Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzverfahren des Schuldners A* , p.A. **, vertreten durch Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in Feldkirch, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14.11.2025, **-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er zu lauten hat wie folgt:
„Der Antrag des B* vom 28.8.2025, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen, wird a b g e w i e s e n .“
II. Der Rekurswerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, übersteigt EUR 30.000,--.
III. Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
IV. Die nach Rechtskraft dieser Entscheidung zu erfolgende öffentliche Bekanntmachung (§ 79 Abs 1 IO) sowie die weiteren Maßnahmen nach § 79 Abs 2 und Abs 3 IO obliegen dem Erstgericht.
Begründung:
Der Antragsteller B* beantragte am 28.8.2025, über das Vermögen des Schuldners (in der Folge: Antragsgegner) ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Er stützte sich dabei auf einen Privatbeteiligtenzuspruch in einem rechtskräftigen Urteil des Fürstlichen Obergerichts (Liechtenstein) vom 28.1.2025 über EUR 48.641,90 samt 5 % Zinsen p.a. seit 31.7.2018 (= kapitalisiert bis 31.8.2025: EUR 17.251,22) im Strafverfahren ** gegen den Antragsgegner sowie auf einen noch nicht rechtskräftigen Zuspruch an Verfahrenskosten in Höhe von CHF 71.197,60 gemäß Beschluss des Fürstlichen Landgerichts (Liechtenstein) vom 12.8.2025 in diesem Strafverfahren. Darüber hinaus brachte er vor, er habe gegenüber dem Antragsgegner weitere nicht titulierte Forderungen in Höhe von gesamt EUR 135.976,92 s.A., welche er in einem Verfahren des Fürstlichen Landgerichts (Liechtenstein) zu ** (vormals **) geltend mache. Dieses Zivilverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen gewesen und inzwischen fortgesetzt worden.
Der Antragsgegner schulde darüber hinaus einem weiteren Privatbeteiligten kraft rechtskräftigem Privatbeteiligtenzuspruch EUR 130.000,-- zuzüglich EUR 58.143,84 an (bis 31.8.2025) kapitalisierten Zinsen sowie noch nicht rechtskräftig zuerkannte Kosten des Strafverfahrens in Höhe von CHF 63.633,60. Dieser weitere Privatbeteiligte führe ebenso einen Zivilprozess gegen den Antragsgegner, in welchem (unter Berücksichtigung der Zinsen) noch EUR 75.188,31 und CHF 118.662,82 verfahrensgegenständlich seien. Überdies sei der Antragsgegner verurteilt worden, an einen anderen Beschuldigten Kosten in Höhe von CHF 3.070,10 zu zahlen. Insgesamt würden sich die dem Antragsteller bekannten Forderungen gegenüber dem Antragsgegner auf EUR 551.339,05 und CHF 256.563,92 belaufen.
Der Antragsgegner habe weder auf die Aufforderung, den dem Antragsteller rechtskräftig zugesprochenen Betrag zu bezahlen und im Übrigen ein Vergleichsangebot zu unterbreiten, noch auf die Zahlungsaufforderung des anderen Beschuldigten reagiert, insbesondere keine Zahlung geleistet, weshalb aufgrund der hohen offenen, teils auch rechtskräftig schon zugesprochenen Forderungen gegenüber dem Antragsgegner von dessen Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung auszugehen sei.
Weil der Antragsgegner Miteigentümer einer unbelasteten Liegenschaft (Wohnung samt Tiefgaragenplatz) sei, sei von kostendeckendem Vermögen auszugehen, auch wenn der Wert der Liegenschaft bei weitem nicht ausreichen dürfte, um alle Schulden des Antragsgegners abzudecken.
Als Bescheinigungsmittel zum Insolvenzeröffnungsantrag legte der Antragsteller unter anderem das Urteil des Fürstlichen Obergerichts vom 28.1.2025 (Beilage ./B) samt zugehörigem erstinstanzlichen Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 29.10.2024 (Beilage ./A), den Beschluss des Fürstlichen Landgerichts vom 12.8.2025 betreffend den Antragsteller (Beilage ./C), ein Aufforderungsschreiben vom 24.6.2025 (Beilage ./E) sowie den Unterbrechungsbeschluss (Beilage ./H) und den Fortsetzungsantrag des Antragstellers im Verfahren ** (Beilage ./I) vor.
Eine vom Erstgericht durchgeführte Namensabfrage im österreichischen Exekutionsregister ergab in den Jahren 2024 und 2025 lediglich ein einziges, gegen den Antragsgegner anhängig gemachtes Exekutionsverfahren, welches vom Antragsteller betrieben worden war und im Register als erledigt aufschien (ON 3 in **, in der Folge: Se-Akt).
Eine Abfrage im Grundbuch bestätigte das Hälfte-Wohnungseigentum des Antragsgegners an einer Wohnung und einem Autoabstellplatz an einer Liegenschaft in einer Vorarlberger Gemeinde (ON 4 im Se-Akt).
Im Firmenbuch schien der Antragsgegner lediglich (noch) als Geschäftsführer einer Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (Anstalt) auf (ON 5 im Se-Akt). Korrespondierend dazu verfügt er über eine Gewerbeberechtigung (ON 6 im Se-Akt).
Bei der Vernehmungstagsatzung vom 29.9.2025 (ON 9 im Se-Akt) bestritt der Antragsgegner die Forderungen des Antragstellers mit der Begründung, dass in Österreich „keine Strafbarkeit“ bestehe. Der Antragsgegner stellte auch seine Zahlungsunfähigkeit in Abrede. Mittels Kreditaufnahme auf seine Liegenschaft sei er binnen drei Monaten in der Lage, sämtliche fälligen Forderungen zu begleichen. Die Behauptung einer bloßen Zahlungsstockung könne er durch Ratenzahlungsvereinbarung/Zahlungsbestätigung bescheinigen. Weiters erklärte der Antragsgegner, dass er über keine Vermögenswerte in Liechtenstein verfüge und anlässlich der Vernehmungstagsatzung nicht in der Lage sei, ein vollständiges Vermögensverzeichnis abzugeben.
Dem Antragsgegner wurde daher vom Erstgericht aufgetragen, binnen einer Woche ein vollständig ausgefülltes und unterfertigtes Vermögensverzeichnis bei Gericht einzubringen. Zugleich wurde dem Antragsgegner eine Frist von vier Wochen zur Vorlage der von ihm genannten Bescheinigungsmittel zur Behauptung des Vorliegens einer bloßen Zahlungsstockung eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 (ON 10 im Se-Akt), welchem keine Bescheinigungsmittel beigeschlossen waren, wendete der Antragsgegner ein, der Antragsteller stütze seinen Insolvenzeröffnungsantrag ausschließlich auf einen Privatbeteiligtenzuspruch in einem liechtensteinischen Strafverfahren. Da dieser weder anerkannt worden noch vollstreckbar sei, fehle es an einer bescheinigten, durchsetzbaren Forderung im Sinn des § 70 Abs 1 IO. Die Entscheidung sei in Österreich auch nicht anerkennungsfähig. Folglich bestehe kein vollstreckbarer Titel. Nicht titulierte, strittige Forderungen müsse das Konkursgericht besonders vorsichtig prüfen und bei offensichtlichen Zweifeln an der Forderung die Eröffnung verweigern. Auf die vom Antragsteller behauptete Forderung könne das Konkursverfahren (gemeint wohl: eine Konkurseröffnung) nicht gestützt werden.
Das Erstgericht eröffnete mit dem angefochtenen Beschluss über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte Mag. C*, Rechtsanwalt in **, zum Insolvenzverwalter.
Begründend führte das Erstgericht aus, der Antragsgegner, welcher in Liechtenstein strafrechtlich verurteilt worden sei, schulde dem Antragsteller gemäß rechtskräftigem Privatbeteiligtenzuspruch im liechtensteinischen Strafverfahren EUR 65.893,12 sowie CHF 71.197,60 an Verfahrenskosten. Über diese Zusprüche im Strafverfahren hinaus behänge ein Zivilverfahren des Antragstellers gegen den Antragsgegner beim Fürstlichen Landgericht (Liechtenstein) über EUR 135.976,92. Zwar könnten im Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche gemäß dem Abkommen Österreich-Liechtenstein, BGBl 1975/114, in Österreich nicht für vollstreckbar erklärt werden, jedoch sei das Fürstliche Landgericht im Zivilprozess an die Verurteilung des Antragsgegners im Strafverfahren gebunden. Es stehe daher im Zivilverfahren bindend fest, dass der Antragsgegner in ** Vermögensbestandteile in einem CHF 75.000,-- übersteigenden Wert, die aus einem Verbrechen herrührten, verwahrt, umgewandelt, verwertet und an Dritte übertragen habe, und zwar konkret die am 7.4.2015 auf seinem Konto eingegangenen EUR 80.000,-- des Antragstellers. Ein über den Privatbeteiligtenzuspruch hinausgehender Zuspruch im Zivilverfahren sei daher nicht von der Hand zu weisen, weshalb der Antragsteller eine – wenngleich noch nicht titulierte – Forderung hinreichend bescheinigt habe.
