Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 17.12.2021, GZ ** 58, nach der am 03.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam und des Verteidigers RA Dr. Winkler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch bezüglich A* einschließlich der Vorhaftanrechnung a u f g e h o b e n und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:
A* wird für die vom Schuldspruch umfassten Vergehen des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer
F reiheitsstrafe von 7 (sieben) Monaten
v e r u r t e i l t.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren b e d i n g t n a c h g e s e h e n .
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 30.11.2021, 15:20 Uhr, bis 17.12.2021, 15:31 Uhr, auf die Strafe angerechnet.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch hinsichtlich eines Mitangeklagten enthält, wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (I., III. und V.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II.2.a) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt. Er wurde hiefür nach § 83 Abs 1 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde gemäß § 38 Abs 1 StGB auf die Strafe angerechnet.
A* wurde am 30.12.2021 über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 64) enthaftet (ON 67).
Nach dem Schuldspruch hat A*
Während der Angeklagte sofort nach Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtete (ON 57 AS 13), richtet sich gegen dieses Urteil die seitens der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Strafe (ON 70). Die Berufung mündet in den Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die verhängte Strafe schuld- und tatangemessen zu erhöhen. Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO macht die Staatsanwaltschaft geltend, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmung nach § 43a Abs 3 StGB verstoßen, die eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe voraussetze.
In seiner Gegenausführung zu dieser Berufung (ON 75) beantragt der Angeklagte, der Berufung keine Folge zu geben.
In ihrer Stellungnahme erachtet die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck die Berufung der Staatsanwaltschaft für berechtigt.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Nichtigkeit kommt Berechtigung zu.
Die Staatsanwaltschaft macht zutreffend den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO geltend. Nach der vom Erstgericht angewendeten Vorschrift des § 43a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur zulässig, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate, aber nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Die vorliegend verhängte Strafe von fünf Monaten entspricht diesen Voraussetzungen nicht.
Das Erstgericht hat daher seine Strafbefugnis überschritten ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 671; RIS Justiz RS0091988, RS0092014; RS0091926).
Es war in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit das angefochtene Urteil im Strafausspruch betreffend A* einschließlich der Vorhaftanrechnung aufzuheben und die Strafe durch das Berufungsgericht neu zu bemessen.
Vorausgeschickt wird, dass auf das Urteil des Amtsgerichts ** vom 09.04.2025, rechtskräftig seit 15.07.2025, ** (ECRIS-Auskunft), nicht Bedacht zu nehmen war, weil die dortige Tat erst nach dem nunmehr bekämpften Urteil begangen wurde. Ebenso konnte auf die am 19.11.2025 zu ** des Bezirksgerichtes Bregenz wegen mehrerer Vergehen der Körperverletzung erfolgte und noch nicht rechtskräftige Verurteilung nicht Bedacht genommen werden, weil – neben der fehlenden Rechtskraft - auch die dortigen Taten teilweise nicht vor dem hier angefochtenen Urteil begangen wurden (Tatzeit u.a. am 08.06.2024).
Der Strafrahmen des § 107 Abs 1 StGB reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen Geldstrafe. Bei der Strafbemessung waren die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten (zu I., III. und V.), eine durch Alkoholkonsum teilweise verminderte Zurechnungsfähigkeit (zu II.2.a und IV.), eine Provokation durch D* (zu II.2.a) und der Umstand, dass das Vergehen des Diebstahls teilweise beim Versuch blieb, mildernd zu berücksichtigen.
Erschwerend wirken sich drei einschlägige, in ihrem Gewicht durch deren längeres Zurückliegen geminderte Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Wiederholung der Diebstahlshandlungen sowie die teilweise Begehung während des gegenständlichen bereits anhängigen Strafverfahrens aus, zumal der Angeklagte bereits am 27.06.2020 (ON 2 in ON 12 AS 13) als Beschuldigter vernommen worden war.
Angesichts dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere aufgrund der Begehung mehrerer Straftaten auch während bereits anhängigen Strafverfahrens, erweist sich eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten als schuld- und tatangemessen, die damit auch dem Unrechtsgehalt der Taten und der personalen Täterschuld Rechnung trägt.
Infolge des längeren Zurückliegens der einschlägigen Vorstrafenbelastung konnte ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, zumal davon auszugehen ist, dass die Androhung der Freiheitsstrafe und der Vollzug eines Teiles dieser Strafe ausreichen, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Mit dem Vollzug eines Strafteils wird auch generalpräventiven Erwägungen Genüge getan.
Die Vorhaft vom 30.11.2021, 15:20 Uhr (ON 53), bis 17.12.2021, 15:31 Uhr (Ende der Verhandlung erster Instanz), war neuerlich gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB anzurechnen. Die Anrechnung des restlichen Teiles der Haft bis 30.12.2021, 11:40 Uhr (ON 67), hat durch den Erstrichter zu erfolgen.
Mit ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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