Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Angeklagten A* B* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 8.1.2026, AZ ** (= GZ **-163 des Landesgerichts Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit oben angeführter und am selben Tag beim Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen Angeklagten A* B* zur Last, er habe im Zeitraum Sommer 2020 bis 2.3.2021 im Großraum Vorarlberg
Diesen Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft zu 1./ dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, zu 2./ dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, „§ 12 zweiter Fall StGB“ und zu 3./ dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG.
Zum näheren, der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der dem Angeklagten bekannten Anklageschrift identifizierend verwiesen (ON 163, 4 ff; RIS-Justiz RS0124017).
Gegen diese richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten, der gestützt auf die Einspruchsgründe des § 212 Z 3 und 4 StPO auf eine Zurückweisung der Anklageschrift abzielt (ON 164).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass dem Einspruch keine Berechtigung zukommt.
In der dem Angeklagten durch das Oberlandesgericht dazu eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung kritisierte er, dass die Oberstaatsanwaltschaft nicht dargelegt habe, warum weder die „Chats“ beigeschafft noch die rechtskräftig verurteilten und nunmehr unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen gehört bzw beantragt wurden.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte(n) Tat(en) mit gerichtlicher Strafe bedroht ist/sind oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte(n) Straftat(en) sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Der Einspruch zeigt zunächst zwar zutreffend auf, dass die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift angeführte Grenzmenge (§ 28b SMG) von Kokain (Cocain) nicht 10 Gramm (ON 16, 6), sondern vielmehr 15 Gramm beträgt (vgl Suchtgift-Grenzmengenverordnung). Allerdings wird dadurch weder ein wesentlicher Mangel iSd § 212 Z 4 StPO (vgl dazu Birklbauer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 212 Rz 22 ff) noch ein sonstiger Einspruchsgrund verwirklicht, da die von der Anklage erfassten Sachverhalte auch bei Annahme der korrekten Grenzmenge zu keiner Änderung in der rechtlichen Beurteilung und in der sachlichen Zuständigkeit führen.
Soweit der Einspruch unter (alleiniger) Bezugnahme auf die Anklagepunkte 1.a, b. und d./ einwendet, der Sachverhalt sei mangels Einvernahme der Zeugen C*, D* B* und F* nicht soweit geklärt, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liege, weil sich aus den gegen die genannten Zeugen ergangenen Urteilen nicht ergebe, dass diese gemeinsam mit dem Angeklagten „Suchtgiftgeschäfte“ betrieben hätten, wird übersehen, dass § 212 Z 3 StPO nur vor voreiligen Anklagen schützen soll (vgl Birklbauer aaO § 212 Rz 13 ff). Fallbezogen bieten die von der Staatsanwaltschaft aktenkonform referierten Verfahrens- und Ermittlungsergebnisse vom Grad der Sachverhaltskärung her jedoch eine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Hauptverhandlung, konnte sich die Anklagebehörde insbesondere doch auf die vorliegenden umfangreichen Auswertungen der Chat-Protokolle der Krypto-Messenger-Dienste „**“ und „H*“ (vgl insb Anlassberichte samt Anhängen in ON 2 und ON 34 sowie Abschlussberichte samt Anhänge in ON 99 und ON 154) sowie überdies auf den Inhalt des von den deutschen Behörden übermittelten und F* betreffenden Strafakts (ON 41.1) stützen. Dass der Angeklagte in den gegen C*, D* B* und F* ergangenen und teils in einem Sachzusammenhang zu den gegenständlichen Tatvorwürfen stehenden Urteilen namentlich nicht genannt wurde, vermag eine voreilige Anklage iSd § 212 Z 3 StPO schon deshalb nicht begründen, weil allein diese Umstände keine Bindungswirkung in Bezug auf die gegen den Angeklagten in casu erhobenen Tatvorwürfe entfalten. Entgegen dem ausdrücklich zu den Anklagepunkten 1.a., b. und d./ erstatteten Einspruchsbringen, liegt eine Verurteilung des Angeklagten wegen der von ihm angesprochenen Taten nicht nur nahe, sondern liegt diesbezüglich sogar eine dringende Verdachtslage vor, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle begründend auf die entsprechenden Erwägungen dieses Oberlandesgerichts in seinen Beschlüssen vom 10.6.2025 (ON 98.3) und vom 18.9.2025 (ON 149.1) identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]). Zugunsten des Angeklagten haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben. Inwieweit die vom Einspruchswerber vermissten „Chats“ bzw die „gesamten Rohdaten“ geeignet sein sollen, den geltend gemachten oder einen sonstigen Einspruchsgrund zu begründen, ist nicht ersichtlich.
Darüber hinaus ist es dem Einspruchsgericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Anklage verwehrt, die Beweisergebnisse im Einzelnen und/oder in ihrer Gesamtheit auszuwerten und dabei die eigene Überzeugung über die Prüfung des Vorliegens eines einfachen Tatverdachts im Sinn des § 212 Z 2 und/oder Z 3 StPO auszudrücken ( Birklbauer aaO § 215 Rz 25). Vielmehr ist es Sache des erkennenden Gerichts, nach freier Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensresultate (§ 258 Abs 2 StPO) über die Schuldfrage zu entscheiden und seine diesbezüglichen Erwägungen formal korrekt (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) darzustellen, wobei es dem Angeklagten unbenommen bleibt, in der Hauptverhandlung ohne wesentliche Verzögerungen Beweisanträge zu seiner Verteidigung zu stellen.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch ruft das sachlich und örtlich zuständige Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht an (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO und § 36 Abs 3 StPO). Weil demnach insgesamt weder die vom Angeklagten geltend gemachten noch sonstige vom Oberlandesgericht amtswegig geprüfte ( Hinterhofer/Oshidari , System des österreichischen Strafverfahrens RZ 8.31) Einspruchsgründe iSd § 212 StPO vorliegen, war der Einspruch abzuweisen und die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen (§ 215 Abs 6 StPO).
Bleibt für das weitere Verfahren und für den Fall eines anklagekonformen Schuldspruchs anzumerken, dass zu 1.d./ nur dann Versuchsstrafbarkeit vorliegt, wenn F* (direkt) an der niederländischen/deutschen Grenze betreten wurde (vgl S chwaighofer in Höpfel/Ratz , WK2 SMG § 28a Rz 22). Überdies wird zu 1.b./ die Verwirklichung einer weiteren Tat nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (vgl Stempkowski in Leukauf/Steininger , Strafrechtliche Nebengesetze3 § 28a SMG Rz 48 mwN) in Erwägung zu ziehen, dabei jedoch eine allenfalls zu Punkt 2./ zu bildende Subsumtionseinheit zu beachten sein (RIS-Justiz RS0117464).
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