Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB über den Einspruch des Angeklagten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 05.12.2025, GZ **-45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist rechtswirksam.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Satz StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Anklageschrift vom 05.12.2025 legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem am ** geborenen A* das Vergehen des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 15 StGB zur Last.
Danach habe er im Zeitraum Juni 2024 bis zu 12.1.2025 in ** und an anderen Orten nachstehende Personen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu nachstehenden Handlungen verleitet bzw zu verleiten versucht, die die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
Diese Anklage stützt die Staatsanwaltschaft insbesondere auf die Angaben des Zeugen B* sowie dessen Sachverhaltsdarstellung und die von diesem vorgelegten Unterlagen, die Angaben der Zeugin I* sowie die Videoaufzeichnungen der Betankungsvorgänge. In der Anklageschrift wurde die Ladung und Einvernahme des Zeugen B* beantragt.
Gegen die am 05.12.2025 an den Angeklagten zugestellte (ON 54 AS 1) Anklageschrift richtet sich der am 19.12.2025 eingebrachte (ON 54 AS 21) Einspruch des Angeklagten mit dem Antrag auf Zurückweisung der Anklageschrift.
Geltend gemacht werden die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2, Z 3 und Z 4 StPO mit der Begründung, dass die Anklageschrift in zentralen Tatparametern, insbesondere Datumsangaben, widersprüchlich sei und es damit an einer individualisierten und verhandlungsfähigen Tatumschreibung mangle, im „C*-Komplex“ ein Schaden dogmatisch „mit Erstellung“ behauptet werde, ohne eine Übergabe/Abnahme/Zugriff/Verwertbarkeit prozessfest festzustellen, im Hotelkomplex eine objektive Rekonstruktion der Autorisierungs-/Abbuchungsvorgänge trotz behaupteter Nichtdeckung behauptet und im Tankkomplex der Vorsatz aus dem Endzustand („weggefahren“) abgeleitet werde, ohne die naheliegende Alternativerklärung und technische Abläufe zu klären.
In ihrer Stellungnahme vertritt die Oberstaatsanwaltschaft die Ansicht, die geltend gemachten Einspruchsgründe lägen nicht vor. Infolge der aktenkonform dargestellten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei eine Verurteilung des Einspruchswerbers nicht nur entfernt möglich, sondern liege vielmehr nahe. Bei den teils widersprüchlichen Datumsangaben handle es sich um bloß offenkundige Schreibfehler, die sich jedoch bei vernetzter Betrachtung der in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe und der Anklagebegründung zwanglos auflösen ließen. Ein zumindest einfacher Tatverdacht sei fallaktuell zu bejahen, der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Eine Gegenäußerung des Angeklagten zu dieser Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Der Einspruch dringt nicht durch.
Gemäß § 212 StPO steht einem Angeklagten Einspruch gegen die Anklageschrift zu, wenn
1. die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO),
5. die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,
7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Der Einspruchswerber spricht die Einspruchsgründe nach § 212 Z 2, 3 und 4 StPO an.
Nach § 212 Z 4 StPO kann als Einspruchsgrund geltend gemacht werden, dass die Anklageschrift an wesentlichen formellen Mängeln leidet, wobei sich diese Formverstöße aufgrund des Verweises in § 212 Z 4 StPO aus § 211 StPO ergeben müssen. Sie können zB in der mangelhaften Bezeichnung des Beschuldigten (§ 211 Abs 1 Z 1 StPO), der ihm vorgeworfenen Tat (Tatindividualisierung; § 211 Abs 1 Z 2 StPO) oder in der mangelhaften Angabe des Gerichts, vor dem das Hauptverfahren stattfinden soll (§ 211 Abs 2 StPO), liegen. Unbedeutende Formfehler, wie zB ein bloßer Schreibfehler im Datum der unter Anklage gestellten Tat, der als solcher erkennbar ist und damit die Tatindividualisierung nicht beeinträchtigt, bewirken keine Zurückweisung der Anklageschrift ( Birklbauer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 212 Rz 22 und 24 mwN).
Die Bedeutung der Tatzeit ist insofern zu relativieren, als sie nur eines unter mehreren Elementen zur Individualisierung des angeklagten Lebenssachverhalts ist. Sie gehört etwa dann nicht zu den wesentlichen Merkmalen des Prozessgegenstands, wenn ohnehin hervorgeht, dass es sich bei dem in der Anklage und im (späteren) Urteil erfassten Verhalten trotz zeitlicher Unterschiede um dasselbe konkrete Tun handelt und die Tat damit unverwechselbar gekennzeichnet ist ( Birklbauer aaO § 211 Rz 13 f mwN).
