Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen 1. A* , 2. B* und 3. C* jeweils wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft Innsbruck und des C* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4.9.2025, GZ **-85, nach der am 15.1.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, der Angeklagten und ihrer Verteidiger, RA Dr. Martin Mahrer (für A* und B*) und RA MMag. Eva Kathrein (für C*), öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird F o l g e gegeben, es werden die Freiheitsstrafe bei A* auf 2 Jahre und 9 Monate und bei B* unter Ausscheidung des § 39 Abs 1 StGB auf 4 ½ Jahre
a n g e h o b e n .
Der Berufung des C* wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A*, B* und C* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Schöffensenat des Landesgerichtes Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil, das zudem ein nicht mehr berufungsgegenständliches Konfiskationserkenntnis nach § 19a StGB enthält, den ** geborenen A*, den ** geborenen B* und den ** geborenen C* jeweils zu A) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 „Abs 1 Z 1 und“ Abs 2 Z 1 (richtig: iVm Abs 1 Z 1) StGB und zu B) des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 2 erster Fall und Abs 4 erster Fall StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben die Angeklagten am 10.5.2025 im „bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ (vgl aber US 5, wonach C* zu A) Fahrer des Tat- und Fluchtfahrzeugs war und Aufpasserdienste leistete [§ 12 dritter Fall StGB])
A)
in D* fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld im Betrag von EUR 242.070,-- und 2.420,-- Serbische Dinar, Schmuckgegenstände sowie eine Umhängetasche mit unbekanntem Wert, durch Einbruch in eine Wohnstätte anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie
in ** und anderen Orten die wahre Herkunft, Verfügung und Bewegung von Vermögensbestandteilen, die aus den zu Punkt A) beschriebenen kriminellen Tätigkeiten herrührten, verheimlicht, indem sie den durch Einbruch erlangten Bargeldbetrag (siehe Punkt A) aufteilten, einen Teilbetrag von EUR 55.200,-- in das Handschuhfach des ** mit dem deutschen Kennzeichen ** einschlossen, einen weiteren Teilbetrag von EUR 100.300,-- in einem durch Aushöhlen der Polsterung der Rücksitzlehne geschaffenen Versteck deponierten sowie in der Kleidung des A* EUR 18.490,--, in jener des B* EUR 42.480,-- und in der des C* EUR 25.100,-- sowie 2.420,-- Serbische Dinar versteckten und auf diese Weise von Strafverfolgungsorganen unentdeckt über den Brennerpass nach Italien auszureisen trachteten.
Hiefür verhängte der Schöffensenat jeweils in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 165 Abs 4 StGB über A* und C* Freiheitsstrafen von je 2 Jahren und 6 Monaten und über B* in weiterer Anwendung auch des § 39 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten, rechnete bei allen Angeklagten aktenkonform die Vorhaftzeiten vom 10.5.2025, 12.06 Uhr, bis zum 4.9.2025, 12.41 Uhr (Schluss der Hauptverhandlung), nach § 38 Abs 1 StGB auf diese Strafen an und verurteilte sie nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Bei der Strafbemessung ging der Schöffensenat beim Zweitangeklagten B* mit Blick auf die konstatierten Vorstrafen vom Vorliegen der Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB aus (US 4 iVm ON 67). Er wertete bei allen Angeklagten die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und mit Komplizen sowie die einschlägige Vorstrafenbelastung erschwerend. Als mildernd angenommen wurden die reumütigen Geständnisse und die Sicherstellung der Beute. Ausgehend davon sah das Erstgericht bei A* und C* jeweils eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten und bei B* eine solche von drei Jahren und 4 Monaten als schuld- und tatangemessen an.
Die Angeklagten A* und B* haben diesen Urteil nicht bekämpft. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat zu ihrem Nachteil eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ergriffen, die auf eine schuld- und tatangemessene Anhebung der Freiheitsstrafen anträgt (ON 78.3, 78.4 und ON 87 und ON 88).
A* und B* sprachen sich in ihrer durch den gemeinsamen Verteidiger eingebrachten schriftlichen Gegenäußerung gegen einen Berufungserfolg der Staatsanwaltschaft aus, in der sie ua weitwendig den rechtskräftigen Schuldspruch zu B) kritisieren (ON 89).
Der Drittangeklagte C* hat gegen das Ersturteil rechtzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ergriffen (ON 80.1 und ON 90.2).
Der Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 3.11.2025, GZ 15 Os 131/25s-4, zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die Berufungen dem Oberlandesgericht zugeleitet.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass von den Berufungen nur jene der Staatsanwaltschaft auf Strafschärfung bei A* und B* im Recht sei.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft dringt durch.
1./ Die oben angeführten Strafbemessungsgründe des Schöffensenats treffen im Wesentlichen zu, sie sind aber zunächst bei allen Angeklagten wie folgt zu präzisieren und zu korrigieren:
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Innsbruck wirkt die Sicherstellung der gesamten Beute (Bericht ON 60.2,5) bei allen Angeklagten in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft im Sinn einer objektiven Schadensgutmachung als mildernd (RIS-Justiz RS0091337[T1]). Zu Recht ist das Erstgericht bei allen Angeklagten auf der mildernden Seite auch von einer geständigen Verantwortung ausgegangen. Mit Blick auf diese geständigen Depositionen (erst) in der Hauptverhandlung und die sonstigen belastenden Beweisergebnisse wurde diesem Geständnis aber recte keine vertiefende Wirkung im Sinne eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung zuerkannt (RIS-Justiz RS0091460[T4, T5 und T6]).
Unberücksichtigt blieb bei allen Angeklagten auf der erschwerenden Seite, das in Anbetracht des hohen Beutewerts (im Wesentlichen Bargeld in Höhe von EUR 242.070,-- und 2.420,-- serbische Dinar sowie Schmuckgegenstände) die betroffenen Wertqualifikationen nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB (EUR 5.000,-- ) um das fast 49-fache und jene des § 165 Abs 4 StGB (EUR 50.000,--) um das fast 5-fache überschritten wurden ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 32 Rz 77 RIS-Justiz RS0091130 [T 35, T 37 und T 38]).
2./ Die Berufung des Drittangeklagten C* zeigt zutreffend auf, dass bei ihm aufgrund der in der Berufungsverhandlung verlesenen österreichischen Strafregisterauskunft und der ECRIS-Auskunft für Rumänien (ON 101.2, 1f), die keine Eintragungen aufweisen, der Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung zu entfallen hat. Vielmehr ist von der Unbescholtenheit und dem auffallendem Widerspruch der Taten zum sonstigen Verhalten und damit von besonderen Milderungsgründen nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB auszugehen. Bei ihm liegt im Übrigen nach den Urteilsannahmen nur zu B) Mittäterschaft vor, zu A) ist von Beitragstäterschaft auszugehen, die aber schon wegen des konstatierten erheblichen Tatbeitrags keine untergeordnete Tatbeteiligung begründet ( Riffel aaO § 34 Rz 16).
3./ Beim Erstangeklagten A* ist der vom Erstgericht herangezogene Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung dahingehend zu präzisieren, dass sich aus seiner aktuellen in der Berufungsverhandlung verlesenen ECRIS-Auskunft für Rumänien vier Eintragungen ergeben. Die ersten beiden Eintragungen betreffen Verurteilungen in Deutschland wegen Taten, die in Österreich nicht gerichtlich strafbar sind (fahrlässiger Verstoß nach dem Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlicher Gebrauch eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherungsvertrag). Die (chronologisch) dritte Verurteilung 2017 durch das Amtsgericht Heilbronn wegen „Betrugsdelikte“ zu einer Geldstrafe wurde am 17.10.2017 rechtskräftig. Damit trat die Tilgung dieser Verurteilung am 17.10.2022 und damit vor Rechtskraft der chronologisch letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Neuss (Eintritt der Rechtskraft am 25.10.2023) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe ein (§§ 4 Abs 1, 7 Abs 2 TilgG). Somit ist „nur“ von einer einschlägigen Vorstrafe auszugehen.
