Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Viertangeklagten A* und der Staatsanwaltschaft Innsbruck jeweils wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31.10.2025, GZ **-50, sowie über die Beschwerde des Viertangeklagten gegen den unter einem ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach der am 3.2.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Obrist, LL.B, LL.M, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Viertangeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Alexander Huber öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung des Viertangeklagten A* wird n i c h t , hingegen jener der Staatsanwaltschaft t e i l w e i s e Folge gegeben und die Vorhaftanrechnung (§ 38 Abs 1 Z 1 StGB) wie folgt abgeändert:
12.9.2024, 13.18 Uhr, bis 13.9.2024, 15.30 Uhr, und vom 7.10.2025, 16.30 Uhr, bis 9.10.2025, 08.30 Uhr.
Im Übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Viertangeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche der Mitangeklagten sowie ein unbekämpft gebliebenes Adhäsionserkenntnis und einen Freispruch des Viertangeklagten von einem weiteren Anklagevorwurf enthält, wurde der Viertangeklagte A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (A./1./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ 1./ am 29.6.2025 in ** im „Rückfall (§ 39 Abs 1 StGB)“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit B* und C* den D* durch mehrere Faustschläge in dessen Gesicht sowie durch Schläge mit einem Helm gegen dessen Gesicht und rechte Körperseite, wodurch D* eine leicht verschobene Nasenbeinfraktur, eine Orbitabodenfraktur – sohin an sich schwere Verletzungen -, eine Platzwunde über dem rechten Auge, die genäht werden musste, sowie Prellungen am Kopf und seitlich rechts an den Rippen - verbunden mit einer länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsbeeinträchtigung - erlitt, am Körper verletzt;
B./ am 12.9.2024 in ** E* (US 10: die Mutter seiner Kinder) mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, und zwar zum Einsteigen in sein Fahrzeug, indem er sie zunächst an den Unterarmen packte und in Richtung des Fahrzeugs zog, sie anschließend mit beiden Armen weiter in Richtung des Fahrzeugs schubste und sie schlussendlich von hinten mit seinen Armen umfasste und versuchte, sie ins Fahrzeug zu drücken, wobei die Tat beim Versuch blieb;
C./ am 11.11.2024 in ** eine fremde Sache beschädigt, indem er mit der Hand die Heckscheibe eines Fahrzeugs (Kennzeichen **) des Taxiunternehmens F* einschlug, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 1.678,18 entstand.
Hiefür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 und Abs 1a, 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 4 und 5) StGB nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurden die Vorhaften vom „12.9.2024, 13.18 Uhr, bis 13.9.2024, 15.30 Uhr, und vom 7.10.2025, 16.30 Uhr, bis 31.10.2025, 12.46 Uhr,“ auf die Strafe angerechnet und gemäß § 22 Abs 2 (erster Fall) StGB angesichts der Höhe der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher – verfehlt (auch) im Urteilsspruch (vgl aber Haslwanter in WK² StGB § 22 Rz 5 aE) – abgesehen. Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die dem Viertangeklagten zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung (Strafrest drei Monate und neun Tage) gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Gegen den Strafausspruch richtet sich zum einen die rechtzeitige Berufung des Viertangeklagten, mit der er die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung verband. Die Berufung zielt auf eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe, die Beschwerde auf ein Absehen vom Widerruf ab (ON 65). Zum anderen bekämpft die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch mit einer rechtzeitigen Berufung, die eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe und eine Abänderung der Vorhaftanrechnung zum Nachteil des Angeklagten beantragt (ON 52).
Weder der Viertangeklagte noch die Staatsanwaltschaft erstatteten schriftliche Gegenausführungen zu den Rechtsmitteln der Gegenseite.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Rechtsmitteln des Viertangeklagten nicht, allenfalls aber der Berufung der Staatsanwaltschaft in Ansehung der Strafhöhe und jedenfalls im Umfang der Vorhaftanrechnung Folge zu geben sein werde.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt in Ansehung der Vorhaftanrechnung Berechtigung zu.
