Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über den Einspruch des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 1.10.2025, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck vom 1.10.2025 wurde der ** geborene Angeklagte in seiner Abwesenheit (§ 427 StPO) der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 269 Abs 1 erster Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 33).
Die Urteilsausfertigung des Abwesenheitsurteils samt entsprechender Rechtsbelehrung wurde dem Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist (siehe BV ON 6.5), jeweils nach Übersetzung in die Sprache Farsi am 24.11.2025 eigenhändig zugestellt (Zustellnachweis zur Verfügung ON 1.18, 1).
Gegen dieses Urteil richtet sich ein durch den Verteidiger des Angeklagten eingebrachter rechtzeitiger Einspruch mit dem Antrag, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, eine neuerliche Hauptverhandlung anzuberaumen. Vorgebracht wird, dass der Angeklagte durch ein unabwendbares Hindernis am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert worden sei, weil ihm die Ladung zur Hauptverhandlung nur in deutscher Sprache ohne erforderliche Übersetzung in die Sprache Dari zugestellt worden sei. Für den Angeklagten sei die Ladung und deren Bedeutung daher nicht verständlich gewesen (ON 36).
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtete in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsbehelf, dass der Angeklagte zur Hauptverhandlung gehörig geladen worden sei, ein Zustellmangel nicht vorliege und er das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernissen nicht nachgewiesen habe. Der rechtzeitige Einspruch werde daher zurückzuweisen sein.
Der Angeklagte hielt durch seinen Verteidiger in schriftlichen Gegenäußerungen an seinem Vorbringen im Einspruch fest.
Der Einspruch war zurückzuweisen.
Nach § 427 Abs 3 StPO kann gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil innerhalb von 14 Tagen Einspruch werden. Diesem ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen.
Zwar können Fälle nicht gehöriger Ladung eines Angeklagten zur Hauptverhandlung und Zustellungsmängel ein unabweisbares Hindernis darstellen ( Bauer in Fuchs/Ratz , WK StPO § 427 Rz 20), allerdings ist fallbezogen entgegen dem Vorbringen von einer gehörigen Ladung im Sinne des § 427 StPO auszugehen. Eine gehörige Ladung im genannten Sinn hat neben der Bekanntgabe des Termins der Hauptverhandlung den Angeklagten über den Gegenstand der Verhandlung in Kenntnis zu setzen, wobei ein Hinweis auf den bereits zugestellten Strafantrag, dessen Kenntnis vorausgesetzt ist, genügt (Bauer aaO Rz 9 und 11).
Nach dem Akteninhalt wurde dem Angeklagten zunächst der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck samt Übersetzung in die Sprache Farsi am 2.9.2025 und sodann die in die Sprache Farsi übersetzte Ladung zur Hauptverhandlung (für den 1.10.2025) am 4.9.2025 jeweils durch eigenhändige Übernahme zugestellt (ON 30 und 31).
Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren erklärt, Dari zu sprechen. Bei Dari und Farsi handelt es sich gerichtsnotorisch nur um verschiedene Dialektformen derselben persischen Sprache. Es ist daher davon auszugehen, dass der Strafantrag (und im Übrigen auch die Ladung zur Hauptverhandlung) in eine dem Angeklagten verständliche Sprache übersetzt wurde(n).
§ 56 Abs 3 StPO fordert ua die Übersetzung des schriftlichen Strafantrags. Nach Art 6 Abs 3 lit e EMRK muss gewährleistet sein, dass sich ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht beherrscht, in einer anderen Sprache, die er versteht und in der er sich ausdrücken kann, verantworten kann. Diese Sprache muss jedoch nicht notwendig die Muttersprache des Angeklagten sein (RIS-Justiz RS0075055).
Der Angeklagte wurde durch Zustellung des in die Sprache Farsi übersetzten Strafantrags vom Gegenstand der Verhandlung verständlich ohne Verstoß gegen Art 6 Abs 3 lit e EMRK in Kenntnis gesetzt. Die darauf rekurrierende (ebenfalls in Farsi übersetzte) Ladung zur Hauptverhandlung war daher gehörig im Sinn des § 427 StPO.
Bleibt im Übrigen anzumerken, dass § 56 StPO die Übersetzung einer im Inland zuzustellenden Ladung zu einer Hauptverhandlung nicht fordert (vgl auch Danek/Mann in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 221 Rz 14/1 mwN; RIS-Justiz RS0117621). Letztere wäre im Inland nur auf Verlangen des Angeklagten dann schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit der Übersetzung begründet oder offenkundig wäre. Ein solches Verlangen ist nicht aktenkundig.
Ein Einspruchsgrund im Sinn des § 427 StPO liegt damit nicht vor und war der Einspruch daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden