Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4.9.2025, GZ **-24, nach der am 15.1.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Grimm, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA MMag. René Schwetz öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig.
Demnach habe er im Frühjahr 2024 in ** und andernorts mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, „Duldung oder Unterlassung“ verleitet, die diesen „oder einen anderen“ in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt hat, indem er gegenüber „B* und“ C* ([US 3] wahrheitswidrig) angab, er werde einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro gewinnbringend veranlagen, zu einer Überweisung in der genannten Höhe an die D* . mit Sitz in **, **, verleitet, wobei das Geld tatsächlich nicht für „B* und“ C* veranlagt wurde, sondern abgesondert verfolgte unbekannte Täter, nämlich Verfügungsberechtigte der D* bereichert und „B* sowie“ C* in der Höhe von 12.000 Euro am Vermögen geschädigt wurde“n“.
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB nach § 147 Abs „1“ (richtig: Abs 2, der einen eigenen Strafsatz enthält, RIS-Justiz RS0094646) StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 12,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sah 100 Tagessätze davon gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verurteilte ihn gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrags von EUR 12.000,-- an den Privatbeteiligten C* binnen 14 Tagen sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 22) und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und wegen der Aussprüche über die Schuld, Strafe und privatrechtlichen Ansprüche (ON 25), welche primär, allenfalls nach Beweiswiederholung, einen Freispruch fordert, in eventu auf eine Zurückweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht abzielt, in eventu auf Verhängung einer milderen Strafe, sowie – mit Blick auf das Berufungsvorbringen (ON 25, 6) – eine Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses samt Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg beantragt.
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtete (ON 1.15), beantragte der Privatbeteiligte C* der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 26).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2025 den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Der Schuldberufung gelingt es nicht Bedenken des Oberlandesgerichts an der Richtigkeit der entscheidenden erstrichterlichen Sachverhaltsannahmen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu erwecken. Der Erstrichter, der sich sowohl vom Angeklagten als auch den Zeugen B*, C* und E* ein persönliches Bild machen konnte, begründete unter Verwertung dieses Eindrucks in einer auf alle in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien, sorgfältigen und subjektiv überzeugenden Beweiswürdigung, weshalb er der leugnenden Verantwortung des Angeklagten, welcher diese mit zweifelhaften von ihm vorgelegten Urkunden zu untermauern versuchte, nicht folgte, sondern vielmehr von dessen Schuld überzeugt war. Das Oberlandesgericht teilt diese Beweiswürdigung ausdrücklich.
Soweit in der Berufung eine (kausale) Täuschung (vgl jedoch zur [bei Vorliegen der subjektiven Tatseite verbleibenden] Strafbarkeit wegen Versuchs: Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 146 Rz 3, 55; Flora in Leukauf/Steininger , StGB 5 § 146 Rz 24) in Abrede gestellt und dabei isoliert auf die Aussage der Zeugin B*, wonach sie „die gesamte Rechnung über EUR 20.000,-- auch bezahlt hätte, wenn nicht von einer Veranlagung die Rede gewesen wäre“ (ON 19.1, 9), verwiesen wird, übergeht der Berufungswerber geflissentlich die weiteren Verfahrensergebnisse. So schilderten die Zeugen B* und C* im Kerngeschehen gleichbleibend und übereinstimmend die vom Angeklagten beschriebene über ihn zu bewerkstelligende gewinnbringende risikolose Veranlagungsmöglichkeit, wonach (zusammenfasst) innerhalb kurzer Zeit eine Vervierfachung des Investments „sicher“ bzw mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten sei. Weil ihnen der vom Angeklagten lancierte Vorschlag, eine in ** befindliche Liegenschaft von B* mit EUR 1 Million zu beleihen und diesen Betrag zu veranlagen, zu riskant erschienen sei, habe man sich – laut C* – auf den nunmehr inkriminierten Betrag verständigt, wobei es tatsächlich C* war, der jenen Betrag in zwei Tranchen auf ein vom Angeklagten bekannt gegebenes ** Konto der „D*“ überwies (vgl auch ON 5.21). Zufolge C* habe es sich nämlich um seine eigene Veranlagung, also um sein Investment gehandelt, wobei er sich einen Teil des Geldes von B* geliehen habe (ON 19.1, 10), womit aber letztendlich nur er Geschädigter ist.
Ausgehend von den weiteren unbedenklichen Angaben des genannten Zeugen (ON 19.1, 11), insbesondere auch in Zusammenschau mit den Depositionen des Angeklagten haben aber die von der Zeugin B* erwähnten EUR 20.000,--, „welche sie auch bezahlt hätte, wenn nicht von einer Veranlagung die Rede gewesen wäre“, nichts mit dem in casu inkriminierten Sachverhalt zu tun, sondern flossen diese im Kontext mit der (nicht verfahrensgegenständlichen) Gründung der F* G*. So führte selbst der Angeklagte aus, dass sich jener im Mai 2024 von B* überwiesene Betrag (vgl Rechnung in ON 5.19 und Überweisungsbeleg in ON 5.20) aus den Kosten „für die Begleitung bei der G* Gründung“ (EUR 20.000,--) und den Kauf des dafür notwendigen Unternehmensmantels der H* (EUR 4.480,--) zusammensetzen würde (vgl ON 5.5, 5 f; ON 5.12), womit aber der Argumentation des Berufungswerbers, wonach die – allein von ihm – zitierte Aussage der Zeugin B* gegen eine tatbestandsmäßige Täuschung sprechen würde, der Boden entzogen ist. Davon abgesehen ist augenscheinlich, dass die Zeugin B* im Zusammenhang mit der hier allein relevanten Überweisung der EUR 12.000,-- sowie zum Grund dafür schlicht einem – ihre Glaubwürdigkeit jedoch nicht tangierenden – Irrtum unterlag, was schon daraus erhellt, dass sie zunächst vermeinte, die in ON 5.21 angeführten Überweisungen an C* getätigt zu haben und folglich unter Hinweis auf die aus ON 5.20 ersichtlichen Überweisungen, denen die bereits genannte Rechnungsstellung der dem Angeklagten zuzuordnenden I* vom 9.5.2024 vorausging (ON 5.19), irrig erläuterte, den Betrag von EUR 12.000,-- an C* überwiesen zu haben, der dieses Geld folglich „weiterüberwiesen“ habe (ON 19.1, 7). Letztlich legte die Zeugin ohnehin dar, die einzelnen Zahlungen gar nicht mehr genau zuordnen zu können und „jetzt von den vielen Zahlen verwirrt“ zu sein (vgl ON 19.1, 9). Dies ist in Anbetracht der von beiden Zeugen glaubwürdig und übereinstimmend geschilderten perfiden Vorgehensweise des Angeklagten auch nachvollziehbar.
Inwiefern „sich die beiden [B* und C*] in Wahrheit keine Veranlagung erwartet haben“, obwohl ausgehend von den unbedenklichen Angaben des Zeugen C* gerade die vom Angeklagten angepriesene risikofreie „Geldvermehrung“ innerhalb kürzester Zeit der Grund für sein „Investment“ gewesen war, macht die Berufung nicht klar. Die Behauptung, wonach C* erklärt habe, dass für ihn der Vertrauensimpuls von E* [für die getätigten Überweisungen] entscheidend gewesen sei, ist aktenwidrig, sprach der Zeuge C* doch davon, dass dies „auch ausschlagend“ gewesen sei (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS010866 [T3], RS0094550, RS0130106, RS0117721, wonach die Täuschungshandlung für den auszulösenden Willensentschluss des Getäuschten zumindest mitbestimmend sein muss).
Soweit der Berufungswerber Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der genannten Zeugen ortet und darauf hinweist, dass die Zeugin B* geschildert habe, dass sie einen Verein gründen und gemeinnützig tätig sein, jedoch kein Geld lukrieren habe wollen, während der Zeuge C* „nur kurz auf den Verein“ eingegangen sei und folglich vielmehr von einer Veranlagung gesprochen habe, verkennt er, dass sich die zitierten Angaben der Zeugin B* nicht auf den inkriminierten Sachverhalt, sondern darauf beziehen, warum es überhaupt zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten kam, nämlich zur Gründung eines gemeinnützigen Vereins, was auch C* bestätigte (vgl ON 5.7, 4). Warum sich die – wiederum unvollständig wiedergegebenen – Aussagen der Zeugen C* und E* widersprechen sollten, bleibt gänzlich unverständlich.
Bei einer gesamthaften Betrachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse besteht auch für das Berufungsgericht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte anlassbezogen wahrheitswidrig ein tatsächlich nicht existentes gewinnbringendes Anlagemodell anpries, dadurch C* in einen Irrtum versetzte und so zu einer selbstschädigenden Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrags von insgesamt EUR 12.000,-- verleitete. Daran vermögen auch die leugnenden, sich den jeweiligen Verfahrensergebnissen anpassenden Depositionen des Angeklagten, der zunächst sogar abstritt „von den EUR 12.000,--“ etwas zu wissen und dabei erläuterte, „mit dieser Sache nichts zu tun“ zu haben (ON 5.5, 6), samt den von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vorgelegten fragwürdigen Urkunden nichts zu ändern. In das Gesamtbild passen auch die Schilderungen der Zeugen B* und C* über die Hinhaltetaktik des Angeklagten (behauptete Verzögerungen, Abfangen des Geldes durch die CIA), die er bis zum Ende beibehielt. Seine Erklärung, warum es bis zuletzt zu keiner Rücküberweisung des Geldes gekommen sei, samt der dazu vom Angeklagten als „Beweis“ vorgelegten „E-Mail“ einer „J* Ltd.“ (ON 23, 3 und ON 23.1, 2 f), entbehren nämlich jeglicher Grundlage.