Es trifft zu, dass im Anklagetenor der Zeitpunkt der Übermittlung des unterzeichneten Anbots zu Punkt 1. der Anklage mit 13.08.2024, in der Begründung (Anklageschrift S 4) dieser Zeitpunkt aber mit 13.09.2024 genannt wurde. Aus dem Verweis in der Anklageschrift auf die diesbezügliche Fundstelle im Akt (ON 3.4.5) ergibt sich aber eindeutig das Datum mit 13.08.2024, wie dies dem Angeklagten auch im Tenor der Anklage zur Last gelegt wird. Es handelt sich hierbei sohin ersichtlich um einen bloßen Schreibfehler in der Anklagebegründung.
Ebenso trifft zu, dass im Obersatz der Anklage der Zeitraum mit „Juni 2024 bis 12.01.2025“ bezeichnet ist, in der Anklagebegründung der letzte Betrugsvorwurf hinsichtlich einer Betankung aber mit 12.01.2024 genannt ist (S 5 der Anklageschrift). Aus dem Anklagetenor ergibt sich weiters zu Punkt 5. die (laut Ermittlungsergebnissen in ON 14.2.2 richtige) Tatzeit mit 12.01.2025. Auch hiebei handelt es sich sohin um einen offenkundigen Schreibfehler, der nur die Begründung, nicht aber den Anklagevorwurf selbst betrifft.
Schließlich wird in der Anklagebegründung ausgeführt, der Angeklagte habe mit „Mail vom 04.10.2025“ eine Kontokündigung mitgeteilt und ein neues Zahlungsziel genannt (S 4 der Anklageschrift). Auch hierbei ergibt sich aufgrund des sich im Jahre 2024 geschilderten Tatgeschehens und bei verständiger Lesart deutlich, dass mit diesem Datum der 04.10.2024 gemeint ist und auch hiezu ein bloßer Schreibfehler in der Anklagebegründung vorliegt.
Die Tatzeiten wurden sohin im Anklagetenor korrekt bezeichnet und hindern die angeführten Schreibfehler in der Begründung die Tatindividualisierung nicht.
Die fehlerhafte Zuordnung der Begründung der Anklageschrift hinsichtlich der inneren Tatseite zu Punkt 2. und Punkt 3. bis 5 (S 5 f der Anklageschrift) statt umgekehrt sowie auch die Ausführungen zur Firma J* (S 7 der Anklageschrift), welcher Sachverhalt im Übrigen ausdrücklich als nicht verfahrensgegenständlich bezeichnet wird, stellen keine wesentlichen Formfehler dar, zumal sich diese Ausführungen einerseits inhaltlich zwanglos den jeweiligen Anklagekomplexen zuordnen lassen und andererseits mit den Ausführungen zur Firma J* eine angespannte Vermögenssituation des Angeklagten dargestellt werden sollte, wobei dieser Komplex dem Angeklagten mit der Anklageschrift ohnehin nicht vorgeworfen wird.
Der Einspruchsgrund nach § 212 Z 2 StPO ermächtigt nach dem klaren Gesetzeswortlaut bei einem ausermittelten Sachverhalt lediglich dann zu einer Verfahrensbeendigung, wenn Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung auch nur für möglich zu halten oder von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist. Dem Oberlandesgericht kommt eine Missbrauchskontrolle nur in jenen Fällen zu, in denen die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung beantragt, obwohl so gut wie überhaupt keine Verurteilungsmöglichkeit besteht. Ansonsten ist über die Anklage in der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 13 und 19).
Aus § 212 Z 3 StPO ist eine Anklage dann nicht zulässig, wenn der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung nahe liegt. Dies kommt dann zum Tragen, wenn eine ausreichende Grundlage an Ermittlungsergebnissen zur Durchführung einer Hauptverhandlung noch nicht vorliegt und von zweckentsprechenden weiteren Ermittlungen eine solche erwartet werden kann. Sind die Ermittlungen hingegen so weit gediehen, dass sie die Anordnung einer Hauptverhandlung rechtfertigen und eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen, und lassen die vorhandenen Indizien eine Verurteilung als wahrscheinlich genug erscheinen, ist eine Anklageschrift aus § 212 Z 3 StPO zulässig.