4./ Der Zweitangeklagte B* hat ein massiv getrübtes einschlägiges Vorleben aufzuweisen. Er wurde zwischen 2010 bis 2025 in Rumänien, Spanien und Großbritannien in zahlreichen Fällen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen überwiegend zu Freiheitsstrafen verurteilt und war deswegen auch bereits mehrfach in Haft. Die letzte kurzfristige Hafterfahrung aus Anlass einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen datiert in Anbetracht der nicht widerlegbaren Angaben des Zweitangeklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung schon mit 2020 in Großbritannien. Mit Blick darauf ist wegen des hier abgeurteilten Tatzeitpunkts (10.5.2025) die Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB nicht auszuschließen und war daher die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB beim Zweitangeklagten auszuscheiden und nunmehr auch bei ihm die Strafe nach § 165 Abs 4 StGB in einem Rahmen von 1 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe auszumessen.
Der Zweitangeklagte wurde zuletzt in Spanien am 20.3. 2025 wegen Einbruchdiebstahls und am 10.4.2025 (Eintritt der Rechtskraft jeweils am gleichen Tag) wegen Diebstahls jeweils zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt, wobei die Probezeiten jeweils mit 2 Jahren bestimmt wurden (Eintragungen 8. und 14. der ECRIS-Auskunft für Rumänien). Ausgehend davon liegen in Anbetracht der nunmehr abgeurteilten Taten vom 10.5.2025 ein zweifacher rascher Rückfall und Tatbegehungen innerhalb zweier offener Probezeiten als aggravierende Momente vor (RIS-Justiz RS0091041, RS0091509 [T3 und T 4], RS0090597).
5./ Ausgehend von den im obigen Sinne berichtigten oder ergänzten besonderen Strafzumessungsgründen und im Lichte allgemeiner Strafbemessungskriterien ist zunächst die über den Drittangeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten zwar streng, aber noch nicht korrekturbedürftig streng ausgefallen. Auch für ihn gilt, dass den Taten der Angeklagten, die keinen persönlichen Bezug zum Inland aufweisen und die sich nach dem Akteninhalt ausschließlich zur Begehung dieser strafbaren Handlungen ins Inland begeben haben, ein hoher sozialer Störwert innewohnt, womit trotz des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB auch beim ihm – wie im Übrigen bei den Mitangeklagten - innerhalb der schuldadäquaten Strafe fallbezogen generalpräventive Aspekte besonders zu berücksichtigen sind (RIS-Justiz RS0090600 [T4 und T8], RS0090592). In der verhängten Höhe reflektiert die Strafe das Tatunrecht und wird auch sämtlichen Aspekten der Täterpersönlichkeit gerecht, sodass entgegen der Strafberufung des Drittangeklagten sich das Oberlandesgericht nicht dazu veranlasst sieht, die über ihn verhängte Strafe herabzusetzen. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen zum vermeintlich geringen Unrechtsgehalt der inkriminierten „Eigengeldwäsche“ nichts zu ändern, weil fallbezogen auch diese Tat vom Schweregrad (Modus und Tatobjekt) im oberen Bereich des Deliktsspektrums anzusiedeln ist.
Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB scheitert beim Drittangeklagten schon daran, dass ein extremer Ausnahmefall im Sinn einer einmaligen Verfehlung nicht auszumachen ist (RIS-Justiz RS0092050; RS0092042) und auch generalpräventive Erwägungen einem solchen Vorgehen entgegenstehen.
6./ Ausgehend davon erweisen sich in Übereinstimmung mit der Strafberufung der Staatsanwaltschaft die über den Erst- und Zweitangeklagten verhängten Freiheitsstrafen wegen der dort vorliegenden einschlägigen Vorstrafenbelastung auch im Verhältnis zum Drittangeklagten aber als zu gering ausgefallen. Es war daher in Stattgebung der Strafberufung der Staatsanwaltschaft beim Erstangeklagten die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 9 Monate und beim rückfallslabilen Zweitangeklagten, der eine massive einschlägige Vorstrafenbelastung mit mehrfachen Hafterfahrungen aufzuweisen hat, auf 4 ½ Jahre anzuheben, weil die Strafen erst in dieser Höhe die jeweilige personale Täterschuld und den Unrechtsgehalt ihrer Taten hinreichend reflektieren und auch präventiven Strafbemessungserwägungen ausreichend Rechnung tragen.
Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden