Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B*wegen der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27.11.2025, AZ ** (= C*-7 der Staatsanwaltschaft Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g egegeben und festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Punkt III./ mangels Anführung eines konkret bestimmten und bestimmbaren Anfangszeitpunkts der zu beschlagnahmenden Datenkategorien und Dateninhalte das Gesetz in der Bestimmung des § 115f Abs 3 StPO verletzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h tzu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch, die über Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (ON 2.1) die Strafverfolgung des am ** geborenen Beschuldigten A* B* übernahm (vgl ON 9), führt gegen diesen zu C* ein Ermittlungsverfahren wegen „§ 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB“.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der gemäß § 31 Abs 1 Z 2 StPO zuständige Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch im Ermittlungsverfahren – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz unter anderem – die Anordnung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 25.11.2025 auf Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 7) nachstehenden Inhalts mit einer Befristung bis zum 15.1.2026:
„Im Ermittlungsverfahren gegen A* B* (…) wegen des Verdachts der Vergehen des bildlich sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlich sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 (richtig: Z 2)und Abs 3 StGB wird
…
III)
die
B E S C H L A G N A H M E
von Datenträgern und Daten
gemäß §§ 109 Z 2a lit a und b und 115f Abs 1 StPO samt Aufbereitung der Daten gemäß § 115h Abs 1 StPO inklusive Wiederherstellung gelöschter Daten sowie der Auswertung der Daten gemäß § 115i Abs 1 StPO betreffend die laut Punkt II) dieser Anordnung sichergestellten Datenträger.
Die Auswertung der angeführten Datenträger hat für den Zeitraum ab Inbetriebnahme des Datenträgers bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahmenachstehende Daten (Datenkategorien) zu umfassen und zielt ausschließlich auf Dateninhalte ab, die für die Aufklärung der Straftat nach § 207a StGB wesentlich sind, insbesondere Bilder/Videos, auf denen in rechtlicher Hinsicht bildlich sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildlich sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen iSd § 207a StGB feststellbar sind, Browser-und Internetsuchverläufe, die auf einen Konsum solcher Inhalte schließen lassen, sowie Chats mit anderen Personen, die zur Erlangung derartige Inhalte geführt wurden.
1. Multimedia
b) Video
c) Bild inkl. Screenshots
2. Geräteinformationen
a) Hardwareinformationen (IMEI, IMSI, …)
b) Softwareinformationen (inkl. Betriebssystem-Daten)
c) Metadaten über Nutzung des Geräts (insb. Registry-Daten)
d) Metadaten zu verbunden Geräten (Netzwerk-und Bluetooth-Verbindung)
e) Metadaten zu virtuellen Maschinen und Backups
f) Maschinen-Maschinen-Kommunikation
g) Inhalte der Autovervollständigung
h) Gerätespezifische Suchverläufe
i) Systemlogdateien
3. Authentifizierungs- und Authentisierungsdaten
Zugangsdaten insb. Passwörter, Sperrcodes, Sperrmuster, Tokens, Keys, Zertifikate, Seedphrasen, Passwortdatenbanken inkl Passwortmanager
4. Webaktivitäten
a) Browser-Historie
b) Suchverläufe
c) Gespeicherte Webformulare
d) Cookies
5. Kommunikation
a) Nachrichteninhalte insb. Chats, SMS inkl. Anhänge
b) E-Mails
c) Kontakte bzw. Adressbuch
d) Social Media Inhalte
Weiters ist der Zugriff des Beschuldigten auf inkriminierte Cloud Computing-Dienste, Cloud Storage-Dienste, Messengerdienste, Webportal-und/oder Filetransferdienst/en, welche der Beschuldigte zur Tatbegehung verwendet hat, durch Änderung der Zugangsdaten zu unterbinden.
Ausschließlich gegen den im Beschluss zu III./ angeführten festgelegten Zeitraum richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragen der Justiz (§ 115l Abs 4 StPO) mit der Begründung, dass darin kein konkret bestimmter Zeitraum iSd § 115f Abs 3 StPO zu entnehmen sei. Zwar sei mit der Wendung „bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme“ ein Ende des Zeitraums, mit der Wendung „ab Inbetriebnahme des Datenträgers“ jedoch kein konkreter Anfangszeitpunkt bestimmbar festgelegt worden. Daraus folge, dass die Beschlagnahme der Datenträger und Daten in casu für die Vergangenheit unbegrenzt angeordnet worden und daher unverhältnismäßig sei (ON 10.3).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dazu nicht (vgl ON 1.3 und ON 1.4).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass die (dem Beschuldigten nicht zugestellte) gerichtlich bewilligte Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft Feldkirch widerrufen wurde (vgl ON 1.6) und somit nicht mehr vollzogen werden kann.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die im Einzelnen in § 115f Abs 3 StPO angeführten Parameter, sohin insbesondere auch die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und den Zeitraum, für welchen dies zu erfolgen hat, sowie jene Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung der Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, zu enthalten. § 115f Abs 3 StPO sieht daher über das allgemeine Begründungserfordernis des Abs 1 hinaus, neben den allgemeinen Angaben zum Verfahren eine entsprechende Pflicht zur Umschreibung vor, die auch die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit begründet. Es ist daher darauf zu achten, dass nur die erforderlichen Datenkategorien beantragt und diese auf einen relevanten Zeitraum eingeschränkt werden (§ 5 StPO). Die Festlegung der genannten Parameter hängt vom Einzelfall ab (vgl den Einführungserlass des BMJ vom 23.12.2024 zum StPRÄG 2024, Seite 8 f).
Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Keinesfalls darf die Beschlagnahme „zur Sicherheit“, „bloß zur Vorsicht“ oder aus Anlass einer nur sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten iSd § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind (AB 16 BlgNr 28. GP 16 und 18).
Nur in Ausnahmefällen kann von der gerichtlichen Bewilligung neben der vom Verfassungsgerichtshof zwingend vorgegebenen Festlegung eines bestimmten Zeitraums (vgl VfGH G 352/21) auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind. Dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten sowie bei Authentifizierungs-und Authentisierungsdaten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen (vgl Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG, GZ: 2024-0.859.242, Seite 10 f).
Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Der Beginn und das Ende des Auswertungszeitraums sind aufgrund von bereits vorliegenden Beweismitteln oder sonstigen stichhaltigen Anhaltspunkten festzulegen. Sofern keine konkreten Informationen zum Tatzeitraum vorliegen, ist der Zeitraum möglichst anhand der bekannten Tatsachen zu bestimmen (Einführungserlass aaO). Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind insbesondere die Schwere der Straftat, die Begehungsform, die Intensität des Tatverdachts, der Umstand, ob es sich um eine Haftsache handelt und der Personenkreis, bei dem die Maßnahme durchgeführt werden soll, zu berücksichtigen. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Eingriffsintensität bei Kommunikations-, Standort-und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung einzufließen (siehe AB 16 BlgNR 28. GP 18 f, Einführungserlass, aaO).
Nach den Ermittlungen der Schweizer Bundeskriminalpolizei stand der Beschuldigte im Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Anordnung im Verdacht, er habe am 6.1.2025 an einem noch festzustellenden Ort
und hiedurch zu 1./ die Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB und zu 2./ das Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz zweiter Fall StGB begangen.
Dieser – in der Beschwerde nicht kritisierte – Tatverdacht gründete sich auf die Ermittlungen der Schweizer Bundeskriminalpolizei. Dem voraus ging eine Meldung des National Center For Missing&Exploited Children (NCMEC) vom 20.6.2025 (vgl Cyber Tipline Report in ON 2.4) bzw ein darauf gestützter Bericht der Fedpol (Bundesamt für Polizei), wonach der Nutzer des **-Profils „D*“ die bereits genannte und beschriebene Videodatei (vgl ON 5) via ** Messenger unter Verwendung der IP-Adresse des in der Schweiz wohnhaften E* B* am 6.1.2025 „verbreitet“ habe. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die bei der Registrierung des genannten **-Profils verwendete österreichische Mobiltelefonnummer ** dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl ON 2.2), weshalb ein konkreter Verdacht gegen diesen bestand. Ausgehend davon sowie mit Blick auf den vorliegenden Cyper Tipline Report ** vom 20.6.2025 (ON 2.4) bestand damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung der Anordnung der Verdacht, dass der Beschuldigte das beschriebene Video am 6.1.2025 besaß und dieses an diesem Tag einerseits im Chatroom „**“ um 15.13 Uhr (UTC) und anderseits im Chatroom „**“ um 15.21 Uhr (UTC) hochlud und so den (insgesamt) zehn weiteren Teilnehmern (Chatpartnern) verschaffte bzw sonst zugänglich machte.
Angesichts des Inhalts der 13-sekündigen Videosequenz, auf welcher der unbekleidete Intimbereich eines – nach dem äußeren Erscheinungsbild – unmündigen Mädchens fokussiert zu sehen ist, lag auch eine begründete Verdachtslage hinsichtlich der subjektiven Tatseite vor.
Unter Berücksichtigung der Schwere der beschriebenen Straftaten, dem dargestellten Tatverdacht und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs (vgl Datenkategorien und Bezeichnung der Dateninhalte) war die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser bzw weiterer Straftaten wesentlichen Informationen erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Die Erforderlichkeit einer Datenauswertung zur Aufklärung der strafbaren Handlungen war offensichtlich, konnte doch begründet davon ausgegangen werden, dass dadurch beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftaten wesentlich sind (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Anlassbezogen war zwar das festgelegte Ende des Durchführungszeitraums mit „bis zum Zeitpunkt der [bis 15.1.2026 befristeten] Beschlagnahme“ durchaus noch bestimmbar, allerdings kritisiert der Rechtsschutzbeauftragte zu Recht, dass in der staatsanwaltlichen Anordnung, deren Begründung sich das Erstgericht durch Verweis darauf zulässig zu eigen machte (vgl RIS-Justiz RS0124017), und damit auch im angefochtenen Beschluss in seinem Punkt III./ mangels weiterer Anhaltspunkte im Akt (vgl ON 2.2 und ON 2.5, wonach zur für das **-Profil „D*“ verwendeten österreichischen Mobiltelefonnummer keine Registrationsdaten vorliegen würden), kein konkret bestimmter und bestimmbarer Anfangszeitpunkt , der eine Vorhersehbarkeit für die betroffene Person möglich gemacht hätte, festgelegt und fallaktuell damit die Beschlagnahme und Auswertung der Datenträger und Daten (im Übrigen begründungslos) unverhältnismäßig für die Vergangenheit unbegrenzt angeordnet wurde.
Der in der gerichtlich bewilligten Anordnung angeführte zeitlich nicht näher definierte Anfangszeitpunkt „ab Inbetriebnahme des [jeweiligen] Datenträgers“ ist daher nicht ausreichend eindeutig bestimmt und bestimmbar, und damit auch unverhältnismäßig, weshalb infolge zwischenzeitlichem Widerruf der Anordnung die Gesetzesverletzung festzustellen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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