Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 11.01.2026, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck. Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu C* des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck) vorgesehen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 19.03.2028. Am 19.03.2026 wird der Strafgefangene die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt haben.
A* hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Erhebungsbogen abgegeben. Der Leiter der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen trotz mehrerer, überwiegend wegen positiver Harnproben verhängter Ordnungsstrafen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sowie eine gute Arbeitsleistung in der Anstaltsküche, äußerte jedoch im Hinblick auf die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Stichtag 19.03.2026 (ON 2.2).
Dem Psychologischen Dienst der Justizanstalt gegenüber gab der Strafgefangene an, er ziehe inzwischen ein gesundes, aus Arbeit und Sport bestehendes Leben einem Leben in Abhängigkeit von Suchtmitteln vor. Anstatt mit Suchtgift zu handeln, wolle er sich in Zukunft darauf konzentrieren, als Koch oder als Elektriker zu arbeiten. In Freiheit beabsichtige er, bei seinen Eltern zu wohnen, mit denen ein soziales Miteinander mit einer Diskussionskultur bestehe. In seiner Stellungnahme weist der Psychologische Dienst darauf hin, dass sich der Strafgefangene erst seit 15.12.2025 in der Maßnahmenabteilung befinde und bis auf das Aufnahmegespräch noch keine Therapiegespräche und Gruppentherapien stattgefunden hätten. Aus Sicht des Maßnahmenteams werde eine Entlassung zum 19.03.2026 wegen der Kürze des bisherigen Aufenthalts nicht befürwortet (ON 2.4).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus nicht näher dargelegten spezialpräventiven Gründen ablehnend (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich bei der Zustellung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, deren schriftliche Ausführung binnen 14 Tagen er sich zwar vorbehielt, jedoch nicht einbrachte.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Der Strafgefangene befindet sich im Erstvollzug. Seine Strafregisterauskunft weist jedoch bereits fünf Eintragungen auf, wobei zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu vorangegangenen stehen. Dem derzeitigen Vollzug liegt das vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht zu B* abgeurteilte Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG zugrunde. Nach dem Schuldspruch haben A* sowie ein mitverurteilter und ein unbekannter Mittäter am 26.02.2024 sowie zwischen 26.02.2024 und 08.03.2024 in ** im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Suchtgifte (Amphetamin, Cannabisharz, Cannabisblüten, Exstasy-Tabletten und Kokain) in einer Menge von 72,01 Grenzmengen (§ 28b SMG) teils bekannten, teils unbekannten Abnehmern überlassen. Diesem zweifach qualifizierten Suchtgifthandel (kriminelle Vereinigung, mehrfaches Überschreiten der Grenzmenge) wohnt eine außerordentlich hohe kriminelle Energie inne. Die Freiheitsstrafe, deren Vollzug im Anschluss an den derzeitigen vorgesehen ist, wurde über den Strafgefangenen vom Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht zu C* wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB verhängt. Nach dem Schuldspruch hat A* am 11.08.2019 einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, mit Gewalt wegzunehmen versucht, und zwar durch Versetzen von Schlägen mit einer mit einer Kette umwickelten Faust, ähnlich einem Schlagring, in das Gesicht und einen Tritt auf den Fuß, Bargeld unerhobener Höhe, wobei die Tat beim Versuch blieb, da das Opfer kein Geld bei sich hatte und dessen Begleiter durch ihr Einschreiten die weitere Ausführung unterbanden. Diese Art der Tatausführung (Schläge mit der mit einer Kette umwickelten Faust in das Gesicht) zeugt von außergewöhnlicher Gewaltbereitschaft. Die Art der dem Vollzug zugrunde liegenden Taten lässt eine bedingte Entlassung schon nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen aus spezialpräventiven Erwägungen nicht zu, sondern erfordert vorerst den weiteren Vollzug, um den Strafgefangenen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen in Hinkunft abzuhalten. Hinzu kommt die Begehung des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz während der bereits verlängerten Probezeit zu C* des Landesgerichtes Innsbruck. Auch die vom Strafgefangenen begangenen Ordnungswidrigkeiten sind nicht dazu angetan, die Prognose zu verbessern.
Positiv zu vermerken ist die während des Vollzugs nunmehr begonnene Entwöhnungsbehandlung (§ 68a StVG). In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt erachtet jedoch auch das Beschwerdegericht die bisherige Dauer als zu kurz, um die Prognose künftigen Wohlverhaltens entscheidend zu verbessern.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
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