Anders als die dem erkennenden Gericht vorbehaltene endgültige Wertung der Beweise beschränkt sich die Würdigung seitens des Oberlandesgerichtes darauf, ob daraus ein die Anklage rechtfertigender Verdacht ableitbar ist. Dabei ist die Beweisfrage durch das Einspruchsgericht nur so weit zu lösen, wie die Prüfung der Zulässigkeit der Anklage dies erfordert, nämlich im Hinblick auf das Vorliegen eines bloß einfachen Tatverdachtes. Dem Einspruchsgericht ist es dagegen verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit weitergehend auszuwerten und insbesondere seine eigene Überzeugung auszudrücken ( Birklbauer aaO § 215 Rz 25).
Die gegen den Angeklagten bestehende Verdachtslage ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen, insbesondere den Angaben des Zeugen B* samt der ausführlichen Sachverhaltsdarstellung und den dazu vorgelegten Unterlagen, den polizeilichen Ermittlungsergebnissen zu den Vorwürfen hinsichtlich der Vorfälle im Hotel „D*“ und an den Tankstellen sowie den Aussagen der Zeugen K*, L* (ON 13.2.4), M* (ON 13.2.5) und N* (ON 14.2.4) sowie den vorgelegten Videoaufnahmen und Lichtbildern der offenen Rechnungen.
Der Angeklagte äußerte sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme (ON 39.4) zu den Tatvorwürfen nicht.
Zum Anklagevorwurf Punkt 1. verwies der Zeuge B* (ON 11.5) auf die eingebrachte Sachverhaltsdarstellung (ON 2) samt Beilagen (ON 3). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte mit dem Geschäftsführer der Firma C* GmbH B* ein Anbot über die Erbringung monatlich wiederkehrender Leistungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten für einen Lizenzbetrag von monatlich EUR 985,-- sowie die einmalige Erstellung einer Software samt Setup zum Preis von EUR 43.000,-- abgeschlossen habe. Dieses Anbot sei vom Angeklagten unterfertigt und an B* am 13.08.2024 übermittelt worden. In der Folge habe der Angeklagte die vereinbarte Anzahlung von 30 % nicht geleistet und auf Zahlungserinnerungen mit der Zusicherung reagiert, dass das Geld überwiesen werde. Zu einer Zahlung sei es jedoch nicht gekommen. In einer Mail vom 04.10.2024 sei vom Angeklagten als neues Zahlungsziel der 15.10.2024 vorgeschlagen worden. Im Vertrauen auf die Zahlung dieses Betrages finalisierte B* in der Folge die Erstellung der Software. Dass auch der Angeklagte von der Finalisierung ausgegangen ist, ergibt sich aus der von ihm übermittelten Überweisungsbestätigung über den Gesamtbetrag von EUR 43.000,-- (ON 3.10.11), wobei aus dieser Überweisungsbestätigung aber hervorging, dass diese mangels ausreichender Kontodeckung nicht habe durchgeführt werden können. In weiterer Folge habe der Angeklagte versichert, das Geld werde im Laufe des Tages auf dem Konto einlangen.
Zu einer Bezahlung der bereits erstellten Software sei es laut Sachverhaltsdarstellung nicht gekommen, woraufhin auch die vereinbarten monatlichen Leistungen seitens der C* GmbH nicht erbracht wurden, sodass hinsichtlich der Erstellung der Software der Verdacht des vollendeten und hinsichtlich der Vereinbarung der monatlichen Leistungen der Verdacht des versuchten Betruges vorliegt. Entgegen der Einspruchsargumentation, die sich ohnehin nur auf die Abgrenzung von Versuch und Vollendung bezieht, ist nicht die tatsächliche Bereicherung des Angeklagten durch Übergabe der finalisierten Software relevant, sondern nur der nach der Verdachtslage darauf gerichtete Vorsatz. Eine Betrugshandlung ist schon zum Zeitpunkt der selbstschädigenden Handlung des Getäuschten, sohin mit Eintritt des Vermögensschadens vollendet ( Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz WK² StGB § 146 Rz 130). Dieser Vermögensschaden ist fallaktuell durch die Finalisierung einer auf den Angeklagten zugeschnittenen Software eingetreten.
Mit seiner Bemängelung einer „inkonsistenten Behandlung der Leistungsseite“, übersieht der Einspruchswerber, dass der Tatvorwurf zu Punkt 1. der Anklage zwei verschiedene Leistungen umfasst, nämlich einerseits die Finalisierung der Software und andererseits die Erbringung von monatlichen Leistungen. Zur neuerlichen Argumentation der in der Anklagebegründung angeführten Daten „13.9.2024“ und „04.10.2025“ wird auf die obigen Ausführungen zum Einspruchsgrund nach § 212 Z 4 StPO hingewiesen.
Den Vorwurf hinsichtlich Betrugshandlungen zum Nachteil des D* (Punkt 2. der Anklageschrift) stützt sich auf die diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungsergebnisse (ON 12.2.2, 22.2), die Aussage der Zeugin I* (ON 12.2.5) und die vorgelegten offenen Rechnungen (ON 12.2.6). Aus diesen Ermittlungen ergibt sich, dass im genannten Hotel ein Self-Checkin/Checkout-Service besteht. Dabei kann der Kunde seine Bankdaten hinterlegen und selbständig ein- und auschecken. Gäste können ihre Kreditkartennummer hinterlegen, wobei der Betrag dann grundsätzlich automatisch abgebucht wird. Insoweit sich der Einspruchswerber auf die hinterlegten Kreditkartendaten beruft, gab die Zeugin K* an, dass die Abbuchung von der Kreditkarte nicht funktioniert habe, weil eine Fehlermeldung aufgeschienen sei. Der Angeklagte habe daraufhin gesagt, er werde den Betrag online überweisen, was aber auch in der Folge nicht geschehen sei.
Der Vorwurf der Betrugshandlungen hinsichtlich der Tankvorgänge (Punkte 3. bis 5. der Anklageschrift) beruht auf den diesbezüglichen polizeilichen Ermittlungsergebnissen (ON 13.2.2, 14.2.2), den Angaben der Zeugen L* (ON 13.2.4), M* (ON 13.2.5) und N* (ON 14.2.4), den Videoaufnahmen (ON 21) und den Lichtbildern (ON 13.2.7, 13.2.8, 14.2.5). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte an den Tankstellen getankt, in der Folge aber nicht bezahlt und mit seinem Kfz die Tankstelle verlassen habe.
Insofern sich der Einspruchswerber zu den Anklagevorwürfen auf die jeweils innere Tatseite bezieht und bemängelt, diese sei aus seinem Gesamtverhalten bzw einem Nachtatverhalten abgeleitet worden, wurde diese innere Tatseite durch die Anklagebehörde zulässig aufgrund mit einem Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen des Angeklagten begründet. Dieser Schluss ist methodisch gerechtfertigt und rechtsstaatlich zulässig (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Insgesamt liegt der für eine Anklageerhebung gegen den Einspruchswerber erforderliche Tatverdacht aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse in hinreichender Intensität vor. Inwiefern eine „unzulässige Beweisverlagerung in die Hauptverhandlung zum Nachteil des Angeklagten“ stattfinden sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Aufgrund der auch in der Anklagebegründung dargestellten Ermittlungsergebnisse ergibt sich die für eine Anklage hinreichende Verdachtslage der Begehung der in der Anklageschrift angeführten Taten durch den Angeklagten. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist auch von einem anklagereifen Sachverhalt bei bestehender Möglichkeit einer Verurteilung, die im Sinne des § 212 Z 3 StPO auch nahe liegt, auszugehen.
Ob sich dieser Tatverdacht hinsichtlich sämtlicher anklagegegenständlichen Fakten in der Hauptverhandlung zu einem Schuldnachweis verdichten wird, hat das Einspruchsgericht im Verfahren über den Einspruch nicht zu prüfen. Die endgültige Würdigung der Beweise und die Klärung der Tatfrage obliegt ausschließlich dem erkennenden Schöffengericht.
Im Übrigen wurde die Anklageschrift vom hiezu berechtigten öffentlichen Ankläger bei dem sachlich (§ 31 Abs 3 Z 6a StPO) und örtlich (§ 36 Abs 3 StPO) zuständigen Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht eingebracht.
Da sohin weder die geltend gemachten noch sonstige Einspruchsgründe vorliegen, war der Einspruch gemäß § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden