Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VG über die Beschwerde des Verfahrenshelfers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19.09.2025, GZ ** - 194,beschlossen:
Der Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers wird n i c h t Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Am 05.09.2025 begehrte der bestellte Verfahrenshilfeverteidiger, RA Dr. B*, die Vergütung von Barauslagen in Höhe von EUR 564,72 Euro für die elektronische Akteneinsicht, ERV-Zuschlag, Kilometergeld und Kopien (ON 190 und ON 193).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich gegen die Zuerkennung der Kosten für Ausdrucke/Kopien aus dem elektronischen Akt aus (ON191).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den vom Bund zu leistenden Beitrag mit EUR 44,35 Euro (darin enthalten 7,4 Euro USt) und wies das Mehrbegehren in Höhe von EUR 520,37 ab (ON 194). Begründend wurde zu den geltend gemachten (offenbar kanzleiinternen) Druckkosten unter Hinweis auf die gängige Rechtsprechung ausgeführt, dass es sich dabei von vornherein nicht um Barauslagen im Sinne des § 393 Abs 2 StPO handle. Diese würden nur an Dritte geleistete Ausgaben, nicht aber die mit dem allgemeinen Kanzleibetrieb verbundenen Aufwendungen umfassen, wozu auch der mit dem Ausdrucken digitaler Akteninhalte in der eigenen Kanzlei verbundene Aufwand zähle, der vom Honorar für die jeweilige Leistung gedeckt sei und im Fall von Verfahrenshilfe Teil des pauschalen Honoraransatzes sei, den das Bundesministerium für Justiz jährlich für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen vergüte. Kopierkosten wären nach diesen Grundsätzen im Rahmen des § 393 Abs 2 StPO daher nur ersatzfähig, wenn sie aus objektiven Gründen nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts hergestellt werden konnten, etwa weil die Originalurkunden nur an einem bestimmten Ort zur Verfügung gestanden oder weil sie ein atypisches Format aufgewiesen habe.
Hinsichtlich der ERV-Gebühren führte der Erstrichter aus, dass der ERV-Zuschlag in § 3a RATG nicht als Barauslagenvergütung, sondern als Honorarbestandteil konzipiert sei, ein Ersatz der verzeichneten ERV-Gebühren komme nicht in Betracht.
Zu den Abfragekosten im Zusammenhang mit der Einsicht in den elektronisch geführten Akt führte der Erstrichter – ebenfalls belegt mit Zitaten der gängigen Rechtsprechung - aus, dass dies Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für den technischen Zugang zu den Justiz-Datenbanken und für die automationsunterstützte Datenübertragung seien. Diese würden – vergleichbar Telefongebühren – aus dem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt resultieren, dessen Höhe sich etwa an der Anzahl der Suchergebnisse pro Geschäftszahl oder der Downloads pro Dokument orientiere, und könnten für jeden Rechtsanwalt, je nachdem, welcher Übermittlungs- und Verrechnungsstelle er sich bedient, variieren oder gar nicht anfallen, sodass solche Abfragekosten ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO seien, sondern vielmehr nicht gesondert zu ersetzender Kanzleiaufwand, den das Bundesministerium für Justiz der Österreichischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines pauschalen Honorarsatzes für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen jährlich vergüte. Derartige Abfragekosten, wenn sie auch – ähnlich einem Einzelgesprächsnachweis in der Telefonie – intern separat ausgewiesen würden, stellen ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO dar, sondern im Rahmen des Einheitssatzes vergüteten Kanzlei- und Regieaufwand.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Verfahrensilfeverteidigers, mit der er - unter Berücksichtigung des bereits zuerkannten und nicht bekämpften Betrages von EUR 44, 35 (darin enthalten EUR 7,40 an USt) – den Zuspruch von weiteren EUR 396,23 (darin enthalten EUR 66,04 an USt) sowie EUR 228,55 für die Kostenbeschwerde begehrt (ON 198). Hinsichtlich der ERV-Kosten wird die Abweisung nicht angefochten.
Begründend wurde zu den Kopierkosten ausgeführt, dass der Verfahrenshelfer viele Teile des Strafaktes (insgesamt 367 Seiten) nach elektronischer Akteneinsicht habe ausdrucken müssen. Laut Rechtsprechung (siehe bspw. Bezirksgericht Innsbruck, AZ: **) würden dem Verfahrenshelfer pro ausgedruckte Seite netto € 0,87 zustehen, weil natürlich das Ausdrucken und Zusammenstellen der Ausdrucke durch Mitarbeiter dementsprechende Kosten in der Kanzlei des Verfahrenshelfer verursachen würden. Der Kopierer habe einen Zähler, nachdem die Wartungs-, Reparatur- und Seitenzahlenkosten vom Druckerlieferanten periodisch abgerechnet werden, wobei sich die Kosten der Kanzlei mindestens auf die geltend gemachten Kosten belaufen würden. Die von Seiten des Erstgerichtes dazu zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig.
Unzutreffend seien auch die Ausführungen hinsichtlich der Kosten der Akteneinsicht. Diese Kosten müssten von der Kanzlei tatsächlich bezahlt werden und würden deshalb in den Akt automatisch eingebucht. Bei den Kosten handle es sich also um tatsächlich anfallende Kosten, die die Verrechnungsstelle den Rechtsanwälten für die Akteneinsicht verrechne, wobei die zahlreichen Akteneinsichten notwendig gewesen seien. Die Akteneinsichten seien vor allem aufgrund der Vorgehensweise des Gerichtes zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, da häufig unzutreffende Aktenunterlagen an den Verfahrenshelfer gesandt würden und die maßgeblichen im Akt zumindest für den Verfahrenshelfer nicht einsehbar gewesen seien. Das sei in den zahlreichen Schriftsätzen dargelegt worden. Häufig seien dem Verfahrenshelfer auch Unterlagen, die der Verfahrensbeholfene direkt ans Gericht gesandt habe, vorenthalten worden und habe die Aktenfreischaltungen mehrfach nicht den aktuellen Stand betroffen.
Angefochten werde daher die Abweisung folgender Barauslagen:
Datum Bezeichnung Honorar Auslagen USt%
08.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
14.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
15.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
15.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
16.05.2024 Kopien (in HN-ES) 2,18 20,00
16.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
24.05.2024 Aktenkopien 319,29 20,00
24.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
24.05.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
17.06.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
17.06.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,56 20,00
03.09.2024 Elektronische Akteneinsicht 2,16 20,00
09.10.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,61 20,00
09.10.2024 Elektronische Akteneinsicht 0,91 20,00
Netto Zwischensumme EUR 330,19 66,04
Barauslagen (20% USt.) 330,19
+ 20% Umsatzsteuer 66,04 brutto 396,23
offener Gesamtbetrag Brutto EUR 396,23
Die Beschwerde zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 393 Abs 2 StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten. Welche Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren nötig – also durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen - waren, hat das Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0101355; Lendl in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 393 Rz 9; Öner , LiK-StPO § 393 Rz 10 mwN).
Abfragekosten einer Anwaltskanzlei für den Dokumenten-Download des elektronischen Akts im Rahmen des § 393 Abs 2 StPO sind – wie das Erstgericht zutreffend argumentiert – nach überwiegender Rechtsprechung schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO, sondern resultieren diese Aufwendungen der Anwaltskanzlei – vergleichbar Telefongebühren – aus dem, mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt, dessen Höhe sich gängig etwa an der Anzahl der Suchergebnisse pro Geschäftsfall oder der Downloads pro Dokument orientiert, und können für jeden Rechtsanwalt, je nachdem, welcher Übermittlungs- und Verrechnungsstelle er sich bedient, variieren oder gar nicht anfallen. Daher sind solche Abfragekosten, mögen sie auch – ähnlich dem Einzelgesprächsnachweis in der Telefonie – intern separat ausgewiesen werden, schon ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO, sondern im Rahmen des Einheitssatzes vergüteter Kanzlei- und Regieaufwand (RIS-Justiz RL0000246, insbesondere 9Bs 184/24h ; RIS – Justiz RI0100089; OLG Innsbruck 6 Bs 242/24z uvm).
Der gegenteiligen Rechtsansicht (OLG Wien 17 Bs 173/24a; OLG Wien 18 Bs 21/24f; OLG Innsbruck 7 Bs 62/24m; OLG Graz 8 Bs 121/24s mN) bleibt entgegen zu halten, dass auch der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG, der als Beitrag zur Kostenamortisation für die ERV-Einrichtung auf Anwaltsseite geschaffen wurde (Ziehensack Kostenrecht Rz 1265), ebenfalls nicht als Barauslagenvergütung, sondern – ungeachtet seiner verrechnungstechnisch transparenten Zuordnung zum einzelnen Auftrag – ganz im Sinn der hier vertretenen Einschätzung explizit als Honorarbestandteil konzipiert ist (RIS-Justiz RS0126594 [T2]; Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 3.29; mit demselben Ergebnis Hofer-Zeni Rechtsanwaltstarif Rz 578).
Was schließlich den begehrten Ersatz von Kosten für Aktenausdrucke in der eigenen Kanzlei des Rechtsmittelwerbers angeht, wird ebenfalls auf die umfassend zutreffende Argumentation des Erstgerichts verwiesen. Die Herstellung von Kopien durch den Verteidiger für seinen Mandanten ist nicht als „nötig“ im Sinne des § 393 Abs 2 StPO anzusehen, weil es für eine pflichtgemäße Verteidigung genügt, dem Mandanten den Akteninhalt zu erklären und ihm Einsicht in den, dem Verfahrenshelfer durch Freischaltung im elektronischen Aktensystem so zur Verfügung gestellten Akt zu gewähren (für viele 7 Bs 188/21m OLG Innsbruck;
Hinsichtlich des begehrten Kostenzuspruchs von EUR 228,55 für die Kostenbeschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde nur eine Person treffen kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 389 Abs 1 oder § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO sowie § 390a Abs 1 erster Satz StPO).
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