Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.11.2025, GZ **-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
A* wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.10.2025, GZ **-25, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und in Anwendung des § 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, auf welche die erlittene Vorhaft angerechnet wurde.
Mit gleichzeitig ergangenem Beschluss wurde die bedingte Entlassung zu ** des Landesgerichts Klagenfurt (Strafrest fünf Monate und 11 Tage) gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen.
Infolge allseitigen Rechtsmittelverzichtes (ON 25, 4) erwuchs das Urteil sofort in Rechtskraft, weshalb A* mit 09.10.2025, 14:37 Uhr, in den Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe übernommen wurde (vgl ON 29 und IVV-Auszug).
Der Verurteilte beantragte am 05.11.2025 einen Aufschub nach § 39 SMG und führte dazu aus, er stehe bereits mit B* aus der ** im regelmäßigen Kontakt und möchte eine Alkohol- sowie Drogenentzugstherapie absolvieren. Diesbezüglich legte er Unterlagen über die Therapieplatzreservierung bei (ON 31).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen einen Aufschub nach § 39 SMG aus (ON 32).
Mit dem angefochtenen Beschluss „wies“ das Landesgericht Innsbruck den Antrag ab und führte begründend dazu aus, dass ein Vorgehen nach § 39 SMG mangels Erfüllung der Voraussetzungen nicht in Betracht komme, weil es sich bei der Anlassverurteilung nicht um Straftaten nach dem SMG oder Straftaten, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang stehen, handle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, in der er zusammengefasst ausführt, er habe sich zum Tatzeitpunkt unter Drogeneinfluss befunden und die Tat nur deshalb begangen, um sich Alkohol und Drogen zu kaufen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 39 SMG erfüllt. Zudem habe er bereits drei Verurteilungen erlitten, die mit Suchtmitteln in Verbindung stünden. Um weitere Straftaten zu verhindern, ersuche er um ein Vorgehen nach § 39 SMG. Er habe bereits Kontakt mit der „C*“ aufgenommen und eine Zusage für einen Therapieplatz erhalten (ON 35).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) – für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn
Ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist nur bis zum Beginn des Vollzugs der Strafe zulässig. Einzig für die Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) sieht § 39 Abs 1 SMG eine Ausnahme vor. Bei einer bis dahin erfolgten Antragstellung des Verurteilten oder von Amts wegen begonnenen Prüfung ist der Strafvollzug auch noch nach diesem Zeitpunkt aufzuschieben, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen (RIS-Justiz RS0133637). Nach Einleitung des Strafvollzugs gestellte Anträge sind zurückzuweisen ( Oshidari in Hinterhofer [Hrsg], Suchtmittelgesetz 2[2018] zu § 39 SMG Rz 33).
Der hier erst nach Übernahme in den Vollzug gestellte Antrag des Strafgefangenen auf Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG ist daher verspätet und wäre vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Ungeachtet dessen wäre ein Vorgehen nach § 39 SMG auch deshalb ausgeschlossen, da es sich bei der Anlassverurteilung weder um eine Straftat nach dem noch um eine solche handelt, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht.
Die Beschwerde konnte daher nicht durchdringen.
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