Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und Mag. Rofner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Alexandra Berger-Hertwig, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wegen (zuletzt) EUR 14.101,63 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 5.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 19.101,63 s.A.), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 13.993,99 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 28.10.2025, ** 50, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.696,02 (darin EUR 282,67 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 8.6.2024 ereignete sich um die Mittagszeit auf einer ** Landesstraße ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und der Beklagte jeweils als E Bike-Fahrer beteiligt waren. Die beiden unfallbeteiligten E Bikes verfügen jeweils über eine Dauerleistung von 250 Watt und einen Drehmoment von 75 Newtonmeter. Die elektrische Unterstützung erfolgt beim Treten bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h. Beide Elektrofahrräder haben zusammen einen Platzbedarf von rund 1,5 m. Die Landesstraße, auf der sich der Unfall ereignete, weist im dortigen Bereich eine Breite von 5,8 m auf und verläuft in Ost-West-Richtung. Die Fahrbahn ist asphaltiert und weist infolge von Frostschäden sowie durchgeführten Instandsetzungsarbeiten Unebenheiten und Asphaltfugen auf. In Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten besteht im Bereich des Unfalls ein Gefälle von ca 3 bis 4 %. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Tageslicht; die Fahrbahn war trocken. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt beträgt 60 km/h. Die Klägerin war am Unfalltag mit ihrem Ehegatten unterwegs. Dieser hatte jedoch einen deutlichen Vorsprung und machte somit keine Wahrnehmungen vom Unfall.
Der Unfall ereignete sich im Zuge eines Überholvorgangs durch den zunächst hinter der Klägerin fahrenden Beklagten. Beim Vorbeifahren des Beklagten an der Klägerin kam es zu einer Berührung der Fahrräder, wodurch letztere zu Sturz kam. Sie erlitt dadurch einen Bruch des äußeren Drittels des rechten Schlüsselbeins und wurde am Tag nach dem Unfall operativ versorgt.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt nicht weiter strittig. Der Höhe nach ist im Berufungsverfahren nur noch der Stundensatz für die Position Haushaltshilfe strittig. Sämtliche weiteren Klagspositionen sowie der Beginn des Zinsenlaufs werden nicht weiter thematisiert, weshalb diesbezüglich auf die Ausführungen im Ersturteil verwiesen werden kann (vgl RS0043338 [T13, T27]).
Mit der am 18.3.2025 beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst EUR 14.128,03 sA vom nunmehrigen Beklagten als Erstbeklagten und seiner Haftpflichtversichererin als vormalige Zweitbeklagte zur ungeteilten Hand. Weiters erhob sie ein Feststellungsbegehren des Inhalts, dass „ die beklagte Partei zur ungeteilten Hand “ (sic!) der klagenden Partei für sämtliche künftige, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem eingangs angeführten Verkehrsunfall hafte, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Versicherungssumme begrenzt sei.
Mit Schriftsatz vom 8.5.2025 zog die Klägerin die Klage gegen die vormalige Zweitbeklagte unter Anspruchsverzicht zurück. Mit weiterer Eingabe vom 7.8.2025 (ON 32) nahm sie eine Ausdehnung des Teilschmerzengeldbegehrens sowie der geltend gemachten Pflegekosten vor und schränkte das Haushaltshilfekostenbegehren ein, sodass sich das Zahlungsbegehren zuletzt insgesamt zusammensetzte wie folgt:
Teilschmerzengeld EUR 5.850,--
Haushaltshilfekosten EUR 5.961,60
Pflegekosten EUR 420,--
Physiotherapiekosten (Selbstbehalt) EUR 1.259,80
Reparaturkosten Fahrrad EUR 429,90
Rechnung LKH C* EUR 44,31
Medikamente EUR 21,25
Rechnung LKH D* EUR 14,77
pauschale Unkosten EUR 100,--
gesamt EUR 14.101,63
Sie brachte zusammengefasst vor , dass der Beklagte beim Überholvorgang einen zu geringen Seitenabstand eingehalten habe und deshalb mit der Uhr seiner rechten Hand gegen den Lenker der Klägerin geraten sei, wodurch er sie zu Sturz gebracht habe. Sie sei eine langjährig erfahrene und äußerst vorsichtige Radfahrerin. Aus Sicherheitsgründen fahre sie stets mit maßvoller Geschwindigkeit; dies insbesondere auf bergab verlaufenden Strecken. Sie sei auch am Unfalltag langsam und kontrolliert unterwegs gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass ihr Ehegatte vor ihr gefahren sei und den Unfall daher nicht beobachtet habe. Der Beklagte habe sich von hinten kommend mit massiv überhöhter Geschwindigkeit genähert. Eine Berührung beim Überholen komme nur dann in Betracht, wenn der Überholende den erforderlichen seitlichen Abstand in eklatanter Weise unterschreite. Für die Klägerin habe keine Möglichkeit bestanden, den Unfall zu vermeiden. Sie treffe daher kein Mitverschulden am Unfall. Es sei realitätsfremd, von ihr abzuverlangen, dass sie den Unfallgegner früher hätte erkennen können. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu vermeiden. Dass der Beklagte durch die Berührung nicht zu Sturz gekommen sei, sei für die Beurteilung des Verschuldens nicht relevant. Auch aus dem Verhalten des Beklagten nach dem Unfall (er habe sich mehrfach telefonisch bei der Klägerin gemeldet und ihr einen Blumenstrauß geschickt) ließe sich ableiten, dass er sich für ihren Sturz und die Verletzung verantwortlich fühle. Das von der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Verdachts der fahrlässigen schweren Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sei gemäß § 203 Abs 1 StPO unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit vorläufig eingestellt worden.
