Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen die Erstangeklagte Mag. A* und den Zweitangeklagten B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Berufungen der Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25.3.2025, GZ **-86, nach der am 4.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Birgit Eibl für die Finanzprokuratur für die Republik Österreich, der Verteidiger RA Dr. Hubert Stanglechner für die Erstangeklagte und RA Dr. Andrea Prochaska für den Zweitangeklagten, der Erstangeklagten Mag. A* jedoch in Abwesenheit des Zweitangeklagten B* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung des Zweitangeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Strafe wird n i c h t , jener der Erstangeklagten Mag. A* F o l g e gegeben und über die Erstangeklagte nach § 147 Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen á EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 12 Monaten verhängt.
Den Berufungen beider Angeklagter wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird t e i l w e i s e Folge gegeben und der Beginn des Zinsenlaufs mit 25.3.2025 festgesetzt. Mit dem Zinsenmehrbegehren wird die Privatbeteiligte gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Soweit für das gegenständliche Berufungsverfahren von Relevanz erkannte ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck die am ** geborene Erstangeklagte Mag. A* und den ** geborenen Zweitangeklagten B* je des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (die Erstangeklagte als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB) schuldig.
Danach haben vom 29. Dezember 2022 bis zum 10. Jänner 2023 in ** jeweils mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und einen 3 00.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen,
A) B* Verfügungsberechtigte der C* GmbH und der D*-AG durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die Arzneispezialität „Paxlovid 150 mg + 100 mg Filmtabletten“ zur Abgabe an aktuell an COVID - 19 erkrankte Patienten mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nach ärztlicher Verordnung zu benötigen, zur Abgabe von im Eigentum des Bundes stehenden Medikamenten aus dem Bundeskontingent und zur Lieferung an die „E*, F* KG“ verleitet, indem er über das Medikamentenbestellsystem der genannten Apotheke oder telefonisch insgesamt zumindest 2.500 Handelspackungen „Paxlovid 150 mg + 100 mg Filmtabletten“ im Wert von je 731,50 Euro bestellte, wodurch die Republik Österreich mit 1.828.750 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde,
B) Mag. A* zu der zu A genannten strafbaren Handlung des B* beigetragen, indem sie mit diesem die von ihm ohne Vorliegen der Voraussetzungen beabsichtigte Bestellung besprach und ihm die dafür notwendige Infrastruktur der von ihr betriebenen „E*“ zur Verfügung stellte.
Hiefür verhängte der Schöffensenat nach § 147 Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB über beide Angeklagte je eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bestimmte die Höhe des einzelnen Tagessatzes bei der Erstangeklagten mit EUR 30,-- und beim Zweitangeklagten mit EUR 4,--, verurteilte beide solidarisch zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von EUR 1,499.575,-- zuzüglich 4 % Zinsen seit 6.12.2024 an die Republik Österreich als Privatbeteiligte binnen 14 Tagen und erklärte gemäß § 20 Abs 3 StGB bei beiden Angeklagten jeweils einen Betrag in Höhe von EUR 499.858,-- für verfallen.
Mit Urteil vom 7.10.2025 zu 11 Os 93/25y hob der Oberste Gerichtshof in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten das angefochtene Urteil in dem die Genannte betreffenden Verfallserkenntnis auf, verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck, wies die Nichtigkeitsbeschwerde der Erstangeklagten im Übrigen ebenso wie jene des Zweitangeklagten zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zu (ON 105).
Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe streben die Herabsetzung der verhängten Strafen an, bei der Erstangeklagten überdies auf ein Maß, dass die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe mit Blick auf die drohende Rechtsfolge nach § 3d Abs1a ApoG ein Jahr nicht übersteige. Zudem trägt das Rechtsmittel des Zweitangeklagten darauf an, den Verfallsausspruch ersatzlos aufzuheben. Die Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zielen auf eine Aufhebung des Adhäsionserkenntnisses und die Verweisung der Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg ab (ON 92, ON 94).
