Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Peter Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* C* , vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 23.982,09 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 23.982,09) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 07.07.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung
I. beschlossen:
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „Verlassenschaft nach D* C*“ auf den Erben „A*, geboren am **, **“ berichtigt .
2. Die von der klagenden Partei mit Berufungsbeantwortung vorgelegte Erklärung (Beilage J) wird zurückgewiesen .
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Witwer und inzwischen eingeantworteter Erbe nach der am 13.01.2025 nach Klagseinbringung verstorbenen Erblasserin, der Beklagte ist deren Bruder. Am 22.12.2000 übergaben die Eltern der Erblasserin und des Beklagten [im Folgenden nur noch: Eltern] letzterem eine Liegenschaft in E* unter gleichzeitiger Einräumung eines Wohnrechts für die Eltern. Die Erblasserin und der Beklagte vereinbarten als Gegenleistung eine Ausgleichszahlung, wozu sie am 21.12.2000 folgende Vereinbarung unterfertigten:
„ 1. [Der Beklagte] erhält von den gemeinsamen Eltern deren Liegenschaft …. ins Alleineigentum übertragen.
2. Als weitere Gegenleistung für diese Liegenschaftsübertragung zahlt [der Beklagte der Erblasserin] S 2,000.000 …. Dieser Betrag ist ab Jänner 2001 wie folgt fällig:
- Ab Jänner 2001 durch Bedienung der Bauspardarlehen [A] und [B] mit derzeit monatlich S 1.498 und S 2.544
- Ab Jänner 2002 zusätzlich durch Bedienung des Bauspardarlehens [C] mit derzeit monatlich S 2.799
- Ab Jänner 2005 erhöht [der Beklagte] die monatliche Rate auf mindestens S 10.000, insgesamt fällig wie bei den Bauspardarlehens-Bedienungen. Und voraussichtlich wird er dadurch ein weiteres Bauspardarlehen bedienen.
3. Die S 2,000.000 sind kontokorrentmäßig mit dem höchsten Satz zu verzinsen, den [die Erblasserin] für ihre Bauspardarlehen zu bezahlen hat. Sollte sie kein Bauspardarlehen mehr zurückzuzahlen haben, erfolgt die Verzinsung nach dem letzten höchsten Zinssatz.
4. Sobald [der Beklagte] diesen Vertrag erfüllt hat, erlischt das im Übergabsvertrag eingeräumte Vorkaufsrecht [der Erblasserin an der Liegenschaft].“
Die Erblasserin führte vor dem Bezirksgericht Hall zu ** ein Verfahren gegen den Beklagten über EUR 14.534,60 aus monatlichen Raten von EUR 726,73 aus der Vereinbarung für den Zeitraum Juni 2020 bis Jänner 2022. Der Klage wurde rechtskräftig auf Basis des folgenden, zusammengefassten Sachverhalts stattgegeben:
Im Familienkreis wurde besprochen, ob das Haus nicht zwischen den Streitteilen aufgeteilt werden sollte, die Klägerin meinte, das mache keinen Sinn, der Beklagte solle das ganze Haus bekommen und die Klägerin auszahlen. Es wurde darüber gesprochen, dass der Beklagte zunächst nur ATS 4.000 monatlich bezahlen könne. Schließlich kam man überein, dass der Beklagte Bauspardarlehen der Klägerin bedienen sollte. Es wurde zwar darüber gesprochen, dass der Beklagte auch Zinsen zahlen solle, nicht festgestellt werden kann jedoch, ob über die Verzinsung der ATS 2,000.000 im Detail gesprochen wurde, insbesondere über die Höhe der Zinsen und die Bedeutung der Formulierung „kontokorrentmäßig …. zu verzinsen“. Der Beklagte hat die Vereinbarung ... nicht mehr durchgelesen, bevor er sie unterschrieb. Ab dem 01.01.2001 bediente der Beklagte folgende auf die Klägerin als Darlehensnehmerin lautende Bauspardarlehen:
1. Darlehen [A] Darlehensstand am 01.01.2001 ATS 180.661,95
monatliche Rate ATS 1.498 / EUR 108,86
2. Darlehen [B] Darlehensstand am 01.01.2001 ATS 274.451,74
monatliche Rate ATS 2.544 / EUR 184,88
Ab dem 01.01.2002 bediente der Beklagte auch das Darlehen [C]
Darlehensstand am 01.01.2002 EUR 25.033,50
monatliche Rate EUR 203,41
Die Bauspardarlehen waren zum 05.02.2012, 04.12.2012 bzw 09.09.2013 getilgt, wobei die Klägerin insgesamt EUR 7.539,41 selbst zahlte, was mit dem Beklagten nicht abgesprochen war. Vom 01.01.2005 bis 31.12.2019 leistete der Beklagte unter Einschluss der Darlehensrückzahlungen an die Klägerin monatlich EUR 749. Die Bauspardarlehen wurden bis 31.12.2006 mit 4,25 %, bis 31.12.2007 mit 5,25 %, bis 31.12.2009 mit 5,75 % und bis 01.01.2010 mit 3,75 % verzinst. Nach 2019 stellte der Beklagte seine Zahlungen ein. Die Klägerin forderte ihn mit Schreiben vom März 2020 auf, die Zahlungen fortzusetzen, da weder das Kapital zur Gänze bezahlt noch die Zinsen berücksichtigt seien. Der Beklagte zahlte am 07.04.2020 weitere EUR 3.745, insgesamt seit 01.01.2001 EUR 159.987,28.
Bei der Zinsberechnung werden bei Bauspardarlehen 30 Tage pro Monat bzw 360 Tage pro Jahr zugrundegelegt. Die sich aus dem offenen Darlehensbetrag errechnenden Zinsen werden vierteljährlich im Nachhinein dem Kapital zugeschlagen. Die im Vierteljahr angefallenen Zinsen sind Teil des Abschlusssaldos, der in weiterer Folge verzinst wird. Die Rückzahlungsraten, in denen sowohl Kapital und Zinsen enthalten sind, sind jeweils zum Monatsersten fällig. Ausgehend vom Anfangskapital von EUR 145.345 ergibt sich mit den festgestellten Zinssätzen und der dargestellten Berechnungsart (kontokorrentmäßig und Tagezähler 360 p.a.) unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 159.987,28 ein am 04.03.2021 noch offener Betrag von EUR 104.367,36.
Mit noch von der Erblasserin eingebrachter Klage begehrte sie EUR 23.982,09 samt Zinsen und brachte vor, im Vorverfahren sei geklärt worden, dass aus der Vereinbarung zum 04.03.2021 noch EUR 104.367,36 offen seien. Nach Abzug des Zuspruchs verblieben EUR 89.832,76. Der Beklagte habe die Raten von Feber 2022 bis Oktober 2024 nicht bezahlt. Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Parteienbezeichnung der klagenden Partei auf die Verlassenschaft berichtigt, welche vorbrachte, der Witwer sei testamentarischer Alleinerbe. Der Beklagte erbe nicht.
Der Beklagte wandte ein, er habe seine Verpflichtungen erfüllt. Es sei Terminverlust vereinbart worden und die Erblasserin habe am 20.10.2020 die restliche Forderung fällig gestellt, welche nunmehr verjährt sei. Die Verzinsung werde bestritten, das letzte Bauspardarlehen sei mit 3,5 % verzinst worden. Es sei nicht vereinbart worden, nach Bauspardarlehensbedingungen abzurechnen. Es liege keine rechtskräftige Einantwortung vor. Das Testament werde bestritten. Die Mutter der Verstorbenen habe verfügt, dass ihr Anteil auf die zwei Brüder übergehe, die Hälfte des Anteils also auf ihn. Die von der Mutter der Verstorbenen für das Verlassenschaftsverfahren abgegebene Spezialvollmacht sei mangels Geschäftsfähigkeit ungültig. Die Verlassenschaft habe die Klagsführung nicht genehmigt, sie sei nicht aktiv legitimiert.
Das Erstgericht gab der Klage mit der angefochtenen Entscheidung statt, wobei es von folgendem weiteren [bekämpften] Sachverhalt ausging:
Der Beklagte hat die monatlichen Raten von EUR 726,73 von Februar 2022 bis Oktober 2024 (insgesamt EUR 23.982,09) nicht geleistet. Nach der gesetzlichen Erbfolge wären der Witwer zu 2/3-Anteilen und die Mutter zu 1/3-Anteil als Erben nach der [Erblasserin] berufen. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch anhängig, eine Einantwortung ist noch nicht erfolgt.
[1] Mit eigenhändigem Testament vom 06.04.2007 setzte [die Erblasserin] [den Witwer] zum Alleinerben ein.
[2] Der Witwer hat im Verlassenschaftsverfahren nach [der Erblasserin] auf Grundlage des Testaments vom 06.04.2007 eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben.
