Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Mag. a Hagen als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Dampf und die Richterin Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23.9.2025, GZ **-24, nach der am 22.1.2026 in Anwesenheit des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA Mag. Melchhammer und des Angeklagten am Sitz des Landesgerichts Feldkirch öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird k e i n e Rücksicht genommen.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t , hingegen jener wegen des Ausspruchs über die Strafe t e i l w e i s e Folge gegeben und die Höhe des einzelnen Tagessatzes auf EUR 4,-- herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* im zweiten Rechtsgang (zum ersten vgl 11 Bs 121/25v) erneut jeweils eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in ** B* C*
Hiefür wurde er in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 10,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 1 StGB wurde die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und Strafe (ON 26), die er jedoch schriftlich nicht ausführte. In der Berufungsverhandlung brachte er vor, dass er das Urteil und die Angaben seiner Nachbarn nicht akzeptiere, er mit diesen seit dem Vorfall ganz normal rede. Darüber hinaus sei die Strafe zu hoch. Seine Ehegattin sei zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz in Karenz gewesen und habe Kinderbetreuungsgeld in Höhe von ca EUR 450,-- monatlich bezogen.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass auf die nicht ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht zu nehmen und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld nicht Folge zu geben sein werde. Auch die Strafberufung sei hinsichtlich der Anzahl der Tagessätze und im Ausmaß der teilbedingten Strafnachsicht nicht im Recht und sei hinsichtlich der Höhe des einzelnen Tagessatzes noch abzuklären, wie hoch ein allfällig bezogenes Kinderbetreuungsgeld der in Karenz befindlichen Ehegattin des Angeklagten sei.
Lediglich der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt betreffend der Höhe des einzelnen Tagessatzes Berechtigung zu.
Auf die – schriftlich nicht ausgeführte – Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er bei der Berufungsanmeldung keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnete (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 467 Abs 2 erster Satz StPO; Ratz , WK-StPO § 467 Rz 2).
Aufgrund der angemeldeten, schriftlich nicht und in der Berufungsverhandlung - wie oben dargestellt - mündlich ausgeführten Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld überprüfte das Oberlandesgericht die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur objektiven und subjektiven Tatseite anhand des Akteninhalts. Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Das Erstgericht konnte sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen B* und D* C* einen persönlichen Eindruck verschaffen und begründete in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse (darunter auch ein vorgeführtes Video) eingehenden und auch subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht zu folgen vermochte, sondern vielmehr den beiden Zeugen Glaubwürdigkeit zuerkannte und daher von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung und hatte es daher bei den entscheidenden Sachverhaltsannahmen zu bleiben. Diese tragen im Übrigen auch die Schuldsprüche, weshalb amtswegiges Einschreiten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz iVm §§ 489 Abs 1, 471 StPO) nicht erforderlich war.
Zur Strafberufung:
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB); erschwerend hingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Diese besonderen Strafzumessungsgründe, die vom Berufungswerber nicht kritisiert werden, treffen zu und sind vollständig.
Ausgehend hievon erweist sich die vom Erstgericht über den Angeklagten verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen als ohnehin moderate Sanktion, weshalb sich das Oberlandesgericht zu einer Herabsetzung nicht veranlasst sah.
Dass das Erstgericht lediglich die Hälfte der Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, ist mit Blick auf das Zusammentreffen von zwei - in Realkonkurrenz begangener - Vergehen in spezialpräventiver Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 43a Abs 1 StGB).
Hingegen erweist sich die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit Blick auf die unbedenklichen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und die glaubwürdigen Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung betreffend den Kinderbetreuungsgeldbezug seiner Ehegattin zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz (RIS-Justiz RS0090196), somit eine weitere Sorgepflicht, als zu hoch, weshalb diese auf die Mindesthöhe von EUR 4,-- herabzusetzen war.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angeführten Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden