Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG , vertreten durch Dr. Michael Nocker, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 3.776.158,68 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 21.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Parteibezeichnung der klagenden Partei wird wie im Kopf dieser Entscheidung ersichtlich berichtigt.
II. Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinen Spruchpunkten 2. und 3. dahingehend a b g e ä n d e r t , dass er zu lauten hat wie folgt:
„ Der Antrag der klagenden Partei auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck wird a b g e w i e s e n .“
III. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 6.774,-- (darin enthalten EUR 1.129,-- USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
IV. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Klägerin begehrt (nach Einschränkung und Ausdehnung) EUR 3.776.158,68 s.A. als Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz (in der Folge: HVertrG).
Sie brachte dazu im Wesentlichen vor, sie sei seit zumindest 1978 Handelsvertreterin der Beklagten für drei Bundesländer in Österreich gewesen. Auf Basis der Handelsvertreterverträge habe sie Geschäfte über Werkleistungen samt damit im Zusammenhang stehende Produkte vermittelt und zugleich Werkleistungen bei den akquirierten Kunden erbracht und hiefür als Vergütung Provisionen erhalten. Die Beklagte habe die Verträge zunächst am 22.12.2022 zum 30.6.2024 ordentlich gekündigt. Am 14.11.2023 habe die Beklagte sodann die fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses erklärt. Die von der Beklagten angeführten angeblichen wichtigen Gründe für diese fristlose Auflösung hätten allesamt nicht vorgelegen. Die Auflösung der Handelsvertreterverträge sei ohne Vorliegen eines wichtigen, von der Klägerin verschuldeten Grunds erfolgt und somit rechtswidrig. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, die Vertragsverhältnisse noch bis zum 30.6.2024 fortzusetzen. Infolgedessen stehe der Klägerin ein Ausgleichsanspruch zu. Die von der Klägerin der Beklagten zugeführten Kunden seien über viele Jahre Stammkunden der Beklagten, welche somit auch noch nach dem 14.11.2023 erhebliche Vorteile aus den von der Klägerin vermittelten Geschäftsbeziehungen erzielen könne.
Für die Berechnung des Rohausgleichs seien nicht die Provisionseinnahmen der letzten zwölf Monate vor Ende des Handelsvertreterverhältnisses zugrundezulegen, sondern die im Zeitraum 1.7.2023 bis 14.11.2023 tatsächlich erzielten und die von 15.11.2023 bis zum Ablauf der „fiktiven“ Kündigungsfrist am 30.6.2024 noch erzielbaren Provisionseinnahmen, weil eben eine vorzeitige Auflösung ohne wichtigen Grund erfolgt sei.
Bei Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses über die nächsten vier Jahre (Prognosezeitraum) hätte die Klägerin (unter Berücksichtigung der Abwanderungsquote und der Abzinsung) noch Provisionen in Höhe von EUR 10.096.354,-- erzielen können (Rohausgleich). Dieser Rohausgleich sei mit dem Höchstbetrag gemäß § 24 Abs 4 HVertrG, also der durchschnittlichen Jahresvergütung, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, nach oben hin begrenzt. Die Beklagte schulde als Ausgleichsanspruch daher den Klagsbetrag.
Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst ein, es hätten mehrere Gründe vorgelegen, welche sie zur vorzeitigen Auflösung der Handelsvertreterverträge berechtigt hätten. So habe die Klägerin im Oktober 2023 durch den vertragswidrigen Einsatz eines automatisierten und nicht von der Beklagten autorisierten Software-Scripts, mit welchem die Klägerin massenhaft Daten vom Internet-Server der Beklagten abgerufen habe, einen IT-Sicherheitsvorfall bei der Beklagten verursacht. In der Folge habe sich die Klägerin trotz Abmahnung widerrechtlich geweigert, die abgerufenen Daten zu löschen. Die Klägerin habe überdies während aufrechter Handelsvertretertätigkeit eine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten entfaltet und hinter dem Rücken der Beklagten „Geheimverhandlungen“ mit einem gemeinsamen Geschäftspartner geführt. Aufgrund des Gesamtverhaltens der Klägerin sei der Beklagten die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum 30.6.2024 unzumutbar gewesen. Die vorzeitige Vertragsauflösung sei gemäß § 22 Abs 2 HVertrG wegen Vertrauensunwürdigkeit und wesentlicher Vertragsverletzung durch die Klägerin gerechtfertigt gewesen, weshalb der Klägerin gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG kein Ausgleichsanspruch zustehe.
Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch werde aber auch der Höhe nach bestritten. Die Summe der Provisionszahlungen sei offenkundig unrichtig und nicht nachvollziehbar. Aufwandsentschädigungen seien für die Berechnung des Rohausgleichs nicht einzubeziehen. In der Kundenliste seien auch Kunden enthalten, die keine Kunden der Beklagten gewesen oder aber bereits von der Klägerin erfolgreich abgeworben worden seien. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung seien die massiven Abwerbemaßnahmen der Klägerin (vor und nach Vertragsbeendigung) und der daraus resultierende Umsatzrückgang der Beklagten zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sei die Abwanderungsquote mit zumindest 25 % anzusetzen.
Die Beklagte beantragte in ihrer Klagebeantwortung vom 4.2.2025 (ON 3) die Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck. Das Parallelverfahren werde zwischen den gleichen Streitparteien in den gleichen Rollen geführt. Die Klägerin habe dort ein im Wesentlichen gleichlautendes Vorbringen und gleichlautende Beweisanträge erstattet. Entscheidungswesentlich sei in beiden Verfahren, ob ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung der Handelsvertreterverträge vorgelegen habe. Folglich sei auch derselbe Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung maßgeblich.
Die Klägerin sprach sich gegen eine Verfahrensverbindung aus und beantragte ihrerseits mit Schriftsatz vom 14.5.2025 (ON 5) die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens C* des Landesgerichts Innsbruck. In beiden Verfahren sei zwar für die Beurteilung der jeweiligen Ansprüche dem Grunde nach zunächst de facto zu klären, ob die vorzeitige Auflösung der Handelsvertreterverträge seitens der Beklagten rechtswidrig – weil ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds – erfolgt sei. Zur Vermeidung widersprüchlicher Ergebnisse hierüber sei das Verfahren wegen Präjudizialität zu unterbrechen.
Die Beklagte sprach sich wiederum gegen eine Unterbrechung des Verfahrens aus. Die Voraussetzungen hiefür gemäß § 190 Abs 1 ZPO lägen nicht vor, da die Frage der Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung auch im Parallelverfahren nur eine Vorfrage darstelle und keine Bindungswirkung entfalte. Eine Unterbrechung allein zur Sammlung weiteren Beweismaterials sei unzulässig.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Verbindung der beiden Verfahren ab (Spruchpunkt 1.), unterbrach das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck (Spruchpunkt 2.) und sprach aus, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur auf Antrag einer Partei erfolgt (Spruchpunkt 3.).
Das Erstgericht begründete seine Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. – nach ausführlicher Darlegung der rechtlichen Grundlagen einer Verfahrensunterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO – zusammengefasst damit, dass in beiden Verfahren zu klären sei, ob sich die Beklagte zu Recht auf wichtige Gründe berufen, könne die sie zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt hätten. Im vorliegenden Verfahren sei darüber hinaus noch zu prüfen, ob die von der Beklagten behaupteten Kündigungsgründe von der Klägerin schuldhaft verursacht worden seien. Nachdem in beiden Verfahren der Entscheidungsfokus auf dieselbe (Haupt-)Frage gerichtet sei, liege eine wechselseitige Abhängigkeit und somit auch eine Präjudizialität vor, sodass bereits aus diesem Grund zur Vermeidung von Entscheidungsdivergenzen eines der beiden Verfahren zu unterbrechen sei. Da im Parallelverfahren bereits für November 2025 eine Tagsatzung anberaumt worden sei, welche ein umfassendes Beweisverfahren vorsehe, erscheine die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens prozessökonomisch geboten und zweckmäßig.
Die Abweisung des Antrags auf Verfahrensverbindung (Spruchpunkt 1.) erwuchs in Rechtskraft.
Gegen die Spruchpunkte 2. und 3. diesen Beschlusses (Verfahrensunterbrechung) richtet sich der Rekurs der Beklagten . Sie strebt – unter Ausführung des Rekursgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – die „ersatzlose Aufhebung“ der Spruchpunkte 2. und 3. im angefochtenen Beschluss an.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist berechtigt .
