Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung gemäß § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 18.1.2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung verwiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen zu ** des Landesgerichtes Feldkirch eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu ** des Landesgerichtes Feldkirch vorgesehen (Widerruf zu ** des Landesgerichtes Feldkirch). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 27.2.2027. Am 29.3.2026 wird er die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
Der Strafgefangene strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und beantragte dazu im Erhebungsbogen ausdrücklich seine Anhörung, dies sowohl durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik als auch mit den Worten „Ich bitte um eine Anhörung“ . (ON 2.3)
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen ohne dessen Anhörung aus näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen ab und führte abschließend aus, es lägen keine Umstände vor, die eine Anhörung erforderlich erscheinen lassen würden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene und in der Folge fristgerecht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, in der er unter anderem die unterbliebene Anhörung moniert.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Gemäß § 152a Abs 1 StVG hat das Gericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung den Strafgefangenen zu hören, es sei denn, dass eine solche Anhörung nach den Umständen des Falles nicht erforderlich ist. Beantragt jedoch – wie hier – der Strafgefangene zum Zwecke seiner bedingten Entlassung zum ersten Mal selbst seine Anhörung darf diese nur unterbleiben, wenn das Gericht die Entlassung bewilligt.
Da somit die vom Strafgefangenen (erstmals) beantragte Anhörung unterblieb, obwohl seine bedingte Entlassung nicht bewilligt wurde, war der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Anhörung des Strafgefangenen aufzutragen (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
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