Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und AD RR Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.8.2025, signiert mit 6.10.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die nunmehr 50-jährige Klägerin hat während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.11.2024) nicht zumindest 90 Monate in einem erlernten oder angelernten Beruf gearbeitet. Sie ist zum Stichtag noch in der Lage, über einen Zeitraum von acht Stunden täglich mit der gesetzlich vorgeschriebenen Mittagspause und ohne zusätzliche Pausen leichte körperliche sowie mittelschwere geistige Arbeiten unter zeitweise besonderem überdurchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten. Die Arbeiten können im Stehen oder Sitzen und auch im Gehen mit der Möglichkeit zum unregelmäßigen, zumindest stündlichen Wechsel der Körperhaltung ausgeführt werden; diese Position soll dann für einige Minuten eingehalten werden, wobei eine Unterbrechung der Arbeitszeit nicht erforderlich ist. Die Klägerin kann in geschlossenen Räumen und im Freien bei entsprechendem Schutz vor Nässe, Hitze, Staub, Zugluft und Kälte arbeiten. Zu vermeiden sind das Anheben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten; Arbeiten in regelmäßiger oder häufig wiederholt mit dem Oberkörper nach vorn gebeugter Körperhaltung; häufiges oder routinemäßiges Bücken; Arbeiten mit länger dauernder, ununterbrochener Zwangshaltung der Wirbelsäule sowie mit Überkopfhaltung der Arme; länger andauernde oder häufig wiederholte Arbeiten an höhenexponierten Stellen wie Leitern oder Gerüsten; Fließband- und Akkordarbeit.
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte. Die Klägerin kann einen Fußweg von 500 m innerhalb eines üblichen Zeitraums zurücklegen; ebenso kann sie ein öffentliches Verkehrsmittel benützen. Wohnsitzwechsel sowie Tages- oder Wochenpendeln sind zumutbar.
Aufgrund der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sind regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von sieben oder mehr Wochen pro Jahr nicht zu erwarten.
Der gegenwärtige Zustand ließe sich bessern, eine dauerhafte Änderung des Leistungskalküls würde damit jedoch nicht einhergehen.
Für die Berufe des Portiers, Museumswärters/-aufsehers, Billeteurs/Kassiers, Parkgaragenkassiers, Tischarbeiters in der Kunststoffindustrie, der Kleinteilefertigung, der Leichtmetallindustrie, der Schmuckwaren- oder Spielwarenindustrie sowie der Elektrowarenerzeugung, Verpackers und Adjustierers im Handel oder im Gewerbe sowie Geschirrabräumers – deren jeweilige Tätigkeitsprofile das Erstgericht auf US 4-10 im Detail feststellte – stehen österreichweit jeweils wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Soweit steht der Sachverhalt jedenfalls auf Beweisebene unbekämpft fest.
Mit Bescheid vom 9.1.2025 lehnte die Beklagte den auf die Gewährung einer Invaliditätspension gerichteten Antrag der Klägerin vom 16.10.2024 mit der Begründung ab, es liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor, sodass (auch) kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe; zudem wurde ausgesprochen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf medizinische oder berufliche Maßnahmen der Rehabilitation habe.
Mit rechtzeitiger Bescheidklage begehrt die Klägerin die Zuerkennung einer Invaliditätspension ab dem Stichtag, hilfsweise des Rehabilitationsgelds verbunden mit dem Ausspruch, dass vorübergehende Invalidität vorliege und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig seien sowie Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe. Sie brachte vor, infolge einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychovegetativem Erschöpfungszustand, Schulter-, Knie-, Kreuz- und HWS-Schmerzen, latentem Asthma bronchiale, Adipositas Grad I, einer beidseitigen Hörstörung sowie eines Zustands nach Hepatitis-C-Infektion und antiviraler Therapie weder psychisch noch physisch belastbar zu sein. Entgegen der Begründung im angefochtenen Bescheid liege davon ausgehend (vorübergehende) Invalidität vor und seien die Voraussetzungen für die Gewährung – erkennbar – vorrangig einer Invaliditätspension und hilfsweise des Rehabilitationsgelds gegeben.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendete ein, die Klägerin, die keinen Berufschutz genieße, sei noch in der Lage, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Somit bestehe weder Anspruch auf Invaliditätspension noch auf medizinische Rehabilitation.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Seiner Entscheidung legte es den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde; in rechtlicher Beurteilung der Sache verneinte es eine Invalidität der Klägerin im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Verweisungsberufe in ausreichender Anzahl existieren würden, die sie mit ihrem – wenngleich eingeschränkten – Leistungskalkül noch ausüben könne. So stünden ihr die festgestellten Verweisungstätigkeiten ungeachtet ihrer Einschränkungen „zumindest teilweise“ zur Verfügung. Da sohin weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vorliege, habe die Klägerin (auch) keinen Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich aufgrund folgender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Das Erstgericht ging davon aus, die hier in Rede stehenden Verweisungsberufe würden vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt und seien die entsprechenden (festgestellten) Berufsbilder ebenso wie das Vorhandensein eines ausreichenden bundesweiten Arbeitsmarkts im Hinblick auf vergleichbare, dem fachkundig besetzten Senat bekannte Fälle offenkundig im Sinn des § 269 ZPO. Diesem Standpunkt pflichtet die Berufungswerberin insoweit bei, als offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürften, hält jedoch entgegen, das Erstgericht hätte diese Frage im konkreten Fall zum Gegenstand der Erörterung mit den Parteien machen müssen, weil die genaue Ausgestaltung der herangezogenen Verweisungsberufe und das Vorhandensein eines ausreichenden Arbeitsmarkts nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht derart unzweifelhaft seien, dass diese Umstände ohne Wahrung des Parteiengehörs angenommen werden dürften. Dieser Verfahrensmangel sei entscheidungsrelevant, weil sich bei ordnungsgemäßer Erörterung der Verweisungsberufe eine abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit und damit ein anderes Ergebnis ergeben hätte.
1.1.1. Unter offenkundigen sind notorische, also allgemein bekannte Tatsachen gemeint, die infolge dieser Eigenschaft weder behauptet noch bewiesen werden müssen. Das Gericht hat solche Tatsachen daher von Amts wegen zu berücksichtigen, auch wenn sich keine Partei auf sie beruft ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 III/1 § 269 ZPO Rz 1).
Im Rahmen seiner materiellen Prozessleitungspflicht hat das Gericht offenkundige Tatsachen dann mit den Parteien zu erörtern, wenn die Notorietät einer Tatsache nicht gänzlich außer Zweifel steht. Hingegen dürfen unzweifelhaft offenkundige Tatsachen (auch noch vom Berufungsgericht) ohne Erörterung von Amts wegen zugrunde gelegt werden (RIS-Justiz RS0040219 [T4]; 1 Ob 210/10d).
1.1.2. Die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls und der Anforderungen in den Verweisungsberufen gehört ausschließlich dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118). Entgegen den Rechtsmittelausführungen entspricht es der ständigen (und aktuellen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, vor allem im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um unzweifelhaft offenkundige Tatsachen handelt, weshalb deren Anforderungsprofil keiner näheren Feststellungen bedarf und auch ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden kann (RIS-Justiz RS0040179; RS0084528; 10 ObS 16/16z mwN; zuletzt etwa 10 ObS 167/21p).
1.1.3. Insbesondere zur – von der Klägerin nach den Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls noch ausübbaren – Verweisungstätigkeit eines Portiers wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als unzweifelhaft offenkundig im Sinn des § 269 ZPO gelten können (10 ObS 16/16z; 10 ObS 184/10x je mwN). Dasselbe gilt für die weiteren, mit dem verbliebenen Leistungskalkül der Klägerin ebenso noch bewältigbaren Verweisungsberufe des Parkgaragenkassiers (RIS-Justiz RS0084528 [T4]), Billeteurs (RIS-Justiz RS0084528 [T10]) und Museumswärters (RIS-Justiz RS0084528 [T12]). Bei solchen allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es auch keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RIS-Justiz RS0085078 [Portier, Parkgaragenkassier], [T3: Portier, Aufseher bei Ausstellungen, Museen und in Versteigerungshäusern], [T9: Fabriksportier und Wacheorgan], [T11: Billeteur]).
Da Invalidität im Sinn des – hier unstrittig (ON 19.1 S 2) zur Anwendung gelangenden – § 255 Abs 3 ASVG bereits zu verneinen ist, wenn der Versicherte einen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkung ausüben kann, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren vom Erstgericht festgestellten Tätigkeitsbilder.
1.1.4. Im Übrigen wäre für die Berufungswerberin selbst wenn man ihren gegenteiligen, vom Berufungsgericht nicht geteilten Standpunkt einnehmen und eine Erörterungspflicht im vorliegenden Fall bejahen wollte nichts gewonnen, weil das Rechtsmittel die Darlegung der abstrakten Eignung des behaupteten Verfahrensmangels, sich auf die Entscheidung auszuwirken, vermissen lässt. In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Erörterungspflicht hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen einschließlich Beweisanbot – hier: zur Führung des Gegenbeweises – er im Fall einer Erörterung erstattet hätte (vgl RIS-Justiz RS0037095 [T5, T6]; RS0116273). Diesem Erfordernis wird die Mängelrüge aber nicht gerecht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, welche konkreten Anforderungen der herangezogenen Berufsbilder sich als für sie tatsächlich nicht erfüllbar herausgestellt hätten, wenn das Erstgericht erörtert hätte, von deren Notorietät auszugehen. Dies ist auch keineswegs offensichtlich, zumal das Leistungskalkül der Klägerin keine ungewöhnlichen Einschränkungen aufweist. Die allgemein gehaltenen Ausführungen, bei ordnungsgemäßer Erörterung der Verweisungsberufe hätte sich eine abweichende Beurteilung der Zumutbarkeit und damit ein anderes Ergebnis ergeben, reichen für die gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen Rechtsmittelgrunds nicht aus (vgl RS0037095 [T20]). Damit wird nämlich nicht hinreichend dargestellt, welchen Verlauf das Verfahren genommen hätte, wenn der behauptete Fehler unterblieben wäre, also welche konkreten Behauptungen die Klägerin aufgestellt und welche konkreten Anträge sie gestellt hätte, die ihren Prozessstandpunkt verbessern hätten können (RS wie vor [T4, T6, T14, T16, T19]).
1.2. Einen Begründungsmangel erblickt die Berufungswerberin darin, dass das Erstgericht ihre konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht festgestellt habe; ohne nachvollziehbare diesbezügliche Tatsachengrundlage seien die Schlussfolgerungen in der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfbar und diese sohin unbegründet. Tatsächlich leide die Klägerin an multiplen physischen und psychischen Beeinträchtigungen (ua rezidivierende depressive Störung, Major Depression, Schmerzen im Schulter-, Kreuz- und Kniebereich, bronchiale Hyperreagibilität, Adipositas Grad I, bilaterale Hörstörung, Zn Hepatitis C) und sei weder psychisch noch physisch belastbar. Das bekämpfte Urteil sei in sich widersprüchlich, weil das Erstgericht gesundheitliche Beeinträchtigungen (etwa in Zusammenhang mit der Sachverhaltsannahme zu den [nicht] zu erwartenden Krankenständen) zwar vorausgesetzt, deren Art, Schweregrad, Verlauf und funktionelle Auswirkungen jedoch nicht festgestellt habe. Darin liege eine Verletzung der Begründungspflicht.
