Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, wider die beklagte Partei B * , vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, wegen EUR 20.610,-- s.A. und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 6.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertretung binnen 14 Tagen die mit EUR 3.269,22 (darin EUR 544,87 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 18.11.2022 gegen 20:30 Uhr ereignete sich in der Werkshalle der Arbeitgeberin des Klägers (überlassener Arbeitnehmer) und der Beklagten ein Unfall. Es kam zu einer Kollision zwischen dem von der Beklagten gelenkten Elektrostapler und dem Kläger, der zu Fuß in der Werkshalle unterwegs war. Insofern war der Sachverhalt bereits in erster Instanz unstrittig.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes EUR 20.610,-- s.A. (Schmerzengeld EUR 30.000,--, Haushaltsführungskosten EUR 5.320,--, Heilbehandlungskosten und Fahrtkosten EUR 4.000,--, Pflegebedarf EUR 1.900,--, davon jeweils die Hälfte) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 50 % aller künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall. Der Kläger ließ sich ein 50 %iges Mitverschulden anrechnen. Er brachte vor, dass die Beklagte ein 50 %iges Mitverschulden am Unfall zu verantworten habe, da sie mit weit überhöhter Geschwindigkeit, ohne auf Sicht zu fahren und reaktionslos mit dem Kläger kollidiert sei. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse, der Sichtprobleme sowie der Usancen am Arbeitsort hätte sie sich versichern müssen, ob die Annäherung an den unmittelbaren Nahebereich des Klägers ohne dessen Gefährdung möglich sei. Außerdem hätte sie ein Hupsignal absetzen müssen. In der abschließenden Tagsatzung am 12.9.2025 (ON 35) brachte der Kläger weiters vor, dass die Beklagte das Rechtsfahrgebot verletzt habe, indem sie nicht äußerst rechts gefahren sei. Auch hätte sie eine Geschwindigkeit von maximal 1 m/sec einhalten dürfen. Wäre die Beklagte äußerst rechts gefahren, wären die Verletzungen des Klägers auf Grund einer anderen Anstoßstelle an seinem Körper geringer ausgefallen.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass das Alleinverschulden den Kläger treffe, da dieser unvermittelt hinter einem Paletten-Stapel vorgekommen sei. Der Elektrostapler sei mit einem Floor-Spot ausgestattet, der am Boden ein blaues Lichtsignal in einer Entfernung von ca 6 m auf den Boden werfe. Dem Kläger hätte das blaue Licht auffallen müssen. Der Kläger habe einen Beobachtungsfehler und auffallende Sorglosigkeit an den Tag gelegt. Die Beklagte sei mit angepasster Geschwindigkeit in der Ideallinie gefahren, habe den Kläger nicht erkennen und nicht mehr auf ihn reagieren können. Der Kläger sei in der Betriebsordnung unterwiesen worden. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Kläger nicht an die Betriebsordnung halten werde. In der Betriebsordnung sei kein Hup-Gebot vorgesehen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht unter Spruchpunkt I. die Anträge auf Einholung eines arbeitssicherheitstechnischen und biomechanischen Gutachtens sowie das Vorbringen des Klägers vom 12.9.2025 zum Verstoß der Beklagten gegen das Rechtsfahrgebot zurück. Unter Spruchpunkt II. wies es das Leistungs- und Feststellungsbegehren ab. Dabei ging es von nachstehendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Zur Sicherheitsunterweisung des Klägers und zur Betriebsordnung:
Der Kläger hat die Betriebsordnung der Arbeitgeberin an seinem ersten Arbeitstag erhalten und verstanden.
Der Betriebsordnung ist unter anderem zu entnehmen:
„Im Betriebsgelände gilt die StVO
Im gesamten Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Bitte passen Sie Ihr Fahrverhalten entsprechend den Bedingungen an. Beachten Sie die Beschilderung im Betriebsgelände.“
„Staplerverkehr
ACHTUNG vor möglichem Staplerverkehr
(…)
Gekennzeichnete Verkehrswege und Türen benutzen!
Benutzen Sie die gekennzeichneten Fußgängerwege!“
Ein Hup-Gebot für Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen findet sich in der Betriebsordnung nicht.
Zum Unfallgeschehen:
Zur Unfallörtlichkeit nahm das Erstgericht die Bilder 1 und 2 (GA ON 21, Seite 4) und zum Unfallgeschehen die zweite Szene der Skizze 1 (GA ON 21, Seite 8 = Situation ca 1 Sekunde vor Kollision) in die Feststellungen auf. Diesbezüglich wird auf die Seiten 7 und 9 des Ersturteils verwiesen. Darüber hinaus stellte es zusammengefasst fest:
Nachdem der Kläger einem Arbeitskollegen an einer Spritzgussmaschine geholfen hatte, wollte er zu jener Maschine zurückgehen, an der er eigentlich eingesetzt war. Er legte diesen Weg eher langsam und ohne Eile zurück. Der von der Beklagten gelenkte Elektrostapler kam in der Werkshalle aus Sicht des Klägers von rechts an. Im Zwickel zwischen den rechtwinklig zueinander stehenden Bewegungslinien von Kläger und Beklagter befand sich eine parallel zu ihren Bewegungsrichtungen ausgerichtete Euro-Palette. Diese war bis über die Körpergröße des Klägers blickdicht mit Kunststoffteilen beladen. Die gegenseitige Sicht zwischen dem Kläger und der Beklagten war dadurch stark eingeschränkt.
Der Fahrweg der Beklagten war (aus ihrer Ankommrichtung gesehen) links durch die sichtbehindernde Euro-Palette begrenzt, rechts durch ein grünes Schutzgitter und in weiterer Folge durch eine in den Fahrweg hineinragende Absperrung.
Der Kläger bewegte sich mit einem sehr geringen Seitenabstand zwischen seiner rechten Schulter und der Palette in der Größenordnung von ca 15 20 cm parallel zu dieser. Dabei bewegte sich der Kläger mit einer Geschwindigkeit von rund 1 bis 1,5 m/sec.
In der Werkshalle waren zum Unfallzeitpunkt keine Bodenmarkierungen vorhanden, welche die Fahrwege, Gehwege oder Flächen für abgestellte Materialien gekennzeichnet hätten.
Der Gabelstapler hatte auf Höhe der Unfallstelle eine Durchfahrtsbreite von rund 2 bis 2,2 m zur Verfügung. Zum Unfallzeitpunkt war er unbeladen. Die Gesamtbreite des Gabelstaplers beträgt 1,06 m. Die Beklagte hielt eine weitgehend mittige Fahrlinie ein, hielt also einen Seitenabstand von ca 0,5 m nach rechts, zu der dort befindlichen Absperrung (dem grünen Schutzgítter), und nach links einen Abstand von ca 60 cm ein. Ein derartiger Seitenabstand liegt im „normalen“ Bereich in einer derartigen Fahrsituation. Die Beklagte fuhr mit Schrittgeschwindigkeit, mit rund 1,25 bis 1,3 m/sec in Annäherung an die Kollisionsstelle, ihr Anhalteweg betrug – je nach Bremsverhalten – mindestens ca 2 bis 2,6 m.
Der Kläger, dessen exaktes Bewegungsverhalten nicht rekonstruierbar ist, bewegte sich in dem von der Beklagten befahrenen Gang zwischen den Maschinen hinein. Der Kläger war für die Beklagte nicht länger als ca 1 Sekunde vor der Kollision wahrnehmbar.
Der Unfall war für die Beklagte als Reaktion auf die Wahrnehmbarkeit des Klägers nicht mehr zu vermeiden.
Der Kläger hätte den Unfall vermeiden können, indem er unmittelbar an der Fluchtlinie der Palette zum Stillstand gekommen wäre, seinen Blick aufmerksam in Richtung des ankommenden Gabelstaplers gelenkt und das Vorbeifahren des Gabelstaplers abgewartet hätte. Die Beklagte hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie sich mit ihrem Fahrzeug zentimeterweise an der Palette vorbeigetastet hätte. Ein zentimeterweises Vorbeitasten an abgestellten Lasten und sichtbehindernden Paletten ist in Produktionsbetrieben nicht üblich.
Hätte die Beklagte eine äußerst rechts gelegene Fahrlinie eingehalten, so wäre ein Seitenabstand von zumindest ca 25 cm zur Absperrung [Anm.: zum grünen Absperrgitter rechts] trotzdem erforderlich gewesen. Auch unter Zugrundelegung einer äußerst rechts gelegenen Fahrlinie wäre der Kläger unter Zugrundelegung seiner Geschwindigkeit zu einem Zeitpunkt ca 1 Sekunde vor dem Unfall für die Beklagte wahrnehmbar gewesen. Eine Zeitspanne von ca 1 Sekunde war für die Beklagte trotz aufmerksamen Verhaltens nicht ausreichend, um den gegenständlichen Unfall zu vermeiden.
Der Unfall war für die Beklagte als Reaktion auf die Wahrnehmbarkeit des Klägers nicht mehr zu vermeiden. Die Beklagte hätte sowohl bei ihrer tatsächlichen Fahrlinie als auch bei einer äußerst rechten Fahrweise den Unfall nicht mehr vermeiden können.
Am Gabelstapler ist eine blaue Leuchte angebracht, mit der ca 6 m vor dem Stapler eine blaue Markierung auf den Boden projiziert wird. Um das Warnsignal am Beginn seiner Bewegung wahrnehmen zu können, hätte der Kläger seinen Blick ca 40 bis 45° nach links wenden müssen. Das Wahrnehmen des blau-projizierten Lichtkegels hätte eine sehr hohe Aufmerksamkeit des Klägers erfordert.
Unter Berücksichtigung eines realistischen Lärmniveaus im Produktionsbetrieb hatte die Geräuschentwicklung des Hubstaplers für den Kläger keinen hohen Auffälligkeitswert.
Ein Hupen der Beklagten vor der verfahrensgegenständlichen Kollision ist nicht feststellbar.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen zum Rechtsfahrgebot und das Beweisanbot eines biomechanischen Gutachtens am 12.9.2025 grob schuldhaft verspätet erstattet worden seien (§ 179 ZPO). Das verkehrstechnische Gutachten sei dem Kläger nämlich bereits am 15.4.2025 zugestellt worden. Das arbeitssicherheitstechnische Gutachten sei im Hinblick auf das eingeholte verkehrstechnische Gutachten nicht erforderlich.
Die Klagsabweisung unter Spruchpunkt II. begründete es damit, dass die Beklagte weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch einen Reaktionsverzug zu verantworten habe. Ein zentimeterweises Vortasten sei ihr nicht zumutbar gewesen, da dies die Arbeit in einem Produktionsbetrieb nahezu verunmöglichen würde. Ebenso könne keine langsamere Geschwindigkeit als Schrittgeschwindigkeit verlangt werden. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger, wenn er Fahrwege von Staplern quere, entsprechend aufmerksam sein werde. Dass die Beklagte nach rechts einen Abstand von 50 cm eingehalten habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Da die Beklagte auf den Kläger nicht mehr rechtzeitig reagieren habe können, habe sie auch nicht hupen müssen (§ 22 Abs 1 StVO). Ein ständiges Hupen ohne erkennbare Gefahrensituation sei weder aus der Betriebsordnung noch aus der StVO ableitbar. Die Beklagte treffe kein Verschulden am Unfall. Da die Beklagte nicht Halterin des Gabelstaplers sei, sei eine Haftung nach EKHG nicht zu prüfen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge
1.1 Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht kein arbeitssicherheitstechnisches Gutachten eingeholt habe. Hätte es dieses eingeholt, wäre es zum Schluss gekommen, dass die Beklagte aufgrund der örtlichen Verhältnisse, der Arbeitsschutzvorgaben und der Masse des Staplers sich nur mit minimaler Geschwindigkeit unter Abgabe dauernder Hupzeichen vortasten hätte dürfen.
Das Erstgericht konnte von der Einholung eines arbeitssicherheitstechnischen Gutachtens absehen. Allfällige Arbeitnehmerschutzvorgaben wurden vom Kläger nicht näher konkretisiert, insofern liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl RS0039973). Arbeitnehmerschutzvorgaben gelten darüber hinaus nur für den Arbeitgeber, nicht aber für – wie hier – gleichrangige Arbeitnehmer untereinander (vgl Mosler in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 18 AngG Rz 65 [Stand 1.4.2025, rdb.at] mwN). Ob die Beklagte langsamer fahren oder hupen hätte müssen, ist keine Tatsachen- sondern eine Rechtsfrage. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge zu verweisen.
1.2 Einen weiteren Verfahrensmangel sieht der Kläger darin, dass das Beweisanbot auf Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens nach § 179 ZPO als verspätet zurückgewiesen wurde. Dass dieses Beweisanbot notwendig sei, sei erst bei der mündlichen Gutachtenserörterung in der abschließenden Streitverhandlung offenbar geworden. Der verkehrstechnische Sachverständige habe nämlich ausgeführt, dass er bei Einhaltung einer Fahrspur der Beklagten 25 cm weiter rechts die Kollisionskonfiguration nicht derart genau nachvollziehen könne, als dass eine Änderung der weg-zeitlichen Verhältnisse in dieser Größenordnung mit einer anderen Konfiguration mit ausreichender Sicherheit verknüpft werden könnte. Hätte das Erstgericht ein biomechanisches Gutachten aufgenommen, hätte sich daher ergeben, dass die Verletzungen des Klägers wegen einer anderen Anstoßstelle deutlich geringer ausgefallen wären, wenn die Beklagte entsprechend den arbeitsschutztechnischen Vorgaben langsam und äußerst rechts gefahren wäre.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen zum Rechtsfahrgebot samt Beweisanbot des biomechanischen Gutachtens tatsächlich grob schuldhaft verspätet im Sinn des § 179 ZPO war. In erster Instanz war das biomechanische Gutachten zur Frage der (geringeren) Verletzungen bei Einhaltung des Rechtsfahrgebots angeboten worden (ON 35, Seite 9). Wie in den Ausführungen zur Rechtsrüge noch zu zeigen sein wird, geht der Berufungssenat von keiner Verletzung des Rechtsfahrgebots aus. Die Einholung eines biomechanischen Gutachtens erübrigt sich daher.
2. Zur Rechtsrüge
2.1 Der Kläger kritisiert, dass das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass sich eine Änderung der weg-zeitlichen Verhältnisse ergeben hätte, wenn die Beklagte den Stapler 25 cm weiter rechts gelenkt hätte. Dies hätte Auswirkungen auf den Unfallhergang und die Verletzungen des Klägers haben können (
2.2 Zum Rechtsfahrgebot
Nach § 7 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs am rechten Fahrbahnrand zu fahren, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr; er darf hiebei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
Das in § 7 Abs 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot dient dem generellen Schutz vor allen möglichen Gefahren des Straßenverkehrs, insbesondere der Sicherung des Gegenverkehrs und des Folgeverkehrs, aber auch der Verhinderung jeglicher Gefahren vom linken Fahrbahnteil her (RS0027759; 2 Ob 2404/96k).
Richtig ist, dass die Sicht auf den Gang, in dem sich der Kläger befand, für die Beklagte behindert war. Aus den in das Ersturteil aufgenommenen Lichtbildern ist allerdings ersichtlich, dass auch auf der rechten Seite der Beklagten ein grünes Schutzgitter vorhanden war, hinter dem ein Arbeitnehmer in die Fahrspur heraustreten hätte können. Im weiteren Fahrverlauf war rechts der Beklagten eine Absperrung in Form eines Geländers vorhanden (Bild 1 in Seite 7 und Skizze in Seite 9 des Ersturteils). Dazu kommt, dass der verbleibende Spielraum auf der rechten Seite ohnehin nur sehr gering war (25 cm). Bei diesen Gegebenheiten kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie an der Unfallstelle nach links und rechts einen in etwa gleichen Abstand einhielt, zumal sie vom Aufenthalt des Klägers hinter der links gelegenen Palette keine Kenntnis hatte.
Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ist zu verneinen. Daher kommt der vom Kläger gewünschten ergänzenden Feststellung zum weg-zeitlichen Verhältnis bei einer Fahrspur 25 cm weiter rechts keine Relevanz zu. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor.
2.3 Zur Abgabe von Schallzeichen
Gemäß § 22 Abs 1 StVO hat, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, der Lenker eines Fahrzeuges andere Straßenbenützer mit der zum Abgeben von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtung durch deutliche Schallzeichen zu warnen.
Der Berufungswerber erkennt selbst, dass im Ergebnis von der Beklagten ein andauerndes Hupen gefordert werden müsste, da sie keine Kenntnis vom Aufenthaltsort des Klägers hatte und auch nicht haben musste. Ein ständiges Hupen in einer Werkshalle ist nicht zielführend, da dadurch die Aufmerksamkeitsschwelle für derartige Signale verringert würde. Auch die Betriebsordnung sah kein „Hup-Gebot“ vor. Zudem war der Elektrostapler mit einem Floor-Spot, also einem optischen Signal ausgestattet, das ebenfalls dazu diente, rechtzeitig auf den Stapler aufmerksam zu machen.
2.4 Zur Fahrgeschwindigkeit
Gemäß § 20 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeugs die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen Umständen, insbesondere den Verkehrs- und Sichtverhältnissen anzupassen. Es sind Fälle denkbar, in denen sich auch ein im Vorrang Befindlicher nur mit Schrittgeschwindigkeit vortasten darf (RS0075007).
Fest steht, dass die Sicht der Beklagten durch einen Aufbau von Kunststoffteilen links stark eingeschränkt war, sodass die Einhaltung einer geringen Geschwindigkeit angezeigt war. Die Beklagte war ohnehin – auch in Übereinstimmung mit der Betriebsordnung – nur mit Schritttempo unterwegs. Dabei ist nach der allgemeinen Beweislastverteilung (RS0037797) zugunsten der Beklagten von der geringeren Geschwindigkeit auszugehen (1,25 m/s = 4,5 km/h).
Fest steht weiters, dass die Beklagte den Unfall vermeiden hätte können, wenn sie sich mit ihrem Fahrzeug zentimeterweise an der Palette vorbeigetastet hätte. Diesbezüglich wird die Rechtsmeinung des Erstgerichts geteilt, wonach ein Vortasten von der Beklagten im konkreten Werksbetrieb nicht verlangt werden kann. Wie zB aus der Lichtbildbeilage ./3, Seite 4, ersichtlich, stehen im befahrenen Gang an beiden Seiten an mehreren Stellen Paletten mit Aufbauten, die offenbar ständig variieren. Müsste sich ein Staplerfahrer bei allen Paletten vortasten, wäre der Arbeitsablauf um ein vielfaches langsamer. Dies erscheint weder lebensnah noch zumutbar. Ein Verstoß der Beklagten gegen § 20 Abs 1 StVO liegt nicht vor.
2.5 Zu allgemeinen Verhaltenspflichten
Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass auch ohne Schutzgesetzverletzung die Gefährdung absolut geschützter Rechte – zu denen auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit gehört – grundsätzlich verboten ist (RS0022946). Daraus ergeben sich Sorgfaltspflichten (RS0022946 [T10]), die denjenigen treffen, der die Gefahr einer solchen Rechtsgutverletzung erkennen kann. Die Rechtswidrigkeit eines schädigenden Verhaltens wird bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter im Wege einer umfassenden Interessenabwägung geprüft, insbesondere nach dem Rang des betroffenen Rechtsguts, der Gefährlichkeit des Verhaltens und der Zumutbarkeit eines alternativen Verhaltens (RS0022917).
Die Verletzung eines absoluten Rechtsguts allein führt aber noch nicht zur Haftung. Eine Haftungsfolge tritt nur dann ein, wenn eine sonstige allgemein anerkannte Verhaltenspflicht verletzt wurde („Verhaltensunrecht“ statt „Erfolgsunrecht“; Wagner in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar 4 § 1294 ABGB Rz 11). Daher bedarf das Verhaltensunrecht auch beim Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter einer konkreten Prüfung (vgl Wagner in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar 4 § 1294 ABGB Rz 12).
Die Verletzung einer allgemein anerkannten Verhaltenspflicht durch die Beklagte ist nicht erkennbar. Die in der Berufung zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 2 R 84/22b ist nicht einschlägig, weil dort der Schädiger konkret damit rechnen musste, dass der Geschädigte sich noch im gefährlichen Schwenkbereich des Baggers aufhalten könnte, da sich dieser erst kurz zuvor wegbewegt hatte.
Anders als dort hatte die Beklagte im gegenständlichen Fall keine Sicht auf den Kläger und keine Kenntnis, dass und ob sich ein Arbeiter hinter der sichtbehindernden Palette befand. Feststellungen und ein Vorbringen dazu, mit welcher Frequenz Arbeitnehmer den Gang queren und somit eine potentielle Gefahr darstellen, sind nicht vorhanden.
Selbst wenn man das Vorbringen in der Berufung zugrundelegt, dass die Beklagte ständig mit hinter den Paletten hervorkommenden Arbeitern rechnen habe müssen, und daher zum Vortasten, Hupen und äußerst rechts Fahren verpflichtet gewesen sei, schlägt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Dieser war so unvermittelt hinter der Palette mit dem Aufbau in die Fahrlinie der mit Schritttempo fahrenden Beklagten getreten, dass diese nicht mehr reagieren konnte. Es wäre für den Kläger – in Entsprechung von § 76 StPO – leicht zumutbar gewesen, vor dem Betreten des Ganges einen Blick in Ankommrichtung des Elektrostaplers zu werfen. Er wäre dazu auch verpflichtet gewesen, da in der Betriebsordnung ausdrücklich auf Staplerverkehr hingewiesen wurde und ihm selbst die Sichtbehinderung bewusst sein musste, sodass die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass kein Arbeitnehmer unvermittelt in die Fahrlinie treten werde (§ 3 Abs 1 StVO). Der Vollständigkeit halber kann in diesem Zusammenhang auf die Aussagen des Klägers vor der Polizei verwiesen werden. Demzufolge hatte er sogar am Aufbau eines der sichtbehindernden Stapel mitgewirkt (Akt ** ON 2.6 Seite 4). Eine allfällige Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten hat daher hinter die auffallende Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten (§ 1304 ABGB) zurückzutreten.
2.6 Ein Rechtsirrtum des Erstgerichts liegt nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war zu bestätigen.
3. Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit
3.1 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsbeantwortung richtig verzeichnet.
3.2 Bei der Bewertung des Feststellungsinteresses bestand kein Anlass, von der durch den Kläger vorgenommenen Bewertung abzugehen.
3.3 Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen. Es war eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen. Die ordentliche Revision war für nicht zulässig zu erklären.
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