Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 02.12.2025, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Begründung:
A* verbüßte zunächst bis 04.06.2025 die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG sowie nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und Z 2, Abs 4 erster Fall FPG verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Seither verbüßt er in der Justizanstalt Innsbruck die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Z 3, Abs 4 erster Fall FPG und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren und 10 Monaten.
Der Hälftestichtag dieses Strafblocks ist der 04.01.2026, der Zweidrittelstichtag der 04.10.2026 und das urteilsmäßige Strafende der 04.04.2028 (IVV-Auszug [ON 2.3]).
Der Strafgefangene begehrte mit Antrag vom 28.11.2025 das vorläufige Absehen vom weiteren Strafvollzug gemäß § 133a StVG (ON 2.2).
Mit Schreiben vom 25.11.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in einer ablehnenden Stellungnahme mit, dass es sich bei dem Strafgefangenen um einen staatenlosen Fremden handle, es keine Rückkehrentscheidung gebe und derzeit keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen gesetzt würden (ON 2.4).
Die Justizanstalt Innsbruck befürwortete durch die Anstaltsleitung den Antrag des Strafgefangenen nicht und teilte unter Bezugnahme auf das Schreiben des BFA vom 25.11.2025 darüber hinaus mit, dass der Strafgefangene keine Dokumente sowie zu wenig Geld am Konto für eine Ausreise habe und derzeit ein Auslieferungsverfahren nach Schweden behänge (ON 2.1).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck gab zur Frage des vorläufigen Absehens vom weiteren Strafvollzug eine ablehnende Stellungnahme ab (ON 4), zum einen aus generalpräventiven Erwägungen (Schwere der Tat) und zum anderen aufgrund von rechtlichen und tatsächlichen Hindernissen (staatenloser Fremder, keine Rückkehrentscheidung, keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen, keine Dokumente, zu wenig Geld für Ausreise).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen ab. Zum einen habe er noch nicht einmal die Hälfte der Freiheitsstrafen verbüßt und zum anderen lägen tatsächliche und rechtliche Hindernisse iSd § 133a StVG vor.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen, die er nicht weiter ausführen wollte (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist gemäß § 133a Abs 1 StVG vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn
1. gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht,
2. er sich bereit erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und
3. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Normadressat des § 133a StVG kann ausschließlich eine Person sein, gegen die ein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nach dem Fremdenrecht verhängt wurde. Es bleibt somit der Fremdenbehörde überlassen, ob sie durch Verhängung eines solchen Verbots die Voraussetzungen für die Anwendung des § 133a StVG überhaupt erst schafft (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 2). Da im vorliegenden Fall gegen den Strafgefangenen bislang kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot nach dem Fremdenrecht verhängt wurde, liegen die Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug nicht vor.
Die Beschwerde musste daher schon aus diesem Grunde erfolglos bleiben und erübrigt sich damit ein Eingehen auf die weiteren Voraussetzungen des § 133a StVG.
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