Auch die Ableitung der inneren Tatseite (US 4) aus dem äußeren Tatgeschehen (US 7) ist unter Aspekten der Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Ausgehend davon begegnet der konstatierte zumindest bedingte vorgefasste Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung (eines – nach § 146 StGB alternativ möglich – Dritten) gerichtete Vorsatz des Angeklagten keinen Bedenken des Berufungsgericht.
Insgesamt überzeugen die in der Schuldberufung vorgetragenen Argumente des Angeklagten nicht, sondern sind die erstgerichtlichen entscheidenden Urteilsannahmen unbedenklich zustande gekommen. Damit hatte es insgesamt bei den Feststellungen des Ersturteils zum äußeren und inneren Tatgeschehen zu verbleiben. Diese tragen den Schuldspruch. Ihnen haftet ein Rechtsfehler nicht an.
Die Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a iVm § 489 Abs 1 StPO) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da eine solche am Urteilssachverhalt festzuhalten hat und darüber hinaus dieser Nichtigkeitsgrund unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 198 StPO auf Basis der Tatsachenfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln ist (RIS-Justiz RS0119091 [T1 und T3]). Diesem Erfordernis wird die Rüge nicht gerecht. Insbesondere legt sie nicht dar, warum im Fall der Bestreitung des Tatgeschehens verbunden mit dem Antrag auf Freispruch (ON 23, 3) und Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (ON 19.1, 13) keine mangelnde von entsprechendem Unrechtsbewusstein getragene Verantwortungsübernahme vorliegen sollte.
Der Strafberufung ist voranzustellen, dass das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung die mehrfache Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB erschwerend annahm und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, mit welchem die Tat in auffallendem Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) mildernd berücksichtigte. Die Strafzumessungsgründe wurden vollständig und zutreffend erfasst. Diese bedürfen keiner Ergänzung oder Korrektur.
Der Berufung gelingt es nicht weitere Milderungsgründe aufzuzeigen und ergeben sich solche auch nicht aus dem Akt. Der mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei „offensichtlich derart vom ** Trust und den Vereinsgründungen überzeugt“, weshalb „in Erwägung gezogen hätte [werden] müssen, dass er selbst einem Irrtum unterläuft und sich dem Unrecht der Tat nicht bewusst ist“ relevierte besondere Milderungsgrund des (richtig) § 34 Abs 1 Z 12 StGB, liegt schon deshalb nicht vor, weil damit kein Rechtsirrtum (iSd § 9 StGB) angesprochen, sondern vielmehr lediglich die unbedenklichen Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur äußeren und inneren Tatseite bekämpft werden.
Durch die in der Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung einer über das Online-Geldstransfer-Service K* (angeblich) erfolgten Überweisung eines Betrags von EUR 12.000,-- an die L* (vgl Beilage ./I) wurde keine Schadensgutmachung zweifelsfrei nachgewiesen und insbesondere kein tatsächlicher Zahlungseingang beim Privatbeteiligtenvertreter belegt.
Ausgehend von den zutreffend und vollständig erfassten Strafzumessungsgründen sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung des § 32 StGB erweist sich die vom Erstgericht beim heranzuziehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe über den Angeklagten in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB verhängte Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, der Berufung zuwider nicht als zu streng. Vielmehr reflektiert die Strafe in der verhängten Höhe den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und trägt auch sämtlichen Aspekten der Tat und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten Rechnung, sodass sich das Berufungsgericht nicht zu einer Herabsetzung veranlasst sieht. Einer noch weitergehenden bedingten Strafnachsicht stehen mit Blick auf den sich aus der Tatbegehung ergebenden intensiven Täterwillen spezialpräventive Erfordernisse entgegen.
Bereits mit Blick auf die eigenen Angaben des mit keiner Sorgepflicht belasteten Angeklagten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wonach er monatlich netto etwa EUR 2.000,-- verdiene und an einer ** Firma 51 % der Geschäftsanteile im Wert von etwa EUR 150.000,-- halte und überdies eine ** Firma im Wert von EUR 200,-- habe (ON 19.1, 2 und US 3), ist er durch die mit EUR 12,-- bemessene Höhe des einzelnen Tagessatzes ohnehin nicht beschwert. Die von der Berufung angesprochenen (privaten) Schulden des Angeklagten (erneut ON 19.1, 2 und US 3) sind bei der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht zu berücksichtigen ( Lässig in Höpfel/Ratz , WK2 StGB § 19 Rz 17).
Letztlich ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht im Recht. Anlassbezogen hat C* einen vom Angeklagten schuldhaft und rechtswidrig verursachten und mangels Nachweis einer Schadensgutmachung bislang nicht beglichenen (Vermögens-) Schaden in Höhe von EUR 12.000,-- erlitten, weshalb der vom Schuldspruch gedeckte Zuspruch des genannten Betrages nicht zu beanstanden ist (§ 1295 ABGB).
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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