Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3.12.2025, GZ ** 6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A*, geboren am **, verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck im Anschluss an eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu B* des Landesgerichtes Innsbruck einen Strafrest von fünf Monaten und elf Tagen aus seiner bedingten Entlassung zu C* des Landesgerichtes Innsbruck (Widerruf zu B* des Landesgerichtes Innsbruck). Im Anschluss daran ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu D* des Landesgerichtes Innsbruck vorgesehen. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafen wurde mit dem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17.6.2025 zu E* abgelehnt. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 22.12.2026. Am 28.1.2026 wird der Strafgefangene zwei Drittel des Strafenblocks verbüßt haben.
A* strebt seine bedingte Entlassung zu diesem Stichtag an und führt dazu im Erhebungsbogen aus, er erachte den Haftzweck als erreicht, um ein redliches Fortkommen in Freiheit sicherzustellen und bitte daher um eine bedingte Entlassung (ON 2.2).
Die Leitung der Justizanstalt bescheinigt dem Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten sowie eine sehr gute Arbeitsleistung im Landwirtschaftsbetrieb und äußerte keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck äußerte sich aus spezialpräventiven Gründen ablehnend und wies auf die Delinquenz unbeeindruckt von bedingten Nachsichten hin (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafen ab und begründete dies mit näher dargelegten spezialpräventiven Erwägungen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sogleich nach der Verkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, auf deren schriftliche Ausführung er verzichtete (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist nach § 46 Abs 4 StGB darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die tadellose Führung des Strafgefangenen während des bisherigen Vollzugs ist zweifellos positiv zu vermerken. Sein Vorleben lässt jedoch auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose und damit eine bedingte Entlassung auch nach Verbüßung von zwei Drittel der Freiheitsstrafe nicht zu. Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist fünf Verurteilungen auf, denen allesamt (auch) strafbare Handlungen zugrundeliegen, die gegen das Rechtsgut der Freiheit jener Frau gerichtet sind, mit welcher der Strafgefangene bis Mitte 2019 eine Beziehung hatte. Am 22.5.2021 wurde er zu C* des Landesgerichtes Innsbruck aus dem Vollzug mehrere wegen solcher Taten über ihn verhängter Freiheitsstrafen unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Nur etwas mehr als einen Monat später, nämlich am 3.7.2021, begann er neuerlich damit, seine ehemalige Partnerin widerrechtlich beharrlich zu verfolgen, wobei er dieses Verhalten bis 15.1.2023 fortsetzte. Wegen des dadurch verwirklichten Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 2 und Abs 3 erster Fall StGB wurde über ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafschärfung im Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt (B* des Landesgerichtes Innsbruck). Unter einem wurde auch die bedingte Entlassung widerrufen. Während dieses gegen ihn behängenden Verfahrens beging er das zu D* des Landesgerichtes Innsbruck abgeurteilte Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB wiederum zum Nachteil desselben Opfers.
Die Androhung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe hat sich damit beim Strafgefangenen bereits wiederholt als wirkungslos erwiesen. Obwohl es sich derzeit erst um seine zweite Hafterfahrung handelt und trotz der sehr guten Aufführung während des bisherigen Vollzugs kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die bedingte Entlassung gleich gut geeignet wäre, ihn von der neuerlichen Begehung von strafbaren Handlung insbesondere zum Nachteil seiner ehemaligen Partnerin abzuhalten, wie der weitere Vollzug. Maßnahmen im Sinne des § 51 StGB (Weisungen), welche diese Prognose verbessern könnten, sind nicht ersichtlich. Die Anordnung von Bewährungshilfe anlässlich seiner bedingten Entlassung vermochte dies zuletzt auch nicht zu bewirken.
Der Beschwerde konnte somit keine Folge gegeben werden.
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