Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.11.2025, GZ **-ON 20, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 03.11.2025, **, wurde A* von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18.08.2025, ** erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 17).
Mit Schriftsatz vom 04.11.2025 (ON 19) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger den vom Bund nach § 393a Abs 1 StPO zu leistenden Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung unter Hinweis auf die in der Leistungsaufstellung mit EUR 7.905,02 (darin enthalten EUR 1.317,50 an USt) verzeichneten Kosten zu bestimmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 4.000,00 und führte begründend aus, es handle sich um ein im Vergleich mit einem Standardverfahren in dieser Verfahrensart einfaches Verfahren mit unterdurchschnittlichem Aufwand. Es hätten zwei Verhandlungstermine im Beisein des Verteidigers in der Dauer von insgesamt 5/2 Stunden stattgefunden, wobei der Angeklagte sowie acht Zeugen – davon zwei auf Antrag der Staatsanwaltschaft und sechs auf Antrag des Verteidigers – vernommen worden seien. Darüber hinaus habe der Verteidiger eine Vollmachtbekanntgabe erstattet und Akteneinsicht beantragt. Teils mittels Schriftsätzen, teils in der Hauptverhandlung habe der Verteidiger die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt, habe mittels Schriftsätzen deren Adressen bekannt gegeben und im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftlich die Wahrnehmungen diverser Zeugen mitgeteilt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Freigesprochenen mit dem Antrag, den Pauschalbetrag um EUR 3.905,02 auf EUR 7.905,02 zu erhöhen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, im vorliegenden Fall sei ein gegenüber dem sogenannten Standardverfahren zu beurteilender deutlicher Mehraufwand angefallen: 3 Schriftsätze statt 2, 2 HV-Termine statt einem, 8 Zeugen, davon 6 auf Antrag der Verteidigung in einer Art und Weise mit gegenüber dem Standardverfahren deutlich nach oben abweichendem erhöhtem Schriftsatzaufwand, wodurch eine wiederholte/neuerliche Vertagung der fortgesetzten Hauptverhandlung erst vermeidbar gewesen sei (ON 21).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg. cit. ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 6 f).
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von 5 Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes mit einem Aufwand in der Höhe von rund EUR 6.500,-- (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 8).
Der nunmehr Freigesprochene bediente sich erst im Hauptverfahren eines Wahlverteidigers, der am 24.09.2025 seine Vollmacht anzeigte, die Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht beantragte und einen Beweisantrag stellte (ON 5). Am 30.09.2025 und 09.10.2025 brachte der Verteidiger weitere Beweisanträge ein, gab Adressen von Zeugen bekannt und teilte deren Wahrnehmungen vorab mit (ON 10 und ON 12).
Am 03.10.2025 nahm der Verteidiger des Angeklagten an der Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck in der Dauer von 2/2 Stunden teil. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurden fünf Zeugen vernommen. Am 28.10.2025 nahm der Verteidiger des Angeklagten an der fortgesetzten Hauptverhandlung am Landesgericht Innsbruck in der Dauer von 2/2 Stunden teil. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung wurden weitere drei Zeugen vernommen. Es mussten keine Dolmetscher beigezogen werden. Bis zum Urteil umfasst der Akt 15 Ordnungsnummern.
Fallaktuell handelt es sich unter Berücksichtigung des zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungsaufwandes und der nicht hohen Komplexität des Verfahrens im Vergleich mit einem Standardverfahren um ein hinter dem Standardverfahren zurückbleibenden Verteidigungsfall. Der Verteidigungsaufwand beschränkte sich auf die Teilnahme an zwei Hauptverhandlungsterminen mit einer Gesamtdauer von rund zwei Stunden. Es wurden in zwei Schriftsätzen Beweisanträge gestellt. Das Urteil wurde in erster Instanz rechtskräftig.
Mit Blick auf vergleichbare Fälle konnten daher die Argumente des Freigesprochenen nicht überzeugen und war der Beschwerde keine Folge zu geben.
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