Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* und 2. C* B* , beide vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch Dr. Frank Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (eingeschränkt) EUR 9.780,53 s.A., über die Berufungen der klagenden Parteien (Berufungsinteresse EUR 1.615,53) und der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 622,69) gegen das Urteil des Landesgerichts ** vom 17.9.2025 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der beklagten Partei wird keine Folge gegeben.
Der Berufung der klagenden Parteien wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahingehend abgeändert , dass sie einschließlich der bestätigten und in Rechtskraft erwachsenen Teile zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters EUR 2.238,22 samt 4 % Zinsen seit 29.3.2025 zu zahlen.
Das Mehrbegehren von EUR 7.542,31 samt Zinsenmehrbegehren wird abgewiesen .
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.638,32 saldierten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 1.416,82 (darin EUR 207,90 an Barauslagen und EUR 201,48 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sie einen Zaun und eine Stützmauer errichtet haben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom 24.6.2019 wurde den Klägern gemäß § 40 Abs 1 lit b **-BauG aufgetragen, dieses widerrechtlich errichtete Bauwerk binnen bestimmter Frist abzutragen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht **. Die Beschwerde langte am 3.9.2019 in der Einlaufstelle des Landesverwaltungsgerichts ein. Auf der Beschwerde wurde lediglich der Tag, nicht jedoch der Zeitpunkt des Einlangens vermerkt. Taggleich langte ein weiteres Verfahren aus demselben Zuständigkeitsbereich (Baurecht) beim Landesverwaltungsgericht ein.
In der damals geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts für das Jahr 2019 war in § 9 Abs 4 im Sinne eines Rotationsprinzips eine fortlaufende Zuweisung der Geschäftsfälle an die für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich namentlich angeführten Richter und Richterinnen vorgesehen. Es wurden jedoch keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass an einem Tag zwei oder mehrere Geschäftsfälle aus demselben Zuständigkeitsbereich beim Landesverwaltungsgericht einlangen.
Mit Erkenntnis vom 20.2.2020 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Kläger teilweise statt. Mit Erkenntnis vom 19.5.2023 hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Mit Erkenntnis vom 8.11.2023 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde der Kläger gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.6.2019 keine Folge und trug den Beschwerdeführern die Entfernung des Zauns auf.
Dagegen erhoben die Kläger Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Entscheidung vom 11.3.2025 zu E 3961/2023 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 8.11.2023 auf, da die zugrundeliegende Geschäftsverteilung aus dem Jahr 2019 gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen habe. Der Verfassungsgerichtshof sprach den Klägern nach § 88 VfGG einen Kostenersatz in Höhe von EUR 2.856,-- zu.
Von diesem im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen und vom Berufungsgericht teilweise aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs E 3961/2023 17 vom 11.3.2025 ergänzten (vgl RS0121557) Sachverhalt ist auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO).
Mit ihrer Klage begehrten die Kläger von der beklagten Partei zunächst EUR 15.546,06 s.A. aus dem Titel der Amtshaftung. Infolge Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts vom 8.11.2023 durch den VfGH sei das Verfahren neuerlich durchzuführen. Wäre die Geschäftsverteilung verfassungskonform gewesen, wären die geltend gemachten Verfahrenskosten nicht aufgelaufen. Mit Schriftsatz vom 20.8.2025 (ON 12) schränkten die Kläger das Klagebegehren – wie dort näher aufgeschlüsselt – auf EUR 9.780,53 s.A. ein.
Die Berufung der Kläger ist berechtigt.
Die Berufung der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
1. Zur Schlüssigkeit des Klagebegehrens
1.1 Wie bereits in erster Instanz steht die beklagte Partei in ihrer Rechtsrüge auf dem Standpunkt, dass die Klage unschlüssig sei. Die Kläger hätten nicht vorgebracht, welchen tatsächlichen Schaden sie erlitten hätten und worauf sich dieser stütze.
1.2 Dies trifft nicht zu. Schlüssig ist ein Klagebegehren dann, wenn das Sachbegehren materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Dies ist hier der Fall. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Verfahrenskostenaufwand bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein kann, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung – wie hier – keine Kostenersatzpflicht kennt, sofern ein solcher Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes tatsächlich erforderlich war (RS0023577). Der Klagsvertreter hat als beauftragter bevollmächtigter Vertreter der Kläger im Verwaltungsverfahren diverse Eingaben verfasst, sodass ihm als Rechtsanwalt hiefür gemäß § 1004 ABGB grundsätzlich ein Anspruch auf angemessenes Honorar zusteht (vgl OLG Wien 14 R 155/02w mwN). Der Vertrag eines Rechtsanwalts mit seinem Klienten ist in der Regel entgeltlich, es wird ein angemessenes Entgelt geschuldet, das sich auch aus Tarifen ergeben kann (vgl RS0038942, RS0038356). Die allgemeinen Honorarkriterien (AHK) beinhalten ein kodifiziertes Sachverständigengutachten über die Angemessenheit jener anwaltlichen Leistungen, die im RATG nicht geregelt sind (RS0038369; RS0038356).
