Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 20.1.2026, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt seit dem Widerruf der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (eüH) am 16.10.2025 die über ihn im Verfahren des Landesgerichts Innsbruck ** verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr im Normalvollzug der Justizanstalt Feldkirch. Im Anschluss daran wird er die im selben Verfahren widerrufene bedingte Entlassung von fünf Monaten und 25 Tagen (Widerruf zu ** des Landesgerichts Innsbruck, nunmehr ** des Landesgerichts Feldkirch) verbüßen. Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (8.11.2025) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 23.9.2025, AZ **, aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt, das voraussichtliche Strafende fällt auf den 6.8.2026 (IVV-Auszug ON 2.3).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) beantragte der Strafgefangene die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag (8.2.2026), wobei er gegenüber dem Sozialen Dienst angab, im Falle einer bedingten Entlassung in seine Mietwohnung in ** ziehen zu können, in der er bereits vor seiner Inhaftierung gewohnt habe und die zwischenzeitlich von seiner schwangeren Lebensgefährtin bewohnt werde. Seinen Lebensunterhalt wolle er über die Aufnahme einer Erwerbsarbeit als Reifenmonteur sicherstellen. Er habe bereits eine Arbeitsplatzzusage bei der Firma B* GmbH in ** (ON 2.5).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch befürwortet aufgrund der bisherigen Aufführung während des Strafvollzugs (Widerruf des eüH wegen illegal positiver Harntestung) die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag derzeit nicht. Trotz wöchentlicher Beratungsgespräche beim Verein C* und der Weisung zur 14-tägigen ambulanten Suchttherapie inklusive Harntestungen habe es der Strafgefangene nicht geschafft, abstinent zu bleiben. Da er sich zudem nicht an das bewilligte Aufsichtsprofil gehalten habe, habe der eüH mangels Verlässlichkeit vor 3,5 Monaten widerrufen werden müssen. Für den Fall einer vorzeitigen Entlassung werde eine Weisung zur regelmäßigen Inanspruchnahme einer ambulanten Drogenberatung sowie die Anordnung von Bewährungshilfe empfohlen (ON 2.2).
Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass eine bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen nicht befürwortet werde (ON 3).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zum Drittelstichtag aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen. Er bringt vor, er habe die Freiheitsstrafe anfänglich im eüH verbüßt und 6 Monate im D* eine Drogenberatung wegen seiner damaligen Alkoholsucht wahrgenommen und diese auch positiv abgeschlossen. Die Auflage der Gewaltberatung habe er freiwillig verlängert. Seit längerer Zeit habe er nun ein geregeltes Leben mit einer eigenen Wohnung, einen Job bei einer Firma, die ihm auch bei der Schuldenregulierung und Ratenzahlung zur Seite gestanden sei. Seine Lebensgefährtin erwarte ein Kind von ihm und er wolle seinen Pflichten als Vater nachkommen. Geplant sei noch in diesem Jahr zu heiraten und ein Haus zu finden. Er werde sich zudem freiwillig weiterhin zur Drogenberatung begeben. In einem der Beschwerde angehängten Schreiben teilte er überdies mit, dass Existenzen von seiner bedingten Entlassung abhängen würden und er alles verliere, was er sich in den letzten 3 Jahren aufgebaut habe (Wohnsituation, Berufungsleben, Erspartes). Er wolle an der Schwangerschaft teilhaben und eine Bindung zu seinem Sohn aufbauen (dies wurde auch mit Schreiben der Lebensgefährtin des Strafgefangenen vom 28.1.2026 bestätigt). Darüber hinaus werde er als Reifenmonteur benötigt, da die Radwechselsaison wieder anstehe. Er habe einen schwachen Moment gehabt, als ihm der Joint gereicht worden sei. In den letzten 3,5 Monaten in Haft habe er viel gelernt und verstanden, dass er Fehler gemacht habe (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch nach drei Monaten, vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Den grundsätzlich positiv zu veranschlagenden Einsichts- und Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers steht seine Strafregisterauskunft entgegen. Diese weist bereits sechs Eintragungen auf, denen überwiegend Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität zugrunde liegen. Eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe im Rahmen einer Strafenkombination musste infolge neuerlicher Delinquenz nach Probezeitverlängerung widerrufen werden. Darüber hinaus wurde er bereits aus dem Vollzug zweier unbedingt verhängter Freiheitsstrafen am 11.4.2018 sowie am 14.2.2023 jeweils unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen, was ihn jedoch nicht davon abhielt, zum Teil wiederholt und rasch, wiederum einschlägig zu delinquieren, weshalb diese bedingten Entlassungen - die erste nach bereits erfolgter Probezeitverlängerung - ebenfalls widerrufen werden mussten. Ausgehend von der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen, den bereits zweimalig gewährten bedingten Entlassungen und dem wegen der Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Suchtgift widerrufenen eüH ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die (erneute) bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel nicht weniger als durch die weitere Verbüßung von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB, nicht zu rechtfertigen. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten, für ihn gewichtige Gründe der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin, der gesicherten Wohnsituation, des zugesagten Arbeitsplatzes und die Bereitschaft einer weiterführenden Drogenberatung nichts zu ändern.
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
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