Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.8.2025, GZ **-38, nach der am 4.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers RP Mag. Cvijetic, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Matthias Paul Hagele öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Adhäsionserkenntnisse betreffend mehrerer Privatbeteiligte enthält, wurde der ** geborene Angeklagte A* zu A./ des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm § 130 Abs 1 erster Fall) StGB und zu B./ des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Demnach habe er in **
A./ nachgenannten Personen gewerbsmäßig (§ 70 StGB) teils durch Aufbrechen von Sperrvorrichtungen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
B./ am 26.1.2025 als Inhaber der Rufnummer ** N* gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr gegenüber in Whats-App-Nachrichten sinngemäß äußerte, er schwöre auf O* (gemeinsamen Sohn), er bringe sie um und obwohl N* äußerte, Angst vor A* zu haben, er steche sie ab, die Polizei sei ihm egal, er bringe sie um.
Hierfür wurde er in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Bei der Strafbemessung ging die Einzelrichterin von einem nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte die vollinhaltlich geständige Verantwortung des Angeklagten zu Schuldspruch A./ mildernd; erschwerend hingegen acht einschlägige Vorstrafen, die teils zweifache Qualifikation zu A./, das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB, den raschen Rückfall nach der Verurteilung zu ** des Landesgerichts Innsbruck sowie die teilweise Tatbegehung während der anhängigen Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck und ** des Bezirksgerichts Innsbruck. Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsgrundsätze des § 32 StGB erachtete sie eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als schuld- und tatangemessen.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung verzichtete der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel (ON 37, 12). Dessen ungeachtet meldete er „Berufung“ an (ON 28), die er letztlich jedoch zurückzog (vgl ON 43.2). Die Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit einer rechtzeitig angemeldeten (ON 31.3) und in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, die in den Antrag mündet, die Freiheitsstrafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen (ON 39.4).
In seinen Gegenausführungen beantragt der Angeklagte, dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Folge zu geben (ON 41.2).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2025 den Standpunkt, dass die auf Strafverschärfung abzielende Berufung der Staatsanwaltschaft im Recht sei.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts sind zu korrigieren, präzisieren und ergänzen.
Infolge der zutreffenden und damit zwingenden Anwendung des § 39 Abs 1 StGB (RIS-Justiz RS0133600) hat der vom Erstgericht angenommene Erschwerungsgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB zu entfallen. Weil die am 3.2.2025 in Abwesenheit erfolgte Verurteilung des Angeklagten im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck erst am 17.6.2025 in Rechtskraft erwuchs, liegt ferner ein „rasche[r] Rückfall“ nach der genannten Verurteilung nicht vor. Ausgehend davon aber und mit Blick darauf, dass der Angeklagte im Verfahren ** des Landesgerichts Innsbruck erstmals am 25.6.2024 als Beschuldigter vernommen wurde (ON 2.7 im Akt ** Landesgericht Innsbruck), ist die vom Erstgericht angenommene „teilweise Tatbegehung während anhängigem Verfahren“ dahingehend zu präzisieren, dass sämtliche hier abgeurteilten Taten während dieses anhängigen Strafverfahrens verübt wurden. Die ebenfalls vom Erstgericht angenommene Begehung während des Strafverfahrens ** des Bezirksgerichts Innsbruck kann hingegen mangels rechtskräftigem Abschluss desselben nicht als erschwerend herangezogen werden (RIS-Justiz RS0090984 [T1] und RIS-Justiz RS0091048 [T4]).
Ferner zeigt die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend auf, dass die Tatwiederholungen zu A./ (RIS-Justiz RS0099968) sowie die Umstände, dass die Tat zu B./ zum Nachteil der Mutter des gemeinsamen Kindes (US 6; ON 11) und damit einer Angehörigen des Angeklagten (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und noch während der zu ** des Landesgerichts Innsbruck offenen Probezeit (RIS-Justiz RS0111324) begangen wurde, zusätzlich erschwerend zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungserwägungen des § 32 StGB wirkt zudem zu A./ die 4fache Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB (RIS-Justiz RS0091126) aggravierend.
Soweit der Angeklagte in seinen Gegenausführungen auf seine „vollinhaltliche geständige Verantwortung“ hinweist, verkennt er, dass das Erstgericht zutreffend lediglich zu A./ von einem reumütigen, auch die subjektive Tatseite einräumenden Geständnis iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB ausgegangen ist, wenngleich dieses in Anbetracht der weiteren Ermittlungsergebnisse, insbesondere der größtenteils vorliegenden Videoaufzeichnungen keinen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung darstellt ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 34 Rz 38).
Ausgehend von den so korrigierten, präzisierten und ergänzten, ansonsten zutreffenden Strafzumessungsgründen des Erstgerichts und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB stellt die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe eine zwar milde, so doch zu seinem Nachteil nicht korrekturbedürftige Sanktion dar. Auch in dieser Höhe wird die Strafe präventiven Strafbemessungserwägungen gerecht.
Damit drang die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht durch.
Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch ein gänzlich erfolgloses Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft verursacht worden sind, entfällt die Kostenersatzpflicht des Angeklagten.
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