Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe und der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18.8.2025, GZ **-18, sowie einer Beschwerde des Angeklagten gegen einen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 4.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, der Verteidigerin RAA Mag. Verena Moritz, UGP Rechtsanwälte für RA MMag. Dr. Stefan Dorner und des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag
I.) zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II.) beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte A* B* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (1.) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt.
Demnach habe er
Hiefür verhängte die Einzelrichterin in Anwendung der §§ 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB nach § 107 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und verpflichtete den Angeklagten gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz des Kosten des Strafverfahrens. Unter einem beschloss sie, die zu F* des Landesgerichts Feldkirch gewährte bedingte Strafnachsicht (vier Monate Freiheitsstrafe) zu widerrufen.
Gegen dieses Urteil hat der zunächst unvertretene Angeklagte „ein Rechtsmittel angemeldet“ (ON 17, 7), dieses innerhalb der Ausführunsgfrist aber nicht weiter schriftlich ausgeführt und in der mündlichen Berufungsverhandlung durch die ihm für die Verhandlung beigegebene Verfahrenshilfeverteidigerin dahin präzisiert, das Urteil wegen der Aussprüche über die Schuld und die Strafe zu bekämpfen sowie eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO der zu F* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht zu ergreifen.
Die Staatsanwaltschaft hat unmittelbar nach Urteilsverkündung Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe zum Nachteil des Angeklagten angemeldet (ON 17, 7) und das Rechtsmittel in der Folge fristgerecht schriftlich ausgeführt (ON 19.2). Mit dem Vorbringen unzureichender Gewichtung der vorliegenden Erschwerungsgründe sowie dem Hinweis, dass der Angeklagte die Taten teilweise zum Nachteil seiner Ehegattin begangen habe, zielt das Rechtsmittel auf eine schuld- und tatangemessene Erhöhung der verhängten Strafe ab.
Die Staatsanwaltschaft hat keine Gegenausführungen erstattet, die Verfahrenshilfeverteidigerin in der Berufungsverhandlung beantragt, der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass lediglich dem Rechtsmittel der Anklagebehörde Berechtigung zukomme.
Die Berufungen sind nicht im Recht.
Aus Anlass der Schuldberufung überprüfte das Oberlandesgericht die Richtigkeit der den Schuldsprüchen 1. und 2. zugrundeliegenden erstgerichtlichen Urteilsannahmen aufgrund des Akteninhalts mit Ausnahme der Angaben der in der Hauptverhandlung von ihrem Aussagebefreiungsrecht Gebrauch machenden Zeugin D* B* (vgl ON 17, 4). Diese Überprüfung ergab keine Bedenken an deren Richtigkeit. Die Erstrichterin konnte sich vom Angeklagten und dem Zeugen Insp. E* einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte ausgehend davon in einer auf alle erheblichen Verfahrensergebnisse eingehenden, widerspruchsfreien und auch lebensnahen Beweiswürdigung dar, weshalb sie von der Schuld des Angeklagten überzeugt war. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Oberlandesgericht geteilt. Der Angeklagte selbst räumte in der Hauptverhandlung ein, seine (Noch-) Ehefrau mit der Zufügung einer „Watsche“ bedroht zu haben wenngleich ihm auch bewusst sei, dass man dies nicht tun dürfe, dem Streit aber Beschimpfungen durch die Ehefrau vorangegangen seien (ON 17, 3). Anlassbezogen geht auch das Oberlandesgericht mit Blick auf das angespannte Verhältnis der beiden Ehegatten und insbesondere den Umstand, dass der Angeklagte seine Ehegattin D* B* bereits am 10.4.2023 (auch) durch das Versetzen mehrerer Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht (auch) im Gesicht verletzte, was zu seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Feldkirch am 19.10.2023 zu G* führte, trotz des Wortlauts „ihr eine Watsche zu geben“ (vgl Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 105 Rz 57) von einer durch den Angeklagten angedrohten Körperverletzung aus und hegt zudem keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen zur Ernstlichkeit der Drohung wie auch zur inneren Tatseite.
Zu Schuldspruch 2. erklärte der Angeklagte im Zuge seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahme erzürnt gewesen zu sein, die Polizei verständigt und diese mit dem Hinweis, verletzt zu sein und sonst den Hausmeister zu schlagen, aufgefordert habe, zu kommen. Ihm sei bewusst gewesen, damit einen Polizeieinsatz auszulösen, nicht aber, dass er mit dem Umbringen des Hausmeisters gedroht habe. Er habe bezwecken wollen, dass die Polizei komme, damit sie seine Körperverletzung aufnehme und ihm mit seinem Kind helfe (ON 2.9, 5). In der Hauptverhandlung beteuerte der Angeklagte erneut nicht mit dem Umbringen oder Totschlagen des Hausmeisters gedroht zu haben (ON 17, 2 f). Demgegenüber erklärte der Zeuge Insp. E*, dass der Inhalt des unmittelbar nach dem Vorfall von ihm angefertigten Amtsvermerks in ON 2.14 der Wahrheit entspreche und der Angeklagte mit dem Umbringen bzw Totschlagen des Hausmeisters gedroht habe (ZV Insp. E* in ON 17, 4; AV in ON 2.14). Ausgehend davon hegt das Berufungsgericht keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Urteilsannahmen zur äußeren Tatseite, auch nicht zum Bedeutungsgehalt und der Ernstlichkeit dieser Äußerung wie auch zur inneren Tatseite.
An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen in der Berufungsverhandlung nichts, wonach es sich gegenständlich um milieubedingte Unmutsäußerungen des Angeklagten gehandelt habe, dessen einziges Bestreben der Kontakt zu seinem Kind gewesen sei. Damit hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bleiben, diese tragen die Schuldsprüche und haftet ihnen amtswegig wahrzunehmende Nichtigkeit nicht an.
Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe vorangestellt wird, dass das Erstgericht nachstehende Feststellungen zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten getroffen hat.
Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist fünf Eintragungen auf.
1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 01.12.2015, rechtskräftig seit 04.12.2015, zu ** wurde er des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Hälfte der Geldstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der unbedingte Teil der Geldstrafe wurde am 28.11.2016 vollzogen. Am 22.05.2019 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe endgültig nachgesehen.
Laut Urteilstenor hat er zwischen dem 24.04. und 17.06.2015 in C* die ihm in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter der Firma H* durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem Vollmachtgeber I* H* einen Vermögensnachteil von EUR 336,05 zugefügt, indem er sein Privatfahrzeug mehrfach an der J*-Tankstelle in C* mit der von der Firma H* hinterlegten Bankkarte betankte.
2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20.09.2016, rechtskräftig seit 06.10.2016, zu ** wurde er des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Geldstrafe wurde am 28.11.2016 vollzogen.
Laut Urteilstenor hat er am 08.07.2016 in C* K* durch einen Kopfstoß, wodurch dieser eine Schürfwunde am Kopf erlitt, am Körper verletzt.
3) Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.03.2021, rechtskräftig seit 30.03.2021, zu F* wurde der Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 6,00, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen, verurteilt. Die Geldstrafe wurde am 19.09.2022 vollzogen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 19.10.2023 zu G* wurde die Probezeit der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe infolge neuerlicher Delinquenz auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Laut Urteilstenor hat er am 17.12.2020 in L*
I. D* M* [Anm.: nunmehr B*] durch die Äußerung, er werde sie und ihre beiden Kinder N* und O* M* umbringen, mit der Zufügung einer Körperverletzung sowie mit der Zufügung einer Körperverletzung von Sympathiepersonen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, II. P* M* fahrlässig am Körper verletzt, indem er sich mit den beiden Messern in der Hand plötzlich in ihre Richtung umdrehte und ihr so mit einem der Messer in den linken Unterarm stach, was eine 3 cm lange Stichverletzung samt Anritzung einzelner Muskelfasersehnen zur Folge hatte,
III. Q* durch kräftiges Von-Sich-Stoßen am Körper misshandelt, woraufhin dieser zunächst mit dem Rücken gegen einen Bartisch und sodann zu Boden fiel, sohin Genannten dadurch fahrlässig in Form von Prellungen der Brust- und Lendenwirbelsäule verletzt,
IV. die Polizeibeamten RI R* und RI S* mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Sachverhaltsaufklärung zu den zu Punkt I. bis III. geschilderten Handlungen sowie zu den zuvor von A* B* selbst und von Q* abgesetzten Notrufen, zu hindern versucht, indem er mit einer ca. 1 m langen erhobenen Zaunlatte bedrohlich auf diese zulief und trotz mehrfacher Aufforderung, diese auf den Boden zu legen, sein Verhalten nicht einstellte und weiter auf die Beamten zuging.
4) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 19.10.2023, rechtskräftig seit 24.01.2024, zu G* wurde der Angeklagte des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die Geldstrafe ist noch nicht vollzogen.
Laut Urteilstenor hat er am 10.04.2023 gegen 14.30 Uhr in L*, **, seine Ehefrau D* B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr mehrere Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht versetzte und mehrere Fußtritte gegen die Beine, wodurch D* B* Verletzungen im Gesicht und an den Beinen erlitt.
5) Zuletzt wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.08.2024, rechtskräftig seit 15.01.2025, zu T* des Vergehens des tätlichen Angriffs auf mit bestimmten Aufgaben betraute Bedienstete einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt [oder Angehörige des Gesundheits- oder Rettungswesen oder Organe der Feuerwehr] nach § 91a Z 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe ist noch nicht vollzogen.
Laut Urteilstenor hat er
1. am 19.05.2024 in ** den Fahrkartenkontrolleur der U* V*
a) der mit der Kontrolle der Einhaltung der Beförderungsbedingungen einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt betraut ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit tätlich angegriffen, indem er in bedrohlicher Art und Weise auf ihn zuging, nachdem V* ihn darauf hingewiesen hatte, dass sein Maximoticket abgelaufen war, und ihn beidhändig kraftvoll gegen den Brustkorb stieß, wodurch V* mit einem Bein einen Schritt zurückwich,
b) gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm mit Schlägen und dem Umbringen drohte,
2. am 19.06.2024 seine Ehefrau D* B* zu a) mit Gewalt und zu b) durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu nachgenannten Unterlassungen genötigt, und zwar
a) die Wohnung nicht zu verlassen, indem er sie mit einer Hand am T-Shirt erfasste, sie in Richtung Küche zog und ihr einen Schlag gegen den Brustkorb versetzte,
b) nicht mehr zu schreien, indem er aus dem Ofen eine Steinplatte holte und diese gegen sie erhob.