Zu den Strafberufungen:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht infolge der §§ 39 Abs 1 und 1a sowie 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 4 und 5) StGB von einer erhöhten Strafbefugnis von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Viertangeklagten, dessen eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit bei sämtlichen Taten und die Beschränkung der Tat zum Schuldspruch B./ auf den Versuch; erschwerend hingegen die massive einschlägige Vorstrafenbelastung, die bereits die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1 und 1a StGB begründet, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, den raschen Rückfall (nach der letzten Verurteilung), die Tatbegehung zu A./1./ mit Mittätern und einer Waffe im funktionalen Sinn, die Herbeiführung einer an sich schweren Verletzung und 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung zu A./1./ sowie die Tatbegehungen während offener Probezeit und teilweise während anhängigen Verfahrens.
Diese Strafzumessungsgründe des Erstgerichts, die von der Staatsanwaltschaft nicht kritisiert werden, treffen entgegen der Ansicht des Viertangeklagten zu, sind aber auf der erschwerenden Seite dahingehend zu ergänzen, dass die Tat zu B./ zum Nachteil einer Angehörigen (Mutter der gemeinsamen Kinder) begangen wurde (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB).
Der Berufung des Viertangeklagten zuwider berücksichtigte das Erstgericht den Erschwerungsgrund des Vorliegens einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zusätzlich zur Herbeiführung einer an sich schweren Verletzung zu A./1./ zu Recht, weil eine schwere Körperverletzung schon bei einer der in § 84 Abs 1 StGB - auf den § 84 Abs 4 StGB verweist - genannten Varianten erfüllt ist (14 Os 92/20s; RIS-Justiz RS0132896).
Ausgehend von den zu Lasten des Viertangeklagten ergänzten Strafzumessungsgründen des Erstgerichts und allgemeiner Strafbemessungskriterien (§ 32 StGB) sowie der erhöhten Strafbefugnis von einem bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren entgegen der Ansicht der beiden Berufungswerber als schuld- und tatangemessen, berücksichtigt dabei der Berufung des Viertangeklagten zuwider insbesondere auch die aufgrund des Sachverständigengutachtens unbedenklich konstatierte eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit, die in der Justizanstalt bereits begonnene Psychotherapie im Zusammenhang mit der Suchtproblematik und das Bemühen um eine Therapieplatzzusicherung für den Fall der Haftentlassung (vgl die in der Berufungsverhandlung vorgelegten und verlesenen Bestätigungen) sowie entgegen dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zudem spezialpräventive Aspekte ausreichend. Das Oberlandesgericht sah sich daher weder zu einer Anhebung noch zu einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe veranlasst.
Eine – vom Viertangeklagten ohnehin nicht angesprochene – auch nur teilweise bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe scheitert schon daran, dass fallaktuell die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe überwiegen (§ 41 Abs 3 StGB).
Bleibt der Vollständigkeit halber in Ansehung der vom Angeklagten in der Berufungsverhandlung gelegten Therapiebestätigung und Therapieplatzzusicherung sowie seinem Antrag vom 23.11.2025 (ON 79) anzumerken, dass dem Berufungsgericht keine Entscheidungskompetenz für ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG zukommt.
Im Recht ist hingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer Kritik an der Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB, weil das Erstgericht, worauf es im Übrigen in der Urteilsausfertigung zutreffend hinweist (US 21 f), den Zwischenvollzug (§ 173 Abs 4 StPO) vom 9.10.2025, 08.30 Uhr, bis 9.12.2025, 08.30 Uhr, betreffend die über den Viertangeklagten im Verfahren ** des Bezirksgerichts Innsbruck wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten übersah (IVV-Auszug; Strafantrittsbericht [ON 9]). Die Vorhaftanrechnung war daher in diesbezüglicher Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wie im Spruch ersichtlich zum Nachteil des Angeklagten zu korrigieren ( Ratz , WK-StPO § 283 Rz 5 ff; Lässig , WK-StPO § 400 Rz 7).
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Zur Beschwerde des Viertangeklagten:
Diese blieb argumentativ unsubstantiiert und dringt nicht durch, weil ausgehend von der massiven Vorstrafenbelastung, die bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach §§ 39 Abs 1 und 1a StGB begründet und den einschlägigen und wiederholten Rückfällen innerhalb der Probezeit der Widerruf der bedingten Entlassung zu ** des Landesgerichts Innsbruck mit einem Strafrest von drei Monaten und neun Tagen zusätzlich zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe unumgänglich und alternativlos ist, um den Beschwerdeführer in
Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
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