Die Berufungen dringen im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Der Beantwortung der Strafberufungen voranzustellen ist, dass der Schöffensenat nachstehende Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der beiden unbescholtenen Angeklagten getroffen hat:
Die am ** in ** geborene, österreichische Staatsangehörige Mag. a A* ist verheiratet mit dem Zweitangeklagten und als Apothekerin tätig. Daraus lukriert sie ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 4.000,-- bis EUR 4.500,--, dies 12 mal jährlich. An Vermögen verfügt sie über eine 110 qm große Wohnung an ihrer Wohnadresse mit unbekanntem Wert. Zudem hat sie ein Auto der Marke **, welches ca. 14 Jahre alt ist, ein Privatkonto mit einem Stand von ca. EUR 500,-- und ein Wertpapierdepot mit einem Wert von ca. EUR 6.200,--. Weiters hält sie 41 % der Anteile der E* F* KG und ist Eigentümerin des Lagers der E* F* KG im Wert von ca. EUR 170.000,--. Die Erstangeklagte hat keine Schulden und ist sorgepflichtig für zwei studierende Kinder im Alter von 24 Jahren.
Der am ** in **/** geborene, österreichische Staatsangehörige B* ist verheiratet mit der Erstangeklagten und derzeit im Krankenstand. Er bezieht Krankengeld in Höhe von EUR 51,--/Tag. Er hat kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von ca. EUR 27.000,-- in Form eines Bankkredits, welchen er mit Bezug auf seine Spielsucht aufnahm. Der Zweitangeklagte ist sorgepflichtig für zwei studierende Kinder im Alter von 24 Jahren (US 3 und 4).
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei beiden Angeklagten mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die „Tat“ mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehe, die teilweise Schadensgutmachung durch Retournierung eines Teils der Medikamente, die verminderte Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt bei der Erstangeklagten aufgrund ihrer Depression und beim Zweitangeklagten aufgrund seiner Spielsucht, bei der Erstangeklagten zudem ihr reumütiges Geständnis bei der Polizei, das maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, erschwerend bei beiden aber die Schadenshöhe (US 18 und 19).
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Kriterien der Strafbemessung nach § 32 StGB, dabei insbesondere des Umstands, dass der Zweitangeklagte der unmittelbare Täter gewesen sei, der Erstangeklagten als Apothekerin aber eine besondere Verantwortung zukomme, erachtete der Schöffensenat die ausgesprochenen Strafenkombinationen als schuld- und tatangemessen. Mit Blick auf die bisherige Unbescholtenheit und unter Betrachtung sonstiger Konsequenzen, die die gegenständliche Verurteilung auf das Leben der beiden Angeklagten entfalte, sei davon auszugehen, dass die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden könne, die Strafen würden in diesem Ausmaß auch generalpräventiven Erfordernissen gerecht. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der beiden Angeklagten begründet und die Verpflichtung zum Kostenersatz auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt.
Während die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet hat (ON 1.53), beantragt die Privatbeteiligte, den Berufungen nicht Folge zu geben (ON 95).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass den Berufungen keine Berechtigung zukomme.
Der Schöffensenat hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen zutreffend erfasst, diese sind jedoch geringfügig zu korrigieren und präzisieren.
Im Recht ist die Oberstaatsanwaltschaft darin, dass sich dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte darauf ergeben, dass bei der Erstangeklagten eine infolge depressiver Erkrankung verminderte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit im Sinn des Milderungsgrunds nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB vorliegen würde, die kausal für die Tatbegehungen gewesen sei. Der dazu in der Hauptverhandlung vorgelegte Entlassungsbrief der ** über einen Aufenthalt der Erstangeklagten vom 29.10.2020 bis 2.11.2020 datiert vom 2.11.2020, sohin mehr als zwei Jahre vor Beginn des gegenständlichen Tatzeitraums. Diesem ist zudem zu entnehmen, dass sich der Zustand der Erstangeklagten, der darin eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert wurde, nach einer Aussprache mit ihrem Sohn zusehends verbessert habe und sie zum Entlassungszeitpunkt als urteils-, einsichts- und paktfähig beschrieben wurde, die über keine depressive Symptomatik mehr klagte (ON 85.3). Auch beim Zweitangeklagten lassen sich der erstgerichtlichen Ansicht zuwider trotz einer von ihm behaupteten Spielsucht angesichts seines zielgerichteten Vorgehens keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine schuldmindernde Einschränkung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nach § 34 Abs 1 Z 1 StGB im Tatzeitraum vorgelegen hat. Daran ändern auch die vorliegenden ärztlichen Befunde nichts, beziehen sich diese nach ihren jeweiligen Daten nicht auf den gegenständliche Tatzeitraum, sondern auf daran anschließende ärztliche Behandlungen (Blg III). Im Übrigen kommt eine krankhafte Spielsucht einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund keineswegs nahe und wirkt schon aus diesem Grund nicht mildernd (RIS-Justiz RS0091256).
Mit Blick auf die Depositionen der Erstangeklagten, die im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 15.2.2023 (ON 8.11) die den beiden Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfe unumwunden einräumte und auch der Schöffensenat diese Ausführungen seiner Urteilsfindung zugrunde gelegt hat, kommt ihr entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft trotz des in der Hauptverhandlung erfolgten Widerrufs dieses im Vorverfahren gemachten Geständnisses der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB zugute (vgl Tipold in Leukauf/Steininger , StGB 4 , § 34 Rz 26; Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 38; RIS-Justiz RS0091473).
Dem Vorbringen der Erstangeklagten, die Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe habe die Aberkennung ihrer allgemeinen Berufsberechtigung nach § 3d Abs 1a ApoG und damit den Entzug der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke gemäß § 19 Abs 2 Z 1 ApoG zur Folge, womit der Verlust ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Existenz einhergehe, ist zunächst zu entgegnen, dass es sich bei der Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung nach § 3d Abs 1a ApoG um keine Rechtsfolge handelt, die ex lege mit der gegenständlichen Verurteilung eintritt und die daher auch nicht nach § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden kann. Der Verlust beruflicher und wirtschaftlicher Existenz, die hohe Forderung der Privatbeteiligten und der damit einhergehende drohende Verlust der beschlagnahmten Wohnung sprechen kein milderndes Moment an, zumal die mit dem Strafverfahren für die Angeklagte selbst unvermeidbar verbundenen Nachteile vom Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht umfasst sind, da sich die Täterbetroffenheit aus den Folgen der Tat ergeben muss und nicht aus der Verfolgung wegen der Tat (RIS-Justiz RS0130394).
Mit Blick auf die Urteilsfeststellungen ist der Schöffensenat von einer Subsumtionseinheit, nicht aber einer tatbestandlichen Handlungseinheit ausgegangen (US 6-8), sodass bei beiden Angeklagten die Tatwiederholungen aggravierend sind.
Schließlich dringt auch das in der Berufungsverhandlung erstattete Vorbringen, die Erstangeklagte habe nur einen untergeordneten Tatbeitrag zu verantworten, nicht durch. Eine untergeordnete Tatbeteiligung im Sinn des § 34 Abs 1 Z 6 StGB wirkt nur dann strafmildernd, wenn das Verhalten nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich gewesen wäre ( Riffel aaO § 34 Rz 16), wovon aber mit Blick auf die konstatierten Tathandlungen der Erstangeklagten, die nach den Urteilsannahmen mit dem Zweitangeklagten die von ihm beabsichtigte Bestellung des Medikaments Paxlovid besprach und ihm im Wissen um die von ihm beabsichtigten und dann sukzessive bereits durchgeführten widerrechtlichen Bestellungen und Verkäufe die dafür notwendige Infrastruktur der von ihr betriebenen E* weiterhin zur Verfügung stellte (US 7), gerade keine Rede sein kann.
Ausgehend von den so korrigierten Strafzumessungsgründen, die der Schöffensenat dem Berufungsvorbringen des Zweitangeklagten zuwider auch zutreffend gewichtet hat, ist vor allem mit Blick auf die hohe Schadenssumme die vom Schöffensenat ausgemittelte Strafenkombination beim Zweitangeklagten, die einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten entspricht, eine durchaus schuld- und tatangemessene Sanktion, die dem Unrechtsgehalt der Taten wie auch der personalen Täterschuld ausreichend Rechnung trägt.
In Anbetracht des Umstands, dass die Erstangeklagte im Vorverfahren ein umfassendes reumütiges Geständnis abgelegt hat, das auch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und fallbezogen bei der Delinquenz dem Zweitangeklagten die höhere kriminelle Energie zur Last liegt, ist jedoch die über die Erstangeklagte verhängte Strafe etwas zu streng ausgefallen. Diese war in Stattgebung ihrer Strafberufung auf 20 Monate herabzusetzen, weil die Strafe schon in dieser Höhe das Tatunrecht und vor allem ihre personale Täterschuld hinreichend reflektiert. Mit ihrer in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erteilten Zustimmung ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 295 Rz 47) konnte zudem ein Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten nach § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO in eine unbedingte Geldstrafe von 480 Tagessätzen umgewandelt werden.
Ausgehend davon war über die Erstangeklagte in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 480 Tagessätzen zu je EUR 30,--, im Uneinbringlichkeitsfall 240 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verhängen.
Der hohe Schaden steht aber gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB bei beiden Angeklagten ebenso entgegen wie die Tatwiederholungen. Ein von den Angeklagten behauptetes Überwiegen der Milderungsgründe liegt nicht vor (vgl Tipold aaO § 41 Rz 5; RIS-Justiz RS0091329, RS0091370, RS0091166).
Gegen die Höhe des jeweils ausgemittelten Tagessatzes bestehen keine Bedenken. Ausgehend von den Angaben der Erstangeklagten, als selbstständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen zwischen EUR 4.000,-- und EUR 4.500,-- zu beziehen und sorgepflichtig für zwei studierende Kinder zu sein (ON 85.1, 2), kann sie sich - unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm - durch die mit EUR 30,-- bestimmte Tagessatzhöhe nicht beschwert erachten. Beim Zweitangeklagten ist der Schöffensenat ohnedies von der Mindesthöhe ausgegangen.
Der den Zweitangeklagten betreffende, von ihm der Höhe nach nicht bestrittene Wertersatzverfall wurde auf Basis der unbedenklichen Feststellungen, wonach er – bis auf die retournierten Packungen - sämtliche gelieferte Medikamentenpackungen nach Anlieferung weiterverkaufte und somit „erlangte“ (US 6f und US 8; vgl RIS-Justiz RS0134603) nach § 20 Abs 3 StGB zu Recht jedenfalls mit EUR 499.858,-- festgesetzt.
Das sich gegen den Verfallsausspruch richtende Vorbringen, mit Blick auf seine finanzielle Situation und seine absolute Mittellosigkeit hätte gemäß § 20a Abs 3 StGB vom Verfall abgesehen werden müssen, dringt nicht durch.
Ein Unterbleiben des Verfalls sieht § 20a Abs 3 StGB dann vor, wenn der für verfallen zu erklärende Vermögenswert oder die Aussicht auf dessen Einbringung außer Verhältnis zum Verfahrensaufwand steht, den der Verfall oder die Einbringung erfordern würde; angesprochen ist in letzterer Variante die Unverhältnismäßigkeit des Vollstreckungsaufwands in Relation zum – hier freilich hohen – für verfallen erklärten Vermögenswert ( Ratz in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 31a Rz 8). Vermögenslosigkeit des Angeklagten stellt im Übrigen nach herrschender Auffassung keinen Anwendungsbereich des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar. Denn die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung bezieht sich allein auf den Ermittlungsaufwand (notwendige Rechtshilfeersuchen, Sachverständigengutachten), nicht jedoch auf eine geringe Wahrscheinlichkeit der erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden (§ 408 f StPO) Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts (RIS-Justiz RS0131561).
Das Adhäsionserkenntnis begründete der Schöffensenat mit der festgestellten Schadenshöhe zum Nachteil der Republik Österreich abzüglich bereits geleisteter Schadensgutmachung zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Folgetag der Geltendmachung im gegenständlichen Strafverfahren (US 19).
Dagegen richtet sich die – inhaltsgleiche – Berufungsargumentation beider Angeklagter, die Republik Österreich habe zur Tatzeit eine kostenlose Abgabe der tatverfangenen Chargen Paxlovid Filmtabletten angestrebt, lediglich EUR 15,-- seien – als Abgeltung für Distributionskosten – eingehoben worden, ein legaler Absatzmarkt sei nicht vorhanden, eine Rücknahmepflicht samt Erstattung des Kaufpreises nicht vorgesehen gewesen, schließlich hätten zahlreiche Chargen entsorgt werden müssen, sodass der relevante Verkehrswert, der bei der Schadensberechnung zugrunde zu legen sei, lediglich EUR 15,-- pro Packung zur Tatzeit betragen habe; zudem seien die betreffenden Chargen bereits im Februar 2023 abgelaufen, weshalb zur Bestimmung der gerechtfertigten Höhe eines Privatbeteiligtenzuspruchs das in der Hauptverhandlung beantragte Gutachten aus dem Fachbereich der Pharmazie mit Kenntnissen über Preisregelungen, Gesundheitsökonomie sowie pharmazeutische Betriebswirtschaft erforderlich gewesen wäre. Auch die sorglose Lieferung großer Mengen seien der Privatbeteiligten als Mitverschulden der Großhändler zuzurechnen.
Diese dringt nicht durch, sondern bekämpft ihrem Inhalt nach an dieser Stelle unzulässig den (bereits in Rechtskraft erwachsenen) Schuldspruch, sodass zunächst auf die dazu gemachten Ausführungen des Obersten Gerichtshof (11 Os 93/25y [Rz 9]) verwiesen werden kann. Nach den diesem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen und damit ausgehend von einem Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschungshandlung erfolgten Vermögensverschiebung - wobei es auf den Wert von Leistung und Gegenleistung zum Tatzeitpunkt ankommt - ist damit der Vermögensschaden bei der Republik Österreich zunächst in der vom Erstgericht konstatierten Höhe, nämlich den mittels Täuschungshandlungen herausgelockten 2.500 Handelspackungen im Wert von je EUR 731,50, somit gesamt in Höhe von EUR 1,828.750,--, eingetreten (RIS-Justiz RS0094308; 11 Os 93/25y [Rz 9]), von dem der Schöffensenat retournierte Medikamentenpackungen im Wert von EUR 329.175,-- in Abzug gebracht hat (vgl ON 61.2). Damit bestehen gegen die Höhe des erfolgten Zuspruchs von letztlich EUR 1.499.575,-- an die Privatbeteiligte keine Bedenken.
Soweit die Rechtsmittelwerber ein Mitverschulden der Privatbeteiligten aufgrund einer Verletzung von Schadensminderungspflichten einwenden, ist ihnen zu erwidern, dass bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers auch der Umstand, dass der Geschädigte fahrlässig gehandelt haben sollte, nicht zu einer Schadensteilung führen würde, unabhängig davon dass fallbezogen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Schadensminderungspflichten fehlen (RIS-Justiz RS0016291).
Berechtigt erweisen sich die Berufungen wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüchen lediglich hinsichtlich des Zinsbegehrens.
Ein Schadenersatzanspruch wird mit der zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch den Geschädigten fällig, sodass (auf dieser Anspruchsgrundlage) Verzugszinsen auch erst ab diesem Zeitpunkt mit Erfolg gefordert werden können (vgl RIS-Justiz RS0023392 [T2, T3, T6, T8]; Reischauer in Rummel ABGB³ § 1323 Rz 16). Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (RIS-Justiz RS0024386; 14 Os 61/23m [Rz 474]), ist der Zugang der Mahnung, im Fall der Klage deren Zustellung oder im Fall – wie hier – eines Privatbeteiligtenanschlusses der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Angeklagte davon Kenntnis erlangt. In casu ist der Zuspruch gesetzlicher Zinsen von 4 % hinsichtlich der Privatbeteiligten mangels Vorbringen zur zeitlich früheren zahlenmäßigen Einmahnung bzw Geltendmachung des Schadens und mangels Erkennbarkeit des Zeitpunkts des Zugangs des Schriftsatzes vom 5.12.2024 (ON 61) an die Angeklagten im Zweifel erst ab dem Tag des ziffernmäßig konkretisierten Anschlusses in der Hauptverhandlung am 25.3.2025 (ON 85) zuzusprechen, weshalb der Berufung in diesem Umfang Folge zu geben war.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden