Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Hard, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , Landesstelle **, **, vertreten durch deren Mitarbeiter Mag. B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.3.2025, ** 85, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die am ** geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes absolviert. Seit April 2020 ist sie nicht mehr in Beschäftigung, sondern im Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und Krankengeld. In den letzten 12 Monaten unmittelbar vor dem Stichtag 1.2.2023 war die Klägerin als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.6.2023 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31.1.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, dass dauernde Invalidität nicht vorliege. Da auch keine vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld und auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.
Mit ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Bescheidklage begehrt die Klägerin , die Beklagte zu verpflichten, ihr Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu leisten; in eventu, ihr für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld zu gewähren. Sie leide an weitreichenden Krankheiten und Gesundheitsstörungen, weshalb sie invalide im Sinne des Gesetzes sei.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts, die Klage abzuweisen.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht das Haupt- und Eventualbegehren ab. Dieser Entscheidung legte es den eingangs referierten sowie den auf auf den US 2 bis 7 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den – um Wiederholungen zu vermeiden – verwiesen wird. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die folgenden Feststellungen hervorgehoben, wobei die von der Klägerin im Berufungsverfahren bekämpften in Fettdruck und mit [a] bis [c] gekennzeichnet hervorgehoben sind:
„Zum Stichtag 1.2.2023 hat die Klägerin insgesamt 382 Versicherungsmonate erwoben. Davon 103 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Teilversicherung (APG), 154 Beitragsmonate der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit, 125 Monate einer Ersatzzeit und 2 neutrale Monate.
Bei der Klägerin bestehen ab dem Stichtag folgende Krankheiten und Gesundheitsstörungen:
[…]
Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen kann die Klägerin seit dem Stichtag 1.2.2023 noch folgende Tätigkeiten verrichten:
Ein stündlicher Wechsel der Arbeitshaltung für mindestens 15 Minuten ist bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen auszuübender Tätigkeit erforderlich. Dieser Haltungswechsel muss nicht geblockt in 15 minütiger Dauer sein, sondern kann auch während der Stunde durch kurzes häufiges Wechseln der Arbeitshaltung erfolgen.
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden:
Es liegt keine Einschränkung hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte vor, öffentliche Verkehrsmittel können benutzt werden.
Aus augenfachärztlicher Sicht kann die Klägerin einfachen Zeitdruck aushalten, aus internistischer Sicht durchschnittlichen Zeitdruck und aus psychiatrischer Sicht zeitweise besonderen Zeitdruck. Ansonsten bestehen aus den anderen Fachgebieten hinsichtlich des Zeitdruckes keine Einschränkungen.
Der Klägerin sind Tages- und Wochenpendeln möglich, eine Wohnsitzverlegung würde zu einer Verschlechterung der psychischen Beschwerden führen.
Begründete Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf eine Besserung des Leistungskalküls besteht aus internistischer, augenfachärztlicher, orthopädischer und urologischer Sicht nicht. Aus neurologisch und psychiatrischer Sicht ist eine Besserungsmöglichkeit gegeben.
Bei Einhaltung des angegebenen Leistungskalküls ist in Gesamtschau der begutachteten Fachgebiete mit hoher Wahrscheinlichkeit [c] mit leidensbedingten Krankenständen von 6 bis 7 Wochen pro Jahr zu rechnen.
Die Klägerin ist auch unter Berücksichtigung dieser dargestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Einschränkungen in der Lage, als einfache Bürohilfskraft, Aktenträgerin, Bürobotin, Reinigungskraft in Ordinationen oder Büros, Webgutkontrollerin, Tagesportierin, einer Museumsaufseherin, Etikettiererin, Adjustiererin, Sortiererin oder Verpackungsarbeiterin kleiner Werkstücke, Tischarbeiterin in der Werbemittelbranche oder als Maschinenarbeiterin in der Kunststoff, Elektronik- und Metallbranche zu arbeiten.
Für alle diese Tätigkeiten besteht österreichweit ein ausreichender Arbeitsmarkt von mehr als 100 freien oder besetzten Arbeitsstellen.“
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin für die Anwendung der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a ASVG zu wenig Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben habe. Abgesehen davon könne sie aber auch noch Tätigkeiten ausüben, die über dem geringsten Anforderungsprofil lägen. Die Klägerin könne mit ihrem Leistungskalkül die festgestellten Verweisungstätigkeiten verrichten und sei daher in der Lage, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Invalidität liege damit nicht vor.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung der Klägerin mit dem primären Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch, dem Rechtsmittel der Klägerin den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zum Inhalt und Aufbau der Berufung:
1. Voranzustellen ist, dass sich die Berufungserklärung (die dort genannten Rechtsmittelgründe) nicht zur Gänze mit den Berufungsausführungen in Einklang bringen lassen. In der Berufungserklärung werden als geltend gemachte Berufungsgründe (nur) die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung genannt. In der Berufungsausführung werden jedoch unter der Überschrift „Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung“ im Ergebnis unrichtige und unvollständige Feststellungen moniert und damit offenbar die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (Beweisrüge) und sekundäre Feststellungsmängel, also fehlende Feststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die richtigerweise im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen sind, vermengt.
Mehrere Berufungsgründe sind aber grundsätzlich nicht gemeinsam auszuführen. Sind die Rechtsmittelgründe unzulässigerweise nicht getrennt ausgeführt, gehen Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Derjenige Teil der Ausführungen, der nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll, ist mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittels unbeachtet zu lassen (RS0041768, RS0041911).
2. Strittig ist im vorliegenden Verfahren vor allem, ob die Klägerin mit ihren Einschränkungen im Leistungskalkül noch verweisbar ist.
II. Zum Berufungsgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung“:
1. Soweit die Klägerin die „ergänzende“ Feststellung beantragt, dass „die Klägerin auch an Verkalkung der Herzkranzgefäße bei hohem Risikoprofil und unter starken Brustschmerzen leide“, macht sie damit keine Beweisrüge, sondern in Wahrheit das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels geltend. Bei dieser ergänzenden Feststellung handelt es sich um eine Diagnose und nicht um eine dem Leistungskalkül zuzurechnende Einschränkung. Einzelne Diagnosen bilden aber nur die Grundlage für das vom Sachverständigen zu erstellende medizinische Leistungskalkül. Mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse kann das Gericht allein aus einer Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ziehen, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei gleicher Diagnose der Umfang der Einschränkungen der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit unterschiedlich sein kann. Wesentlich ist daher nur die Feststellung des Leistungskalküls. Ausschließlich auf dessen Basis ist, durch Vergleich mit dem Anforderungsprofil der in Betracht kommenden Verweisungsberufe, die (Rechts)Frage des Vorliegens von Invalidität zu beurteilen (RS0084399; RS0084413; RS0043194). Abgesehen davon, dass also allein die Feststellung der gewünschten Diagnose keine rechtliche Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens hätte, hat sich der internistische Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten (ON 65) mit dieser Diagnose auseinandergesetzt und keine Änderung des Leistungskalküls – insbesondere auch keine daraus resultierende Erhöhung der Krankenstände – festgestellt.
Es liegt daher in diesem Punkt kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
2. Die Klägerin moniert die im wiedergegebenen Sachverhalt mit [b] gekennzeichnete Feststellung und strebt statt dessen erkennbar die Feststellung an, wonach die Klägerin „ das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm bei Überschreitung einer Wegstrecke von zehn Metern zu vermeiden hat. Insoweit macht sie eine Beweisrüge geltend.
Gleichzeitig rügt sie diesbezüglich das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels , da das Erstgericht ergänzend festzustellen gehabt hätte, „die Klägerin hätte das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, häufiges Bücken, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermeiden müssen“ .
2.1. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Gericht zu einem Beweisthema keine Feststellungen getroffen hat. Hat das Gericht zu dem rechtlich relevanten Beweisthema aber ohnedies Feststellungen getroffen – allenfalls nur nicht im Sinne des Berufungswerbers –, liegt kein (mit Rechtsrüge zu bekämpfender) Feststellungsmangel vor ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 , LexisNexis, S. 187f.).
2.1.1. Zur Einschränkung des Treppensteigens sowie des Arbeitens auf Leitern und Gerüsten hat das Erstgericht bereits Feststellungen im Sinne der Klägerin getroffen, sodass diesbezüglich kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
2.1.2. Allerdings hat das Erstgericht zur Einschränkung „häufiges Bücken“ keine Feststellung getroffen. Diese Einschränkung ist dem Gutachten des neurologischen Sachverständigen (ON 13 S 36) aber tatsächlich zu entnehmen.
Ein relevanter sekundärer Feststellungsmangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muss, liegt aber nur dann vor, wenn dieser auch entscheidungswesentlich ist (RS0053317 [T5]). Wie im Rahmen der Verfahrensrüge noch ausgeführt wird, ist „Häufiges Bücken“ einem Verweisungsberuf, den die Klägerin mit ihrem Leistungskalkül noch ausüben kann, aber nicht immanent, sodass die ergänzende Feststellung nicht zu einer Änderung der Verweisbarkeit der Klägerin führen würde und damit gerade nicht entscheidungswesentlich ist.
2.1.3. In Bezug auf die zu Hebende und zu Tragende Last liegt eine Feststellung des Erstgerichts, nämlich, dass die Klägerin im Stande ist „ Lasten von über 10 kg zu heben und zu tragen“ vor, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel diesbezüglich ebenfalls nicht vorliegt.
2.2. Allerdings ist diese Feststellung tatsächlich unrichtig, was die Klägerin auch im Rahmen der Beweisrüge geltend macht. Richtig ist, dass das zusammenfassende Leistungskalkül des orthopädischen Sachverständigen (ON 32) die nach dem neurologischen Gutachten bestehende Einschränkung, dass die Klägerin „ das Heben und Tragen von über 5 kg“ vermeiden muss, nicht übernommen hat und übersieht das Erstgericht mit seiner Feststellung dazu diese Einschränkung. Da aber – wie im Rahmen der Verfahrensrüge näher ausgeführt wird – für den offenkundigen Verweisungsberuf, den die Klägerin noch ausüben kann, das Heben und Tragen von Lasten über 5 kg nicht erforderlich ist, fehlt es an der rechtlichen Relevanz der begehrten Ersatzfeststellung.
Es muss nämlich auch eine im Rahmen der Beweisrüge angestrebte Ersatzfeststellung rechtlich relevant sein. Würde sich die rechtliche Beurteilung bei Änderung der bekämpften Feststellung nicht ändern, so ist die Behandlung der Tatsachenrüge in diesem Umfang bedeutungslos und muss nicht vorgenommen werden. ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 , S 177).
3. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang anstelle der im Sachverhalt mit [a] gekennzeichneten Feststellung die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Klägerin nur mehr „sehr leichte Arbeiten“ ausüben kann, ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Rechtsmittelwerber muss, um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835 [T1, T2, T4, T5, T7]).
Diesen Anforderungen wird die Beweisrüge nicht gerecht, nennt die Klägerin doch kein Beweismittel, aus welchem sich das Leistungskalkül „sehr leichte Arbeiten“ ergibt. Dem Berufungssenat ist daher schon aus diesem Grund ein Eingehen auf die Beweisrüge verwehrt.
4. Gleiches gilt für die aus dem gleichen Grund ebensowenig gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge zur Feststellung [c].
5. Wenn die Klägerin schließlich (eigentlich in Bekämpfung der Rechtsansicht des Erstgerichts) moniert, dass Voraussetzung für die Ausübung des Verweisungsberufs der Reinigungskraft ein Mindestmaß an Gehfähigkeit sowie die Fähigkeit gewisse Lasten zu tragen sei, ist dem beizupflichten. Die Klägerin kann zwar Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit der Einschränkung eines stündlichen Wechsels der Arbeitshaltung von 15 Minuten bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit, verrichten. Allerdings scheidet der Verweisungsberuf der Reinigungskraft aus, da insbesondere im Hinblick auf das Verwenden von Putzkübeln ein Heben von Lasten „über 5 kg“ erforderlich ist.
Das Erstgericht hat darüber hinaus aber weitere Verweisungsberufe genannt, die die Klägerin trotz ihrer Einschränkungen ausüben kann, wobei diesbezüglich wiederum auf die Behandlung der Verfahrensrüge verwiesen wird.
6. Soweit schließlich die Klägerin meint, das Erstgericht hätte bei der Härtefallregelung von 257 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit ausgehen müssen, welche sich aus 154 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung-Erwerbstätigkeit und 103 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung-Teilversicherung zusammensetzen, macht sie damit eigentlich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht geltend.
Aber auch eine solche liegt nicht vor: Das Pensionsversicherungsrecht unterscheidet nämlich zwischen Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (§ 3 Abs 1 Z 1 APG), Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung, die aus diversen öffentlichen Mitteln finanziert werden (§ 3 Abs 1 Z 2 APG) und Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ( Resch in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Kommentar 252 Lfg § 255 ASVG Rz 156). Die vom Gesetzgeber festgelegte erforderliche Zahl von Versicherungsmonaten sowie Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit dient dazu, den Härtefalltatbestand möglichst eng zu halten und ihn auf Personen zu beschränken, die aufgrund ihrer Erwerbskarriere in der Vergangenheit eine weitgehende Integration am Arbeitsmarkt aufweisen können (vgl auch Resch , SozSi 2013, 405 [410 f]).
Die Versicherungsmonate der Klägerin sind aus dem Versicherungsdatenauszug (Beilage ./AA) unzweifelhaft zu entnehmen. Eine Zusammenrechnung der unterschiedlichen Beitragsmonate kommt nach obigen Ausführungen nicht in Betracht.
7. Die unter dem Berufungsgrund „unrichtige Tatsachenfeststellung“ geltend gemachten Rechtsmittelgründe waren daher allesamt zu verwerfen.
III. Zum Verfahrensmangel:
1. Die Klägerin moniert als Verfahrensmangel, dass kein berufskundliches Gutachten eingeholt worden sei. Sie habe die Einholung eines solchen beantragt. Das Erstgericht meine, der augenfachärztliche Sachverständige habe ausreichend dargelegt, dass die Klägerin trotz ihrer Sehbeeinträchtigung in der Lage sei, zu lesen und zu telefonieren, Sortier- und Einräumarbeiten zu leisten und sich insofern die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens erübrige. Tatsächlich sei sie nur für kurze Zeit in der Lage zu lesen und beginne nach wenigen Zeilen konzentrierten Lesens das Sehbild zu verschwimmen, sodass sie eine Pause einlegen müsse. Abgesehen davon sei in einem berufskundlichen Gutachten die gesamte gesundheitliche Lage zu berücksichtigen. Bei Einholung eines Gutachtens hätte sich ergeben, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, die angeführten Verweisungsberufe tatsächlich auszuüben.
2. Mit ihren Ausführungen moniert die Klägerin das Vorliegen eines Stoffsammlungsmangels. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Mangel muss somit abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen ( Pochmarski/Tanczos/Kober , Berufung in der ZPO 4 , 96f.). Eines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte, bedarf es nicht (RS0043049 [T1]). Die gesetzmäßige Ausführung der Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels erfordert jedoch, dass der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar ausführt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Greift die Mängelrüge – wie hier – die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts an, muss sie nachvollziehbar darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [insb T4, T5]; Lovrek in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 503 ZPO Rz 45).
3. Im konkreten (Berufungs-)Verfahren, in dem der Anspruch auf Invaliditätspension und damit die rechtliche Beurteilung der Verweisungsfähigkeit eines konkreten Arbeitnehmers auf dem gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt ausgehend vom gesamtmedizinischen Leistungskalkül zu prüfen ist (RS0084399; RS0084413; RS0043194), genügt die in der Berufung allgemein aufgestellte Behauptung, durch die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens hätte sich ergeben, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Bedachtnahme auf ihre schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Leiden nicht mehr verweisbar sei, nicht , um substanziiert darzutun, welche konkreten, für die Entscheidung des Einzelfalls relevanten Ergebnisse die Einholung dieses Gutachtens erbracht hätte.
Vielmehr wäre erforderlich gewesen, dass die Berufungswerberin in ihrer Mängelrüge darlegt, welche vom Erstgericht angenommenen Verweisungsberufe aus welchen konkreten Überlegungen durch die Einholung des berufskundlichen Gutachtens ausgeschlossen gewesen wären (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 40/20h; 23 Rs 19/19a). Der Rechtsmittelwerber muss zwar nicht die konkrete Nachteiligkeit des Mangels für seinen Prozessstandpunkt nachweisen, wohl aber aufzeigen, dass der gerügte Verfahrensfehler abstrakt erheblich und geeignet war, das ihn belastende Ergebnis verursacht zu haben (RIS-Justiz RS0043027 [T1, T6, T10]).
Diesen Anforderungen werden auch die Ausführungen der Klägerin (die so im Leistungskalkül gerade nicht aufscheinen), dass sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung nur für kurze Zeit in der Lage sei, zu lesen und das Sehbild nach kurzer Zeit verschwimme, nicht gerecht, weil nicht dargelegt wird, welche konkreten Einschränkungen im gesamtmedizinischen Leistungskalkül welchen (typischen) Verweisungsberufen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 269 ZPO) – zB der vom Erstgericht herangezogenen Berufe – konkret entgegenstünden und diese aus welchen Gründen ausschließen würden (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 12/23w). Bereits deshalb ist der Verfahrensrüge der Erfolg zu versagen.
4. Abgesehen davon hat der augenfachärztliche Sachverständige die Einschränkungen der Klägerin im Sehvermögen ohnehin in seinem Gutachten im Rahmen des „einfachen Zeitdrucks“ berücksichtigt (ON 70 S 2).
5. Aber auch losgelöst von diesen Aspekten verlangt die Berufung zu Unrecht die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens: Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, reicht bei einem Pensionswerber – wie hier der Klägerin –, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (RS0108306).
5.1. Unzweifelhaft offenkundige Tatsachen dürfen (auch noch vom Berufungsgericht) ohne Erörterung von Amts wegen zu Grunde gelegt werden (RS0040219 [T4]; 1 Ob 210/10d). Um solche unzweifelhaft offenkundigen Tatsachen, die ohne Beweisaufnahme und auch ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können, handelt es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden und bei denen die Aufgabenstellung und die damit verbundene körperliche und psychische Belastung daher als bekannt vorauszusetzen sind (RS0040219 [T5] = 10 ObS 2385/96z). Das gilt – wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend erkannte – insbesondere auch für die Verweisungsberufe des Portiers, Wacheorgans und Aufsehers (RS0084528), des Parkgaragenkassiers (RS0084528 [T4]) und des Museumswärters (RS0084528 [T12]) sowie für Tischarbeiten in der industriellen Fertigung (RS0085078 [T12, T17]) und einfache Angestelltentätigkeiten im Postein- und -auslauf sowie als Kanzleihilfskraft (RS0040179 [T4]). Bei solchen allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es ferner keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RS0085078 [Portier, Parkgaragenkassier], [T3: Portier, Aufseher bei Ausstellungen, Museen und in Versteigerungshäusern], [T9: Fabriksportier und Wacheorgan], [T12, T17: Tischarbeiten in der Metall-, Kunststoff-, Verpackungs- und Werbemittelbranche]).
5.2. Ausgehend von der Offenkundigkeit der Anforderungen an die herangezogenen Verweisungsberufe und des Vorhandenseins eines ausreichenden Arbeitsmarkts war die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens somit entbehrlich. Das Erstgericht legte diese unzweifelhaft offenkundigen Tatsachen zu Recht ohne Beweisaufnahme – und somit auch ohne Einholung des beantragten berufskundlichen Gutachtens – seiner Entscheidung zugrunde.
Ein solches Gutachten wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn bei einem Pensionswerber besondere, die Verweisbarkeit auf bestimmte Berufe zweifelhaft erscheinen lassende Einschränkungen des Leistungskalküls vorliegen, eine Verweisung auf unübliche Berufe in Betracht zu ziehen oder die im einzelnen Verweisungsberuf vorhandene Stellenanzahl fraglich ist (für viele: 10 ObS 343/00i). Das ist hier aber nicht der Fall, zumal bei der Klägerin keine besonderen Einschränkungen in diesem Sinn bestehen. In diesem Sinne stellt auch die Sehschwäche der Klägerin, die im Leistungskalkül durch die Einschränkung „einfacher Zeitdruck“ berücksichtigt wurde, zwar eine erhebliche aber keineswegs besondere Einschränkung dar.
Zudem sind die herangezogenen Verweisungstätigkeiten keineswegs unüblich.
Die Ausübung des Verweisungsberufs des Museumswärters wird gerichtsnotorisch als leichte Arbeit angesehen. Ein Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bei Überschreitung einer Wegstrecke von 10 Metern ist dafür nicht erforderlich. Ebenfalls ist damit nur ein einfacher Zeitdruck verbunden. Auch die übrigen von der Klägerin zu vermeidenden Tätigkeiten sind nicht zu verrichten; insbesondere ist häufiges Bücken nicht Teil des Berufsbildes. Da es sich vor allem um eine Tätigkeit im Gehen und Stehen handelt, bei dem aber auch Sitzen möglich ist, ist auch der erforderliche stündliche Haltungswechsel, der nur bei einer ausschließlich im Gehen, ausschließlich im Stehen oder ausschließlich im Sitzen zu verrichtenden Tätigkeit erforderlich wäre, nicht relevant.
Da die Klägerin die Arbeitstätigkeit schließlich im Ausmaß von 8 Stunden täglich verrichten kann und auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt verweisbar ist, sind auch ausreichend Arbeitsplätze vorhanden.
6. Auch der Verfahrensrüge und damit der Berufung insgesamt war daher der Erfolg zu versagen.
IV. Verfahrensrechtliches:
1. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 77 Rz 21). Der Kläger hat es zudem unterlassen, die für einen Kostenersatz nach Billigkeit erforderlichen – vermögensrechtlichen - Voraussetzungen darzulegen (RS0085829). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
2. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
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