Der Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Er wendete zusammengefasst ein, dass er die Klägerin vorschriftsgemäß links überholt und dabei auch einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe. Die Berührung zwischen den beiden Fahrrädern habe sich beim Befahren einer leichten Rechtskurve zugetragen. Dabei sei die Klägerin offenbar nach außen (zur Straßenmitte hin) geraten, wodurch sich der Abstand zum Beklagten gefährlich vermindert habe. Letztlich habe sich seine Uhr mit dem Lenker des klägerischen E Bikes verhakt. Der Klägerin sei ein Fahrfehler vorzuwerfen, weil sie bei entsprechend fester Führung ihres Lenkers nicht zu Sturz gekommen wäre. Sie habe außerdem einen Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO zu verantworten, weil sie in jenem Moment, als sie vom Beklagten überholt worden sei, abrupt nach links außen gelenkt und so den Abstand zwischen den beiden Fahrrädern verkürzt habe, weshalb es letztlich zur streifenden Kollision gekommen sei. Dem Beklagten könne keine Verkehrswidrigkeit angelastet werden. Es gebe keine gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, welche ein E Bike-Fahrer beim Überholen eines anderen E Bike-Fahrers einzuhalten habe. Der vom Beklagten eingehaltene Abstand sei jedenfalls hinreichend gewesen. Da er den Unfall nicht habe vermeiden können, treffe die Klägerin das Alleinverschulden, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an ihrem Sturz.
Die Klagsforderung sei überhöht; insbesondere sei der für die Position Haushaltshilfe herangezogene Stundensatz von EUR 18,-- unangemessen hoch. Es müsse mit einem Stundensatz von EUR 15,-- das Auslangen gefunden werden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 13.993,99 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 107,64 s.A. sowie das Feststellungsbegehren (zur Gänze) ab.
Es legte dieser Entscheidung neben dem eingangs des Berufungsurteils wiedergegebenen Sachverhalt die in US 4 bis US 9 getroffenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen nachfolgend wiederholt und die vom Berufungswerber bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten:
„Die Klägerin fuhr mit ihrem E Bike am rechten Fahrbahnrand. Ihre genaue Fahrlinie und der exakte Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand sind nicht feststellbar. Sie hielt jedenfalls eine weitgehend gleichbleibende Fahrlinie am rechten Fahrbahnrand ein. Ihre Fahrgeschwindigkeit betrug weniger als 30 km/h; sie lag damit unter jener des Beklagten, der sukzessive von hinten kommend zu ihr aufschloss. Die konkret eingehaltene Fahrgeschwindigkeit der Klägerin kann nicht festgestellt werden.
Im Bereich Straßenkilometer 10,2 noch vor einer leichten Rechtskurve setzte der Beklagte dazu an, die in diese leichte Kurve einfahrende Klägerin auf der linken Seite zu überholen. Er scherte dazu nach links aus, wobei er die imaginäre Mittellinie der Fahrbahn nicht überfuhr. (A) Während des Überholmanövers hielt der überholende Beklagte einen Seitenabstand von jedenfalls höchstens 50 bis 60 cm, gemessen von Lenkstange zu Lenkstange, zur Klägerin ein. Der Winkel der beiden Fahrbewegungen lag in einem Bereich von 0 bis 10°.
