Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Klammer sowie den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. ** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und der Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Strafantrag vom 19.08.2025 legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen A* das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 [zu ergänzen: Abs 1 und] Abs 2 StGB zur Last. Demnach habe er am 06.07.2025 in ** seinen Vater B* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu B* am Telefon sinngemäß sagte, dass er ihn das nächste Mal nicht mit dem Auto überfahren, sondern abstechen werde.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 06.11.2025 wurde die Strafsache dem Landesgericht Feldkirch abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert. Das Verfahren behängt beim Landesgericht Innsbruck zu **. Am 12.11.2025 erfolgte die Ausschreibung der Hauptverhandlung für den 18.12.2025 (ON 1.9) und wurde dem Angeklagten gleichzeitig über seinen Antrag (ON 9) Verfahrenshilfe gemäß § 61 Abs 2 StPO bewilligt. Begründend wurde dabei ausgeführt: Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist gemäß § 61 (2) StPO erforderlich, weil der Beschuldigte nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen. Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers liegt im Interesse der Rechtspflege und ist zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. (ON 9 Seite 4f).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des mit Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 13.11.2025 (ON 13) zum Vertreter des Angeklagten bestellten Verfahrenshilfeverteidigers mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichtes aufzuheben und den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen. Begründend bringt er zusammengefasst vor, dass kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und es sich nicht um eine schwierige Sach- oder Rechtslage handle.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft und der Angeklagte einer Stellungnahme enthielten, dringt durch.
§ 61 StPO regelt die Beigebung eines Verteidigers und lautet wie folgt:
(1) In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):
1. im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 in Strafhaft angehalten wird,
2. im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs 1),
3. in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten (§ 439 Abs 1),
4. in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
5. in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des § 129 Abs 2 Z 1 und 164 Abs 4 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
5a. in der kontradiktorischen Vernehmung (§ 165), soweit in der Hauptverhandlung nach den Z 3 bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,
6. im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichts,
7. bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (§§ 363a Abs 2 und 363c).
(2) Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten, in den Fällen der Z 2 auch nach Ermessen des Gerichts von Amts wegen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten er nicht oder nur zum Teil (§ 393 Abs 1a) zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:
1. in den Fällen des Abs 1,
2. wenn der Beschuldigte schutzbedürftig ist, weil er
a. blind, gehörlos, hochgradig seh-, hör- oder sprachbehindert ist oder
b. an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit leidet, und er deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
3. für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung,
4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
(3) In den Fällen des Abs 1 sind der Beschuldigte und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs 2 zu beantragen. Bevollmächtigt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so hat ihm das Gericht von Amts wegen einen Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger), soweit nicht die Voraussetzungen des Abs 2 erster Satz vorliegen.
(4) Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde oder eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.
Verfahrenshilfeverteidigern kommt ein Beschwerderecht gegen den Beigebungsbeschluss zu (RIS-Justiz RS0125078). Der bestellte Verfahrenshelfer brachte die Beschwerde innerhalb der 14-tägigen Frist des § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ein. Die Beschwerde ist demnach zulässig.
Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung (§ 61 Abs 1 Z 1 bis 7 StPO) - die Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - und auch kein Fall des § 61 Abs 2 Z 2 StPO vorliegt, zumal sich nach der Aktenlage keine die Verteidigungsfähigkeit einschränkenden Beeinträchtigungen des Angeklagten ergeben, verbleibt allein die beschwerderelevante Prüfung, ob die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Durchführung der Hauptverhandlung im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, weil eine schwierige Sach- oder Rechtslage anzunehmen ist, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 Z 4 StPO).
Was als schwierige Sach- oder Rechtslage anzusehen ist, hat der Gesetzgeber nicht definiert, vielmehr dem Gericht einen Spielraum zur sachgerechten Einzelfallbeurteilung eröffnet ( Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 61 Rz 66). Eine solche ist etwa gegeben bei einer Fülle von angeklagten Taten oder einer Vielzahl Mitangeklagter, bei komplexen Beweisaufnahmen (ärztliche Kunstfehler), wenn Vorgänge der Betriebsführung, Buchhaltung und Bilanzierung zu überprüfen sind, bei schwierigen Beweisen zur inneren Tatseite, wenn die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen mit sachverständiger Hilfe zu führen ist oder bei sonstiger unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage ( Nimmervoll , Das Strafverfahren 2 , Seite 165).
Bei dem vom Strafantrag umfassten historischen Sachverhalt handelt es sich um einen leicht überschaubaren Tatsachenkomplex, wobei der Aussage des Angeklagten lediglich die Aussagen des Tatopfers und einer unmittelbaren Tatzeugin gegenüber stehen. Der Angeklagte räumte im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung ein, dass es sein könne, dass er sich bei dem Telefonat mit seinem Vater B* sehr aufgeregt habe und in alkoholisiertem Zustand diese Drohung ausgesprochen habe. Er würde diese Drohung jedoch nie in die Tat umsetzen (ON 5.5 Seite 4).
Die sich aus dieser Verantwortung ergebende Notwendigkeit der Beurteilung des Sachverhaltes insbesonders in Bezug auf die subjektive Tatseite begründet weder eine besondere Komplexität noch besondere rechtliche Schwierigkeiten.
Unter weiterer Berücksichtigung der dem Angeklagten gegenüber bestehenden Manuduktionspflicht sowie der Verpflichtung des Erstrichters zur Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 3 StPO) kann daher nicht von einer Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung im Sinne des § 61 Abs 2 StPO ausgegangen werden.
In Stattgebung der Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Verfahrenshilfeantrag abzuweisen.
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