Der Antragsgegner habe keine Versuche unternommen, die im Zweifel anzunehmende Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen. Er habe keine Zahlungen an den Antragsteller geleistet und kein Vermögensverzeichnis vorgelegt, weshalb auch von seiner Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei.
Kostendeckendes Vermögen sei in Form von unbelastetem Liegenschaftsvermögen vorhanden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragsgegners wegen „Rechts- und Verfahrensfehlern“, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und den Insolvenzeröffnungsantrag abzuweisen; hilfsweise wird ein verfahrensrechtlicher Aufhebungsantrag gestellt.
Weiters beantragt der Antragsgegner, seinem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Antragsteller hat keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist berechtigt .
Der Antragsgegner moniert in seinem Rekurs zunächst das Fehlen einer tauglichen, bescheinigten Forderung im Sinn des § 70 Abs 1 IO. Es fehle an einem in Österreich anerkannten und vollstreckbaren Titel. Der liechtensteinische Privatbeteiligtenzuspruch sei daher nicht geeignet, eine Insolvenzforderung zu bescheinigen.
Die liechtensteinische Entscheidung sei überdies ordre public-widrig. Der Privatbeteiligtenzuspruch stütze sich auf eine bedingte Beitragstäterschaft zur Geldwäsche. Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt habe ausschließlich Österreich-Bezug. Das betreffend denselben Lebenssachverhalt geführte österreichische Strafverfahren sei eingestellt worden und dürfe gemäß StPO nicht wiedereröffnet werden. Eine neuerliche Strafverfolgung würde daher gegen das Verbot der Doppelverfolgung verstoßen. Durch die liechtensteinische Entscheidung werde die Zuständigkeits- und Souveränitätssphäre des österreichischen Rechtsstaats unterlaufen. Der Entscheidung sei daher eine Anerkennung zu versagen.
Hinzu komme, dass nicht titulierte, vom Schuldner substanziiert bestrittene Forderungen nicht geeignet seien, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu tragen. Der Antragsteller stütze sich auf eine ausländische strafrechtliche Entscheidung, die in Österreich nicht exekutierbar sei, und auf ein seit Jahren anhängiges, noch nicht entschiedenes Zivilverfahren. Er habe dem substanziiert und detailliert entgegen gehalten und insbesondere auf das österreichische Erfordernis der Wissentlichkeit und die österreichischen Einstellungsentscheidungen hingewiesen. Das Erstgericht habe es unterlassen, sich mit diesen Einwendungen auseinanderzusetzen. Das Heranziehen eines anhängigen Zivilverfahrens, welches keinen gerichtlichen Titel hervorgebracht habe, stelle eine unzulässige Vorwegnahme künftiger ungewisser Forderungen dar.
Weiters wendet sich der Antragsgegner gegen die vom Erstgericht angenommene Zahlungsunfähigkeit. Er habe bei der Vernehmungstagsatzung auf das Vorhandensein unbelasteten Liegenschaftsvermögens, die Möglichkeit, dieses jederzeit zu belehnen oder zu belasten, sowie eine bestehende Rechtsschutzversicherung für die Zivilverfahren verwiesen. Die vorhandene unbelastete Liegenschaft widerlege jeden Liquiditätsengpass. Der Beschluss sei widersprüchlich, weil das Erstgericht ohne nähere Begründung gleichzeitig das Vorhandensein einer kostendeckenden Masse bejaht, jedoch Zahlungsunfähigkeit unterstellt habe. Da kein exekutierbarer Titel bestehe, gebe es nicht einmal eine konkrete Vollstreckungsgefahr. Das Erstgericht habe sein „Geständnis“ zur kurzfristigen Zahlungsfähigkeit ignoriert, was eine Aktenwidrigkeit darstelle.
Dass er kein Vermögensverzeichnis vorgelegt habe, könne ihm mangels ausdrücklicher Anordnung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Protokoll finde sich nämlich keine konkrete, fristgebundene Anordnung, sondern nur eine allgemeine Belehrung. Bei einem Gläubigerantrag treffe den Schuldner keine Pflicht, von sich aus ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Grundsätzlich sei ein Vermögensverzeichnis auch erst vorzulegen, wenn eine exekutierbare Forderung vorliege und nicht bei nicht titulierten Forderungen. Die negative Verwertung der Nichtvorlage eines nicht angeordneten Vermögensverzeichnisses verletze § 183 IO, den Grundsatz des fairen Verfahrens und sein rechtliches Gehör.
Im Übrigen habe das Erstgericht gegen seine Pflicht zur Überprüfung nach § 183 IO verstoßen, weil es ihm keine konkrete Frist gesetzt habe, um seine Angaben durch geeignete Unterlagen (Finanzierungszusage, Belehnungsangebot) zu bescheinigen, es die protokollierte Erklärung zur Zahlungsfähigkeit nicht gewürdigt und dennoch ohne weitere Ermittlungen Zahlungsunfähigkeit bejaht habe. Eine Konkurseröffnung dürfe nicht auf bloßen Mutmaßungen für eine mögliche künftige Zahlungsunfähigkeit aufbauen.
Schließlich erweise sich der Insolvenzeröffnungsantrag als rechtsmissbräuchlich, da er primär als Druckmittel in einem komplexen Zivil- und Strafkonflikt eingesetzt werde. Die Hauptforderungen seien hoch strittig, seit Jahren ungeklärt und nicht tituliert. Es bestehe kein inländischer Titel. Der Antragsgegner sei nachweislich vermögend und in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu bedienen. Auch habe er Bereitschaft zur Zahlung in absehbarer Zeit bekundet. Unter diesen Umständen sei die Konkurseröffnung ein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf ein faires Verfahren, sein Eigentumsrecht und seine unternehmerische Dispositionsfreiheit.
Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass der Antragsgegner in seinem Rekurs neben (vereinzelt) unrichtigen vorgeblichen Verfahrensergebnissen teils – wie schon in seiner Äußerung vom 28.10.2025 – nicht oder nicht zum angegebenen Thema existierende Zitate von Entscheidungen und/oder Kommentierungen anführt, welche daher nicht zuordenbar und/oder überprüfbar sind.
2. Weiters vorangestellt wird, dass der Antrag , dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in die Entscheidungskompetenz des Erstgerichts fällt. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass gemäß § 71c Abs 2 IO Rechtsmittel gegen Beschlüsse, womit das Insolvenzverfahren eröffnet wird, keine aufschiebende Wirkung haben. Eine gerichtliche Zuerkennung aufschiebender Wirkung (§ 524 Abs 2 ZPO) ist daher nicht (auch nicht ausnahmsweise) möglich ( Schumacher in KLS, IO 2 § 71c IO Rz 26; Schneider in Konecny/Trenker , IO § 71c IO Rz 38; Mohr , IO 11 § 71c IO E 15, E 16).
3.1. Nach § 70 Abs 1 IO ist auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und dass der Schuldner (Antragsgegner) zahlungsunfähig ist.
Der Antragsteller hat schon im Insolvenzeröffnungsantrag jene Tatsachen, aus welchen sich der Bestand der Forderung gegen den Antragsgegner und dessen Zahlungsunfähigkeit (bzw Überschuldung) ergeben, anzuführen und die Beweismittel zu deren Glaubhaftmachung zu bezeichnen (RS0064992).
Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen ; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich (RS0064986). Die Anforderungen an die Bescheinigung sind jedoch – je nach behaupteter Forderung – unterschiedlich (vgl 8 Ob 129/24i):
3.2.1. An die Bescheinigung nicht titulierter Forderungen bzw Verbindlichkeiten ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur aufgrund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in die Insolvenz getrieben wird (8 Ob 291/01d; 8 Ob 128/18h). Die mit der Insolvenzeröffnung verbundenen Folgen für den Antragsgegner sind nämlich weitreichend, in der Regel existenzvernichtend und endgültig. Da dem Rechtsmittel gegen den Insolvenzeröffnungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung zukommt, treten die mit der Insolvenzeröffnung für den Schuldner verbundenen, in der Praxis teils irreversiblen Folgen sofort ein und können auch im Weg einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nicht zur Gänze beseitigt werden (8 Ob 129/24i mwN). Eine vom Antragsgegner substanziiert bestrittene , nicht titulierte Forderung kann folglich im Regelfall nicht als bescheinigte Insolvenzforderung nach § 70 Abs 1 IO angesehen werden (RS0064986 [T8]). Ist die Forderung von der Klärung strittiger Beweis- oder Rechtsfragen abhängig, so ist sie zur Antragsbescheinigung nicht geeignet (8 Ob 282/01f).
3.2.2. Als Maßstab für die Anforderungen an Behauptung und Bescheinigung der Geldforderung kann allgemein auf die oberstgerichtliche Judikatur zur Forderungsanmeldung zurückgegriffen werden, die ihrerseits auf die Inhaltserfordernisse der Klage gemäß § 226 ZPO verweist (OLG Innsbruck 1 R 273/96y = ZIK 1997, 146; Übertsroider in Konecny , Insolvenzgesetze § 70 IO Rz 37).
Der Gläubiger muss daher eine logische und vollständige Sachverhaltsdarstellung zum Ent- und Bestehen seiner Geldforderung vorbringen. Dazu sind unzweifelhaft schlüssige Behauptungen zu Rechtsgrund und Höhe nötig. Es kommt darauf an, dass entsprechend individualisierte Umstände vorgebracht werden, die einen rechtlichen Schluss auf das Vorliegen der Insolvenzforderung zulassen. Die Forderung ist also zu individualisieren , und zwar durch ziffernmäßige Benennung, Aufschlüsselung in einzelne Ansprüche bei zusammengesetzten Forderungen, Angabe des Entstehungszeitpunkts, Angabe des Entstehungsgrunds und schlüssige Angabe des anspruchsbegründenden Sachverhalts ( Übertsroider aaO § 70 IO Rz 38 mwN; Schumacher in Bartsch/Pollak/Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht II/2 4 , § 70 KO Rz 25; ZIK 1997, 146).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen sind im Insolvenzantrag selbst anzuführen. Die Vorlage von Urkunden und der Inhalt von Beweisergebnissen vermag das erforderliche Tatsachenvorbringen nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gläubiger ein grundsätzlich geeignetes Bescheinigungsmittel für seine Insolvenzforderung vorlegt, ist darauf nicht einzugehen, wenn schlüssiges und substanziiertes Vorbringen dazu gänzlich fehlt ( Übertsroider aaO § 70 IO Rz 38 mwN; ZIK 1997, 146).
3.3.1. Demgegenüber wird ein, wenngleich noch nicht rechtskräftiges, Urteil zur Bescheinigung des Bestehens einer Insolvenzforderung grundsätzlich als ausreichend angesehen (RS0064986 [T4]). Umso mehr ist das Bestehen einer Forderung des Antragstellers bescheinigt, wenn dieser über einen rechtskräftigen Titel verfügt, und erst recht, wenn er zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt erhielt (RS0064986).
3.3.2. Im Fall eines ausländischen Titels ist für die Frage, ob dieser eine Insolvenzforderung im Sinn des § 70 Abs 1 IO darstellt, zu prüfen, ob er in Österreich anzuerkennen ist (vgl 8 Ob 129/24i, Rz 21ff).
4. Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist summarisch und besonders rasch durchzuführen. Es ist bei der Prüfung der Voraussetzungen keine abschließende Entscheidung über Bestand und Fälligkeit behaupteter Insolvenzforderungen zu treffen, sondern nur zu beurteilen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sie zu Recht bestehen und vom Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können (8 Ob 57/16i; 8 Ob 128/18h).
5.1. Der Antragsteller stützt seinen Insolvenzantrag primär auf einen (rechtskräftigen) Privatbeteiligtenzuspruch in einem in einem liechtensteinischen Strafverfahren ergangenen Urteil sowie auf einen (noch nicht rechtskräftigen) Beschluss über den Zuspruch von Verfahrenskosten in diesem Strafverfahren.