Ausgehend von dieser Vorstrafenbelastung ging die Einzelrichterin zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzung der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB und einem dadurch erweiterten Strafrahmen nach § 107 Abs 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu viereinhalb Jahren aus. Sie wertete mildernd das teilweise Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB), erschwerend hingegen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und „verschiedener“ Art (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), die vierfache Vorverurteilung aufgrund einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), den raschen Rückfall, die Tatbegehung während der zu F* des Landesgerichts Feldkirch aufrechten Probezeit und den Umstand, dass der Angeklagte die ihm zu Schuldspruch 2. angelasteten Tat“en“ zudem während des bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens betreffend der zu Schuldspruch 1. angelasteten Tat“en“ begangen habe und verwies dazu auf seine am 5.6.2025 vorgenommene Akteneinsicht (ON 6.2.5). Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB erachtete sie eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als schuld- und tatangemessen und die Voraussetzungen der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB mit Hinblick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten als nicht gegeben. Die Verpflichtung zum Kostenersatz wurde auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt. Mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte bereits im Verfahren F* des Landesgerichts Feldkirch aufgrund ähnlich gelagerter gefährlicher Drohungen zum Nachteil seiner Ehegattin zu einer Strafenkombination verurteilt und die Probezeit aus Anlass einer weiteren Verurteilung bereits auf fünf Jahre verlängert worden sei, wurde der Widerruf der zu F* des Landesgerichts Feldkirch gewährten bedingten Strafnachsicht als spezialpräventiv notwendig angesehen.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig erfasst, diese sind lediglich auf der erschwerenden Seite in Übereinstimmung mit der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Oberstaatsanwaltschaft dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte die zu Schuldspruch 1./ zugrundeliegende gefährliche Drohung gegen eine Angehörige begangen hat (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB). Da sich die Zeugin D* B* der Aussage entschlagen und der Angeklagte in der Berufungsverhandlung erklärt hat, dass sich sein Sohn aus Anlass des dem Schuldspruch 1./ zugrundeliegenden Telefonats nicht in der Nähe befunden habe, liegt aber der Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft zuwider nicht auch der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB vor.
Mit Blick auf den Umstand, dass der Angeklagte am 5.6.2025 als Beschuldigter aufgrund des Schuldspruch 1./ zugrunde liegenden Vorwurfs Akteneinsicht bei der PI W* genommen hat und ihm dort über seinen Wunsch auch die Opfervernehmung der D* B* ausgefolgt wurde (ON 6.2.5), ist die Annahme des Erstgerichts, dass er die dem Schuldspruch 2./ zugrunde liegende Drohung trotz Kenntnis über ein bereits gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens begangen hat, nicht zu beanstanden.
Dem in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, der Angeklagte habe wegen seines Wunsches, Kontakt zu seinem Kind zu halten, die ihm zur Last gelegten Taten aus Unbesonnenheit und aufgrund einer allgemein begreiflichen Gemütsbewegung heraus begangen, ist zum einen zu erwidern, dass von Unbesonnenheit im Sinn des § 34 Abs 1 Z 7 StGB bei vier einschlägigen Vorstrafen keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0091026; RS0091000 [T2]) und zum anderen nicht jede heftige Gemütsbewegung anlässlich der Tatausführung mildernd iSd § 34 Abs 1 Z 8 StGB wirkt, sondern vielmehr nur eine solche, die zugleich auch allgemein begreiflich ist ( Riffel in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 34 Rz 20; RIS-Justiz RS0091042). Da sich ein durchschnittlich rechtstreuer Mensch, dem es um den Kontakt zu seinem Kind geht, zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten nicht hätte hinreißen lassen, liegt mangels allgemeiner Begreiflichkeit der vom Angeklagten behaupteten heftigen Gemütsbewegung auch der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 8 StGB nicht vor.
Ausgehend von den so ergänzten und präzisierten Strafzumessungsgründen sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist die Freiheitsstrafe von 15 Monaten aber eine schuld- und tatangemessene Sanktion, die sowohl dem Unrechtsgehalt der Taten als auch der Täterpersönlichkeit ausreichend Rechnung trägt, damit einer Herabsetzung nicht zugänglich ist, aber dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft zuwider auch nicht erhöht werden muss.
Zutreffend hat bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB schon die Strafhöhe entgegensteht, einer Anwendung der §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten.
Damit drangen die Berufungen nicht durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Zur Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO:
In Übereinstimmung mit der erstgerichtlichen Ansicht erfordern die einschlägige Vorstrafenbelastung - wiederholt auch schon zum Nachteil seiner Exgattin - der überaus rasche Rückfall nach der erst am 15.1.2025 in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu T* des Landesgerichts Feldkirch, die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens und aufrechter bereits verlängerter Probezeit zur nunmehr verhängten Freiheitsstrafe auch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu F* des Landesgerichts Feldkirch, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB).
Daher musste auch die Beschwerde erfolglos bleiben.
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