Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27.11.2025, GZ **-7, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn zum Verfahren B* des Landesgerichts Innsbruck wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie einen widerrufenen Strafrest von sechs Monaten (Widerruf der zu ** des Landesgerichts Innsbruck gewährten bedingten Entlassung).
Die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (22.7.2025) wurde nach persönlicher Anhörung des Strafgefangenen aus spezial- und generalpräventiven Gründen abgelehnt (** des Landesgerichts Innsbruck). Seine gegen diese Entscheidung ergriffene Beschwerde wurde wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen (7 Bs 132/25g des Oberlandesgerichts Innsbruck).
Nunmehr begehrt der Strafgefangene gestützt auf § 133a StVG das vorläufige Absehen vom Strafvollzug zur Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung infolge eines gegen ihn erlassenen „Aufenthaltsverbots“ (ON 2.2). Der Leiter der Justizanstalt Innsbruck befürwortete den Antrag des Strafgefangenen (ON 2.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 4) aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen. Die Oberstaatsanwaltschaft enthielt sich einer Stellungnahme.
Die Beschwerde dringt nicht durch.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG „vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 2 StVG „trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken“.
Zwar liegen in casu die allgemeinen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vor; gegen den Strafgefangenen, der bereits mehr als die Hälfte der Strafzeit verbüßt hat, wurde rechtskräftig ein für drei Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (ON 2.4 und ON 6) und verfügt er über ein gültiges Reisedokument sowie über ausreichend finanzielle Mittel für seine Ausreise (ON 2.6 bis ON 2.8). Allerdings liegt der über ihn zu B* des Landesgerichts Innsbruck verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten das am 22.1.2023 begangene Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB zugrunde, wobei diese Tat laut den Urteilsannahmen des Schöffengerichts durch mehrfache Gewalt mit Verletzungsfolgen (US 5 f und 10) begangen wurde. In diesen Tatumständen erblickt das Beschwerdegericht eine besondere Schwere, welche im Sinne des § 133a Abs 2 StVG den Vollzug der Strafe deutlich über die Hälfte hinaus erfordert, um potentielle andere Sexualverbrecher abzuschrecken, also der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und um potentiellen anderen Tätern die strenge Ahndung derart schwerer Sexualdelikte vor Augen zu führen.
Die in der Beschwerde enthaltenen Einsichts- und Reuebekundungen samt bescheinigter Absolvierung einer Psychotherapie und einer Lehrabschlussprüfung können an der Notwendigkeit der Abschreckung potentieller anderer Sexualverbrecher nichts ändern und betreffen lediglich spezialpräventive Aspekte, die fallbezogen aber nicht zu berücksichtigen sind ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK2 StVG § 133a Rz 19).
Somit konnte der Beschwerde kein Erfolg zukommen.
Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 7
Innsbruck, am 16.12.2025
Dr. Verena Offer, Richterin
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