Die Klägerin nahm in ihrem Augenwinkel hinten links zwar noch einen Schatten wahr, allerdings erschrak sie in Anbetracht des derart nahe durchgeführten Überholmanövers des Beklagten und machte aufgrund dessen einen Schwenker nach links. (D) Dieses Auslenken betrug etwa 50 bis 60 cm. Dabei geriet der Beklagte, der sich zum Zeitpunkt dieses Auslenkens auf gleicher Höhe mit der Klägerin befand, mit der Uhr an seiner rechten Hand gegen die Lenkstange des E Bikes der Klägerin. Dadurch erfolgte am Elektrofahrrad der Klägerin ein Lenkeinschlag nach rechts, was zu einem Stabilitätsverlust und in weiterer Folge zum Sturz der Klägerin führte. Der Beklagte kam nicht zu Sturz und blieb unverletzt.
Die genaue Lage der Kollisionsstelle, die Unfallendlage des E Bikes der Klägerin sowie die exakten Fahrlinien der unfallbeteiligten Fahrräder sind nicht feststellbar.
Die Klägerin kann auf einer Fahrstrecke von ca drei Metern einen Seitenversatz von 50 cm erreichen. (B) Aus technischer Sicht ist in dem Bereich der Unfallörtlichkeit ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1,5 Metern für einen gefahrlosen Überholvorgang nötig. Der vom Beklagten während des Überholvorganges eingehaltene Seitenabstand war nicht ausreichend, um einen gefahrlosen Überholvorgang durchzuführen.
Die Klägerin hätte die Kollision vermeiden können, wenn sie beim Überholvorgang des Beklagten keinen Schwenker nach links gemacht hätte. Dieses Auslenken war für den Beklagten etwa 0,5 Sekunden vor der Kollision erkennbar. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beklagten eine unfallvermeidende Reaktion weder durch Bremsen noch durch Ausweichen möglich.
(C) Der Beklagte hätte den Unfall jedenfalls vermeiden können, wenn er den Überholvorgang mit größerem bzw aus technischer Sicht ausreichendem Seitenabstand durchgeführt hätte. So hätte der Beklagte den Unfall bereits auch dann ohne Überfahren der Fahrbahnmitte und trotz des Auslenkens der Klägerin von 50 bis 60 cm vermeiden können, wenn er zumindest den ihm rechnerisch verbleibenden Seitenabstand von 90 cm zur Klägerin eingehalten hätte. “
Rechtlich führte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass dem Beklagten ausgehend von den getroffenen Feststellungen ein Verstoß gegen § 15 Abs 4 StVO anzulasten sei. Diese Bestimmung verlange, dass beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten werden müsse. Auch Elektrofahrräder seien Fahrzeuge im Sinn dieser Bestimmung. Die Regelung des § 15 Abs 4 StVO verfolge den Zweck, der Gefahr einer Kollision des überholenden mit dem überholten Fahrzeug vorzubeugen. Auch Kollisionen infolge von geringfügigen Änderungen in der Fahrspur sollten dadurch vermieden werden. Eine allgemeine Regel über die Größe des Sicherheitsabstands ließe sich nicht aufstellen, sondern hänge dies stets von der Geschwindigkeit und der Art des überholten Fahrzeugs ab. Je höher die Geschwindigkeit, desto größer müsse der einzuhaltende Abstand sein. Auch müsse ein größerer Abstand eingehalten werden, wenn es sich beim überholten Fahrzeug um ein labiles – weil einspuriges – Fahrzeug handle. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeute dies, dass der Beklagte beim Vorbeifahren an der Klägerin einen Seitenabstand von 1,5 m hätte einhalten müssen. Das Auslenken der Klägerin nach links um etwa 50 bis 60 cm sei keine Richtungsänderung und somit auch nicht als Verstoß gegen § 11 Abs 1 StVO zu werten. Nach der ständigen Rechtsprechung könne es einem Verkehrsteilnehmer nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn er unter dem Eindruck einer plötzlich auftretenden Gefahr rückschauend betrachtet eine unrichtige Maßnahme treffe. Vielmehr werde eine Schreckreaktion dann als entschuldbar angesehen, wenn das ihr zugrunde liegende Ereignis plötzlich und überraschend in einer derart bedrohlichen Nähe eintrete, dass es ein überstürztes Handeln erfordere. Dass die Klägerin durch das nahe Vorbeifahren des Beklagten überrascht worden sei und auf die für sie unerwartete Gefährdungssituation mit einem reflexartigen Auslenken nach links um etwa 50 bis 60 cm reagiert habe, stelle daher kein relevantes Mitverschulden am Unfall dar.
Der Beklagte bekämpft den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung mit einer fristgerechten Berufung . Er führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils in eine vollinhaltliche Klagsabweisung; hilfsweise dessen Aufhebung im angefochtenen Umfang und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz.
Die Beklagte begehrt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
Der Beklagte bekämpft die bei der Wiedergabe des Sachverhalts als (A) bis (D) gekennzeichneten Feststellungen.
1.1. Den Feststellungen (A) , (B) und (C) stellt er folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Während des Überholmanövers hielt der überholende Beklagte einen Seitenabstand von jedenfalls 100 cm, gemessen von Lenkstange zu Lenkstange, zur Klägerin ein. Aus technischer Sicht ist in dem Bereich der Unfallörtlichkeit ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1 m für einen gefahrlosen Übergang ausreichend. Der vom Beklagten während des Überholvorgangs eingehaltene Seitenabstand war sohin ausreichend, um einen gefahrlosen Überholvorgang durchzuführen. Der Beklagte hätte den Unfall nicht vermeiden können. Hätte die Klägerin nicht nach links ausgelenkt, wäre es zu keinem Unfall bekommen.“
Das Besondere im vorliegenden Fall liege darin, dass beide befragten Unfalllenker keine Ursache für die streifende Berührung der beiden Fahrradlenker hätten angeben können. Die Klägerin habe sich an das Unfallgeschehen überhaupt nicht erinnern können; der Beklagte habe sich die Berührung einfach nicht erklären können. „Licht in die Angelegenheit“ habe erst die Zeugenaussage des hinter den beiden Unfallbeteiligten fahrenden PKW-Lenkers gebracht. Dieser habe beobachtet, wie die Klägerin in dem Moment, als sie vom Beklagten überholt worden sei, abrupt nach links ausgelenkt und so den Abstand zwischen den beiden Fahrrädern verkürzt habe. Zur Frage des Sicherheitsabstands seien verschiedene Beweisergebnisse zutage getreten. Der Beklagte habe seinen Abstand mit 1 m eingeschätzt, die Klägerin habe keine Angaben machen können und der als Zeuge vernommene PKW-Lenker habe den Abstand mit 80 bis 100 cm eingeschätzt. Vor diesem Hintergrund erscheine die vom Erstgericht getroffene Feststellung eines Abstands von nur 50 bis 60 cm als „willkürlich“. Es könne nämlich genauso gut möglich sein, dass der Beklagte einen Abstand von 1 m – wie von ihm eingeschätzt – eingehalten habe. Das Erstgericht habe nicht begründet, warum es dieser Aussage keinen Glauben geschenkt habe. Auf Basis der begehrten Wunschfeststellung hätte das Erstgericht dem Beklagten kein Verschulden am Unfall anlasten dürfen.
Des inneren Zusammenhangs wegen wird diese Feststellungsrüge gemeinsam mit jener hinsichtlich der als (D) hervorgehobenen behandelt.
1.2. Diese Feststellung (D) , wonach das Auslenken etwa 50 bis 60 cm betrug, will der Berufungswerber durch folgende Ersatzfeststellung ersetzt wissen:
„Die Klägerin hat ihr Fahrrad um zumindest 100 cm nach links ausgelenkt und die Fahrtrichtung in zumindest diesem Ausmaß abrupt geändert.“
Dazu führt er ins Treffen, das Erstgericht habe diese (von ihm missbilligte) Feststellung wohl als logische Folge der kritisierten Feststellung
Diesen Überlegungen ist insgesamt Folgendes zu erwidern:
1.3. Das Gericht ist im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Es gehört auch zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen entscheidet (RS0043175). Die Aufgabe des Rechtsmittelgerichts besteht bei der Behandlung einer Beweisrüge im Wesentlichen darin, zu prüfen, ob vom Erstgericht die Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt wurden ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 482 Rz 6).
1.3.1. Diesen Anforderungen hält das Ersturteil jedenfalls stand. Das Erstgericht beschäftigte sich in seiner Beweiswürdigung ausführlich und gut nachvollziehbar mit dem Unfallgeschehen und im Besonderen mit der Frage des vom Beklagten beim Überholen eingehaltenen Seitenabstands. Dabei befasste es sich nicht nur mit den Aussagen der Parteien und des unbeteiligten Zeugen, der das Unfallgeschehen aus nächster Nähe beobachtete, sondern auch mit den gutachterlichen Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen. Dieser konnte zwar die Fahrlinien der unfallbeteiligten Fahrräder – und somit auch den Seitenabstand des Beklagten – technisch nicht objektivieren. Aus dem (unstrittigen) Umstand, dass der Beklagte infolge der Berührung des gegnerischen E Bikes nicht zu Sturz kam, konnte er aber aus sachverständiger Sicht schließen, dass der Winkel der beiden Fahrbewegungen in einem Bereich von 0 bis 10° lag (ON 13 S 14). Dass sich der Unfall derart ereignete, wie dies der hinter den Streitteilen fahrenden PKW-Lenker in Anwesenheit des Sachverständigen vor Gericht schilderte, beurteilte der Gutachter als „technisch möglich“. Dass es zu einer streifenden Berührung mit Verhakung zwischen dem rechten Arm (Uhrband) des Beklagten und dem Lenker des klagenden Fahrrads gekommen sei, sei – so der Sachverständige – bereits aufgrund der Berührungshöhe technisch möglich.
Der Zeuge war vor dem Unfall schon ca 1 bis 1,5 km hinter dem Beklagten hergefahren und hatte diesen genau beobachtet, weil er mit dem Gedanken spielte, ihn zu überholen. Er fuhr mit einem Abstand von ca 20 bis 30 m hinter dem Beklagten und hatte freie Sicht auf das Unfallgeschehen. Er konnte daher den Unfallhergang vor Gericht eindrücklich und widerspruchsfrei beschreiben. Die Würdigung seiner Aussage durch das Erstgericht ist lebensnah und nicht zu beanstanden (§ 500a ZPO).
1.3.2. Soweit in der Berufung argumentiert wird, es lägen keine Beweisergebnisse dazu vor, wie weit die Klägerin nach links ausgelenkt habe, als sie vom Beklagten überholt worden sei, ist ihm zu erwidern, dass der Zeuge das Auslenken der Klägerin mit „nicht mehr als 50 bis 60 cm“ einschätzte. Den Abstand von Fahrrad zu Fahrrad (er stellte klar, dass er damit die beiden Fahrradstangen meinte) schätzte er mit 80 bis 100 cm ein und bejahte über Nachfrage des Sachverständigen, ob somit unter Zugrundelegung dessen, dass ein Fahrrad eine Breite von 70 bis 75 cm habe, der Abstand bezogen auf die Lenkstangen letztlich bei etwa 30 bis 40 cm gelegen sei. Seine weitere Beobachtung, dass die Auslenkbewegung der Klägerin „ganz leicht“ gewesen sei, passt dazu gut ins Bild. Die Aussage eines unbeteiligten Zeugen ist sehr wohl ein zulässiges und auch taugliches Beweismittel. Es kann somit keine Rede davon sein, dass Beweisergebnisse zur Frage des Seitenabstands und der Auslenkbewegung der Klägerin „fehlen“.
Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Berufungswerbers nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts betreffend den festgestellten Unfallhergang in Zweifel zu ziehen.
1.3.3. Soweit der Berufungswerber die Feststellung begehrt, dass im Bereich der Unfallörtlichkeit ein Seitenabstand von 1 m für einen gefahrlosen Überholvorgang ausreichend sei, ergibt sich dies gerade nicht aus dem eingeholten Gutachten. Der Sachverständige führte vielmehr dezidiert aus, es sei vor diesem Kurvenbereich, wo es zum Unfall kam, aus technischer Sicht ein Seitenabstand von 1,5 m für einen gefahrlosen Überholvorgang nötig (ON 13 S 14). Diese Einschätzung fällt in das Fachgebiet eines verkehrstechnischen Sachverständigen und vermag der Berufungswerber dieser Beurteilung auch nicht Substantielles bzw Stichhältiges entgegenzusetzen. Dass die Klägerin die Kollision vermeiden hätte können, wenn sie keinen Schwenker nach links gemacht hätte, steht ohnedies fest. Für die weiters begehrte Feststellung, dass der Beklagte den Unfall (überhaupt) nicht hätte vermeiden können, bietet das Beweisverfahren hingegen keine Grundlage.
Der festgestellte Sachverhalt ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
2. In seiner Rechtsrüge führt der Berufungswerber zusammengefasst ins Treffen, die vom Erstgericht zitierte Rechtsprechung zur Frage des Sicherheitsabstands beziehe sich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge. Die unfallbeteiligten E Bikes seien aber keine Kraftfahrzeuge. Dass das Erstgericht einen Sicherheitsabstand von 1,5 m für erforderlich erachtet habe, ließe den Schluss zu, dass es sich auf § 16 Abs 5 StVO gestützt habe. Diese Bestimmung sei aber auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Selbst wenn die Norm zur Anwendung gelangen würde, wäre die dort angeführte Geschwindigkeit von 30 km/h im vorliegenden Fall nicht überschritten worden. Dies sei aus der Zeugenaussage des PKW-Lenkers abzuleiten. Dass das Erstgericht keine diesbezügliche Feststellung (Nichtüberschreitung der Geschwindigkeit von 30 km/h durch den Beklagten) getroffen habe, werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beklagte beim Überholen einen angemessenen Sicherheitsabstand eingehalten habe, hätte das Erstgericht auch auf die Grundregel des § 7 Abs 1 StVO Bedacht nehmen müssen. Diese sehe vor, dass stets so weit rechts zu fahren sei, als dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich sei. Da es sich um eine kurvige Straße gehandelt habe und somit auch mit möglichem Gegenverkehr zu rechnen gewesen sei, habe der Beklagte beim Überholen eine Fahrspur gewählt, die sichergestellt habe, dass er innerhalb seiner Fahrbahn möglichst rechts orientiert bleibe. Auch vor diesem Hintergrund hätte das Erstgericht den von ihm eingehaltenen Sicherheitsabstand als ausreichend ansehen müssen.
Dass das Erstgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint habe, sei grob unrichtig. Es stelle einen elementaren Grundsatz dar, dass Verkehrsteilnehmer, während eines Überholvorgangs ihre Fahrtrichtung beibehalten müssten. Da die Klägerin gegen diesen Grundsatz verstoßen habe, treffe sie jedenfalls auch ein Verschulden an ihrem Sturz, zumal dieser auf ein von ihr gesetztes Verhalten zurückzuführen sei. Es sei nicht nur so, dass sie mit ihrem Fahrrad bloß ausgeschwenkt habe, sondern habe sie vielmehr aktiv 50 bis 60 cm nach links ausgelenkt. Dabei handle es sich nicht um einen kleinen, üblichen und bei der vernachlässigbaren Seitenversatz, mit dem vom Überholenden zu rechnen gewesen wäre. Es habe kein Anlass für die Klägerin bestanden, derart zu erschrecken, zumal sie auf der frequentierten Straße ja auch mit Gegenverkehr und somit mit anderen Verkehrsteilnehmern jedenfalls habe rechnen müssen. Naturgemäß habe sie auch damit rechnen müssen, von hinten überholt zu werden. Hätte sie sich entsprechend konzentriert und ihre Lenkstange unter Kontrolle gehabt, hätte der Beklagte sein Überholmanöver unfallfrei beenden können. Der Verstoß der Klägerin gegen § 11 StVO sei derart gravierend, dass der Beklagte auf seinem Standpunkt, wonach die Unfallgegnerin das Alleinverschulden an ihrem Sturz treffe, bleibe.
Bezüglich der Höhe des zugesprochenen Ersatzbetrags bestehe hinsichtlich der Position Haushaltshilfekosten ein Korrekturbedarf. Soweit überblickbar, variierten die in der Judikatur herangezogenen Stundensätze und reichten in Vergleichsentscheidungen von EUR 12,-- bis EUR 22,--. Da das Erstgericht nicht begründet habe, warum es einen Stundensatz von EUR 18,-- für angemessen erachte, sei die Heranziehung dieses Betrags willkürlich. Unter Zugrundelegung eines vom Beklagten für ausreichend befundenen Stundensatzes von EUR 15,-- ergebe sich aus dem Titel Haushaltshilfekosten ein Ersatzanspruch von EUR 4.923,--.
4. Dazu ist auszuführen:
4.1. Zunächst kann auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Erstgerichts zu § 15 Abs 4 StVO idF BGBl I 2022/122 verwiesen werden (§ 500a ZPO). Da es sich beim E Bike des Beklagten nicht um ein Kraftfahrzeug im Sinne des KFG handelt und sich der Unfall auch nicht im Ortsgebiet ereignete, kommt – wie dies das Erstgericht rechtsrichtig erläuterte – die mit der 33. Straßenverkehrsnovelle getroffene Neuregelung (Einfügung von Satz 2 in § 15 Abs 4 StVO) hier nicht zur Anwendung. Somit ist auf die allgemeine Regel, dass die Größe des beim Überholen einzuhaltenden Sicherheitsabstands unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeiten, der Art des überholten Fahrzeugs und den örtlichen Gegebenheiten abhängt (RS0073973), zurückzugreifen. Die auf Grundlage der Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens getroffene Feststellung, dass im hier zu beurteilenden Fall bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Bereich des Unfalls beim Überholen ein seitlicher Sicherheitsabstand von 1,5 m für einen gefahrlosen Überholvorgang nötig gewesen wäre , steht aufgrund der Erfolglosigkeit der Beweisrüge bindend fest. Damit kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass den Beklagten, der mit einem Abstand von maximal 50 bis 60 cm – gemessen von Lenkstange zu Lenkstange – an der Klägerin vorbeifuhr, ein Verschulden am Unfall trifft. Gerade beim Überholen von Fahrrädern muss wegen ihrer Labilität immer mit Schwankungen (RS0074028) oder aber einer leicht pendelnden Fahrlinie (RS0074003) gerechnet werden. In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze billigte der OGH beispielsweise in 2 Ob 166/22h die Rechtsansicht des dortigen Berufungsgerichts, dass der vom dortigen Beklagten beim Überholmanöver auf einer geschotterten und durch mögliche Hindernisse bergab führenden Forststraße mit seinem Fahrrad gewählten Sicherheitsabstand von 60 bis 70 cm zu gering gewesen sei, weil er bei den konkreten örtlichen Begebenheiten mit einem Seitenversatz des dortigen Klägers rechnen hätte müssen.
Da dem Beklagten im hier zu beurteilenden Fall die Unfallvermeidung leicht dadurch möglich gewesen wäre, dass er die Klägerin mit einem größeren Seitenabstand überholt hätte, ist es im Ergebnis zu nicht beanstanden, dass das Erstgericht von dessen Alleinverschulden ausging. Selbst wenn man in der schreckhaften Auslenkbewegung der Klägerin um 50 bis 60 cm nach links ein Mitverschulden erblicken wollte, wäre dies angesichts der geringfügigen Vorwerfbarkeit dieses Fehlverhaltens bei der Verschuldensabwägung nach § 1304 ABGB zu vernachlässigen.
Die ergänzend begehrte Feststellung, dass (auch) der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von unter 30 km/h fuhr, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der vom Beklagten vermeinte sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor, weil ein solcher nur durch das Fehlen von rechtserheblichen Tatsachenfeststellungen verursacht werden kann (RS0053317).
4.2. Auch die Kritik an der Höhe der zugesprochenen Haushaltshilfekosten überzeugt nicht: Der Berufungswerber vermisst zwar eine erstrichterliche Begründung, warum es in Anwendung des § 273 ZPO einen Stundensatz von EUR 18,-- an Haushaltshilfekosten für angemessen erachtet habe, er führt aber seinerseits ebenfalls (überhaupt) keine stichhaltigen Argumente an, weshalb er (bei der von ihm selbst dargelegten Bandbreite) im gegenständlichen Fall einen Stundensatz von höchstens EUR 15,-- (statt EUR 18,--) für ausreichend befindet.
Der Unfall ereignete sich im Juni 2024, der geltend gemachte Unterstützungsbedarf im Haushalt ist daher ebenfalls im Jahre 2024 anzusiedeln. Die Einschätzung des Bruttolohns für eine Haushaltshilfe (vgl RS0031691, RS0030922 [T10]) zählt neben der Bemessung des Schmerzengelds und der Festsetzung von Pflegekosten zu den klassischen Anwendungsfällen des § 273 Abs 1 ZPO (RS0110740).