I. Rekursvorbringen:
Die Beklagte führt in ihrem Rekurs aus, das Erstgericht sei trotz der richtigen Wiedergabe der Voraussetzungen für eine Unterbrechung zu einer unrichtigen Subsumption gelangt. Gesetzlich zulässig sei die Unterbrechung nur, wenn die Vorfrage in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu beurteilen sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Frage, ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorgelegen habe, stelle im Parallelverfahren – wie auch im gegenständlichen Verfahren – nur eine Vorfrage dar, da darüber nicht im Spruch zu entscheiden sei. Es fehle daher bereits an der Grundvoraussetzung für eine Unterbrechung und komme dem Gericht insoweit kein Ermessen zu. Ungeachtet dessen sei eine Unterbrechung auch nicht verfahrensökonomisch, weil mangels Bindungswirkung das Beweisverfahren über die Rechtmäßigkeit der außerordentlichen Kündigung ohnedies nochmals durchgeführt werden müsse. Dass keine der Parteien eine Neudurchführung beantrage (§ 281a ZPO), sei nicht zu erwarten. Die Unterbrechung schränke zudem die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagen ein, weil aufgrund des Zeitablaufs die Gefahr bestehe, dass Zeugen nicht mehr zur Verfügung stünden oder sich nur noch unzureichend an die relevanten Vorfälle erinnern könnten. Die Verlängerung der Verfahrensdauer bewirke überdies eine erhebliche Erhöhung der geltend gemachten Zinsen und damit des finanziellen Risikos für die Beklagte. Die Unterbrechung sei der Beklagten somit auch nicht zuzumuten.
II. Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Berichtigung der Parteibezeichnung:
Eine amtswegig durchgeführte Einsicht in das Firmenbuch ergab, dass die Klägerin seit 27.5.2025 unter der im Kopf des Beschlusses ersichtlichen Bezeichnung firmiert. Es war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen eine Berichtigung der Parteibezeichnung vorzunehmen.
2. Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens:
Nach § 521a Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 kann eine Rekursbeantwortung zu Rekursen gegen Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, erstattet werden. Nach der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RS0125481) ist das Rekursverfahren nicht nur gegen die Zurückweisung einer Klage nach Streitanhängigkeit, sondern auch in Bezug auf sonstige verfahrensbeendende oder verfahrensgestaltende Beschlüsse wie etwa die Unterbrechung zweiseitig. Trotz Kritik der Lehre ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 521a ZPO Rz 4) auf diese auf die Entscheidung 6 Ob 201/09s zurückgehende Rechtssatzkette hat das Höchstgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten (7 Ob 123/15m; 10 Ob 76/16y; siehe auch: Sloboda in Fasching/Konecny 3 § 521a ZPO Rz 14; G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 521a ZPO Rz 15). Für das Rekursgericht besteht keine Veranlassung, von dieser – auch vom Rekurssenat stets vertretenen – Rechtsprechung abzugehen. Die von der Klägerin erstattete Rekursbeantwortung war damit zulässig.
3. Gegenstand und Inhalt des Parallelverfahrens:
Im Verfahren C* des Landesgerichts Innsbruck begehrt die hiesige Klägerin von der hiesigen Beklagten (eingeschränkt und ausgedehnt) EUR 2.790.083,51 s.A. als Kündigungsentschädigung (Schadenersatzanspruch) gemäß § 23 Abs 1 HVertrG und beruft sich dazu – mit im wesentlichen identem Vorbringen wie im vorliegenden Verfahren – darauf, dass die vorzeitige fristlose Vertragsauflösung der Beklagten per 14.11.2023 rechtswidrig gewesen und ohne wichtigen, von der Klägerin verschuldeten Grund erfolgt sei. Die Klägerin habe die rechtswidrige Auflösung gegen sich gelten lassen und Anspruch auf jene Provisionen, die sie bis zur ordentlichen Kündigung zum 30.6.2024 noch verdienen hätte können. Zur Bemessung der Höhe der Kündigungsentschädigung zieht die Klägerin dabei den Vergleichszeitraum des Vorjahres heran, wobei sie Preissteigerungen berücksichtigt.
Die Beklagte wendet auch im Parallelverfahren im Wesentlichen ein, dass die vorzeitige Auflösung der Handelsvertreterverträge aus mehreren, von der Klägerin verschuldeten Gründen berechtigt gewesen sei, weshalb diese auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte auch die Höhe der geltend gemachten Kündigungsentschädigung.
4. Verfahrensunterbrechung gemäß § 190 Abs 1 ZPO:
4.1. Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt , welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, so kann gemäß § 190 Abs 1 ZPO das Verfahren bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung im anderen Rechtsstreit unterbrochen werden.
Die Unterbrechung des Verfahrens nach § 190 ZPO setzt also den Klärungsbedarf einer präjudiziellen Vorfrage voraus. Eine solche Vorfrage ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses, von dessen Beurteilung (in den Entscheidungsgründen) die Entscheidung in der Hauptfrage (der Spruch) ganz oder teilweise abhängt und an dessen Klärung im Vorverfahren das Prozessgericht im Fall der Verfahrensunterbrechung gebunden ist ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 190 ZPO Rz 71).
Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegründeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht (RS0041572 [T8]). Dabei muss der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bilden (RS0127052). Wenn hingegen bestimmte Tatsachen im Vorprozess nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens bildeten, sondern lediglich eine Vorfrage darstellten, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozess keine bindende Wirkung im folgenden Prozess zu (RS0041572 [T6]).
4.2. In den Fällen, in denen – wie hier – das Gesetz die Unterbrechung des Verfahrens nicht zwingend anordnet, aber doch zulässt, liegt die Unterbrechung des Verfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Maßgebliches Kriterium für die Unterbrechung ist der Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit. Diese ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die alsbaldige Beendigung des präjudiziellen Verfahrens zu erwarten ist und im zu unterbrechenden Prozess voraussichtlich umfangreiche, mit großem Aufwand verbundene Beweisaufnahmen vermieden werden können. Außerdem ist zu bedenken, dass Entscheidungsdivergenzen tunlichst vermieden werden sollten. Das bloße Bedürfnis nach Entscheidungsharmonie kann aber ohne Vorliegen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses eine Unterbrechung nach § 190 Abs 1 ZPO nicht rechtfertigen. Eine Unterbrechung des Rechtsstreits lediglich zum Zweck der Stoffsammlung ist ebenfalls unzulässig ( Höllwerth aaO § 190 ZPO Rz 73, 77f).
4.3. Im vorliegenden Fall ist zwar Parteienidentität gegeben und wäre an sich auch die Zweckmäßigkeit der Unterbrechung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Parallelverfahrens zu bejahen. Es fehlt jedoch an der Unterbrechungsvoraussetzung der Präjudizialität . Zwar ist in beiden anhängigen Verfahren die Frage zu klären, ob die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte aufgrund eines wichtigen Grunds nach § 22 HVertrG gerechtfertigt war oder nicht. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts stellt diese Frage in beiden Verfahren jedoch lediglich eine Vorfrage dar, weshalb auch – wie im Rekurs zutreffend aufgezeigt – die Entscheidung dieser Frage im Parallelverfahren keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfalten kann.
Der Rekurs erweist sich daher als berechtigt.
4.4. Die Argumentation der Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung, wonach die im Parallelverfahren als Hauptfrage zu entscheidende Höhe der Kündigungsentschädigung präjudiziell für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs sei, verstößt gegen das auch im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091).
4.5. Die angefochtene (Unterbrechungs-)Entscheidung war daher in Stattgebung des Rekurses dahingehend abzuändern, dass der auf Unterbrechung abzielende Antrag der Klägerin abzuweisen war.
5. Verfahrensrechtliches:
5.1. Durch den von der Klägerin gestellten Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens, welchem die Beklagte entgegentrat, wurde ein Zwischenstreit ausgelöst (RS0035908; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.316), in welchem die Beklagte obsiegte.
5.1.1. Von einer Kostenentscheidung hat das Erstgericht in seinem Beschluss zutreffend abgesehen, weil im Zusammenhang mit dem Unterbrechungsantrag (ebenso wie mit der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Entscheidung über den Verbindungsantrag der Beklagten) keine vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbaren Kosten angefallen sind ( Obermaier aaO Rz 1.319). In den jeweiligen Schriftsätzen (ON 3, ON 5, ON 7) wurde nämlich jeweils auch Vorbringen zur Hauptsache erstattet und in der Tagsatzung vom 16.6.2025 (ON 10) auch zur Hauptsache verhandelt.
5.1.2. Anders verhält es sich im Rekursverfahren. Die in diesem angefallenen und verzeichneten Kosten betreffen ausschließlich den Zwischenstreit über die Frage der Unterbrechung. Über diese Kosten ist daher abzusprechen.
Die Beklagte hat die Kosten für ihren Rekurs tarifgemäß verzeichnet.
5.2. Gemäß § 192 Abs 2 ZPO kann die Abänderung der in erster Instanz angeordneten Unterbrechung im Sinn einer Abweisung des Unterbrechungsantrags nicht weiter angefochten werden ( Höllwerth aaO § 192 Rz 21; RS0037074; RS0037003). Es war daher auszusprechen, dass der Revisionrekurs jedenfalls unzulässig ist.
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