Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe und die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.10.2025, GZ ** 19, selben Tag zu Recht erkannt:
Aus Anlass der Berufungen wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Mit ihren Berufungen werden die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte eine Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck den ** geborenen Angeklagten des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB schuldig.
Demnach habe er am 21.7.2025 in B*, indem er die Amtstierärztin C* im Zuge einer Bescheidzustellung, mithin einer Amtshandlung, zweimal an deren Schultern erfasste und sie an der Schulter rüttelte, eine Beamtin, nämlich C*, während einer Amtshandlung tätlich angegriffen.
Hiefür wurde über den Angeklagten nach § 270 Abs 1 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à EUR 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und dieser zum Ersatz der Kosten nach § 389 Abs 1 StPO verpflichtet.
Die weitere idealkonkurrierende rechtliche Kategorie der angeklagten Tat (im prozessualen Sinn) sah das Erstgericht auf der Begründungsebene als nicht erwiesen an, weil das konstatierte wiederholte Rütteln an der Schulter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Gewaltbegriffs des § 105 Abs 1 StGB gelegen sei.
Gegen dieses Urteil richten sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 16) und in der Folge schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 20) sowie eine am 29.10.2025 zunächst per E Mail (ON 15) und am 19.11.2025 per Fax ergriffene Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 21).
Der Angeklagte beantragte in einer Gegenausführung, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 23).
Die Oberstaatsanwaltschaft hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt vertreten, dass die zunächst per E Mail und anschließend verspätet eingebrachte Berufung des Angeklagten zurückzuweisen sein werde, während der Berufung der Staatsanwaltschaft allenfalls Berechtigung zukomme.
Aus Anlass beider Berufungen ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 290 Rz 14) überzeugte sich das Oberlandesgericht davon (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO), dass dem Urteil eine sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende Nichtigkeit (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, weil die Urteilsannahmen den Schuldspruch nicht tragen. Dies erfordert amtswegiges Einschreiten des Berufungsgerichts.
Nach den - hier zusammengefasst - wiedergegebenen erstgerichtlichen Konstatierungen begab sich C* am 21.7.2025 „in ihrer Funktion als Amtstierärztin“ der Bezirkshauptmannschaft D* zum Hof des Angeklagten in B*, um dem Angeklagten den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft mit der Geschäftszahl ** vom selben Tag eigenhändig zuzustellen. Als der Angeklagte ihr die Tür öffnete, erklärte sie ihm den Grund ihres Erscheinens, wobei der Angeklagte seine Unterschrift zur Bestätigung des Erhalts des Bescheides verweigerte und C* diesen Umstand auf dem Rückschein vermerkte. Einer Aufforderung des Angeklagten, sich in den Stall zu begeben, um sich dort von der mängelfreien Rinderhaltung zu überzeugen kam die Zeugin nicht nach, woraufhin sie der Angeklagte an ihren Schultern ergriff und wiederholt an ihrer Schulter rüttelte, verbunden mit der neuerlichen Aufforderung, sich in den Stall zu begeben (US 3).
Auf der inneren Tatseite konstatierte die Einzelrichterin dass Wissen des Angeklagten um die Beamteneigenschaft der Zeugin im Tatzeitpunkt und darüber, dass ihm diese einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E* zustellte, sohin „eine Amtshandlung vornahm“. Er habe es bei seinem Vorgehen ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dadurch eine Beamtin „während einer Amtshandlung“ tätlich anzugreifen (US 3 und 4).
Diese Rechtsansicht des Erstgerichts, die Zustellung eines behördlichen Schriftstücks stelle eine Amtshandlung im Sinn des § 270 Abs 1 StGB dar, ist verfehlt. Der Begriff der Amtshandlung nach § 270 Abs 1 StGB ist im Sinn des § 269 Abs 3 StGB zu verstehen, wonach eine solche als eine Handlung definiert wird, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt. Der Beamte übt als Organ der Hoheitsgewalt (oder der Gerichtsbarkeit) eine Befehlsgewalt aus, wenn er verbindliche Aufträge erteilt, deren Nichtbefolgung hoheitsrechtlich sanktioniert ist (zB Erlassung eines Urteils, Beschlusses oder Bescheids); Zwangsgewalt ist die Befugnis zur unmittelbaren Durchsetzung bestimmter Maßnahmen, wie einer Festnahme, Verhaftung oder Beschlagnahme. Als Amtshandlungen kommen nicht nur Rechtshandlungen, sondern auch faktische Handlungen in Betracht, sofern sie in Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden (vgl Danek/Mann in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 269 Rz 42 f).
Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erfordert die Kassation des Urteils bereits bei nichtöffentlicher Sitzung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO) und die Rückverweisung der Strafsache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
Im zweiten Rechtsgang wird zu beachten sein, dass diese kassatorische Entscheidung einer neuerlichen Prüfung, ob der unter Anklage gestellte Sachverhalt in Anbetracht des nach den Verfahrensergebnissen indizierten wiederholten Rüttelns an der Schulter allenfalls dem Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB zu subsumieren ist, nicht entgegensteht ( Ratz aaO § 290 Rz 32; RIS-Justiz RS0098900; zum Gewaltbegriff: RIS-Justiz RS0093528, RS0093620).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen.
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