Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch die Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen (ausgedehnt [richtig]) EUR 82.961,21 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 15.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 97.961,21) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom [richtig] 16.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , sodass die erstgerichtliche Entscheidung als Teil- und Teilzwischenurteil zu lauten hat wie folgt:
„ 1. Das Zahlungsbegehren des Inhalts,
die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 82.961,21 samt 4 % Zinsen aus EUR 20.000,-- von 19.4.2022 bis 14.2.2024, 4 % Zinsen aus EUR 71.514,92 von 15.4.2024 bis 22.5.2024, 4 % Zinsen aus EUR 78.900,92 von 23.5.2024 bis 16.12.2024 sowie 4 % Zinsen aus EUR 82.961,21 seit 17.12.2024 zu bezahlen,
besteht dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht.
2. Die Klagebegehren des Inhalts,
2.1. die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 41.480,61 samt 4 % Zinsen aus EUR 10.000,-- von 19.4.2022 bis 14.2.2024, 4 % Zinsen aus EUR 35.757,46 von 15.4.2024 bis 22.5.2024, 4 % Zinsen aus EUR 39.450,46 von 23.5.2024 bis 16.12.2024 sowie 4 % Zinsen aus EUR 41.480,61 seit 17.12.2024 zu bezahlen, sowie
2.2. es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile aus dem Skiunfall vom 20.2.2021 im Skigebiet ** in D* im Ausmaß von 50 % zu haften habe,
werden
a b g e w i e s e n .
3. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten. “
Im Umfang der Entscheidung über das Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile der klagenden Partei im Ausmaß von 50 % wird das angefochtene Urteil a u f g e h o b e n .
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 20.2.2021 ereignete sich um etwa 10.30 Uhr im Skigebiet ** in D* im Kreuzungsbereich der als rot ausgewiesenen Piste 31 mit der als blau (leicht) ausgewiesenen Piste 14 ein Skiunfall, an dem die Klägerin als Alpinskifahrerin und der Beklagte, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C*, als Snowboarder beteiligt waren. Der Beklagte stand beim Unfall in „Goofystellung“ auf seinem Snowboard, sohin mit dem rechten Bein vorne. Bei dieser Kollision wurde die Klägerin schwer verletzt.
Der Beklagte fuhr mit seinem Snowboard auf der Piste Nr 31 eher links bezogen (gemeint wohl gesehen in seiner Fahrtrichtung) talwärts, dies in rutschenden Bögen. Als er sich der Pistenkreuzung mit der (von der Klägerin benutzten) Piste Nr 14 näherte, fuhr er langsam weiter und in der Folge mit stark reduzierter Geschwindigkeit in Richtung der Talstation der Sesselbahn E*. Sein Pistenbedarf auf seiner „Rutschfahrt“ mit dem Snowboard betrug ca 6 m in der Breite.
Die von der Klägerin benutzte blaue Piste Nr 14 fällt in Annäherung an die Talstation der Sesselbahn E* mit ca 10 % nach Osten hin ab und ermöglicht die Zufahrt zu drei Liftstationen. Die Piste Nr 14 ist in diesem Bereich über eine Breite von knapp 10 m annähernd horizontal und leicht wannenartig ausgeprägt.
Bei Zufahrt von der (vom Beklagten benutzten) Piste Nr 31 zur Talstation E* muss die Piste Nr 14 gequert werden. Auf der Piste Nr 14 befindet sich vor dieser Kreuzung ein Schild, das auf die Kreuzung hinweist.
Im Zuge ihrer Annäherung an die spätere Unfallstelle hielt die Klägerin eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ein. Die Durchschnittsgeschwindigkeit des Beklagten in den letzten drei bis vier Fahrsekunden vor der Kollision betrug rund 10 km/h bis 15 km/h. Die gegenseitige freie Sichtweite beträgt im Unfallsbereich gut 200 m .
In diesem verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebenen Umfang kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt (ON 10, S 3).
Die Klägerin begehrte aus diesem Skiunfall zum einen die Zahlung eines Schadenersatzes von zuletzt ausgedehnt EUR 82.961,21 s.A. und zum anderen die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden und Nachteile der Klägerin aus dem Skiunfall vom 20.2.2021.
Die Klägerin hat ihr Zahlungsbegehren sowohl in den Schriftsätzen vom 10.4.2024 (ON 6) und 17.12.2024 (ON 30) als auch in der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.5.2024 (ON 10) ausgedehnt, wobei zuletzt nachfolgende Schadenspositionen geltend gemacht wurden (siehe ON 30):
• Schmerzengeld
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
I. Zum anzuwendenden Recht
An diesem Skiunfall war neben der Klägerin, einer Österreicherin, der Beklagte mit Wohnsitz in den Niederlanden beteiligt. Es ist daher ein Auslandsbezug gegeben.
Das Erstgericht hat weder die Frage der Rechtsanwendung erörtert noch Ausführungen dazu im Urteil gemacht.
Infolge dessen, dass die Unfallbeteiligten ihre Wohnsitze in verschiedenen Staaten haben, jedoch der Unfallort (Schadensort) in Österreich gelegen ist, ist zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen (Art 4 Abs 1 Rom II-VO).
II. Zur Verfahrensrüge
1. Das Erstgericht hat im Spruch seiner Entscheidung neben dem Feststellungsbegehren (lediglich) ein Leistungsbegehren in Höhe von EUR 78.900,92 s.A. abgewiesen und ist dabei offenbar irrtümlich von jenem Zahlungsbegehren ausgegangen, wie dies in der vorbereitenden Tagsatzung vom 23.5.2024 auf diesen Betrag ausgedehnt wurde. Das Erstgericht hat jedoch ohne jeden Zweifel zum Ausdruck gebracht, dass es eine Haftung des Beklagten insgesamt verneint und damit die Klage zur Gänze abweisen möchte.
2. Die Klägerin weist in ihrer Verfahrensrüge zutreffend auf diese Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils hin. Sie hat nämlich zuletzt mit Schriftsatz vom 17.12.2024 ihr Zahlungsbegehren auf den Betrag von EUR 82.961,21 s.A. ausgedehnt.
3. Wie im Weiteren noch aufzuzeigen sein wird, kann diese Mangelhaftigkeit des angefochtenen Urteils, welche ohnedies nur eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 Abs 1 ZPO darstellt, durch das Berufungsgericht behoben werden.
III. Zur Rechtsrüge
Die Klägerin argumentiert, dass der Rechtsstandpunkt des Erstgerichts unrichtig sei. Der Skiunfall habe sich im Kreuzungsbereich zweier Pisten ereignet. Eine Unter- oder Überordnung einer der Pisten sei nicht festgestellt worden und daher von einer Gleichrangigkeit der Pisten auszugehen. Gerade im Kreuzungsbereich hätten alle Pistenteilnehmer auf alle anderen Beteiligten Acht zu geben, weshalb jedenfalls auch ein Verschulden des Beklagten vorliege. Bei einer Querung einer Piste, wie diese der Beklagte durchgeführt habe, habe der querende und kreuzende Pistenbenützer dem „Fließverkehr“, hier also der Klägerin, besondere Aufmerksamkeit zu schenken und diesem „den Vorrang“ zu gewähren. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin erstmals in einer Entfernung von 30 m wahrgenommen habe und daher ein krasser Reaktionsverzug des Beklagten vorliege.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Eine Rechtsrüge wird nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Rechtsmittelwerber von den getroffenen Feststellungen ausgeht (vgl RS0043605, RS0043312, ua).
• Verunstaltungsentschädigung EUR 5.000,--
• Heilbehandlungskosten EUR 1.200,--
• Fahrtkosten EUR 2.614,92
• vermehrte Bedürfnisse EUR 7.200,--
• Sachschäden (ausgedehnt) EUR 1.650,--
• Haushaltshilfekosten (ausgedehnt in ON 10) EUR 3.780,--
• Pflegekosten (ausgedehnt in ON 10) EUR 3.456,--
• Verdienstentgang für 2021 und 2022 einschließlich Steuer schaden (ausgedehnt) EUR 18.060,29
EUR 82.961,21
Die Klägerin brachte zum Anspruchsgrund zusammengefasst vor, der Beklagte sei ihr damals vom (aus ihrer Sicht) rechts anliegenden Steilhang mit überhöhter Geschwindigkeit entgegengekommen. Obwohl sie für den Beklagten von weitem sichtbar gewesen sei, habe er sie einfach übersehen, weshalb es zur folgenschweren Kollision gekommen sei. Das Alleinverschulden am Unfall treffe den Beklagten.
Die Klägerin habe eine für Skifahrer normale Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Für sie sei der Zusammenstoß nicht vermeidbar gewesen.
Der Beklagte bestritt und wandte – soweit für dieses Berufungsverfahren von Bedeutung – zusammengefasst ein, er habe die Kollision mit der Klägerin nicht verschuldet. Bei seiner Annäherung sei er bei der Liftstütze Nr 2 auch stehen geblieben und sei mit Blickrichtung Hang die steiler werdende Piste (Nr 31) langsam hinuntergerutscht. Er habe dabei aufmerksam nach links und rechts geblickt und keine anderen Skifahrer wahrgenommen, weshalb er in der Folge losgefahren sei. Zur selben Zeit sei jedoch die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit und in Hocke-Position die Piste Nr 14 in Richtung der Talstation der Sesselbahn ** abgefahren. In Bezug auf den Beklagten sei die Klägerin die von oben oder hinten kommende Pistenteilnehmerin gewesen. Im Kreuzungsbereich der beiden Pisten sei es zur Kollision gekommen. Der Beklagte habe kein skitechnisches Fehlverhalten und keinen Sorgfaltsverstoß zu verantworten.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil sowohl das Zahlungsbegehren (über EUR 78.900,92 s.A.) als auch das Feststellungsbegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf Seiten 3 bis 5 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Davon werden zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung nachfolgende Sachverhaltsannahmen hervorgehoben, wobei die von der Klägerin als unrichtig bekämpften Feststellungen in Fettdruck (und mit vorangestellten Kleinbuchstaben) verdeutlicht werden:
„(….)
[ a ] Erstmals im Bereich der letzten Kurvenfahrt Richtung E* nahm der Beklagte die Klägerin in einer Entfernung von rund 15 m wahr .
(….)
Im Zuge ihrer Annäherung an die spätere Unfallstelle hielt die Klägerin eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h ein. [ b ] In den letzten mehr als drei Sekunden vor der Kollision befand sich der Beklagte jedenfalls unterhalb bzw vor der auf der Piste Nr 14 fahrenden Klägerin. Die Klägerin hätte den rechts vor und unterhalb von ihr befindlichen Beklagten einige Sekunden vor der Kollision sehen können. Durch eine rechtzeitige Verlagerung ihrer Fahrlinie nach rechts bzw eine Reduktion ihrer Fahrgeschwindigkeit hätte die Klägerin eine Kollision mit dem unterhalb bzw vor ihr befindlichen Beklagten verhindern können .
Durfte die Klägerin davon ausgehen, dass hier [gemeint wohl: ihr] der äußerst wahrscheinlich mehr als zehn Sekunden vor der Kollision sichtbare und von rechts auf der querenden Piste 31 herannahende Beklagte die Vorfahrt lässt bzw nicht wenige Meter vor ihr einen Linksschwung in Richtung der Talstation E* ausführt, und hat der Beklagte dabei eine höhere Geschwindigkeit als 10 bis 15 km/h eingehalten, dann war der Klägerin eine Vermeidung der Kollision zeit-weg-mäßig äußerst wahrscheinlich nicht mehr möglich. Dann hätte nämlich die Klägerin die Richtungsänderung des Beklagten bzw den Beginn seines Linksschwungs erst weniger als drei Sekunden vor der Kollision erkennen können. In weniger als drei Sekunden wäre ihr eine Vermeidung der Kollision bzw eine deutliche Richtungsänderung äußerst wahrscheinlich nicht mehr möglich gewesen. Hat der Beklagte seinen letzten Linksschwung vor der Kollision in langsamer Geschwindigkeit mit ca 10 bis 15 km/h ausgeführt, dann war er in den letzten drei Sekunden vor der Kollision in Bezug auf die Falllinie der Klägerin der jedenfalls Untere und konnte eine Kollision zeit-weg-mäßig äußerst wahrscheinlich nicht verhindern. Der Beklagte hätte eine Kollision verhindern können, wenn er vor Einleitung seines letzten Linksschwungs die auf der Piste 14 talwärts fahrende Klägerin beobachtet hätte. Er hätte dabei äußerst wahrscheinlich erkennen können, dass die Klägerin nicht in Richtung der (Talstation) E*, sondern weiter talwärts fahren wird. [Er hätte die Kollision vermeiden können, wenn] er der Klägerin die Vorfahrt überlassen hätte.