1.3 Da die Kläger in diesem Sinn ausreichend zum Anspruchsgrund, dem entstandenen Schaden und den Tarifansätzen vorgetragen haben, ist die Klage schlüssig. Ob und in welcher Höhe die einzelnen Positionen zustehen, ist an anderer Stelle zu prüfen. Die von der beklagten Partei zur Unschlüssigkeit ins Treffen geführte Entscheidung des OLG Innsbruck zu 2 R 177/21b ist nicht einschlägig. Dort ging es nicht um Anwaltsleistungen, deren Entgeltlichkeit vermutet wird, sondern um Verdienstentgang.
2. Zur Rechtswidrigkeit bzw Unvertretbarkeit der Geschäftsverteilung
2.1 Zu diesen Fragen macht die beklagte Partei mit Rechtsrüge geltend, dass kein schadensursächliches rechtswidriges und schuldhaftes Organverhalten vorliege. Die Zuteilung nach der vorgesehenen Reihenfolge sei problemlos möglich gewesen, zumal die Eingangspost dem Präsidenten zumindest zweimal täglich vorgelegt worden sei. Bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.2025, E 3961/2023, habe keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts vorgelegen. Die Geschäftsverteilung sei vertretbar gewesen.
D* bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete ein, dass die Geschäftsverteilung auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht habe und nicht rechtswidrig gewesen sei. Da die Eingangspost dem Präsidenten zweimal täglich vorgelegt worden und dann anschließend an die Richter und Richterinnen laut Geschäftsverteilung zugewiesen worden sei, sei die Geschäftsverteilung nicht unvertretbar gewesen. Die Geschäftsverteilung habe damals gegen keine höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen und sei vertretbar gewesen. Die Klage sei unschlüssig. Es handle sich um eine geringfügige Bausache im Sinn der AHK, sodass die verzeichnete Bemessungsgrundlage von EUR 18.400,-- überhöht sei. Einzelne Positionen seien nicht gerechtfertigt, die Tarifansätze und Zuschläge bzw Einheitssätze seien teilweise unrichtig, teilweise nicht nachvollziehbar. Allfällige Honorarvereinbarungen zwischen den Klägern und dem Klagsvertreter zu Lasten der Beklagten verstießen gegen die Schadenminderungspflicht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren in Höhe von EUR 622,69 s.A. statt. Das Mehrbegehren von EUR 9.157,84 s.A. wies es ab. Neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt ging es von folgenden weiteren Feststellungen aus, die von der beklagten Partei als unrichtig gerügt werden:
Den Klägern entstanden für die Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nachstehende Kosten bzw. wurden diese vom Klagsvertreter verrechnet (§ 267 ZPO; lediglich Ersatzfähigkeit = rechtliche Beurteilung strittig):
Bemessungsgrundlage EUR 18.400,00:
01.10.2019 Vertagungsbitte, TP1 50,20
Einheitssatz 50 % 25,10
03.10.2019 Vertagungsbitte , TP1 50,20
Einheitssatz 50 % 25,10
24.10.2019 mündliche Verhandlung, TP3B, 2/2 579,40
Einheitssatz 50 % 289,70
10.03.2020 außerordentliche Revision, TP3C2 1.390,40
Einheitssatz 100 % 1.390,40
Pauschalgebühren 240,00
29.08.2023 Vertagungsbitte, TP1 60,30
Einheitssatz 50 % 30,15
Zuschlag AHK 5,8333 % 5,28
25.09.2023 mündliche Verhandlung LVwG, TP3B, 2/2 695,40
Einheitssatz 50 % 347,70
Zuschlag AHK 5,8333 % 60,85
19.12.2023 Beschwerde gem Art 144 B-VG, TP3C2 1.669,20
Einheitssatz 100 % 1.669,20
Zuschlag AHK 5,8333 % 194,74
ERV-Kosten 2,75
19.03.2024 Replik, TP3A 557,20
Einheitssatz 50 % 278,60
Zuschlag AHK 5,8333 % 48,75
ERV-Kosten 2,75
15.07.2024 Duplik, TP3A 557,20
Einheitssatz 50 % 278,60
Zuschlag AHK 5,8333 % 48,75
ERV-Kosten 2,75
10.04.2025 Vertagungsbitte, TP1 60,30
Einheitssatz 50 % 30,15
Zuschlag AHK 12,09 % 10,94
Kostensumme 10.403,81
10 % Genereller Streitgenossenzuschlag 1.040,38
Zwischensumme 11.444,19
Barauslagen USt-pflichtig 8,25
Zwischensumme 11.452,44
20 % Umsatzsteuer 2.290,49
Zwischensumme 13.742,93
Barauslagen USt-frei 240,00
Gesamtsumme 13.982,93
abzüglich Pauschalkostenersatz nach VwGG - 1.346,40
abzüglich Pauschalkostenersatz nach VfGG - 2.856,00
sohin restlich 9.780,53
Nach der zwischen den Klägern und dem Klagsvertreter getroffenen Honorarvereinbarung sind auch Vertagungsbitten zu entlohnen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass nach der maßgeblichen Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts keine Regelung für das gleichzeitige Eintreffen mehrerer Eingaben für denselben Rechtsbereich vorgesehen gewesen sei. Diese habe daher den hohen Bestimmtheitsanforderungen des § 83 Abs 2 B VG, einem Kernstück richterlicher Unabhängigkeit, nicht genügt. Aufgrund der damals schon existierenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 114/13p, 1 Ob 74/17i) habe dies dem Landesverwaltungsgericht klar sein müssen. Die Geschäftsverteilung habe auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruht. Die beklagte Partei sei den Klägern daher grundsätzlich ersatzpflichtig.
Als Bemessungsgrundlage für die Honorierung sei nach § 5 Z 4 der AHK ein Betrag von EUR 7.700,-- (geringfügige Bausache) heranzuziehen. Der Ersatzanspruch stelle sich dar wie folgt:
Bemessungsgrundlage: EUR 7.700,00
24.10.2019 mündliche Verhandlung, TP3B, 2/2 361,00
Einheitssatz 60 % 216,60
10.03.2020 außerordentliche Revision, TP3C 433,00
Einheitssatz 120 % 519,60
Pauschalgebühren 240,00
25.09.2023 mündliche Verhandlung LVwG, TP3B, 2/2 433,20
Einheitssatz 60 % 259,92
Zuschlag AHK 5,8333 % 40,43
19.12.2023 Beschwerde gem. Art 144 B-VG, Anträge, TP3C 519,60
Einheitssatz 120 % 623,52
Zuschlag AHK 5,8333 % 66,68
Kostensumme 3.473,55
10 % Genereller Streitgenossenzuschlag 347,36
Zwischensumme 3.820,91
20 % Umsatzsteuer 764,18
Zwischensumme 4.585,09
Barauslagen USt-frei 240,00
Gesamtsumme 4.825,09
abzüglich Pauschalkostenersatz nach VwGG - 1.346,40
abzüglich Pauschalkostenersatz nach VfGG - 2.856,00
sohin restlich 622,69
Die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 7.542,31 s.A. erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Gegen die darüber hinausgehende Entscheidung richten sich die rechtzeitigen Berufungen der Kläger und der beklagten Partei . Die Kläger machen unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und streben einen Zuspruch von insgesamt EUR 2.238,22 an. Die beklagte Partei beantragt unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge eine Abänderung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
2.2 Zur Frage der Rechtswidrigkeit genügt es, auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 11.3.2025, E 3961/2023, zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof sprach für das Amtshaftungsgericht bindend (vgl § 11 Abs 1 AHG) aus, dass die Geschäftsverteilung verfassungswidrig, dh rechtswidrig war.
2.3 Selbst wenn eine Vorgangsweise – wie hier die Geschäftsverteilung – rechtswidrig ist, begründet nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche (RS0049955; RS0049969; RS0050216). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird in der Regel dann angenommen, wenn die Entscheidung oder Verhaltensweise des Organs von einer klaren Rechtslage oder ständigen Rechtsprechung ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht (RS0049912, RS0049951).
2.4 Die bekämpfte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts beruhte auf einer Geschäftsverteilung, die gegen Art 135 Abs 2 B-VG verstieß. Der Verfassungsgerichtshof hielt dazu fest, dass Art 135 Abs 2 B-VG der Regelung für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Art 87 Abs 3 B-VG nachgebildet ist. Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung stellt sicher, dass durch generelle Vorschriften von vorne herein festgelegt ist, wer der zuständige Richter in einem Verfahren sein wird. Es darf dabei kein Spielraum für eine wie immer geartete Einflussnahme bleiben und es muss jedenfalls eindeutig nachvollziehbar und verlässlich überprüfbar sein, warum eine Rechtssache gerade einem bestimmten Richter oder einer bestimmten Richterin zugeteilt wurde (VfGH vom 21.9.2023, E 1920/2022; VfGH vom 11.3.2025, E 3961/2023).
Zutreffend verwies das Erstgericht darauf, dass der Oberste Gerichtshof für die ordentliche Gerichtsbarkeit bereits im Jahr 2013 erkannte, dass ein Rotationsprinzip nur dann dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung entspricht, soweit die Geschäftsverteilung selbst eine Regelung darüber trifft, welche Sachen als gleichzeitig zu behandeln und wie die als gleichzeitig eingelangt geltenden Akten untereinander zu reihen sind (4 Ob 114/13p). Diese Rechtsprechung wurde vom Obersten Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art 87 Abs 3 B VG zu 1 Ob 74/17i aufrecht erhalten. Auf letztere Entscheidung nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.3.2025, E 3961/2023, ausdrücklich Bezug.
Dass für Art 135 Abs 2 B VG dieselben Kriterien wie für Art 87 Abs 3 B VG gelten, ergab sich schon aus den Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2021 (RV 1618 BlgNr 24. GP, Seite 18). Bereits dort wurde festgehalten, dass der vorgeschlagene Art 135 Abs 3 B VG – nunmehr Art 135 Abs 2 B VG – inhaltlich Art 87 Abs 3 zweiter Satz B VG für die ordentlichen Gerichte entspricht.
Damit war von Anfang an – auch ohne entsprechende Judikatur des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs – klar, dass für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Rotationsprinzips in der Geschäftsverteilung Regelungen für eine allfällige Gleichzeitigkeit zu treffen gewesen wären. Entgegen der klaren Rechtslage war in der Geschäftsverteilung 2019 keine derartige Regelung vorhanden. Die Geschäftsverteilung war unvertretbar.
2.5 Dass der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bis zum anspruchsbegründenden Erkenntnis gleichgelagerte Rechtsmittel nicht behandelten bzw zurückwiesen, exkulpiert die beklagte Partei nicht, weil dem ausschließlich formelle Gründe zugrunde lagen, wie das Erstgericht in US 12 und 13 zutreffend dargestellt hat.
2.6 Wegen Rechtswidrigkeit und Unvertretbarkeit der Geschäftsverteilung 2019 ist die beklagte Partei nach § 1 AHG für den daraus entstandenen Schaden grundsätzlich haftpflichtig.
3. Zu den einzelnen Positionen
3.1 Die beklagte Partei bekämpft mit ihrer Beweisrüge die oben in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehrt stattdessen festzustellen, dass nicht feststellbar sei, welches Honorar zwischen den Klägern und dem Klagsvertreter vereinbart worden und was für welche Leistungen bezahlt worden sei. Für Rechtsbehelfe an Höchstgerichte stehe der Tarif nicht doppelt zu, der Einheitssatz betrage nur 50 %. Zuschläge nach den AHK stünden nicht zu.
3.2 Die Kläger machen in ihrer Rechtsrüge geltend, dass für Rechtsbehelfe an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof der doppelte Tarifansatz zustehe. Das Erstgericht übersehe, dass der Kostenersatz vom VfGH und VwGH pauschal zugesprochen werde und nur auf die dort erbrachten Leistungen, nicht jedoch allgemein anzurechnen sei. Rechtsrichtig hätte das Erstgericht den Amtshaftungsanspruch mit EUR 2.238,22 ausmessen müssen.
Dazu ist zu erwägen:
3.3 Die Kläger bezweifeln im Berufungsverfahren nicht mehr, dass – wie vom Erstgericht angenommen – die Bemessungsgrundlage EUR 7.700,-- (geringfügige Bausache gemäß § 5 Z 2 lit b AHK) beträgt.
3.4 Für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof kann nach § 8 Abs 1 AHK der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden. Allerdings steht nur der einfache Einheitssatz zu (§ 23 Abs 9 RATG e contrario). Der von den Klägern verzeichnete Zuschlag in Höhe von 5,8333 % beruht auf § 6 Abs 3 AHK für Inflationsabgeltung. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.9.2023 betrug der Zuschlag nach der Mitteilung des ÖRAK vom 23.2.2023 27 % auf die am 1.1.2016 verlautbarten Tarife. Der Tarifansatz für TP 3B betrug am 1.1.2016 EUR 361,-- (plus 27% = 458,47). Für den von den Klägern verzeichneten Tarifansatz von EUR 433,20 laut Anwaltstarif 5/2023 ergibt sich sohin der Zuschlag von 5,8333 %.
3.5 Die Kläger machen auch zutreffend geltend, dass es sich bei den vom Verfassungsgerichtshof (EUR 2.856,--) und vom Verwaltungsgerichtshof (EUR 1.346,40) zuerkannten Ersatzbeträgen um Pauschalsätze handelt. Diese Ansätze decken die regelmäßig anfallenden Kosten sämtlicher Vertretungshandlungen vor den Höchstgerichten ab (vgl Ziehensack , Praxiskommentar Kostenrecht [2020] Rz 1521; derselbe , AHG² § 1 Rz 1529, 1530). Daher scheint es angemessen, diesen Pauschalkostenersatz nicht auf andere Kostenpositionen anzurechnen. Insofern der Verfahrensaufwand des Geschädigten diesen Betrag jedoch überschreitet, steht nach AHG die Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten und den zugesprochenen Pauschalkosten zu ( Ziehensack , AHG² § 1 Rz 1528). Die Kläger haben in ihrer Berufung daher zutreffend für das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem VfGH den Pauschalbetrag von EUR 2.856,-- in Ansatz gebracht (EUR 2.180,-- + Umsatzsteuer + Pauschalgebühren EUR 240,--) und diesen Betrag sodann wieder abgezogen. Hinsichtlich der Revision an den VwGH übersteigen die Vertretungskosten den Pauschalkostenersatz, sodass den Klägern die Differenz zuzubilligen ist.
3.6 In Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung haben die Kläger daher Anspruch auf Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wie folgt:
Bemessungsgrundlage 7.700,00:
24.10.2019 mündliche Verhandlung, TP3B, 2/2 361,00
Einheitssatz 60 % 216,60
10.03.2020 außerordentliche Revision an VwGH, TP3C x 2 866,00
Einheitssatz 60 % 519,60
Pauschalgebühren 240,00
25.09.2023 mündliche Verhandlung LVwG, TP3B, 2/2 433,20
Einheitssatz 60 % 259,92
Zuschlag AHK 5,8333 % 40,43
19.12.2023 Beschwerde an VfGH gemäß Art 144 B -VG 2.180,00
Pauschalgebühren 240,00
Kostensumme 4.876,75
10 % Genereller Streitgenossenzuschlag 487,68
Zwischensumme 5.364,43
Barauslagen USt-pflichtig 2,75
Zwischensumme 5.367,18
20 % Umsatzsteuer 1.073,44
Zwischensumme 6.440,62
Barauslagen USt-frei 480,00
Gesamtsumme 6.920,62
minus Pauschalkostenersatz nach VwGG - 1.346,40
minus Pauschalkostenersatz nach VfGG - 2.856,00
sohin restlich € 2.238,22
In diesem Sinn war die angefochtene Entscheidung abzuändern.
4. Zur Kostenentscheidung und Revisionszulässigkeit
4.1 Die Abänderung in der Hauptsache bedingt eine reformatorische Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz, hier nach § 43 Abs 1 ZPO. Es sind zwei Phasen zu bilden. Bis zur Klagseinschränkung waren die Kläger mit 14 % erfolgreich und haben Anspruch auf 14 % der Pauschalgebühr, dies sind EUR 150,--.
Die Kläger erhoben keine Einwendungen gegen die Kostennote der beklagten Partei. Die beklagte Partei konnte das Klagebegehren in der ersten Phase zu 86 % abwehren und hat daher Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 72 %, dies sind EUR 1.160,86. In der zweiten Phase konnte sie einen Abwehrerfolg von 77 % erreichen und hat daher Anspruch auf Vertretungskostenersatz im Ausmaß von 54 %, dies sind EUR 329,41. Zuzüglich Umsatzsteuer beträgt der Verfahrenskostenersatz zu Gunsten der beklagten Partei EUR 1.788,32. Abzüglich Pauschalkostenersatz an die Kläger ergibt dies einen Saldo in Höhe von EUR 1.638,32 zu Gunsten der beklagten Partei.
4.2 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat den Klägern die richtig verzeichneten Kosten der Berufung und Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
4.3 Die Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.
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