Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12.12.2025, GZ **-6, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 04.12.2025 (ON 1.2) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen § 107b Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2025 (ON 5) beantragte der anwaltlich vertretene A* gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.600,00 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 1.651,02 (darin enthalten EUR 275,17 an USt).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 400,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren bis zur Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur wenige Wochen gedauert habe. Das Einschreiten des gewählten Rechtsbeistandes habe sich laut Aktenlage auf das Einbringen der Vollmacht samt Antrag auf Akteneinsicht vom 03.12.2025 (ON 3), der schriftlichen Stellungnahme (ON 2.7) sowie des nunmehrigen Kostenbestimmungsantrages (ON 5) beschränkt. Vorliegend handle es sich um ein Verfahren unterdurchschnittlichen Umfanges. Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen seien von unterdurchschnittlicher Komplexität gewesen (ON 6).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, den dem Verteidiger zuzusprechenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 196a StPO mit EUR 1.600,00 zu bestimmen. Zusammengefasst wurde eingewandt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung die im Ermittlungsverfahren erbrachten Verteidigungskosten ausführlich dargestellt habe und durch Vorlage eines Leistungs- und Kostenverzeichnisses belegt worden seien. Ausgehend von den vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgegebenen Kriterien sei im gegenständlichen Verfahren, das im Falle einer Anklage in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fallen würden und bei dem die Anklage nicht vom Bezirksanwalt sondern von der Staatsanwaltschaft vertreten werde, jedenfalls von einem durchschnittlichen Richtwert von EUR 3.000,00 auszugehen. Die vom Landesgericht Innsbruck vorgenommene Einstufung als unterdurchschnittliches Verfahren finde in der Aktenlage keine Deckung (ON 7).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte gegenüber Angehörigen fortgesetzt Gewalt ausgeübt habe.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der Verteidiger für den Beschuldigten eine Stellungnahme zu den Vorwürfen ein, auf die er in der Beschuldigtenvernehmung verwies (ON 2.7). Weiters brachte der Verteidiger eine Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht (ON 3) und den Kostenbestimmungsantrag (ON 5) ein. Der Abschlussbericht der Polizeiinspektion B* langte am 27.11.2025 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck ein. Am 04.12.2025 wurde das Ermittlungsverfahren gem § 190 StPO eingestellt (ON 1.2). Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von einer vorliegenden Aussage von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergibt sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand einzig die eingebrachte schriftliche Stellungnahme auf die der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor der Polizei verwies.
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach- und Rechtslage, des sehr geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein weit hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall, weshalb der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden ist und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
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