Die Judikatur stellt bei der Bemessung eines angemessenen Stundensatzes nach § 273 ZPO auf den Mindestlohntarif für in österreichischen Haushalten Beschäftigte ab (RS0031691). In der Entscheidung 11 R 184/24w gründete das OLG Wien die Bemessung des Stundensatzes von EUR 18,-- für Haushaltshilfekosten auf folgende umfassenden Erwägungen:
Nach § 2 lit B Z 2 und 6 dieses Mindestlohntarifs in den hier relevanten, für die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 geltenden Fassungen (BGBl II Nr. 539/2020, BGBl II Nr. 477/2022 und BGBl II Nr. 376/2023) gebührte „Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen“ im Jahr 2022 ein Bruttostundenlohn im ersten bis fünften Berufsjahr (vgl dazu 5 Ob 241/21h [Rz 10]) in Höhe von EUR 9,72, im Jahr 2022 ein solcher von EUR 10,66 und im Jahr 2024 ein Bruttostundenlohn von EUR 11,75. Den „Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuern“ (Anhaltspunkte für notwendiges diplomiertes Pflegepersonal ergeben sich hier nicht) stand im Jahr 2022 ein Bruttostundenlohn von EUR 12,95 im ersten bis fünften Berufsjahr, im Jahr 2023 ein solcher von EUR 14,02 und im Jahr 2024 ein Bruttostundenlohn von EUR 15,31 zu. Unabhängig davon, ob der Dienstnehmer die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten hat und damit in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (HGHAngG) fällt oder nicht, gebührt ihm gemäß § 9 Abs 2 HGHAngG (allenfalls iVm § 6 der Mindestlohntarife in den zuvor zitierten Fassungen) ein Urlaubszuschuss in Höhe des Zweifachen der monatlichen Geldbezüge sowie eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines monatlichen Geldbezugs (§ 5 Mindestlohntarif id jeweils gF), sodass der Monatslohn 15 mal jährlich zu zahlen ist (Zuschlag von 25 % für Sonderzahlungen). Zu berücksichtigen sind weiters die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von rund 22 % (vgl etwa 2 Ob 152/99p [dort 22,5 %]) sowie die anteilige Urlaubsersatzleistung, die gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub gebührt. Dies entspricht einem Zuschlag von 9,6 %, der sich aus dem Verhältnis des Anspruchs eines Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen bei 312 Werktagen pro Jahr ergibt.
Ausgehend von den [dortigen] Urteilsgründen (US 10), wonach der [dortige] Kläger einen Unterstützungsbedarf im Haushalt im Ausmaß von insgesamt 252 Stunden hatte, hätte der tarifliche Bruttomindestlohn für diese Leistungen unter Zugrundelegung eines Mischstundensatzes (EUR 10,74) für die Jahre 2022 bis 2024 insgesamt EUR 2.706,48 betragen. Unter Hinzurechnung von 25 % für die Sonderzahlungen, weiteren 22 % für Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung und des weiteren Zuschlags von 9,6 % für die Ersatzleistung gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz ergebe sich ein Mischstundensatz für die erbrachten Leistungen von EUR 17,95 (Mischstundensatz EUR 10,74 x 252 h zuzüglich Zuschläge dividiert durch 252), somit von rund EUR 18,00. Berücksichtige man nun, dass der Großteil (180 Stunden) des Unterstützungsbedarfs im Haushalt im Jahr 2022 angesiedelt sei sowie weiters, dass in der Entscheidung des OLG Wien zu AZ 16 R 216/23m für die Haushalts- und Pflegeunterstützung ein Mischstundensatz von EUR 17,00 (EUR 10,17 ohne Lohnnebenkosten) als angemessen erachtet worden sei, wobei dort für die Haushaltshilfe noch ein Bruttostundenlohn von EUR 9,32 (hier EUR 9,72 für das Jahr 2022) heranzuziehen gewesen sei, so sei gegenständlich ein Stundensatz von EUR 18,00 für die von der damaligen Lebensgefährtin des Klägers erbrachte Haushaltsunterstützung angemessen.“
Der vorliegende Haushaltshilfebedarf betrifft das Jahr 2024. Mit der Heranziehung eines Stundensatzes von (auch hier) EUR 18,-- wird der Ermessensspielraum des Erstgerichts bei Bedachtnahme auf die vom OLG Wien angestellten Überlegungen jedenfalls nicht überschritten (vgl auch 3 R 27/23d OLG Innsbruck).
Somit ist der Berufung auch in diesem Punkt nicht zu folgen.
Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht, einen Korrekturbedarf der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob einer Verkehrsteilnehmerin (hier eine überholte Radfahrerin) ein Mitverschulden anzulasten ist, stellt eine klassische Einzelfallbeurteilung dar (RS0087606 [T11, T25, T37]).
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