Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Preßlaber und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 21.11.2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* verbüßt seit 24.7.2025 unter Berücksichtigung anrechenbarer Vorhaftzeiten in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn im Verfahren B* des Landesgerichts Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit liegen am 24.12.2025 vor.
Im Zuge amtswegiger Prüfung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag erklärte der Strafgefangene, die bedingte Entlassung anzustreben (ON 2.5). Die Leitung der Justizanstalt Feldkirch attestierte ihm ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungsstrafen und einen integrativen Arbeitsbetrieb und befürwortete – ebenso wie der Soziale Dienst der Justizanstalt Feldkirch – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag (ON 2.6, 3), die Staatsanwaltschaft Feldkirch äußerte sich ablehnend (ON 3).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag abgelehnt und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet (ON 4).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die erkennbar darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Bewilligung der bedingten Entlassung zum Hälftestichtag abzuändern. Argumentativ bringt der Strafgefangene zusammengefasst vor, bislang noch nie in den Genuss einer Therapie gekommen zu sein und es sich bei seiner (Vor-) Verurteilung zu C* des Landesgerichts Feldkirch um ein Fehlurteil handle, schließlich er beabsichtige, nach seiner Entlassung Österreich und Europa den Rücken zu kehren und seine letzten Jahre in Thailand zu verbringen (ON 5).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist nicht im Recht.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall (vgl aber § 46 Abs 2 StGB) der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Der Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers sind zehn Verurteilungen zu entnehmen, denen vorrangig Delikte wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz aber auch gegen die körperliche Integrität, fremdes Vermögen und gegen die Freiheit zugrunde liegen, wobei diese Verurteilungen bis ins Jahr 1986 zurückreichen. Wiederholt wurden über den Strafgefangenen Geldstrafen verhängt, bereits im Jahr 1998 verbüßte er aber auch eine über ihn im Vereinigten Königreich wegen Einfuhr von Suchtmitteln verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren (Vollzugsdatum 21.2.1998). Zu ** des Landesgerichts Feldkirch wurde der Antragsteller wegen Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall und Abs 3 erster Fall SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz und Abs 4 [erster Fall] SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zunächst gemäß § 39 Abs 1 SMG zur Absolvierung gesundheitsbezogener Maßnahmen aufgeschoben und schließlich mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 3.6.2015 gemäß § 40 Abs 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19.3.2019, rechtskräftig seit 23.3.2019 zu C* wurde A* wegen Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 3 [erster Fall] SMG, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und nach § 27 Abs 1 Z 2, Abs 2 SMG sowie mehrerer Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Strafgefangene am 10.5.2019 nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Auch die dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Verurteilung zu B* des Landesgerichts Feldkirch erfolgte (erneut) wegen Delikten gegen das Suchtmittelgesetz.
Bei einer gesamthaften Betrachtung dieser Umstände ist das erstgerichtliche Kalkül, das vor allem in Anbetracht der hohen Rückfallslabilität die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Prognose für eine bedingte Entlassung, dass der Verurteilte durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, nicht zu beanstanden. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer geübte Kritik an der zu C* des Landesgerichts Feldkirch erfolgten Verurteilung nichts.
Schließlich bieten sich auch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB mit Blick auf die dem Beschwerdeführer – seinem Vorbringen zuwider - bereits aus Anlass einer früheren Verurteilung gewährten gesundheitsbezogenen Maßnahmen wie auch der Anordnung von Bewährungshilfe nicht an, hielt ihn dies auch nicht von weiterer Delinquenz ab.
Das für den Fall einer Ablehnung seiner bedingten Entlassung gerichtete Schreiben auf Haftunterbrechung/-aufschub des Strafgefangenen vom 9.12.2025 (ON 7) betrifft keinen Entscheidungsgegenstand des Beschwerdegerichts.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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