Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1.7.2025, GZ **-13, gemäß § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Feldkirch z u r ü c k g e w i e s e n .
Mit ihren übrigen Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt und nach dieser Gesetzesstelle in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 420 Tagessätzen á EUR 25,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 210 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 369 Abs 2 erster Satz iVm § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 1.000,-- an Teilschmerzengeld sowie EUR 3.271,64 an Teilschadenersatz binnen 14 Tagen an den Privatbeteiligten C* sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde ein Teil der Geldstrafe von 210 Tagessätzen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte am 8.3.2025 in ** den C* am Körper verletzt und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung herbeigeführt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch C* eine operativ auszurichtende, verschobene Nasenbeinfraktur, mithin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt.
In der Beweiswürdigung gestand die Erstrichterin dem Zeugen D* volle Glaubwürdigkeit zu und beurteilte die Aussagen der Begleiter des Angeklagten, E* B*, F*, G* und H* als unglaubwürdig und vom Bemühen getragen, die Rolle des Angeklagten klein zu reden. Auch die Angaben des Angeklagten selbst seien als reine Schutzbehauptung zu werten. Die Angaben des Opfers seien ebenfalls wiederholt widersprüchlich.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Erstrichterin den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.
Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerecht angemeldeten (ON 14 und 15) Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer rechtzeitigen Berufungsausführung (ON 16) eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der Anzahl der Tagessätze sowie des einzelnen Tagessatzes.
Während der Angeklagte die Berufung wegen Nichtigkeit nicht ausführte, beantragte er, der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, in eventu die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Landesgericht Feldkirch zurückzuverweisen, in eventu die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen sowie den Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 18). In seiner Gegenäußerung zur Berufung der Staatsanwaltschaft beantragte der Angeklagte, der Berufung der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 19).
In ihrer schriftlichen Stellungnahme vertrat die Oberstaatsanwaltschaft die Ansicht, auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit werde keine Rücksicht zu nehmen und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld sowie wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge zu geben sein, wohl aber der Berufung der Staatsanwaltschaft.
Der Schuldberufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Die Schuldberufung des Angeklagten wendet sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Feststellung „Der Angeklagte löste sich aus dem Griff des C*. Anschließend versetzte er C* ohne, dass ein auch wie immer gearteter Angriff des C* gegen den Angeklagten gegenwärtig vorlag oder unmittelbar drohend bevorstand, einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht. Der Schlag traf die Nase von C*, welcher anschließend zusammensackte und sogleich aus der Nase blutete“, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Beweiswürdigung der Erstrichterin einseitig und widersprüchlich sei.
In der Hauptverhandlung wurden neben dem Angeklagten einzig das Opfer C* und der Zeuge D* unmittelbar vor dem erkennenden Gericht einvernommen. Weitere Zeugen wurden durch das Erstgericht nicht befragt. Zahlreiche Zeugen des Vorfalls, H*, F*, I* und E* B*, wurden von der ermittelnden Polizeidienststelle nicht einmal niederschriftlich als Zeugen, sondern nur telefonisch befragt (ON 2.16). Während der Einsatzleiter des Sicherheitsdienstes, J*, bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei angab, dass keiner seiner Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Vorfalles in der Nähe der Bühne positioniert gewesen sei und der Vorfall daher von keinem Mitarbeiter beobachtet werden habe können, berichten der Angeklagte (ON 2.8 Seite 5 und 2.9 Seite 4), und die telefonisch befragten E* B*, I* und H* davon, dass Security-Mitarbeiter das Opfer aus dem Zelt entfernt hätten. Es ist sohin durchaus möglich, dass auch Security-Mitarbeiter den gegenständlichen Vorfall beobachtet haben. J* berichtete anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizei auch von Erzählungen des Opfers zur Ursache der Verletzung, welche das Opfer vehement bestritt. Bei seiner telefonischen Befragung durch die Polizei beschrieb er das Opfer als eine Person ca. Anfang 20 Jahre alt, Inländer, mit braunen, mittellangen, zerzausten Haaren (ON 2.16 Seite 3). Aus der Lichtbildbeilage (ON 2.15 Seite 2) ergibt sich jedoch, dass das Opfer nicht mittellange und schon gar nicht zerzauste Haare hatte. Es gilt daher auch abzuklären, ob J* bei seiner Vernehmung und Befragung überhaupt von C* gesprochen hat oder allenfalls von einer anderen Person und einem anderen Vorfall. Durch die unmittelbare Vernehmung weiterer potentieller Tatzeugen, die auch einen persönlichen Eindruck ermöglicht, ist eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten.
Da sich sohin die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen zur amtswegigen Klärung des Sachverhaltes (§ 2 Abs 2 StPO) ergeben hat, war in Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld das angefochtene Urteil bereits bei der nichtöffentlichen Beratung nach § 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 470 Z 3 StPO aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0101731, RS0101741;
Damit waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren weiteren Berufungen auf diese (kassatorische) Entscheidung zu verweisen.
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