Es stellt sich demgemäß die Frage, ob es sich bei diesen Zusprüchen um titulierte Forderungen und damit um ausreichend bescheinigte Insolvenzforderungen im Sinn des § 70 Abs 1 IO handelt. Hiezu ist – wie oben unter Punkt 3.3.2. zu den titulierten Forderungen ausgeführt – zu prüfen, ob diese ausländischen Titel in Österreich anerkennungsfähig sind.
5.2. Gemäß § 2 Abs 2 EO sind ausländische Titel österreichischen Exekutionstiteln im Sinn des § 1 EO gleichgestellt , wenn sie aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass Titel aus anderen Staaten, die einer Vollstreckbarerklärung bedürfen, inländischen Titel nicht gleichgestellt sind, solange sie in Österreich nicht für vollstreckbar erklärt wurden (vgl 3 Ob 58/17a).
Liechtenstein ist nicht Mitglied der EU und damit insbesondere nicht von der Geltung der EuGVVO erfasst (3 Ob 40/09t). Im Verhältnis zu Liechtenstein ist § 2 Abs 2 EO daher nicht einschlägig . Andere völkerrechtliche Vereinbarungen (als Rechtsakte der EU) mit Staaten außerhalb der EU existieren nämlich bislang nicht (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer , EO³ § 2 EO Rz 3/1).
5.3. Soweit Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden (ausländische Exekutionstitel), nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder eines Rechtsakts der Europäischen Union ohne gesonderte Vollstreckbarerklärung zu vollstrecken sind, bedürfen diese gemäß § 403 EO zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung im Inland. Nach § 406 EO sind Akte und Urkunden für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staats, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.
Im Verhältnis zu Liechtenstein gilt für vermögensrechtliche Angelegenheiten das „ Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden“, BGBl 1975/114 (im Folgenden: Abkommen) (3 Ob 40/09t; Länderübersicht zu § 41 RHEZiv 2004).
Die Vollstreckungsvoraussetzungen sind in Art 1 in Verbindung mit Art 4 Abs 1 des Abkommens festgelegt (3 Ob 40/09t). Für vollstreckbar erklärt werden können gemäß diesen Bestimmungen nur gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die unter anderem nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen sind, in Rechtskraft erwachsen (Art 1 Abs 1 Z 3) und im Staat, in dem sie gefällt wurden, vollstreckbar (Art 4 Abs 1) sind.
Aufgrund dieses Abkommens ausdrücklich nicht anerkannt und vollstreckt werden können gemäß Art 1 Abs 3 Z 7 im Strafverfahren ergangene Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche .
5.4. Eine Anerkennung des liechtensteinischen Privatbeteiligtenzuspruchs an den Antragsteller in Österreich kommt sohin schon im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 3 Z 7 des Abkommens nicht in Betracht.
Ungeachtet dessen, dass der Kostenzuspruch gerade Folge des Privatbeteiligtenzuspruchs ist (vgl S 5 in Beilage ./A, S 3 und S 86 in Beilage ./B; Jehle in Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank , HB LieStrPR Rz 27.46), weshalb sich die Frage stellt, ob nicht auch der Kostenzuspruch von der genannten Ausnahmebestimmung miterfasst ist, scheitert eine Anerkennung des Kostenzuspruchs nach diesem Abkommen bereits daran, dass dieser nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Dass die Kostenentscheidung in Liechtenstein schon vollstreckbar wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht behauptet.
5.5. Eine andere Rechtsgrundlage für eine Anerkennung dieser Zusprüche ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche vom Antragsteller aufgezeigt.
Mangels entsprechender Behauptung des Antragstellers fehlt es jedenfalls an der (auch) in § 406 EO allgemein normierten Voraussetzung der Vollstreckbarkeit im Staat der Entscheidung.
Ferner wäre das Vorliegen des Erfordernisses der in dieser Bestimmung allgemein festgeschriebenen Gegenseitigkeit äußerst fraglich. Nach dem liechtensteinischen RHG über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, welches sich umfassend am österreichischen ARHG orientierte, findet nämlich eine Vollstreckung im Sinn des Art 64 zur Einbringlichmachung von Kosten eines ausländischen Strafverfahrens nicht statt ( B. Mayerhöfer/M.J. Mayerhöfer in Brandstätter/Nagel/Öhri/Ungerank , HB LieStrPR Rz 26.1, Rz 26.4). Auch Privatbeteiligtenzusprüche sind von dieser Regelung zur Übernahme der Vollstreckung – welche überdies nur auf Ersuchen eines anderen Staats zulässig ist – nicht erfasst (vgl B. Mayerhöfer/M.J. Mayerhöfer aaO Rz 26.4 iVm Art 8a und Art 64 RHG).
5.6. Der Antragsteller kann sich daher zur Dartuung einer Insolvenzforderung weder mit Erfolg auf den Privatbeteiligten- noch auf den Kostenzuspruch im liechtensteinischen Strafverfahren stützen.
6.1. Der Antragsteller macht als weitere Insolvenzforderung eine von ihm in einem Zivilverfahren in Liechtenstein eingeklagte Gesamtforderung in Höhe von EUR 135.976,92 s.A. geltend, welche vom Antragsgegner aber bestritten wurde.
Das vom Antragsteller dazu im Insolvenzantrag erstattete Vorbringen erfüllt die oben unter Punkt 3.2.2. dargestellten Anforderungen an die schlüssige Behauptung einer nicht titulierten Insolvenzforderung nicht.
Der Antragsteller behauptet das Bestehen mehrerer nicht titulierter Forderungen , macht jedoch lediglich einen Pauschalbetrag geltend, ohne diesen auch nur annähernd aufzuschlüsseln. Auch Vorbringen zum Entstehen und zum Rechtsgrund der einzelnen Forderungen fehlt gänzlich. Von einer logischen und vollständigen Sachverhaltsdarstellung kann daher keine Rede sein. Selbst eine nur summarische Beurteilung der Berechtigung der nicht titulierten Forderungen ist daher nicht möglich .
Dass der Antragsteller seinem Insolvenzantrag den im betreffenden liechtensteinischen Zivilverfahren ergangenen Unterbrechungsbeschluss (Beilage ./H) sowie seinen Fortsetzungsantrag (Beilage ./I) beilegte, vermag das Fehlen des erforderlichen Vorbringens nicht zu ersetzen.
6.2. Auch die vom Antragsteller behauptete, nicht titulierte Gesamtforderung ist daher aufgrund unzureichenden Vorbringens nicht bescheinigt.
Der Vollständigkeit halber festgehalten wird, dass es der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens mangels jeglicher Konkretisierung nicht bedurfte (vgl RS0064992 [T2]).
7. Zusammengefasst lag daher zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Beschlussfassung die für eine Insolvenzeröffnung notwendige Voraussetzung der (ausreichenden Behauptung und) Bescheinigung einer Insolvenzforderung nicht vor.
Gelingt es dem Antragsteller nicht, den Bestand seiner Insolvenzforderung glaubhaft zu machen, ist auch bei Vorhandensein von Schulden des Antragsgegners gegenüber anderen Gläubigern die Insolvenzeröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu prüfen, sondern der Insolvenzantrag abzuweisen (keine amtswegige Insolvenzeröffnung) (RS0127640).
Eine Auseinandersetzung mit der weiteren Insolvenzvoraussetzung der – vom Erstgericht ohnehin nur kursorisch begründeten – Zahlungsunfähigkeit kann daher ebenso unterbleiben wie ein Eingehen auf die weiteren im Rekurs vorgetragenen Argumente.
8. In Stattgebung des Rekurses war sohin die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern , dass der Antrag des Antragstellers vom 28.8.2025 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuweisen war.
9. Trotz seines Rechtsmittelerfolgs hat der Antragsgegner die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen. Ein Kostenersatz findet in Insolvenzverfahren nämlich nicht statt (§ 254 Abs 1 Z 1 IO).
10. Bei der gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO iVm § 252 IO erforderlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands war auf die wirtschaftliche Bedeutung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Bedacht zu nehmen. Bereits im Hinblick auf die Höhe der vom Antragsteller behaupteten Forderungen und die im Vermögen des Schuldners befindliche Liegenschaft war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,-- übersteigt.
11. Da vom Rekursgericht keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zu lösen waren (vgl 8 Ob 25/25x, Rz 6), war auszusprechen, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig ist.
12. Ist der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert worden, so ist dies gemäß § 79 Abs 1 IO in derselben Weise öffentlich bekanntzumachen wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Da dies aber die Rechtskraft der Entscheidung voraussetzt, war diese Vorgangsweise ebenso wie die sonst erforderlichen Maßnahmen nach § 79 Abs 2 und Abs 3 IO dem Erstgericht vorzubehalten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden