Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 13.11.2025, GZ D*-295, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 2.9.2025, D*, wurde der ** geborene B* C* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall), 15 StGB schuldig erkannt und - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt (ON 220).
B* C* befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt Innsbruck. Eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte dieser Freiheitsstrafe käme frühestens am 18.10.2026 in Betracht, eine solche nach zwei Drittel am 18.5.2027. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18.7.2028 (IVV-Auszug).
Im anfänglich bei der Staatsanwaltschaft Graz geführten Übergabeverfahren zu ** wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27.6.2025, **, die Übergabe des B* C* aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 16.5.2025 zu ** an die deutschen Justizbehörden zur Strafverfolgung gemäß § 21 EU-JZG bewilligt und ausgesprochen, dass mit der Übergabe Spezialitätswirkungen verbunden sind und die tatsächliche Übergabe gemäß § 25 Abs 1 Z 3 und Z 6 EU-JZG bis zur Beendigung der Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu ** (** des Landesgerichts Innsbruck) bzw bis zur Beendigung einer allfälligen anschließenden Strafhaft aufgeschoben wird (ON 142).
Ausgehend vom Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Bad Kreuznach ist B* C* verdächtig, einen Bandendiebstahl nach § 244 Abs 1 Nr 2 dStGB begangen zu haben, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht ist. Aus der Mitteilung des E* vom 23.5.2025 ergibt sich nachstehender Sachverhalt: „Der Betroffene ist Mitglied einer gut organisierten Diebesbande, die sich mit der Absicht zusammengeschlossen hat, eine Vielzahl ähnlicher Straftaten zu begehen, um sich eine lukrative und dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen. Zwischen 22:15 Uhr am 27.6.2024 und 6:00 Uhr am 27.6.201[2]4 drangen der Beschuldigte und drei weitere Bandenmitglieder gemeinsam gewaltsam in die Produktionshalle der Firma F* in der ** in ** ein. Zu diesem Zweck benutzten der Beschuldigte und seine noch nicht identifizierten Komplizen den Tisch vor dem Gebäude. Sie stießen ihn gegen die Gebäudewand und kletterten auf das Dach der Produktionshalle. Mit Blechscheren schnitten sie die Dachverkleidung auf, entfernten das Isoliermaterial und drangen in die Produktionshalle ein. Um den mehrere Meter unterhalb des Daches liegenden Hallenboden zu erreichen, schnitten sie die Abdeckplatten der künstlich geschaffenen Öffnung im Dach auf und kletterten hinunter. In der Produktionshalle begaben sie sich gezielt zu Kartons, in denen hochwertige massive Metallstangen lagen. Der Täter und die unbekannten Komplizen verzichteten darauf, die Produktionshalle weiter nach Diebesgut zu durchsuchen, da sie den Bewegungsmelder nicht auslösen wollten. Die [Der] Tatverdächtige und die unbekannten Komplizen entwendeten die Beute im Wert von mindestens 200.000,00 EUR über das Dach. Anschließend verließen sie den Tatort unbemerkt und mit unbekanntem Ziel“ (ON 121).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des B* C* (ON 285) auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die in den Antrag mündet, den angefochtenen Beschluss abzuändern und dem Antrag nach § 4 StVG stattzugeben, da die Begründung des Erstgerichts nicht überzeugend und zu allgemein gehalten sei und überdies der Gesetzgeber die Generalprävention ab 1.1.2026 bei der Haftentlassung zurückgedrängt habe (ON 302).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Begehrt - wie hier - ein anderer Staat die Übergabe des Verurteilten und wurde sie bewilligt, ist die Übergabe des Verurteilten an die ausländische Behörde im Interesse der Vollstreckung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe (zunächst) aufzuschieben (§ 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG).
Nach § 4 erster Satz StVG ist, wenn der Verurteilte an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, vom Vollzug einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, es sei denn, dass es aus besonderen Gründen des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Grundsätzlich ist daher die Übergabe dem inländischen Strafvollzug vorzuziehen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung zwingend, der Verurteilte hat ein Recht darauf ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 4 Rz 1, 11).
Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug ist aber dann unzulässig, wenn besondere generalpräventive Erwägungen den - zumindest teilweisen - unverzüglichen Vollzug erfordern. § 4 StVG liegt keine auf Resozialisierung des straffällig gewordenen Täters gerichtete kriminalpolitische Zielsetzung, sondern der Gedanke zugrunde, dass der österreichische Strafvollzug nur in einem aus generalpräventiven Erfordernissen unerlässlichem Ausmaß mit dem - ohnehin kaum resozialisierend wirkenden - Vollzügen an Ausländern belastet werden soll ( Pieber aaO Rz 12 mwN; Drexler/Weger, StVG5 § 4 Rz 2).
Erfordernisse der Generalprävention (zB die Bedeutung und Schwere der Tat oder die Höhe der Strafe) sind bei der Entscheidungsfindung gegen die voraussichtliche Höhe der im Ausland zu erwartenden Strafe abzuwägen. Insgesamt muss durch die Übergabe dem österreichischen Strafbedürfnis zur Aufrechterhaltung einer generalpräventiven Wirkung Genüge geschehen. Generalpräventive Bedenken gegen ein Absehen werden daher in der Regel dann nicht bestehen, wenn den Auszuliefernden im Ausland eine Strafe erwartet, deren Ausmaß zumindest der im Inland noch nicht vollzogenen Freiheitsstrafe entspricht oder sie sogar übersteigt. In Betracht kommen primär hohe Freiheitsstrafen wegen schwerer Straftaten, durch die der Rechtsfrieden besonders empfindlich und nachhaltig gestört wurde, die besonderes Aufsehen erregt oder die die Behörden besonders lange und intensiv auf den Plan gerufen haben ( Pieber aaO Rz 12 f; Drexler/Weger aaO Rz 2 f).
Nach dem Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben in G*, H* und I* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 sowie betreffend C*, J*, K* und L* auch Z 3 StGB) unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen, nämlich unter Verwendung von professionellem Werkzeug, wie Winkelschneider, Bolzenschere, Blechschere und einer Ausziehleiter, Vorbereitung von Fluchtfahrzeugen und Verwendung von Funkgeräten sowie jeweils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 300.000,-- übersteigenden Wert durch Einbruch nachangeführten Verfügungsberechtigen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. zu 3. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
Diese dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnenden, zum Teil in rascher zeitlicher Abfolge verübten Angriffe sind nicht nur im Hinblick auf die hohe Schadenssumme, sondern auch auf die konkreten Tatmodalitäten und die Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch einen hohen sozialen Störwert gekennzeichnet. Fallbezogen kommt - entgegen den Beschwerdeausführungen vom Erstgericht ausführlich dargelegten - generalpräventiven Aspekten somit erhebliches Gewicht zu, damit potentiellen Nachahmungstätern die strafrechtliche Reaktion auf derartige Delinquenz wirksam aufgezeigt wird.
Ein Vorgehen nach § 4 StVG ist daher fallaktuell trotz der in Deutschland im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, die mit Blick auf die Strafbefugnis und den Umstand, dass allenfalls eine Gesamtstrafe nach § 55 dStGB zu bilden sein wird, jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht dem Ausmaß entsprechen wird, welches der Beschwerdeführer in Österreich noch zu verbüßen hat, derzeit außer Reichweite.
Insofern der Beschwerdeführer auf eine Gesetzesänderung ab 1.1.2026 im Bereich der bedingten Entlassungen, bei welchen die Generalprävention zurückgedrängt wird, hinweist, ist ihm zu erwidern, dass § 4 StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2025 keine Änderung erfahren hat und es sich beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung auch um keinen Unterfall der bedingten Entlassung, sondern um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt ( Pieber aaO erneut Rz 1 mwN).
Die Beschwerde blieb daher erfolglos.
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