Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Maßnahmenvollzugsgericht vom 13.01.2026, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§§ 163, 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 22.11.2022, ** 72, rechtskräftig seit 09.05.2023, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht).
Nach dem Urteilsspruch hat A*
am 19.12.2021 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer schizoaffektiven Störung mit einem schon lange anhaltenden manisch/psychotischen Zustand in Kombination mit einem hirnorganischen Psychosyndrom und Alkoholmissbrauch, versucht, B* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), und zwar mit den Worten: „Gib mir eine Schachtel Zigaretten, weil i hab a scharfe Waffe. I daschieß di“, eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Packung Zigaretten, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raubversuch ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog, und hierdurch eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung begangen, die ihm außerhalb dieses Zustandes als Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 2 StGB zugerechnet würde.
A* wurde daher, weil nach seiner Person, seinem Zustand und der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades auch zukünftig mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen wie Raube und schwere Körperverletzungen begehen werde, gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (unter „Sonstiges“ im elektronischen Akt).
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22.03.2023 zu 13 Os 8/23k 4 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StGB idgF mit Urteil vom 09.05.2023, 11 Bs 74/23d, der Berufung des Betroffenen mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Betroffene gemäß § 21 Abs 1 StGB idgF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht wird. Das Berufungsgericht ging dabei vom psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen C* und der Art der Anlasstat aus. Demnach müsse unter Berücksichtigung der beim Betroffenen diagnostizierten schizoaffektiven Störung mit einem schon lange anhaltenden manisch-psychotischem Zustand in Kombination mit einem hirnorganischen Psychosyndrom und Alkoholmissbrauch, der medizinisch-psychiatrischen Vorgeschichte und des Zusammenhangs zwischen Grundkrankheit und konkretem Tatverhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass der Betroffene sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Bei den zu prognostizierenden Taten handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Taten, die schwere gesundheitliche Folgen für die Opfer haben würden, konkret Raube, schwere Körperverletzungen, aber auch sexuelle Übergriffe, sohin um Prognosetaten im Sinne des § 21 Abs 1 StGB idgF, wobei auch eine Anlasstat im Sinne des § 21 Abs 3 StGB idgF vorliege.
Das Vorliegen der Voraussetzungen eines vorläufigen Absehens vom Vollzug einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a StVG sei zu Recht verneint worden. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Betroffene mit hoher Sicherheit nicht an entsprechende Weisungen des Gerichts halten und eine Einweisung in eine betreute Einrichtung nicht adäquat umsetzen könne, vielmehr diese Einrichtung sofort verlassen würde. Ebenso würde er einer durchgängigen Medikation nicht nachkommen und auch regelmäßige Kontakte zu einem Psychiater nicht wahrnehmen, wie er es auch in den letzten Jahren nie gemacht habe. Der Betroffene sei krankheitsuneinsichtig. Aufgrund der nicht adäquaten Einsichtsfähigkeit in solche Weisungen könne eine bedingte Nachsicht aus medizinischer Sicht derzeit nicht empfohlen werden (Berufungsurteil zu 11 Bs 74/23d S 6 ff unter „Sonstiges“).
Mit Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 23.01.2024 zu ** und vom 21.01.2025 zu ** wurde ausgesprochen, dass die weitere Unterbringung des A* noch notwendig ist. Den dagegen jeweils erhobenen Beschwerden des Betroffenen wurde mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 04.03.2024 zu 6 Bs 57/24v und vom 21.02.2025 zu 6 Bs 38/25a nicht Folge gegeben.
Anlässlich der nunmehrigen amtswegigen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB, ob die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum noch notwendig ist, wurde eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte eingeholt.
Die behandelnde Ärztin D* des Landeskrankenhauses E* führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 04.11.2025 (ON 2) aus, der Betroffene befinde sich seit 24.07.2022 in durchgehender stationärer Behandlung. Diagnostisch handle es sich um eine chronisch produktive Schizophrenie mit ausgesprochener Derealisation, Desorganisation, Denkzerfahrenheit, Irritabilität, Uneinsichtigkeit, bizarr-manieriertem Verhalten und Verwahrlosungsneigung. Auch im vergangenen Jahr sei es zu keiner substanziellen Veränderung seines psychopathologischen Zustands gekommen und hätten sich keine realisierbaren Rehabilitationsszenarien ergeben. Der Betroffene beteilige sich weiterhin nur marginal und ganz nach eigenen Vorstellungen am Stationsalltag. Der Betroffene sitze meist im Stationsgang, von wo aus er alles beobachte und mit jedem Vorbeikommenden einige Worte wechsle, die je nach seiner Laune entweder heiter und einlenkend oder grob schimpfend und verärgert ausfallen. Inhaltlich gebe er meist Kommentare zu allem ab, erkläre stereotyp seine Entlassungsabsichten, schimpfe gelegentlich einen ganzen Tag lang vor sich hin, beschwere sich laut über seine Mitpatienten oder streite sich mit seinem Sitznachbarn. Therapieeinheiten und Visiten besuche er weiterhin sporadisch und nach eigenem Ermessen und lehne psychologische Gespräche ab. Teilweise lasse er sich zu niederschwelligen Handlungen wie Blumengießen, zu einem gemeinsamen Spaziergang aber nur an den allerwenigsten Tagen motivieren. Nach wie vor sei der Betroffene unkorrigierbar wahnhaft, führe wild gestikulierend in seinem Zimmer Selbstgespräche, verkünde ständig, er sei bereits entlassen und könne nicht mehr dableiben. Es sei alles eine Frechheit von der Justiz, dass er wegen einer Coladose hier eingesperrt werde, bei der Polizei und im Gericht seien alle betrunken, er werde „heute noch“ abgeholt werden, es komme ein Abholdienst oder der Landeshauptmann von F* oder die G* zu ihm. Die Sozialarbeiterin solle seine Sachen schon mal für ihn „vorschicken“, dazu habe er in einem Paket Kleidungsstücke, einen Plastikhandschuh, eine Klopapierrolle und weihnachtliche Dekorationsartikel eingepackt.
Für eine bedingte Entlassung sei ein Vollzeitbetreuungsplatz notwendig, an dem die Anforderungen an die Tagesstrukturteilnahme nicht allzu hoch und überfordernd seien und die Widerspenstigkeiten des Betroffenen in den Tagesablauf integriert werden können. Ein derartiger Platz sei derzeit nicht verfügbar und werde vom Betroffenen weiterhin (noch) kategorisch abgelehnt.
Aus fachärztlicher, psychotherapeutischer und psychologischer Sicht sei derzeit eine Entlassung nicht möglich und werde empfohlen, den derzeitigen Behandlungsrahmen vorerst weiter aufrecht zu erhalten.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck beantragte, die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung festzustellen (ON 3).
Anlässlich seiner Anhörung am 13.01.2026 (ON 4) äußerte der Betroffene, er habe ein Haus und eine Familie. Er sei nie aggressiv gegenüber Damen gewesen, habe kein schlechtes Wort gegen die Justiz gesagt und man solle ihm die Freiheit schenken.
Die Erwachsenenvertreterin gab an, seit der letzten Anhörung im Jänner 2025 habe sich die Situation nicht verändert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht fest, dass die weitere Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB noch notwendig ist. Diese Entscheidung stützte das Erstgericht auf die Stellungnahme der behandelnden Oberärztin, die auch anlässlich der Anhörung ersichtliche mangelnde Krankheits- und Behandlungseinsicht des Betroffenen und das Fehlen eines tragfähigen Entlassungsszenarios.
Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene sofort nach dessen Verkündung Beschwerde, die er nicht schriftlich ausführte (ON 4 AS 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Der Vollzug der Maßnahme dient dazu, dass sich die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit nicht realisiert, die Prognose sich demnach nicht erfüllt. Zu diesem Zweck wird der Rechtsbrecher angehalten und bei dieser Gelegenheit behandelt ( Haslwanter in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 47 Rz 6).
Dass die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefährlichkeit des Betroffenen weiterhin besteht, ergibt sich aus der aktuellen ärztlichen Stellungnahme, wonach es auch im vergangenen Jahr zu keiner substanziellen Veränderung des psychopathologischen Zustands des Betroffenen gekommen ist. Unter Einbeziehung dieser ausführlichen Stellungnahme liegen weiterhin die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vor. Aufgrund des krankheitsbedingten Zustandes des Betroffenen, seiner mangelnden Krankheits- und Behandlungseinsicht und des Fehlens eines tragfähigen Entlassungsszenarios ist eine unbedingte oder bedingte Entlassung derzeit nicht möglich. Der bestehenden Gefährlichkeit kann derzeit durch eine Behandlung außerhalb des forensisch-therapeutischen Zentrums nicht wirksam begegnet werden.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
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