1.2.1. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind die aufgrund des ärztlichen Leistungskalküls getroffenen Feststellungen, in welchem Umfang der Versicherte im Hinblick auf die bestehenden Einschränkungen behindert ist bzw welche Tätigkeiten er ausführen kann, für die Frage der Verweisbarkeit entscheidend, während die vom (medizinischen) Sachverständigen erhobenen Diagnosen nur die Grundlage für das von ihm zu erstellende Leistungskalkül bilden. Wesentlich ist daher – entgegen der Argumentation der Berufungswerberin – nur die Feststellung des Leistungskalküls (RIS-Justiz RS0084399), der genauen Feststellung der ärztlichen Diagnosen bedarf es hingegen nicht (10 ObS 11/99m). Das Unterbleiben der Anführung konkreter Diagnosen führt damit weder zur Unüberprüfbarkeit der getroffenen Sachverhaltsannahmen im Sinn eines Begründungsmangels noch liegt darin ein sekundärer Feststellungsmangel, der nur dann zu bejahen wäre, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317).
1.2.2. Soweit die Berufungswerberin ferner einen – richtigerweise im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden (vgl RIS-Justiz RS0043182) – Widerspruch innerhalb der vom Erstgericht erarbeiteten Tatsachengrundlage ausmacht, übersieht sie, dass das Erstgericht ein in sich völlig widerspruchsfreies Leistungskalkül festgestellt hat, aus dem unmissverständlich hervorgeht, welche Tätigkeiten die Klägerin noch ausführen kann. Abgesehen davon, dass allein dieses Leistungskalkül für die Frage der Verweisbarkeit maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0084399 [T4]), steht es auch nicht mit anderen Feststellungen im Widerspruch.
1.2.3. Dass die Klägerin weder psychisch noch physisch belastbar sei, ist indes eine im Rechtsmittel nicht näher begründete Annahme, die keine Deckung in den Verfahrensergebnissen findet. Worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht oder ein sonstiger Verfahrensmangel verwirklicht sein soll, macht die Berufung nicht plausibel.
1.3. Als ebenso wenig nachvollziehbar erweisen sich die Rechtsmittelausführungen zur weiters behaupteten Gehörverletzung:
1.3.1. Die Ansicht der Berufungswerberin, sie habe keine Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen die Gutachten der medizinischen Sachverständigen zu erheben oder Ergänzungsfragen an diese zu stellen, und dem Akt seien gar – nicht näher genannte – Ergebnisse „hinzugefügt worden“, ohne sie oder ihren Vertreter davon zu verständigen, verwundert angesichts des eindeutigen Akteninhalts:
Die Klägerin war bereits im Zeitpunkt der Klagseinbringung anwaltlich vertreten (ON 1). Der Klagsvertreter wurde in der Folge von der Bestellung der Sachverständigen in Kenntnis gesetzt (ON 4); gemeinsam mit der Ladung zur (einzigen) Tagsatzung am 21.8.2025 wurden ihm ferner sämtliche medizinischen Gutachten zugestellt (ON 18). In der Tagsatzung wurden schließlich alle Gutachten dargetan und die Gebühren der Sachverständigen einvernehmlich bestimmt; nachdem das Nichtvorliegen von Berufschutz außer Streit gestellt wurde, teilte der Klagsvertreter mit, es werde ein Urteil für die Rechtsschutzversicherung gewünscht (ON 19.1); einen Erörterungsantrag stellte er zu keinem Zeitpunkt.
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert, dass der Partei ein Weg eröffnet wird, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt vorbringen kann (RIS-Justiz RS0006048; 8 Ob 16/15h). Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0005915 [T17]).
In Anbetracht des dargestellten Verfahrensablaufs, der die unsubstanziiert gebliebenen Rechtsmittelausführungen widerlegt, kann von einer Gehörverletzung keine Rede sein.
1.3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Erstgericht auch nicht gegen § 75 Abs 2 ASGG verstoßen hat. Diese Bestimmung normiert als Sonderregel für das sozialgerichtliche Verfahren, dass ein Sachverständiger im Fall einer schriftlichen Begutachtung von Amts wegen zur Erörterung seines Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, es sei denn, es bedarf einer solchen Erörterung offenkundig nicht. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm 4 § 75 ASGG Rz 6 mwN; stRsp des Berufungsgerichts etwa 25 Rs 112/13a; 25 Rs 110/16m; 25 Rs 76/19s; 25 Rs 5/20a). Davon ist hier auszugehen, zumal die anwaltlich vertretene Klägerin – auch nach Verlesung der schriftlichen Sachverständigengutachten – keinen Erörterungsantrag stellte und auch im Übrigen nicht inhaltlich zu den Gutachten vorbrachte. Das Erstgericht hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, eine Erörterung sei offenkundig nicht notwendig. Selbst im Rechtsmittel ist die Berufungswerberin im Übrigen nicht in der Lage, eine konkrete Unklarheit in den Gutachten zu benennen, sondern kritisiert bloß allgemein eine „nicht vollständige und widerspruchsfreie medizinische Tatsachenbasis“.
1.3.3. Schließlich vermag die Berufung mit der unterbliebenen Parteieneinvernahme der Klägerin auch keinen Stoffsammlungsmangel erfolgreich aufzuzeigen:
Um einen solchen gesetzmäßig geltend zu machen, ist nachvollziehbar auszuführen, welche für den Rechtsmittelwerber günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre; es muss sohin dargelegt werden, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039 [insb T4, T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 503 ZPO Rz 45). Diesen Anforderungen wird die Mängelrüge nicht gerecht, weil sie nicht anführt, welche für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen im Fall der Einvernahme der Klägerin zu treffen gewesen wären.
Losgelöst von diesem formalen Aspekt ist die Mängelrüge aber auch inhaltlich nicht begründet, weil der Parteiaussage gemäß ständiger höchstgerichtlicher Judikatur zu § 351 ZPO schon im Grundsätzlichen keine Eignung zur – einen besonderen Sachverstand und medizinische Fachkenntnisse erfordernden – Klärung medizinischer Fragen zukommt. Hatte die Partei – wie hier die Klägerin bei sämtlichen beigezogenen Sachverständigen (ON 5 S 1 ff; ON 11 S 3 ff; ON 13 S 4 ff; ON 15 S 2 ff) – die Gelegenheit, die ihr relevant erscheinenden Aspekte des Falls und ihrer Leiden im Rahmen der gutachterlichen Anamnese in das Verfahren einzubringen, kann von einer gerichtlichen Parteienbefragung abgesehen werden (für viele: OLG Innsbruck 25 Rs 95/10x; 25 Rs 67/20v). Die unterbliebene Parteieneinvernahme der Klägerin begründet somit keinen Verfahrensfehler.
1.4. Die Mängelrüge dringt daher nicht durch.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Soweit in der Rechtsrüge auf § 87 Abs 1 ASGG Bezug genommen wird, sind die Rechtsmittelausführungen (auch nicht aus dem Blickwinkel einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens) nicht zu behandeln, weil sie sich in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts erschöpfen.
2.2. Inwieweit „die Feststellungen auf US 3-10 sekundäre Feststellungsmängel darstellen“ und die Sachverhaltsannahmen zu den Verweisungsberufen „ohne die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin unvollständig, unklar oder fehlerhaft interpretiert“ sein sollen, erschließt sich aus der Rechtsrüge nicht. Eine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage wird jedenfalls mit dem wiederkehrenden Verweis auf fehlende Feststellungen zu „physischen und psychischen Einschränkungen“ nicht aufgezeigt: Wurden nämlich zu einem bestimmten Thema – wie hier zum (maßgeblichen: RIS-Justiz RS0084399 [T4]) Leistungskalkül der Klägerin – Tatsachenfeststellungen getroffen, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).
2.3. Somit kann auch der Rechtsrüge, die sonstige Aspekte nicht erörtert, und damit der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Versicherten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz darüber hinaus rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an die Klägerin bereits deshalb aus, weil sich das Berufungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete die Klägerin zudem nie (RIS-Justiz RS0085829).
4. Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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