Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Sena ts im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners Dr. A* (Masseverwalter Dr. B*, Rechtsanwalt in **), über den Rekurs des Schuldners, vertreten durch die Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 26.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin beantragte am 2.5.2024, über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Sie stützte sich dabei auf einen Rückstandsausweis vom 25.4.2024 über gesamt EUR 174.417,16, der im Laufe des Insolvenzeröffnungsverfahrens mehrfach und zuletzt auf EUR 176.119,23 korrigiert wurde.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Erstgerichts vom 18.7.2024 (im Eröffnungsverfahren) wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 29.8.2024 zu 1 R 122/24m wurde dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 22.11.2024 (im Eröffnungsverfahren) wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich mangels Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit abgewiesen.
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 15.1.2025 zu 1 R 194/24z wurde dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Antragstellerin Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgetragen .
Zusammengefasst ging das Rekursgericht in dieser Entscheidung davon aus, dass dem Antragsgegner (Schuldner) die Gegenbescheinigung einer bloßen Zahlungsstockung nicht gelungen sei und sämtliche Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß den §§ 70 und 71 IO vorliegen würden. Da das Rekursgericht aufgrund eines berechtigten Insolvenzeröffnungsantrags das Insolvenzverfahren nicht selbst eröffnen könne, müsse dies dem Erstgericht bindend aufgetragen werden. Inhaltlich handle es sich bei dieser Rekursentscheidung um einen abändernden Beschluss.
Den gegen diese Entscheidung vom Schuldner erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25.4.2025 zu 8 Ob 25/25x mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurück.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht am 26.5.2025 über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren in Form eines Konkurses und bestellte Dr. B*, Rechtsanwalt in **, zum Masseverwalter.
Begründend dazu führte es zusammengefasst aus, das gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15.1.2025 erhobene Rechtsmittel sei für unzulässig erklärt worden. Im genannten Beschluss sei dem Erstgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgetragen worden. Infolgedessen sei daher nunmehr aufgrund bindender Wirkung dieser Entscheidung – ohne Aufnahme neuerlicher Bescheinigungen und unverzüglich – das Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Gegen diesen Beschluss – konkret gegen den Ausspruch über die Eröffnung des Insolvenzverfahren – richtet sich der Rekurs des Schuldners aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der „unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und der Nichtigkeit mit dem Abänderungsantrag, die Insolvenzeröffnung vom 26.5.2025 aufzuheben, da keine Eröffnungsgründe vorliegen würden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragstellerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung , dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21.10.2025 zu 8 Ob 110/25x wurde der Beschluss des Rekursgerichts vom 25.6.2025 zu 1 R 103/25v, mit welchem der vorliegende Rekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, ersatzlos behoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I. Rekursvorbringen:
1. Der Schuldner führt in seinem Rekurs einleitend aus, sein Rechtsmittel sei im Hinblick auf § 71c Abs 1 IO, welcher ein Rekursrecht für Eröffnungsbeschlüsse vorsehe, jedenfalls zulässig.
2. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Das vom Erstgericht angeführte Literaturzitat ( Schumacher in KLS² § 71c IO Rz 28), auf welches sich dieses zum Vorliegen einer Bindungswirkung gestützt habe, sei unvollständig wiedergegeben worden. Tatsächlich folge aus dem vollständigen Zitat, welches auch besage, dass aufgrund des bindenden Auftrags des Rekursgerichts andernfalls vom Insolvenzgericht weitere Erhebungen durchzuführen seien, dass trotz einer allfälligen Bindungswirkung weitere Erhebungen durch das Insolvenzgericht erforderlich seien. Das Erstgericht sei daher zu Unrecht von einer Bindungswirkung ausgegangen. Da sich der Sachverhalt in mehreren Punkten geändert habe, hätte das Erstgericht die Bescheinigungslage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens neuerlich zu prüfen gehabt. Aus rechtslogischen Gründen wäre dies schon deshalb geboten gewesen, weil das Rekursgericht dem Erstgericht dessen eigene nicht weiter geprüfte Annahme, dass sämtliche Eröffnungsvoraussetzungen vorliegen würden, überbinde, ohne eigene Ermittlungen durchgeführt zu haben. Statt konkreter Feststellungen seien bloße Mutmaßungen angestellt worden, welche sich nachweislich allesamt als unzutreffend erwiesen hätten.
2.2. Als rechtliche Grundlage der vom Erstgericht angenommenen Überbindung komme § 499 Abs 2 ZPO in Betracht. Diese Bestimmung normiere eine Bindungswirkung jedoch ausschließlich für die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht, nicht jedoch betreffend die Beweiswürdigung. Überdies versage und erlösche die Bindung im Fall von Sachverhaltsänderungen, wie sie hier eingetreten und vom Schuldner jeweils unverzüglich mitgeteilt worden seien, was schon der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 6 EMRK) gebiete. Das Erstgericht habe das vom Schuldner ergänzend erstattete Vorbringen betreffend nachträgliche Sachverhaltsänderungen rechtswidrig ignoriert und auf weitere Erhebungen verzichtet. Richtigerweise ergebe sich aus dem Vorbringen und den Bescheinigungen, dass keine Zahlungsunfähigkeit bestehe und damit die Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden, weshalb eine Insolvenzeröffnung rechtlich nicht statthaft sein könne.
3. Zu den unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung:
Mit diesem Rekursgrund macht der Schuldner erkennbar sekundäre Feststellungsmängel geltend. Er beanstandet, dass das Erstgericht seine nach Vorliegen des Beschlusses des Rekursgerichts vom 15.1.2025 erstattete Vorbringen zu nachträglichen Sachverhaltsänderungen nicht beachtet und dazu keine Feststellungen getroffen habe. Diese Sachverhaltsänderungen seien mit einer Zahlungsunfähigkeit gemäß § 66 IO nicht vereinbar. Hätte das Erstgericht die übermittelten Bescheinigungen geprüft, wäre es klar zum Ergebnis gekommen, dass die Eröffnungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Diese seien zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen.
4. Zur Nichtigkeit:
4.1. Der Schuldner erblickt zunächst eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs, mit welchem die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, vom Erstgericht nicht umgehend, sondern erst tagesgleich mit dem Eröffnungsbeschluss zugestellt worden sei. Ohne diesen Verfahrensverstoß hätte er die Möglichkeit gehabt, ausdrücklich und wiederholt auf die geänderte Lage hinzuweisen und dafür ein Vorbringen zu erstatten.
4.2. Weiters bemängelt der Schuldner eine mangelhafte Fassung und mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses:
4.2.1. Der Beschluss sei derart mangelhaft begründet, dass eine rechtliche Überprüfung nicht möglich sei. Das Erstgericht habe insbesondere nicht ausgeführt, warum keine Sachverhaltsänderungen eingetreten sein sollten und welcher Sachverhalt sich als entscheidend erwiesen habe. Der Verweis auf die Bindung an den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 15.1.2025 sei unrichtig und jedenfalls unzureichend. Die Entscheidung sei nicht nachvollziehbar.
4.2.2. Das Erstgericht habe in zwei Rechtsgängen in seinen Beschlüssen das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit verneint. Die darin vom selben Gericht getroffenen Feststellungen seien im Eröffnungsbeschluss vollständig ignoriert worden, weshalb sich der Beschluss selbst widerspreche und mangels nachvollziehbarer Entscheidungsgründe im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO rechtlich nicht überprüfbar und mit Nichtigkeit belastet sei.
4.3. Abschließend verweist der Schuldner darauf, dass der Insolvenzantrag auf Basis falscher Rückstandsausweise und zudem von einer nicht zuständigen Stelle des Finanzamts gestellt worden sei, weshalb besonders hohe Anforderungen an die Ermittlungen zu stellen seien, welchem Erfordernis der angefochtene Beschluss in keiner Weise gerecht werde.
II. Das Rekursgericht hat dazu erwogen:
1. Zulässigkeit des Rekurses:
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts in seiner (zwischenzeitlich vom Obersten Gerichtshof behobenen) Entscheidung vom 25.6.2025 zu 1 R 103/25v ist (auch) ein über bindenden rekursgerichtlichen Auftrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangener Eröffnungsbeschluss gemäß § 71c Abs 1 IO anfechtbar (8 Ob 110/25x). Die Zulässigkeit des Rekurses ist daher zu bejahen.
2. Prüfungsumfang und Bindungswirkung:
2.1. Wie ausgeführt hat das Rekursgericht vor dem Hintergrund, dass es das Insolvenzverfahren nicht selbst eröffnen kann, dem Erstgericht mit Beschluss vom 15.1.2025 aufgetragen, dies zu tun. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen abändernden, dem Insolvenzeröffnungsantrag stattgebenden Beschluss ( unechter Aufhebungsbeschluss ) (8 Ob 82/19w; 8 Ob 25/25x).
Ein solcher unechter Aufhebungsbeschluss liegt vor, wenn der nur scheinbar aufhebende Beschluss tatsächlich eine Abänderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet; das ist der Fall, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebende Frage – wie hier des Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen – liegt ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 527 ZPO Rz 3).
Mit diesem Beschluss wurde der den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bildende Parteienantrag abschließend erledigt. Eine neuerliche (selbstbestimmte) Entscheidung des Erstgerichts über den Insolvenzeröffnungsantrag – wie dies dem Schuldner vorschwebt – war dem Erstgericht folglich verwehrt (8 Ob 82/19w).
2.2. Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinn in seiner Entscheidung vom 21.10.2025 zu 8 Ob 110/25x nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Frage des Vorliegens der Insolvenzvoraussetzungen bereits mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen (rechtskräftigen) rekursgerichtlichen Beschluss vom 15.1.2025, mit dem dem Erstgericht die Insolvenzeröffnung aufgetragen wurde, abschließend geklärt und bindend entschieden wurde. Das Erstgericht war an den rekursgerichtlichen Auftrag gebunden und durfte das Vorliegen der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen nicht mehr hinterfragen. Dies wiederum hat zur Folge, dass mit dem vorliegenden Rekurs die abschließend geklärte Frage des Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg angesprochen werden kann (8 Ob 110/25x).
2.3. Zu den weiteren, vom Rekurswerber gegen eine Bindungswirkung ins Treffen geführten Argumenten wird daher lediglich der Vollständigkeit halber Folgendes angemerkt:
2.3.1. Richtig im Rekurs zur Darstellung gebracht wird zwar, dass die in § 499 Abs 2 ZPO normierte Bindungswirkung ausschließlich die im Aufhebungsbeschluss geäußerte Rechtsansicht und nicht auch die Beweiswürdigung betrifft ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 499 ZPO Rz 5, 8; A. Kodek aaO § 499 ZPO Rz 3), wobei die Bindungswirkung im Fall nachträglicher Sachverhaltsänderungen versagt bzw erlischt (RS0042260; RS0117141 [T1, T2]; RS0043752). Diese Bestimmung bezieht sich – in Zusammenschau mit § 499 Abs 1 ZPO schon nach ihrem Wortlaut – jedoch nur auf sogenannte echte Aufhebungsbeschlüsse, mit welchen es zu einer Zurückverweisung der Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz kommt. Die Rechtswirkungen dieser Bestimmung sind daher auf den abändernden Beschluss (unechter Aufhebungsbeschluss) des Rekursgerichts vom 15.1.2025 nicht übertragbar .
2.3.2. Die vom Schuldner im Rekurs zitierte Formulierung von Schumacher (in KLS 2 § 71c IO Rz 28), „wonach andernfalls vom Insolvenzgericht weitere Erhebungen durchzuführen sind“, kann nach Auffassung des Rekursgerichts im Gesamtzusammenhang nur so interpretiert werden, dass dies lediglich für den Fall gilt, dass das Rekursgericht dem Erstgericht nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern – insbesondere infolge unzureichender Entscheidungsgrundlage – eine neuerliche Entscheidung oder weitere Erhebungen aufträgt. Diese Formulierung steht somit der im Fall eines Eröffnungsauftrags angenommenen Bindungswirkung nicht entgegen.
2.4. Der Beschluss des Rekursgerichts vom 15.1.2025 unterlag einer abschließenden Prüfung im Instanzenzug an den Obersten Gerichtshof und kann im vorliegenden Rekursverfahren keiner neuerlichen Anfechtung unterzogen werden. Auf sämtliche im Rekurs enthaltenen Ausführungen, welche sich in Wahrheit gegen die genannte Rechtsmittelentscheidung richten, ist schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen.
Selbiges gilt für die im Rekurs neuerlich und wiederholt aufgeworfene Frage des Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen. Dies Frage wurde – wie ausgeführt und vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 110/25x bestätigt – bereits abschließend beurteilt.
3. Kein sekundärer Feststellungsmangel:
Da es dem Erstgericht untersagt war, die Frage des Vorliegens der Insolvenzeröffnungsvoraussetzungen neuerlich zu prüfen, musste es dazu – und zwar auch nicht zu allfälligen Sachverhaltsänderungen – auch keine Feststellungen treffen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
4. Keine Nichtigkeit:
4.1. Inwiefern der Schuldner durch die tagesgleiche Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 25.4.2025 und des Insolvenzeröffnungsbeschlusses in seinem rechtlichen Gehör verletzt werden sein sollte, erhellt nicht. Da dem Erstgericht aufgrund der Bindungswirkung wie ausgeführt eine neuerliche (selbstbestimmte) Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag verwehrt war (8 Ob 82/19w), bedurfte es vor der Fassung des Eröffnungsbeschlusses auch keiner neuerlichen Anhörung des Schuldners. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, der den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör schützt, setzt einen ungesetzlichen Vorgang voraus ( Pimmer aaO § 477 ZPO Rz 43, 46). Ein solcher ist hier nicht erkennbar .
4.2. Beim Vorliegen von Bindungswirkung reicht eine rechtliche Beurteilung, die sich im Hinweis auf diese Bindung erschöpft, aus (vgl Obermaier in Höllwerth/Ziehensack , TaKom 2 § 499 ZPO Rz 2; vgl RS0041854). Von einem Begründungsmangel kann folglich ebenfalls nicht die Rede sein.
4.3. Der Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 Z 9 zweiter Fall betrifft nur den Spruch, ein Widerspruch in den Gründen genügt nicht ( A. Kodek aaO § 477 ZPO Rz 39). Umso weniger liegt eine Nichtigkeit vor, wenn ein Beschluss mit Feststellungen in früheren – noch dazu vom Rechtsmittelgericht aufgehobenen – Beschlüssen im Widerspruch stünde.
5. Dem Rekurs bleibt damit insgesamt ein Erfolg versagt .
6. Verfahrensrechtliches:
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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