Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 und 5 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 24.11.2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Innsbruck einen Strafenblock aus mehreren zeitlichen Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt acht Jahren und zwei Monaten. Der Strafgefangene hat mehr als zwei Drittel dieser zeitlichen Freiheitsstrafen verbüßt, das urteilsmäßige Ende fällt auf den 2.5.2027. Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Drittelstichtag, der am 12.8.2024 erreicht war, wurde zu ** des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Anträge des Strafgefangenen, vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a Abs 1 StVG vorläufig abzusehen, wurden ab- bzw zurückgewiesen (Beschlüsse des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht zu ** bzw **). Zuletzt hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einen selbständigen Antrag des Strafgefangenen vom 26.2.2025 aus spezialpräventiven Gründen abgewiesen, einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.4.2025, 7 Bs 108/24b, nicht Folge.
Nunmehr hat der Strafgefangene mit selbständigem, beim Landesgericht Innsbruck am 15.10.2025 eingelangten Antrag neuerlich seine bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen beantragt und dazu – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – vorgebracht, bereits lange Zeit in Haft zu sein, sich geändert zu haben, zu seiner Familie in den ** zurückkehren zu wollen, da seine Eltern alt und seine Kinder noch sehr jung seien, schließlich er nie wieder nach Österreich zurückkehren wolle und ihm deshalb eine letzte Chance gewährt werden wolle (ON 2).
Die Leitung der Justizanstalt Innsbruck attestierte dem im Tischlereibetrieb beschäftigten Strafgefangenen ein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten und äußerte trotz einer Flucht keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung (ON 6.2), gegen die sich die Staatsanwaltschaft Innsbruck aus spezialpräventiven Gründen aussprach (ON 7).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den selbständigen Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der zeitlichen Freiheitsstrafen abgelehnt und dies mit der Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen begründet (ON 8).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die mit dem Vorbringen, seit seiner Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck keine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, er auf eigene Kosten in seine Heimat zu seiner Familie zurückkehren wolle, auf eine bedingte Entlassung abzielt (ON 9).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte der Strafzeit vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist – wie hier nach dem Drittelstichtag – die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1 mwN).
Die Besserungsbeteuerungen des Strafgefangenen, seine sehr gute Arbeitsleistung und sein sehr gutes Anstalts- und Sozialverhalten sind positiv zu bewerten, richtig ist auch, dass die letzte Ordnungswidrigkeit des Strafgefangenen vom 1.6.2021 herrührt. Dessen ungeachtet sprechen aber die zuletzt im – dem Beschwerdeführer bekannten - Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23.4.2025 zu 7 Bs 108/24b ausführlich dargelegten spezialpräventiven Gründe (BS 3 f), auf die an dieser Stelle identifizierend verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2]), gegen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die Wirkungslosigkeit mehrerer Hafterfahrungen das erstrichterliche Kalkül, dass bei der gesamthaften Betrachtung der Prognosekriterien die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu beanstanden. Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB bieten sich fallbezogen nach wie vor unter Berücksichtigung der fehlenden Normakzeptanz des Strafgefangenen nicht an.
Ausgehend davon war spruchgemäß zu entscheiden.
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