[3] [Die Mutter der Erblasserin] hat am 28.03.2025 ein Dokument mit nachstehendem Inhalt unterfertigt:
[Spezialvollmacht an den Witwer zur vollständigen Erledigung der Verlassenschaftsangelegenheit, insbesondere zur Abgabe einer Erbantrittserklärung, zur Ausschlagung der Erbschaft, zur Vertretung beim Abhandlungsgericht und zur Empfangnahme von gerichtlichen Beschlüssen und behördlichen Entscheidungen sowie zur Einbringung von Rechtsmitteln]
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Vertretung des Nachlasses komme den Erben ex lege zu. Zur Übertragung der Verwaltung bedürfe es keines konstitutiven Beschlusses. Der Witwer sei zur Vertretung des Nachlasses befugt, wozu es keiner Genehmigung und keiner Spezialvollmacht bedürfe. Die Prozessführung sei nicht verlassgerichtlich zu genehmigen. Die Klagsforderung sei nicht verjährt, da kein Terminverlust vereinbart worden sei. Eine Fälligstellung der Gesamtforderung sei nicht erfolgt, wozu die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei. Der Einwand zur Verzinsung der Forderungen sei nicht berechtigt, da eine wirksame Vereinbarung über die Zinsen geschlossen worden sei, welche sich nach den Modalitäten bzw Bedingungen der Bausparkasse zu orientieren habe. Der Beklagte habe seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht vollständig erfüllt. Es handle sich um eine vermögensrechtliche Forderung und kein höchstpersönliches Recht der Erblasserin.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die klagende Partei begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen und legt weitere Urkunden vor. Die Einantwortungsurkunde dient zum Nachweis des Parteiwechsels, die weitere Erklärung des Notars (Beilage J) war aufgrund des Neuerungsverbots im Berufungsverfahren zurückzuweisen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt der Berufungswerber, die von ihm angebotenen Zeugen, nämlich der Klagsvertreter, die Mutter und der Bruder der Erblasserin sowie der Notar im Verlassenschaftsverfahren seien nicht vernommen worden. Das Erstgericht habe die Abweisung der Beweisanträge nicht begründet. Bei Einvernahme des Klagsvertreters, der die Vereinbarung aufgesetzt habe, hätte sich ergeben, dass Terminverlust und keine Abrechnung nach Bedingungen eines Bauspardarlehens vereinbart gewesen sei. Bei Einvernahme der Mutter hätte sich ergeben, dass sie auf die Erbschaft und ihren Pflichtteil zugunsten der Söhne verzichtet habe und der Witwer für die Verlassenschaft nicht allein vertretungsbefugt sei. Die Einvernahme des Bruders hätte das Gleiche ergeben und weiters, dass die Mutter nicht in der Lage sei, ihr Handeln zu überblicken. Bei Einvernahme des Notars hätte sich ergeben, dass der Witwer nicht alleinvertretungsbefugt sei, der Mutter ein Anteil am Erbe zustehe und mangels Nachvollziehbarkeit des Testaments die Verlassenschaft nicht testamentarisch geregelt werde. Laut Abhandlungsprotokoll sei keine letztwillige Anordnung aufgefunden worden. Schließlich habe das Erstgericht dem Beklagten zu Beilage H keine Möglichkeit zur Urkundenerklärung eingeräumt. Er hätte die Echtheit und Richtigkeit der Urkunde bestritten und das Erstgericht hätte sich nicht in der Beweiswürdigung darauf stützen können.
Als aktenwidrig bekämpft der Berufungswerber den zu [2] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, der Witwer habe eine unbedingte Erbantrittserklärung auf Grundlage des Gesetzes und unter Berücksichtigung der Erbausschlagung der Mutter der Erblasserin abgegeben. Das Erstgericht habe die Feststellung als unstrittig angeführt. Sie stehe im Widerspruch zu Beilage E, nach der die Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes unter Berücksichtigung der Erbausschlagung der Mutter der Erblasserin abgegeben worden sei. Der Beklagte habe das Testament bestritten, der Umstand sei also nicht unstrittig. Es sei als Vorfrage zu klären, ob die Mutter der Verstorbenen geschäftsfähig und in der Lage gewesen sei, das Erbe auszuschlagen bzw eine Spezialvollmacht zu unterfertigen.
Mit Beweisrüge bekämpft der Berufungswerber den zu [1] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen eine Negativfeststellung, ob die Erblasserin den Witwer mit Testament zum Alleinerben einsetzte. Das Erstgericht habe die Feststellung auf Beilage F gestützt, zu welcher er kein Erklären abgegeben habe. Ob die Erblasserin ein eigenhändiges Testament verfasst habe, könne nicht festgestellt werden. Die Vorgänge im Verlassenschaftsverfahren seien merkwürdig. Das Testament sei dem Notar vorerst nicht zur Kenntnis gebracht worden und es stehe nicht fest, ob es vorgelegt worden sei. Aufgrund des Erklärens und Vorbringens des Beklagten sei Beilage F nicht unbedenklich. Zur Bestreitung der Echtheit hätte es der Einvernahme des Witwers bzw der beantragten Zeugen bedurft.
Weiters bekämpft der Berufungswerber den Sachverhalt zu [3] und begehrt stattdessen eine Negativfeststellung, ob die Mutter der Erblasserin dem Witwer eine Vollmacht für das Verlassenschaftsverfahren ausgestellt habe. Das Erstgericht stütze sich lediglich auf Beilage H, zu welcher dem Beklagten keine Möglichkeit der Urkundenerklärung gegeben worden sei. Die Urkunde und deren Inhalt seien bedenklich.
1. Die Unterlassung der Zurückweisung unerheblich scheinender Beweisanträge mit Beschluss begründet keine Nichtigkeit (RS0040309). Darüber hinaus hat das Erstgericht in der Tagsatzung vom 24.06.2025 ohnehin den Beschluss gefasst, weitere Beweise nicht aufzunehmen. Ein Begründungsmangel liegt bei bloß formelhafter Beweiswürdigung vor oder wenn wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen wurden. Wenn erkennbar ist, aus welchen Erwägungen das Gericht Feststellungen traf oder aus welchen Gründen es dazu nicht in der Lage war, liegt kein Begründungsmangel vor (RS0040165).
2. Die gerügten Stoffsammlungsmängel liegen aus mehreren Gründen nicht vor. Zunächst sind die Beweisanträge verspätet gestellt worden. Der Beklagte hat im Einspruch Verjährung eingewandt sowie die Verzinsung bestritten und dazu seine Parteieneinvernahme als Beweis angeboten. Das Erstgericht hat bereits in der Ladung zur ersten Tagsatzung bekanntgegeben, dass eine Beweisaufnahme stattfinden werde und geplant sei, die Verhandlung nach Aufnahme der Beweise zu schließen. Der Beklage erstattete keinen weiteren Schriftsatz und bot keine weiteren Beweise an, auch nicht im Zuge der ersten Tagsatzung. In der Ladung zur zweiten Tagsatzung trug das Erstgericht auf, die Parteien zu deren Einvernahme stellig zu machen und kündigte an, die Verhandlung gegebenenfalls zu schließen. Erst in dieser Tagsatzung erstattete der Beklagte weiteres Vorbringen und bot erstmals die Einvernahme der Zeugen als Beweis an. Ein Beweisantrag ist grundsätzlich verspätet, wenn er unter Beachtung der Prozessfördungspflicht (§ 178 Abs 2 ZPO) bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv gestellt hätte werden können. Der Grad der Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (RS0036739, RS0036877). Je naheliegender ein früheres Vorbringen gewesen wäre, umso schwerer wiegt der Verstoß ( Fucik in Rechberger/Klicka 5 § 179 ZPO Rz 2 f). Voraussetzung der Präklusion nach § 179 ZPO ist, dass die Zulassung des Beweisanbots die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde (RS0036877). Eine solche Erheblichkeit ist anzunehmen, wenn die weitere Beweisaufnahme eine zusätzliche Tagsatzung oder zeitaufwendige Erhebungen erfordert ( Annerl in Fasching/Konecny ³ II/3 § 179 ZPO Rz 78 mwN). Das ist hier bezogen auf sämtliche Zeugen der Fall. Obwohl das Erstgericht in der Ladung zur zweiten Tagsatzung darauf hinwies, dass geplant sei, die Verhandlung zu schließen, wurden die Beweisanbote nicht so rechtzeitig gestellt, dass die Zeugen zur Tagsatzung hätten geladen werden können. Dadurch, dass die Beweisanbote erst in der Verhandlung gestellt wurden, hätte deren Zulassung die Erstreckung auf einen weiteren Termin notwendig gemacht.
3. Das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zum Terminverlust ist widersprüchlich. Einerseits wurde behauptet, im Vorverfahren habe das Berufungsgericht zutreffend die Vereinbarung eines Terminverlust verneint, in weiterer Folge wird das Gegenteil behauptet. Die Einvernahme des Vertragserrichters dazu erübrigte sich, da das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass die Erblasserin nach Einstellung der Zahlungen den Beklagten aufgefordert hat, diese fortzusetzen. Unabhängig davon, ob ein Terminverlust vereinbart wurde, wurde er nie geltend gemacht.
4. Die Einvernahme der Mutter und des Bruders der Erblasserin sowie des Notars im Verlassenschaftsverfahren zur Spezialvollmacht, zum Erbverzicht, zur Geschäftsfähigkeit der Mutter sowie zur Nachvollziehbarkeit des Testaments war nicht notwendig, da auch nach den Behauptungen des Beklagten der Witwer als einziger eine Erbantrittserklärung im Verlassenschaftsverfahren abgegeben hat. Wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat, kommt dem erbantrittserklärten Erben bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befugnis zur Geschäftsführung der Verlassenschaft im Innenverhältnis und deren Vertretung nach außen zu. Das Recht bezieht sich dabei immer auf die gesamte Verlassenschaft und nicht nur auf Teile davon. Das Recht der Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft entsteht ex lege durch Abgabe der Erbantrittserklärung und Erbringung des Erbrechtsausweises. Ein konstitutiver Akt des Verlassenschaftsgerichts ist nicht erforderlich, ebenso wenig die nach § 172 AußStrG vorgesehene Amtsbestätigung über die Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB, welche lediglich deklarative Bedeutung hat (vgl Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 810 Rz 1 ff). Im konkreten Fall ist irrelevant, ob das vom Beklagten angezweifelte Testament (Beilage F) ungültig ist, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Das Erbrecht des Witwers ist auch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge gegeben. Dies ändert nichts am Recht des erbantrittserklärten Witwers zur Vertretung der Verlassenschaft.
Nicht richtig ist, dass dem Beklagten keine Gelegenheit zu einer Urkundenerklärung zu Beilage H gegeben worden wäre. Der Beklagte hat nach Vorlage der Urkunde umfangreich – unter anderem auch zu dieser Spezialvollmacht – vorgebracht. Selbst in dem Fall, dass später ein anderer ebenfalls eine Erbantrittserklärung abgäbe und diesem letztlich die Verlassenschaft eingeantwortet würde, wären bis zur zweiten Erbantrittserklärung gesetzte Maßnahmen der Verwaltung vom zunächst allein erbantrittserklärten Erben von der Vertretungsbefugnis nach § 810 ABGB gedeckt (2 Ob 194/20y). Dementsprechend kann eine meritorische Erledigung der geltend gemachten Aktenwidrigkeit und der Beweisrügen unterbleiben, da der vom Erstgericht festgestellte und der vom Rechtsmittelwerber davon abweichend angestrebte Sachverhalt zum selben rechtlichen Ergebnis führt (RS0042386, RS0043190). Der erbantrittserklärte Witwer war in jedem Fall befugt, die Verlassenschaft zu vertreten.
5. Die Prozessführung bedurfte keiner Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht, da die Klage noch von der Erblasserin selbst eingebracht worden war. Das Verfahren war nach § 155 ZPO durch den Tod der Erblasserin nie unterbrochen, da sie durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Es bedurfte sohin nicht einmal einer Aufnahme des Verfahrens nach § 160 Abs 2 ZPO. Es gab keine Handlung des Vertreters der Verlassenschaft, welche das Verlassgericht hätte genehmigen können (vgl Welser , Erbrechtskommentar § 810 ABGB, Rz 10 ff).
6. In der Rechtsrüge macht der Berufungswerber lediglich einen sekundären Feststellungsmangel geltend, da das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass der Witwer seine Zustimmung zur Klagsführung nicht gegeben habe. Dabei führt der Berufungswerber nicht aus, warum der Witwer die Klagsführung hätte genehmigen müssen. Die Notwendigkeit einer Genehmigung wäre lediglich denkbar, wenn die Erblasserin bei Klagseinbringung geschäftsunfähig gewesen wäre (§ 6 ZPO), wofür keine Anhaltspunkte vorliegen und wozu kein Vorbringen erstattet wurde.
7. Die rechtskräftige Einantwortung (Beilage I) bewirkt ex lege einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Parteiwechsel, durch welchen der Erbe anstelle der verstorbenen Prozesspartei in das Verfahren eintritt (RS0012287). Es war daher die Parteibezeichnung der klagenden Partei zu berichtigen.
8. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
9. Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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