(….) “
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin bei Annäherung an die spätere Unfallstelle auf den letzten drei Fahrsekunden jedenfalls als die oberhalb des Beklagten befindliche Pistenteilnehmerin anzusehen sei. Sie habe daher den Unfall vermeiden können, weshalb sie das Alleinverschulden am Unfall treffe. Hingegen könne dem Beklagten kein Verschulden angelastet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie strebt darin – gestützt auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass der (ausgedehnten) Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
In ihrer Rechtsrüge unterstellt die Klägerin einen urteilsfremden Sachverhalt, wenn sie davon ausgeht, dass der Beklagte die Klägerin erstmals in einer Entfernung von 30 m wahrgenommen habe. Eine derartige Feststellung hat das Erstgericht nicht getroffen. In der – wenn auch von der Klägerin als unrichtig bekämpften – Feststellung ist das Erstgericht von einer erstmaligen Wahrnehmung der Klägerin durch den Beklagten in einer Entfernung von rund 15 m ausgegangen (US 3 vorletzter Absatz). Wie im Weiteren noch darzustellen sein wird, kommt es auf die Frage der tatsächlichen Wahrnehmung zur Beurteilung der Haftung aus diesem Skiunfall in einem Kreuzungsbereich ohnedies nicht an.
2. Beide Streitteile beschreiben bereits in den Prozessbehauptungen ihr Annäherungsverhalten bzw ihre Ziele, nämlich wohin sie fahren wollten, übereinstimmend. Beide Beteiligten gehen auch davon aus, dass sich der Unfall im Kreuzungsbereich zweier Pisten und zweier Hauptfahrlinien ereignete. Aus dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt geht überdies hervor, dass sich im Nahebereich der Unfallkreuzung mehrere Liftstationen befanden. Die gegenseitige freie Sichtweite betrug im Unfallbereich gut 200 m.
3. Skifahrer und Snowboarder haben im Einklang mit dem allgemeinen Sorgfaltsgebot, insbesondere im Hinblick auf die körperliche Integrität, danach zu trachten, dass sie andere nicht gefährden. Die FIS-Regeln sind ebenso wie der vom Österreichischen Kuratorium für alpine Sicherheit erarbeitete Pistenordnungsentwurf (sogenannte POE-Regeln) zwar keine gültigen Rechtsnormen, doch kommt ihnen als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten, die bei der Ausübung des alpinen Skisports im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind, und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, dass sich jeder so verhalten muss, dass er keinen anderen gefährdet, erhebliche Bedeutung zu (RS0023793, RS0023410 [T2]).
4. Nach der FIS-Regel Nr 1 (Rücksichtnahme auf andere Skifahrer und Snowboarder) und auch schon nach allgemeinen Grundsätzen muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. In neuralgischen Pistenbereichen, wie etwa einem Kreuzungs- oder Gegenverkehrsbereich, besteht daher eine Verpflichtung zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie zur Beobachtung des „entgegenkommenden bzw kreuzenden Verkehrs“ (1 Ob 16/12b, 5 Ob 11/18f, 1 Ob 59/19m).
Gemäß der FIS-Regel Nr 2 (Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise) besteht für jeden Skifahrer und Snowboarder das Gebot des Fahrens auf Sicht (RS0023345, RS0023544, RS0023868) und zur kontrollierten Fahrweise (RS0023429).
Die FIS-Regel Nr 3 stellt auf die Wahl der Fahrspur ab und ordnet an, dass der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Diese Verhaltensnorm stellt auf die Benützung einer Piste ab und legt gewissermaßen einen Vorrang des – im unmittelbaren Nahebereich befindlichen – vorderen (unteren) Pistennutzers fest. Im Kreuzungsbereich von Pisten und Hauptfahrlinien ist diese Vorrangregel grundsätzlich jedoch für jene Pistenbenützer ohne Belang , die sich auf den kreuzenden Pisten und Hauptfahrlinien befinden. Eine Vorrangregel im Sinne eines Vorranges eines von rechts oder links kommenden Pistennutzers ist in den FIS-Regeln als Verhaltensnorm nicht festgelegt.
