Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* als Fortsetzungsberechtigte nach C* B*, vertreten durch Mag. Christoph Kühnl, Rechtsanwalt in Saalfelden am Steinernen Meer, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, vertreten durch deren Mitarbeiter Mag. D*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.6.2025, signiert mit 24.7.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung dahin abgeändert , dass sie unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 12.10.1987 des am 17.7.2024 verstorbenen C* B* eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe ab 22.5.2023 zu gewähren, wird abgewiesen .
Die klagende Partei hat ihre Kosten selbst zu tragen.“
Die Klägerin hat die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung selbst zu tragen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Versicherte C* B* zog sich bei einem Arbeitsunfall am 12.10.1987 einen Bruch des Oberarms und eine Metalleinspannung am Ellbogen links mit Verletzung der Nervus medianus, einen Leberriss sowie ein stumpfes Bauchtrauma zu. Mit dem im Verfahren ** LG Innsbruck am 20.6.1994 abgeschlossenen Vergleich gewährte die Beklagte dem Versicherten für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.10.1987 eine 40 %ige Dauerrente ab 1.9.1993.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 21.6.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Versicherten vom 22.5.2023 auf Erhöhung der 40 %igen Dauerrente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der später am 17.7.2024 verstorbene Versicherte fristgerecht Klage und begehrt nunmehr seine Witwe als Fortsetzungsberechtigte die Gewährung einer mindestens 50 %igen Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.10.1987 ab 22.5.2023.
Der Versicherte brachte im Wesentlichen vor, es sei zu einer unfallskausalen wesentlichen Verschlechterung gekommen, da nunmehr eine Bauchwandschwäche mit Ausbildung einer Pseudoherniation im Sinne eines Narbenbruchs mit einer dadurch bedingten zusätzlichen Beschwerdeproblematik, eine Wulstbildung sowie eine Bauchdecken-Asymmetrie vorliege. Diese Verschlechterung sei mit einer zusätzlichen MdE von zumindest 10 % zu bewerten, sodass die Gesamtminderung seiner Erwerbsfähigkeit aus dem Arbeitsunfall infolge Verschlechterung zumindest 50 % betrage.
Die Beklagte bestritt und wandte im Wesentlichen ein, durch diese Bauchdeckenschwäche liege lediglich eine geringgradige Verschlechterung im Ausmaß von 5 % vor, die jedoch gemäß § 183 Abs 1 ASVG unberücksichtigt zu bleiben habe.
Mit Urteil vom 18.6.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.10.1987 des verstorbenen Versicherten eine Versehrtenrente im Ausmaß von 50 % der Vollrente in der gesetzlichen Höhe für die Zeit vom 22.5.2023 bis 17.7.2024 zu gewähren und wies das zeitlich darüber hinausgehende Begehren ab.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren bekämpft, in Fettdruck hervorgehobene Feststellungen:
Dem Vergleich vom 20.6.1994 lag eine 20 %ige unfallchirurgische MdE und eine 20%ige neurologische MdE zugrunde, wobei eine Überschneidung von 10 Prozentpunkten angenommen wurde, sodass sich daraus eine 30 %ige kombinierte neurologische/unfallchirurgische MdE ergeben hat. Hinzu kam aus internistischer Sicht wegen beträchtlichen Adhäsionen und Verwachsungen im Abdomen eine 10 %ige internistische MdE, woraus die 40 %ige Gesamt MdE ab 1.9.1993 resultierte (unstrittig, disloziert S 11).
„Aus internistischer Sicht ist im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dauerrente keine wesentliche Veränderung der Unfallverletzungen und Unfallfolgen eingetreten, sondern beträgt die internistische MdE unverändert mit dem Vorzustand nach wie vor 10 %.
Aus neurologischer Sicht ist im Vergleich zum Zeitpunkt der Gewährung der Dauerrente keine wesentliche Änderung der Schädigung des nervus medianus links eingetreten, sodass insoweit unverändert eine rein neurologische MdE aus der Schädigung dieses Nervs von 20 % vorliegt.
Seit der Gewährung der 40 %igen Dauerrente aufgrund des gerichtlichen Vergleichs kam es zu einer posttraumatisch bedingten Bauchdeckenschwäche im rechten Oberbauch bei Pseudoherniation im Sinne eines Narbenbruchs nach querer Laparotomie und zu einer fettigen Atrophie des geraden Bauchdeckenmuskels rechts.
(1) Die nach dem Zeitpunkt der Gewährung der 40 %igen Dauerrente ab 1.9.1993 aufgrund des Vergleichs vom 20.6.1994 eingetretene Bauchdeckenschwäche mit Verschmächtigung des geraden Bauchdeckenmuskels und Ausbildung einer Pseudoherniation im Sinne eines Narbenbruchs ist mit einem Verschlimmerungsanteil der MdE von 5 % zu bewerten, sodass unter Einbeziehung der 10 %igen rein internistischen MdE eine Gesamt-MdE im Zusammenhang mit den Adhäsionen im Darm- und Bauchbereich von 15 % seit 22.5.2023 gegeben war.
(2) Aus unfallchirurgischer Sicht war die Erwerbsfähigkeit des Versicherten am allgemeinen Arbeitsmarkt infolge der eingeschränkten Ellbogen- und Handfunktion links seit 22.5.2023 in einem Ausmaß von 25 % gemindert.
Insgesamt war der Versicherte als Folge des Arbeitsunfalls vom 12.10.1987 seit 22.5.2023 in einem Ausmaß von 50 % in seiner Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dem Vergleich sei eine 20 %ige unfallchirurgische MdE und eine 20 %ige neurologische MdE zugrunde gelegen, was bei einer Überschneidung von 10 %-Punkten eine 30 %ige MdE ergeben habe. Aus internistischer Sicht sei wegen der beträchtlichen Adhäsionen/Verwachsungen im Abdomen eine 10 %ige internistische MdE vorgelegen, woraus eine 40 %ige Gesamt-MdE resultiert habe. Aufgrund der hinzugekommenen posttraumatischen Bauchdeckenschwäche, die mit einem Verschlimmerungsanteil von 10 % zu bewerten sei, liege eine wesentliche Änderung vor, die mehr als 3 Monate angedauert habe. Daher lägen die Voraussetzungen für die Neueinschätzung der Versehrtenrente im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG vor.
Während der abweisende Teil der Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob die Beklagte gegen den stattgegebenen Teil eine rechtzeitige Berufung aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, der unfallchirurgische Sachverständige habe sein Fachgebiet überschritten und ein allgemeinchirurgisches Privatgutachten für seine Beurteilung herangezogen. Diese Vorgehensweise habe das Erstgericht, das den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen gefolgt sei, übersehen, worin ein wesentlicher Verfahrensmangel liege. Da der internistische Sachverständige die beim Kläger vorliegenden Beschwerden als akausal bewertet habe, hätten diese vom unfallchirurgischen Sachverständigen auch nicht berücksichtigt werden dürfen; es sei ihm nicht zugestanden, internistische Fragen eigenständig zu beantworten. Aufgrund der sich daraus ergebenden Widersprüche hätte das Erstgericht von Amts wegen ein weiteres Gutachten einholen oder zumindest eine Gutachtensergänzung durch den internistischen Sachverständigen vornehmen müssen.
1.1. Nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler im Parteienbereich können Gegenstand von Rechtsmitteln sein (RS0036581). Der vormalige Kläger beantragte mit Schriftsatz ON 6 die Einholung eines bauchchirurgischen Gutachtens, die Beklagte sprach sich dagegen aus (ON 7). Der unfallchirurgische Sachverständige ersuchte zur Erstellung einer Gesamt-MdE mit Mitteilung vom 24.7.2024 (ON 21) wegen Fachüberschreitung um Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich Allgemeinchirurgie zum Aspekt der Bauchdeckenproblematik; dies zur Beurteilung der Verschlechterung und allfälligen Überlappung der MdE. Das Gerichtsverfahren wurde jedoch aufgrund des Ablebens des Versicherten unterbrochen und dieses Gutachten nicht eingeholt. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurden den Parteien im Oktober 2024 die Gutachten aus dem internistischen, neurologischen und unfallchirurgischen Fachbereich zugestellt (ON 28). Daraufhin beantragte die nunmehrige Klägerin die schriftliche Ergänzung des unfallchirurgischen Gutachtens zur Frage der Gesamt-MdE, woraufhin das Erstgericht den unfallchirurgischen Sachverständigen um Vornahme dieser Einschätzung mit Stichtag 22.5.2023 ersuchte (ON 32). Der Sachverständige schätzte unter Einbeziehung der im Privatgutachten (Beilage ./8) enthaltenen Befunde (CT-Untersuchung und Sonographie aus 2022) die zusammengeführte MdE aus der Abdominalproblematik, der Darmadhäsionen und der Bauchdeckeninsuffizienz mit insgesamt 15 % ein (darin enthalten die unveränderte MdE von 10 % aus dem internistischen Gutachten). Dieses Gutachten zur Gesamt-MdE (ON 33) wurde in der Verhandlung vom 18.6.2025 (ON 38) mündlich erörtert und hatte die qualifiziert vertretene Beklagte Gelegenheit, dem Sachverständigen auch Fragen zur Einbeziehung eines Privatgutachtens und seiner Fähigkeiten, einen allgemeinchirurgischen Sachverhalt zu beurteilen, zu richten; was sie jedoch nicht nutzte. Nach der Erörterung verwies sie – wie schon zuvor in ihrem Schriftsatz ON 36 - darauf, dass es sich beim Gutachten in Beilage ./8 um ein Privatgutachten handle, das bei der Gesamteinschätzung durch den unfallchirurgischen Sachverständigen nicht berücksichtigt werden hätte dürfen, und dies ebenso wie dessen Beurteilung von internistischen Beschwerden – weil fachübergreifend – einen Verfahrensmangel darstelle. Die mündliche Erörterung des internistischen oder neurologischen Gutachtens oder Einholung eines allgemeinchirurgischen Gutachtens beantragte sie nicht.
1.2. Nach § 75 Abs 2 ASGG ist auch im Fall einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Wird dies unterlassen, liegt darin ein Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründet, außer die Erörterung ist – wie im Gesetz festgelegt – offenkundig nicht notwendig. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) etwa dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind. Wird von einer Partei vor oder in einer Verhandlung ein Erörterungsantrag gestellt, muss dem in aller Regel stattgegeben werden, weil dann schwerlich von offenkundig nicht notwendig gesprochen werden kann. Es bedarf nämlich keiner „unter konkreter, tragfähiger Bedenken gegen die Richtigkeit eines erstatteten Gutachtens“, damit ein Sachverständiger geladen werden muss ( Neumayr in Zellkomm 4 § 75 ASGG Rz 6).
Ein wesentlicher und damit beachtlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RS0043049). Auch Stoffsammlungsmängel müssen abstrakt geeignet sein, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0116273). Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert daher, dass der Berufungswerber ausführt, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse (hier bei Erörterung des internistischen Gutachtens bzw. Einholung eines weiteren Gutachtens) zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RS0043039 [T4, T5]).
1.3. Die vorliegende Verfahrensrüge wird diesen Anforderungen nicht gerecht, da die Rechtsmittelwerberin nicht schlüssig darlegt, welche andere für sie günstigere Sachverhaltsgrundlage sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers ergeben hätte; siehe dazu auch Pkt 3.3.
1.4. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der internistische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis gekommen ist, mangels Unfallskausalität der Gefäßsklerose sowie der bestehenden chronischen koronaren Herzerkrankung mit Zustand nach Einfachbypass ergäben sich aus internistischer Sicht keine Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten. Aus dem Gutachten ist somit zweifelsfrei abzuleiten, dass aus internistischer Sicht keine Veränderung eingetreten sei, weshalb eine mündliche Erörterung des internistischen Gutachtens offenkundig entbehrlich war.
1.5. Soweit die Rechtsmittelwerberin die unterlassene Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen gemäß § 362 Abs 2 ZPO rügt, ist festzuhalten, dass die Auswahl des Sachverständigen Ergebnis einer Ermessensentscheidung des Gerichtes ist, das hiebei weder an die Vorschläge der Parteien noch an konkrete gesetzliche Vorgaben gebunden ist, insbesondere nicht an die Verpflichtung, nur solche Personen heranzuziehen, die zur Erstattung von Gutachten über ein bestimmtes Thema öffentlich bestellt sind (RS0040607 [T8]; RS0040566). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. Das Gericht kann sich darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079, 52.435). Das Gericht ist sodann im Grundsätzlichen befugt, den ihm schlüssig und überzeugend erscheinenden, keinen Verstoß gegen die Denkgesetze implizierenden und sämtlichen erheblichen Verfahrensstoff berücksichtigenden Darlegungen der von ihm beigezogenen Sachverständigen zu folgen (RS0043235; 2 Ob 8/06z). Werden daher auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SVSlg. 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 ua).
Private ärztliche Befunde dürfen in einem Verfahren nicht übergangen werden, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, damit er dazu überprüfbar Stellung nimmt ( Neumayr aaO § 75 ASGG Rz 8 mwN). Die Gesamt-MdE ist auf Grundlage der eingeholten Gutachten durch einen der medizinischen Sachverständigen zu erstellen.
Da eine persönliche Untersuchung des Versicherten durch einen weiteren Sachverständigen nicht mehr möglich war, konnte zur Frage der Bauchdeckenschwäche nur auf bereits durchgeführte Untersuchungen und dokumentierte Patientenangaben zurückgegriffen werden. Der unfallchirurgische und zusammenfassende Sachverständige erklärte nicht, auf Basis der zu dieser Frage vorliegenden Befunde (ua S 9 in Beilage ./8) sowie der von ihm durchgeführten Anamnese die Einschätzung zur Verschlechterung und Überlappung nunmehr nicht treffen zu können, weshalb das Erstgericht darauf vertrauen konnte, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Beweisaufnahme unterbleibe. Dass ihn das Erstgericht somit für die Beantwortung der Gesamt-MdE - auch noch nach der mündlichen Erörterung - für geeignet erachtete, hält sich somit im gerichtlichen Ermessensrahmen.
1.6. Dass das Erstgericht weder eine mündliche Erörterung des internistischen Gutachtens durchführte noch einen weiteren Sachverständigen bestellte, begründet bei der hier gegebenen Sachlage daher keinen Verfahrensmangel.
2. Zur Beweisrüge
Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre. Dies bedingt, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; ein solches Alternativverhältnis ist erforderlich (RS0041835, RI0100099). Dabei genügt es nicht, wenn der Berufungswerber lediglich begehrt, einzelne Feststellungen ersatzlos fallen zu lassen. Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist die Beweisrüge nicht judikaturgemäß ausgeführt. Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge ist zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat (RI0100099). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, rechtfertigt die Annahme der Bedenklichkeit der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz in aller Regel nicht. Vielmehr kann einer Beweisrüge erst dann Erfolg beschieden sein, wenn stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten Erwägungen ins Treffen geführt werden, zumal es ja gerade im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, einander widersprechende Beweisergebnisse gegeneinander abzuwägen und wertend zu gewichten (RS0043175). Eine Beweisrüge kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18 § 467 ZPO E 39 ff).
Die Fragen, ob/welche Gesundheitsstörungen ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls erlitten hat und ob die kausalen Leiden eine MdE bedingen, bilden stets vom medizinischen Gerichtssachverständigen zu lösende Tatfragen. Den medizinischen Gutachten kommt dabei neben der Beschreibung der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls auch die Aufgabe zu, einzuschätzen, wie sich die Unfallfolgen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (vgl 23 Rs 29/21t OLG Innsbruck).
2.1. Die Beklagte begehrt folgende Feststellung zu (1):
„Der Kläger hatte bis zu seiner Bypass-Operation im Jahr 2020 keine Bauchbeschwerden. Diese Bypass-Operation war akausal. Im Rahmen einer Ultraschalluntersuchung konnte kein Anhaltspunkt für eine Narbenhernie festgestellt werden. Die Oberbauchbeschwerden sind denkbar, jedoch nicht kausal mit dem Unfall. Die internistische MdE beträgt weiterhin 10 %.“
Die begehrte Feststellung ergebe sich eindeutig aus dem internistischen Gutachten, wobei sich der internistische Sachverständige ausführlich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Erstgericht diese Ausführungen übergehe und jenen des unfallchirurgischen Gutachtens folge. Der unfallchirurgische Sachverständige habe Beschwerden eigenständig internistisch bewertet und dann einen akausalen Verschlimmerungsanteil in ein internistisches Beschwerdebild hineininterpretiert. Die Einschätzung der internistischen Beschwerden habe jedoch ausschließlich der internistische Sachverständige vorzunehmen. Dieser habe eine unfallkausale Verschlimmerung verneint, sodass weiterhin von einer 10 %igen MdE aus diesem Bereich auszugehen sei.
Dieser Argumentation ist nicht beizupflichten. Der unfallchirurgische Sachverständige – auf dessen Ausführungen sich das Erstgericht stützte - hat bei der Frage der Bauchdeckenschwäche nicht eine internistische, sondern auf der Aktenlage basierend eine allgemeinchirurgische Einschätzung getroffen und eine Überlappung mit internistischen Beschwerden im Bauchbereich beziffert. In seiner Erörterung bezog er sich auf das Privatgutachten vom 9.2.2022 (Beilage ./8) und führte aus, diesem liege eine CT-Untersuchung vom 17.1.2022 und eine Sonographie vom 15.9.2022 zugrunde, in der sich eine fettige Atrophie des musculus rectus abdominis zeige. Er bejahte aufgrund dieser Befunde eine posttraumatische Bauchdeckenschwäche im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Laparotomie, womit er dem Grunde nach der allgemeinchirurgischen Einschätzung folgte. Auch der Privatgutachter sprach lediglich von einer Veränderung im Bereich der Bauchdecke (Bauchwandschwäche oder Pseudoherniation), nicht jedoch von einem Narbenbruch; ein solcher ist – entgegen der Meinung der Beklagten - nicht mit einer Pseudoherniaton gleichzusetzen. Damit liegt auch kein Widerspruch zur Einschätzung des internistischen Sachverständigen, der keinen Narbenbruch erkennen konnte, vor. Die Einschätzung des (allgemeinchirurgischen) Verschlimmerungsanteils von 5 % ergibt sich aktenkonform aus den Ausführungen des zusammenfassenden Sachverständigen und wurde die rein internistische MdE ohnehin vom Erstgericht auf US 7 unverändert mit 10 % festgestellt. Auch die Akausalität der Bypassoperation 2020 wurde disloziert auf US 13 festgestellt.
Soweit die Beklagte auch in der Beweisrüge auf eine Fachüberschreitung hinweist, genügt der Hinweis auf Pkt 1.3. und 1.5.
2.2. Die Beklagte begehrt folgende Feststellung zu (2):
„Die unfallchirurgische MdE des Versicherten am allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt seit 22.5.2023 weiterhin 20 %. Es ist keine wesentliche Änderung eingetreten.“
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, die begehrte Feststellung ergebe sich eindeutig aus den Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen in ON 25, Seite 18, wonach sich am Befund gegenüber dem maßgeblichen Vergleichsgutachten keine Änderung ergeben habe. Die vom Sachverständigen vorgenommene lediglich andere Einschätzung der MdE (von 25 % statt 20 % wie im Vorgutachten) habe unberücksichtigt zu bleiben, da sich nach ständiger Rechtsprechung die Befundlage ändern müsse und nicht die MdE bzw. die Schlussfolgerungen durch den Gutachter.
Das Erstgericht führte an, dem damaligen gerichtlichen Vergleich sei eine 20 %ige unfallchirurgische MdE zugrunde gelegen. Es stützte die bekämpfte Feststellung auf die Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen, wonach die damals vorliegenden Bewegungseinschränkungen im Bereich des Ellbogens und der Hand bis heute im Wesentlichen unverändert geblieben seien, aber nach heutiger Sicht mit 25 % und nicht wie im damaligen Vorgutachten vom 1.12.1993 mit 20 % einzuschätzen seien.
Die Feststellung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden, da sie lediglich die Einschätzung des unfallchirurgischen Sachverständigen zur MdE wiedergibt. Die von der Beklagten gewünschte Feststellung, wonach bei der Ellbogen- und Handfunktion keine Änderungen eingetreten seien, wurde vom Erstgericht ohnehin disloziert auf US 16 getroffen und der Unterschied der MdE zwischen dem Gewährungszeitpunkt (20 %) und dem Stichtag (25 %) aktenkonform als Einschätzungsdifferenz festgestellt.
2.3 . Somit geht die Beweisrüge insgesamt ins Leere.
3. Zur Rechtsrüge
Die Beklagte argumentiert, das Erstgericht gehe bei seiner rechtlichen Beurteilung fälschlicherweise von einer unfallchirurgischen und neurologischen MdE ab dem Verschlimmerungszeitpunkt von 35 % aus. Da sich aus dem festgestellten Sachverhalt einerseits keine Verschlimmerung aus den Bereichen Unfallchirurgie und Neurologie ergebe und andererseits die angenommenen 35 % der kombinierten MdE Unfallchirurgie/Neurologie nur auf einer anderen Einschätzung (Einschätzung zum Gewährungszeitpunkt 30 %) beruhten, sei diese „Erhöhung“ lediglich eine vermeintliche Veränderung. Es liege keine tatsächliche Veränderung vor, durch welche die MdE des Versicherten ab dem Stichtag um mindestens 10 % erhöht werde.
3.1. Die Bestimmung des § 183 ASVG regelt die Neufeststellung der Versehrtenrente, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung einer Rente maßgeblich waren, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Von einer Änderung der MdE kann unter Rechtskraftgesichtspunkt nur dann gesprochen werden, wenn sich der Sachverhalt, d.h. die Befundlage und nicht bloß die Schlussfolgerungen aus der Befundlage durch den Sachverständigen geändert hat. Wurde eine Dauerrente einmal festgestellt, dann können seinerzeitige Fehleinschätzungen betreffend das Ausmaß der MdE nicht im Wege einer Neufeststellung korrigiert werden (RS0110119 [T6]; RS0084151 [T1, T2], RS0084142; 23 RS 17/11p OLG Innsbruck; Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil , der SV-Komm 323. Lieferung, 2024, § 183 Rz 14 f). Es kann im Zuge der Neufeststellung eine zu günstige Einschätzung aus der Vergangenheit gleichsam aufgesaugt und eine zu ungünstige Einschätzung durch Einstufung nach dem aktuellen IST-Zustand pro futuro korrigiert werden (vgl 10 ObS 163/09g; RS0110119; RS0084142 [T1]) . Eine Herabsetzung bzw. Erhöhung der MdE ist nämlich auch dann zulässig, wenn die aktuell festgestellte MdE von der früheren – wenngleich zu günstig bzw. zu ungünstig eingeschätzten – um mindestens 10 von 100 abweicht. Es ist also bei der Neufeststellung nicht zu prüfen, ob der Unterschied in den Befunden nach nunmehriger Auffassung eine Differenz von mindestens 10 von 100 MdE ergeben würde. Eine solche Korrektur muss unterbleiben, wenn der Befund unverändert ist ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil , der SV-Komm § 183 ASVG Rz 20). Auch zur Korrektur einer unrichtigen Einschätzung bedarf es einer Änderung der Verhältnisse zB Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands (10 ObS 336/89, SSV-NF 3/140; RS0084151 [T1, T4, T5]).
3.2. Es genügt nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hat, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 183 ASVG Rz 7/1; VwGH 30. 1. 2024, Ra 2023/08/0088).
Die Einschätzungsunterschiede zur MdE aus dem Bereich der Unfallchirurgie betreffen lediglich den Ellbogen und die Handfunktion, bei der es laut Sachverhaltsgrundlage nicht zu einer Veränderung gekommen ist. Damit ist die nunmehrige um 5 % erhöhte Einschätzung der MdE aus diesem Bereich nicht zu berücksichtigen, da der zugrunde liegende Befund unverändert geblieben ist.
3.3. Eine Veränderung hat sich nur hinsichtlich der Bauchdecke eingestellt. Aufgrund der dazu übernommenen Feststellungen ergibt sich eine Verschlechterung der MdE durch diese gesundheitliche Problematik von lediglich 5 %, was keine wesentliche Veränderung iSd § 183 Abs 1 ASVG darstellt. Daher hat aufgrund obiger Grundsätze eine Neufeststellung der MdE zu unterbleiben.
4. Der Berufung war somit Folge zu geben und die erstgerichtliche Entscheidung wie im Spruch ersichtlich abzuändern.
Die abändernde Entscheidung in der Hauptsache zieht eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nach sich, die sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG stützt. Demnach kommt ein Kostenzuspruch nach Billigkeit nur in Betracht, wenn im Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hervorgekommen sind und die wirtschaftliche Situation des Versicherten einen Kostenersatz zudem rechtfertigt ( Neumayr aaO § 77 ASGG Rz 13). Ein Kostenzuspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil sich das erstinstanzliche Verfahren weder rechtlich noch tatsächlich als komplex erwiesen hat. Davon abgesehen behauptet die Klägerin auch keine einen Kostenersatz rechtfertigenden wirtschaftliche Verhältnisse.
Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahren stützt sich auf dieselbe Rechtsgrundlage. Die Berufungswerberin hat keine Kosten verzeichnet.
Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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