5. Nach dem festgestellten Sachverhalt näherten sich beide Beteiligten auf gleichwertigen Pisten einer Kreuzung dieser beiden Pisten (in einem nicht festgestellten Winkel). Nach dem Sachverhalt bestanden im Unfallbereich bereits auf großen Distanzen (gut 200 m) Einblick und Sichtmöglichkeiten. Demnach hätten die Streiteile einander lange vor der Kollision als Gefahr wahrnehmen und somit bei sorgfältiger vorausschauender Beobachtung des restlichen Pistenverkehrs den Gegner als Gefahr erkennen können. Dennoch hat – zumindest zunächst – keiner der beiden vor dem Unfall sichtbar auf den anderen geachtet und sind beide auf ihren kreuzenden Fahrlinien weiter zugefahren. Beide Streitteile waren zum Kollisionszeitpunkt mit einer deutlichen Geschwindigkeit (Klägerin zumindest 20 km/h; Beklagter zumindest 10 km/h) unterwegs.
6. Gerade im Kreuzungsbereich zweier gleichwertiger Pisten bzw gleichwertiger Hauptfahrlinien, insbesondere im Nahebereich von Talstationen von Liften oder Seilbahnen, ist damit zu rechnen, dass von Pistennutzern verschiedenste Fahrlinien verwendet werden. Dies zieht nach sich, dass im gegebenen Fall (in einem derart neuralgischen Pistenbereich) – entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts – die Verhaltensnorm der FIS-Regel Nr 3 für die Beurteilung dieses Unfallgeschehens keine Bedeutung hat. Ebenso wenig kommt es – dies entgegen der Ansicht der Klägerin – darauf an, ob die Fahrlinie des Beklagten in Bezug auf die Fahrlinie der Klägerin als Queren angesehen werden könnte.
Bei Benützung von ihrer Verkehrsbedeutung nach gleichrangigen Pisten oder Hauptfahrlinien, die einander kreuzen, fährt keiner der beiden Wintersportler „in eine Abfahrt ein“, sondern bewegt sich jeder der beiden unfallbeteiligten Pistennutzer auf der von ihm benützten Abfahrt oder Hauptfahrlinie weiter. Einzig entscheidend ist im gegebenen Fall, dass beide den Bereich der Unfallstelle (einer Pistenkreuzung) kreuzend durchfahren haben. Wie im Folgenden darzustellen sein wird, ist an dieser für beide Streitteile besonders neuralgischen Stelle besondere Vorsicht geboten.
7. Sichtbehinderungen haben in Annäherung der beiden Streitteile nicht bestanden. Die von beiden benützten und kreuzenden Pisten sind im Verhältnis zueinander nicht als Haupt- oder Nebenpisten anzusehen. Der Unfall ereignete sich vielmehr im Kreuzungsbereich zweier gleichwertiger Pisten. Dort besteht jedenfalls kein „Vorrang-Nachrang-Verhältnis“ (vgl 1 Ob 59/19m).
Entsprechend dem aus der FIS-Regel Nr 1 ableitbaren allgemeinen Rücksichtnahmegebot wird von jedem Wintersportler verlangt, dass solche Kreuzungsbereiche mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden und dass beim Einfahren in solch einen Bereich auch stets die Ankommrichtung der Benützer der anderen Piste bzw Hauptfahrlinie beobachtet wird (vgl 1 Ob 16/12b mwN). Beide Beteiligten waren daher in gleicher Weise verpflichtet, nur mit erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht in diesem Bereich zu fahren, weil Pistenkreuzungen erfahrungsgemäß besonders neuralgische und kollisionsträchtige Pistenbereiche sind. Beide Streitteile waren daher verpflichtet, stets in alle Ankommrichtungen von kreuzenden und entgegenkommenden Pistennutzern zu achten und eine derart geringe Geschwindigkeit einzuhalten, dass im Falle einer Gefahr ein jederzeitiges Anhalten oder Ausweichen möglich gewesen wäre.
8. Diesen Sorgfaltsanforderungen haben beide Streitteile in gleicher Weise nicht entsprochen. Keiner der beiden hat nach dem jeweils letzten Losfahren weiter in Ankommrichtung von möglicherweise kreuzenden und entgegenkommenden Pistennutzern geachtet, obwohl ausreichende Sichtverhältnisse bestanden hätten. Dass der Beklagte zuletzt ein Ausweichmanöver versuchte, das jedoch misslang, deutet darauf hin, dass er nicht mit einer derart geringen Geschwindigkeit und somit auch nicht auf Sicht gefahren ist, dass im Falle einer Gefahr ein jederzeitiges Anhalten oder Ausweichen möglich gewesen wäre.
Die Geschwindigkeitsdifferenzen hinsichtlich beider Streitteile – zugunsten der Klägerin ist davon auszugehen, dass der für ein Fehlverhalten der Klägerin beweispflichtige Beklagte nur nachweisen konnte, dass diese eine Geschwindigkeit von zumindest 20 km/h eingehalten hat – zum Kollisionszeitpunkt sind daher ohne Belang. Beide Streitteile hätten – was vom Erstgericht auch festgestellt wurde – in Annäherung an die beiderseits ausreichend einsehbare Unfallstelle den Unfall vermeiden können, wenn sie ausreichend aufmerksam gefahren, den späteren Unfallgegner wahrgenommen und rechtzeitig reagiert hätten. Demnach konnten beide Parteien bei einer ausreichend freien Sichtweite von gut 200 m und bei – wenn auch von beiden unterlassener – ausreichender Beobachtung grundsätzlich die Gefahrenlage erkennen. Sie hätten ihr Verhalten auf diese Gefahrenlage problemlos einstellen können. Beide Streitteile haben demnach in gleicher Weise gegen die aus der FIS-Regel Nr 1 abzuleitende Verpflichtung zur Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie gegen das Gebot des kontrollierten Fahrens gemäß der FIS-Regel Nr 2 verstoßen (vgl 1 Ob 59/19m, 1 Ob 16/12b; ua).
9. Eine unterschiedliche Gewichtung des jeweils gleichen Aufmerksamkeitsfehlers zu Lasten eines der beiden Pistennutzer ist bei der gegebenen Situation indes nicht sachgerecht, da nach den Urteilsannahmen keiner der Streitteile das primär auslösende Verhalten gesetzt hat. Ebenso wenig ist nach den Sachverhaltsannahmen das Annäherungsverhalten eines der Streitteile wesentlich sorgfaltswidriger als jenes des jeweiligen Unfallgegners anzusehen (vgl 3 Ob 171/05a, 1 Ob 16/12b).
10. Zusammenfassend ist daher beiden Unfallbeteiligten der jeweils gleiche Aufmerksamkeitsfehler vorzuwerfen. Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts ist daher von einem gleichteiligen Verschulden der Streitteile auszugehen.
Die Rechtsrüge der Klägerin ist somit zumindest teilweise berechtigt.
IV. Zur Beweisrüge
1. Anstelle der oben zu [ a ] getroffenen Feststellung zur erstmaligen tatsächlichen Wahrnehmung der Klägerin durch den Beklagten begehrt die Klägerin eine Feststellung, dass der Beklagte sie bereits in einer Entfernung von rund 25 bis 30 m wahrgenommen habe.
Abgesehen davon, dass zwingende Anhaltspunkte für diese Feststellung nicht gegeben sind, kommt im Hinblick auf die zuvor dargestellte Rechtslage zu einem Annäherungsverhalten von Pistennutzern im Kreuzungsbereich und bei neuralgischen Stellen dem Umstand, aus welcher Entfernung der Beklagte die Klägerin (tatsächlich) wahrgenommen hat, keine gesonderte Bedeutung zu. Selbst wenn man die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung als erwiesen annehmen würde, so steht dennoch fest, dass der Beklagte bis zur Kollision seine Geschwindigkeit nicht nennenswert vermindert und insbesondere nicht angehalten und gleichzeitig die Klägerin nicht durch lautes Zurufen vor der Gefahrensituation gewarnt hat. An der der Klägerin in gleicher Weise vorwerfbaren unterlassenen Beobachtung von anderen Pistennutzern in Annäherung an die Kreuzung würde sich auch nichts ändern.
Wenn aber die Beweisrüge bloß Tatsachen zum Gegenstand hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht von Belang sind (RS0043190), oder wenn der festgestellte und der angestrebte Sachverhalt das gleiche rechtliche Ergebnis nach sich ziehen (RS0042386), so muss die Beweisrüge insoweit mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden.
2. Die Klägerin erachtet auch jene zu [ b ] hervorgehobenen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts insbesondere zur Vermeidbarkeit einer Kollision ihrerseits als unrichtig. Sie will diese durch nachfolgende Feststellungen ersetzt wissen:
„ In den letzten mehr als drei Sekunden vor der Kollision befand sich der Beklagte nicht unterhalb oder vor der auf der Piste Nr 14 fahrenden Klägerin. Die Klägerin hätte den oberhalb fahrenden Beklagten erst einige Sekunden vor der Kollision sehen können. Die Klägerin hätte eine Kollision des oberhalb fahrenden Beklagten nur vermeiden können, wenn sie die Fahrgeschwindigkeit reduziert hätte oder sie ihre Fahrlinie nach rechts verlagert hätte. “
Zunächst darf auch dazu auf die vorangeführten Ausführungen (Punkt IV. 1.) verwiesen werden. Zur Beurteilung eines Fehlverhaltens der beiden Streitteile an diesem Skiunfall in einem Kreuzungsbereich kommt es nicht darauf an, wer von beiden zuletzt der obere oder untere Pistennutzer war. Der letzte Satz der von der Klägerin hier begehrten Ersatzfeststellung würde ebenso nichts an der Beurteilung eines (gleichteiligen) Fehlverhaltens ihrerseits ändern. Im Hinblick auf die besondere Gefahrenträchtigkeit von Pistenkreuzungen und neuralgischen Bereichen im Nahebereich von Talstationen von Liften und Bahnen wären beide Pistennutzer – wie dargestellt – bei Annäherung verpflichtet gewesen, auf alle aus verschiedenen Richtungen ankommenden Pistennutzer zu achten und ihre Fahrgeschwindigkeit derart zu reduzieren, dass ihnen ein jederzeitiges Anhalten oder Ausweichen möglich ist.
3. Auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Beweisrüge kommt es somit nicht an. Die Beweisrüge ist daher nicht berechtigt.
V. Ergebnis
Der Berufung der Klägerin war daher teilweise Folge zu geben.
1. Das Erstgericht hat das Verfahren auf den Grund des Anspruchs beschränkt und demnach zur von der Klägerin behaupteten Schadenshöhe und auch in Bezug auf das Feststellungsbegehren keine Beweise aufgenommen und keine Feststellungen getroffen.
In Anbetracht der Haftungsteilung im Verhältnis 1 : 1 besteht das Zahlungsbegehren der Klägerin dem Grunde nach im Ausmaß von 50 % zu Recht. Im Hinblick darauf, dass dieses der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif ist, war sohin die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu 50 % in Bezug auf das Zahlungsbegehren mit Teilzwischenurteil (§ 393 Abs 1 ZPO) auszusprechen.
2. Ebenso wenig steht bislang fest, ob bei der Klägerin mit künftigen Schäden aus den Unfallfolgen zu rechnen ist oder ob künftige Schäden mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind. Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrunds alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen (vgl RS0120248).
3. Aufgrund der Haftungsteilung im Verhältnis 1 : 1 besteht bereits in diesem Verfahrensstadium eine Spruchreife insoweit, womit ein als nicht berechtigt erkannter Teil des Klagebegehrens (nämlich 50 % des geltend gemachten Zahlungsbegehrens samt Zinsen und in Bezug auf das Feststellungsbegehren im Umfang einer Haftung von 50 %) mit Teilurteil abgewiesen werden konnte.
4. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zur Schadenshöhe und auch zu den Anspruchsvoraussetzungen des Feststellungsbegehrens zu treffen haben.
VI. Verfahrensrechtliches
1. Der Vorbehalt in Ansehung der Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens beruht auf § 52 ZPO.
2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nach § 500 Abs 2 ZPO konnte ungeachtet des auch verfahrensgegenständlichen Feststellungsbegehrens unterbleiben, da bereits der vom Berufungsverfahren umfasste Teil des Zahlungsbegehrens den Schwellenwert von EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden, auf den Einzelfall abgestellten Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision liegen somit nicht vor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden