Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Blum, Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) B* und 2.) C* AG ** , beide vertreten durch Mag. Martin Gürtler, Rechtsanwalt in Bludenz, und die auf Seiten der beklagten Parteien beigetretene Nebenintervenientin D* AG , vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) EUR 266.306,27 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 30.000,--), über die Berufungen der I. klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 32.742,96 s.A.), II. der beklagten Parteien (Berufungsinteresse EUR 23.274,80 s.A.) und III. der Nebenintervenientin (Berufungsinteresse EUR 64.255,22 s.A.) gegen das Endurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.4.2025, E*, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung der klagenden Partei wird n i c h t Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der beklagten Parteien F o l g e und der Berufung der Nebenintervenientin t e i l w e i s e Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend a b g e ä n d e r t , dass die darin erfolgte Entscheidung über das geltend gemachte Zahlungsbegehren einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile als Endurteil zu lauten hat wie folgt:
„ 1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreterin binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 168.901,46 samt 4 % Zinsen aus EUR 68.193,27 von 9.6.2017 bis 6.4.2023, 4 % Zinsen aus EUR 185.103,30 von 7.4.2023 bis 6.11.2024 sowie 4 % Zinsen aus EUR 168.901,46 seit 7.11.2024 zu bezahlen.
2. Das Mehrbegehren auf Zahlung von EUR 97.404,81 samt dem Zinsenmehrbegehren wird a b g e w i e s e n . “
II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz und jene des Berufungsverfahrens obliegt nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache dem Erstgericht (§ 52 Abs 3 ZPO).
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich waren Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 6.6.2014. Die Frage der Haftung dem Grunde nach ist zwischenzeitig geklärt. Einzige Streitpunkte dieses Berufungsverfahrens sind der Höhe nach die Schadenspositionen Pflegekosten, Heilbehandlungskosten und Fahrtkosten.
Am 6.6.2014 ereignete sich am Nachmittag im Ortsgebiet einer Vorarlberger Gemeinde ein Verkehrsunfall, an dem die damals 8-jährige Klägerin als Fußgängerin von einem damals bei der nunmehrigen Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Fahrzeug (in der Folge kurz: Unfallfahrzeug) erfasst und zu Boden gestoßen wurde. Die Klägerin erlitt schwere Verletzungen.
Damals führten Mitglieder des dortigen Traktorclubs aufgrund der Beerdigung eines Vereinskollegen einen Traktor-Corso, bestehend aus etwa zehn (Oldtimer-)Traktoren durch. Die Traktoren bewegten sich auf einer Landesstraße von Westen kommend in Fahrtrichtung Osten. Hinter dem letzten Traktor der Traktorkolonne lenkte die nunmehrige Erstbeklagte das von ihr gehaltene und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug (im Folgenden kurz: Beklagtenfahrzeug) auf der selben Straße im Ortsgebiet in Fahrtrichtung Osten. Sie brachte dort ihr Fahrzeug zum Stillstand. Die Klägerin querte in der Folge die Straße zwischen dem letzten Traktor und dem Beklagtenfahrzeug von Süden in Richtung Norden.
Zum gleichen Zeitpunkt fuhr der Lenker des bei der Nebenintervenientin haftpflichtversicherten Unfallfahrzeugs auf der selben Landesstraße von Osten in Richtung Westen, wobei es in weiterer Folge zur Kollision der Klägerin mit diesem Fahrzeug kam.
Die von der Klägerin zunächst gegen den Unfalllenker und die Nebenintervenientin als dessen Haftpflichtversicherer geltend gemachten Schadenersatzansprüche wurden im Verfahren F* des Landesgerichts Feldkirch (im Folgenden kurz: Vorprozess ) erledigt. Mit rechtskräftigem Teil- und Zwischenurteil vom 26.7.2017 wurde ausgesprochen, dass das im Vorprozess geltend gemachte Zahlungsbegehren dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht besteht und dass die im Vorprozess beklagten Parteien (Halter und Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs [= Nebenintervenientin]) zur ungeteilten Hand der Klägerin gegenüber zu 50 % für alle künftigen Schäden und Nachteile zu haften haben, dies mit der Beschränkung durch die zum Unfallszeitpunkt in Geltung gestandenen Haftungshöchstbeträge nach §§ 15 und 16 EKHG. Mit dem ebenso in Rechtskraft erwachsenen (Teilanerkenntnis- und End-)Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.5.2019 wurde der Klägerin sodann im Vorprozess insgesamt ein Schadenersatz von EUR 122.829,35 s.A. zugesprochen. Das Gericht des Vorprozesses hat dabei – ausgehend von der dort erkannten Haftungsteilung von 1 : 1 – unter anderem nachfolgende, auch hier strittige Schadenersatzansprüche der Klägerin als berechtigt erachtet:
Die Berufung der Klägerin ist nicht berechtigt. Hingegen kommt der Berufung der Beklagten zur Gänze und der Berufung der Nebenintervenientin teilweise Berechtigung zu.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur besseren Übersichtlichkeit werden die drei Berufungen gemeinsam, jedoch getrennt nach den jeweiligen strittig verbliebenen Schadenspositionen behandelt.
I. Vorbemerkungen
1. Im Vorprozess wurde eine Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherers, der nunmehrigen Nebenintervenientin, im Ausmaß von 50 % festgestellt. Dieselbe Haftungsteilung dem Grunde nach wurde auch im nunmehrigen zweiten Prozess ausgesprochen. Was die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich April 2016 betrifft, waren in beiden Prozessen die gleichen Schadenspositionen und der gleiche Schadensumfang gegenständlich.
Die seither erfolgten weiteren Zahlungen der Nebenintervenientin, die der Höhe nach unstrittig sind, resultieren aus der im Vorprozess festgestellten Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs und der Nebenintervenientin für alle künftigen Schäden und Nachteile der Klägerin aus dem Verkehrsunfall. Die Nebenintervenientin hat daher Zahlungen für dieselben weiteren Zeiträume von Mai 2016 bis einschließlich Ende des Jahres 2022 aus den Schadenspositionen Pflege-, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten getätigt, die gegenüber den hier Beklagten auch im nunmehrigen Rechtsstreit geltend gemacht wurden.
2. Bereits im Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichts vom 8.10.2020, 1 R 92/20v, wurde ausgesprochen, dass die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des die Quote ihrer Mitverantwortlichkeit (hier im Ausmaß eines Drittels) übersteigenden Schadens nach herrschender Ansicht durch eine Kombination von Gesamtabwägung und Einzelabwägung zu ermitteln sind (RS0017470; 2 Ob 24/16t; 2 Ob 103/17m mit ausführlicher Begründung). Dies bedeutet, dass die Klägerin von allen Schädigern (Tätern) nur jenen Differenzschaden verlangen kann, der sich nach Abzug ihres Mitverschuldens (im Ausmaß eines Drittels) vom Gesamtschaden errechnet. Im gegebenen Fall ist bei der Kombination von Gesamtabwägung und Einzelabwägung eine proportionale Verteilung des Gesamtschadens zwischen der Klägerin und den beiden Fahrzeughaltern im Verhältnis 1 : 1 : 1 durchzuführen.
3. Ebenso wurde schon im genannten Teil- und Zwischenurteil des Berufungsgerichts dargestellt, dass die proportionale Verteilung des Gesamtschadens der Klägerin auf die beiden Fahrzeughalter und die Klägerin dazu führt, dass jeder der drei Beteiligten ein Drittel davon zu tragen hat. Soweit die Klägerin von der Nebenintervenientin infolge der Ergebnisse des Vorprozesses bereits die Hälfte des Gesamtschadens ersetzt erhalten hat oder weiterhin ersetzt erhält, kann sie deswegen, da sie zwei Sechstel des Gesamtschadens selbst zu tragen hat und schon drei Sechstel (= die Hälfte) ihres Gesamtschadens bezahlt erhalten hat, von den Beklagten dieses Rechtsstreits nur mehr ein Sechstel des Gesamtschadens fordern.
• Pflegekosten EUR 63.472,80
• Heilbehandlungskosten EUR 25.240,32
• Fahrtkosten EUR 4.088,24
Dieses Urteil (Endurteil des Vorprozesses) ist in weiterer Folge von der Nebenintervenientin erfüllt worden.
Im nunmehrigen zweiten Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit der am 2.6.2017 eingebrachten Klage zunächst die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 150.076,84 und erhob ein Feststellungsbegehren bezüglich der Haftung der (nunmehrigen) Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Nachteile der Klägerin aus diesem Verkehrsunfall. Nachdem das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorprozesses unterbrochen war, schränkte die Klägerin nach Verfahrensfortsetzung ihr Zahlungsbegehren unter Hinweis auf die rechtskräftigen Zusprüche im Vorprozess auf den Betrag von EUR 122.825,35 samt 4 % Zinsen ab Klagszustellung (gemeint wohl dem der Klagszustellung folgenden Tag) ein (ON 9).
Die Zusprüche im Vorprozess seien unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % erfolgt, sodass die Zusprüche dem tatsächlichen Gesamtschaden der Klägerin von EUR 245.650,70 (EUR 122.825,35 x 2) entsprächen. Infolge des rechtskräftigen Zuspruchs im Vorprozess werde daher, um eine Bereicherung der Klägerin zu verhindern, das Zahlungsbegehren auf den restlichen Schaden in Höhe von EUR 122.825,35 eingeschränkt.
Das Erstgericht schränke das nunmehrige Verfahren in weiterer Folge auf den Grund des Anspruchs ein und entschied zunächst mit Teil- und Zwischenurteil vom 12.4.2020.
Mit Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 8.10.2020, 1 R 92/20v (in ON 20), wurde ausgesprochen, dass das Klagebegehren des Inhalts, die (nunmehrigen) Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den Betrag von EUR 122.825,35 s.A. zu bezahlen, dem Grunde nach zu einem Drittel zu Recht besteht. Gleichzeitig wurde das Zahlungsmehrbegehren in Höhe von EUR 81.883,57 samt 4 % Zinsen seit 9.6.2017 abgewiesen.
Das Berufungsgericht gelangte in dieser Entscheidung bei einer Einzelabwägung im Verhältnis zwischen der Klägerin und den nunmehrigen Beklagten zu einer Schadensteilung von 1 : 1 und im Wege einer Gesamtschau durch Verknüpfung der Einzelabwägung des Vorprozesses und jener im nunmehrigen Rechtsstreit zu einer proportionalen Verteilung des Gesamtschadens der Klägerin im Verhältnis 1 : 1 : 1.
Die Nebenintervenientin leistete in Erfüllung des Teilanerkenntnis- und Endurteils vom 16.5.2019 im Vorprozess sowie in weiterer Folge infolge der im Vorprozess festgestellten Haftung zu 50 % für alle künftigen Schäden und Nachteile der Klägerin aus dem Verkehrsunfall insgesamt nachfolgende Zahlungen an die Klägerin (in Bezug auf die hier strittig verbliebenen Schadenspositionen):
Pflegekosten
• Zeitraum bis April 2016 (Erfüllung des Vorprozesses) EUR 63.472,80
• Zeitraum Mai 2016 bis Dezember 2018 EUR 49.708,80
• für das Jahr 2019 EUR 17.656,86
• für das Jahr 2020 EUR 9.389,10
• für das Jahr 2021 EUR 9.119,16
• Nachzahlungen für die Jahre 2020 und 2021 EUR 4.880,08
• für das Jahr 2022 EUR 11.133,60
insgesamt EUR 165.360,40
Heilbehandlungskosten
• Zeitraum bis April 2016 (Erfüllung des Vorprozesses) EUR 25.240,32
• für das Jahr 2017 EUR 4.283,80
• für das Jahr 2019 EUR 1.015,14
• für das Jahr 2020 EUR 1.719,32
• für das Jahr 2021 EUR 3.468,33
• für das Jahr 2022 EUR 395,87
insgesamt EUR 36.122,78
Fahrtkosten
• Zeitraum bis April 2016 (Erfüllung des Vorprozesses) EUR 4.088,24
• Zeitraum Mai 2016 bis Dezember 2016 EUR 1.207,--
• für das Jahr 2017 EUR 766,75
• für das Jahr 2018 EUR 1.181,88
• für das Jahr 2019 EUR 1.191,12
• für das Jahr 2020 EUR 524,58
• für das Jahr 2021 EUR 951,72
• für das Jahr 2022 EUR 699,30
insgesamt EUR 10.610,59
Die Zweitbeklagte erbrachte am 24.9.2024 (mit Zahlungseingang offenbar am 1.10.2024) in Bezug auf die oben angeführten und strittig verbliebenen Positionen nachfolgende Teilzahlung:
• Heilbehelfe bzw Heilbehandlungskosten EUR 5.080,10
• Fahrtkosten EUR 1.113,40
[Das Berufungsgericht geht bezüglich der Fahrtkosten von einer Zahlung in Höhe von EUR 1. 1 13,40 und nicht von EUR 1.313,40 aus, wie diese letztlich vom Erstgericht auf US 49 abgezogen wurde; der Beklagtenvertreter hat zu Ende der Tagsatzung vom 1.10.2024 (in ON 83) Zahlungen von insgesamt EUR 16.201,84 behauptet. Bei Addition der dort aufgeschlüsselten Positionen ergibt sich genau der behauptete Gesamtbetrag von EUR 16.201,84.
Die Klägerin hat sodann in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2024 (in ON 85) das Klagebegehren zwar auch um den Betrag von EUR 16.201,84 auf den letztlich strittigen Betrag von EUR 266.306,27 eingeschränkt. Die dortige Aufschlüsselung enthält in Bezug auf die Fahrtkosten jedoch eine Position in Höhe von EUR 1. 3 13,40. Die Addition würde dann aber einen Betrag von EUR 16.401,84 ergeben.]
Das Schadenersatzbegehren der Klägerin in diesem Rechtsstreit und auch die Zahlungen der Nebenintervenientin und der Zweitbeklagten haben sich auf Aufwendungen der Klägerin aus Pflege-, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten in Bezug auf den Zeitraum vom Unfall (6.6.2014) bis Ende des Jahres 2022 bezogen .
In diesen Grundzügen kann der Sachverhalt im Berufungsverfahren als unstrittig vorangestellt werden.
Das Bezirksgericht Bludenz hat zunächst mit Beschluss vom 2.6.2017, G*, die Klagsführung und in weiterer Folge mit Beschluss vom 27.7.2023, H*, die Klagsausdehnung im Schriftsatz vom 6.4.2023 (ON 46) pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Bei der weiteren Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 26.8.2024 (ON 81) war die Klägerin bereits volljährig. Im Protokoll vom 1.10.2024 (S 2 in ON 83) wurde festgehalten, dass die mittlerweile volljährige Klägerin keinen Erwachsenenvertreter hat.
Die Klägerin begehrte aus dem Verkehrsunfall vom 6.6.2014 gegenüber den hier Beklagten zuletzt die Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 266.306,27 s.A. sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden und Nachteile der Klägerin aus dem Verkehrsunfall im Ausmaß von einem Drittel , dies mit Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten mit der Höhe der maßgeblichen Versicherungssumme (vgl Klagsmodifikation auf S 30 im Schriftsatz vom 6.4.2023 – ON 46). Das Zahlungsbegehren setzt sich – neben den hier weiterhin strittig verbliebenen Positionen aus Pflege-, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten – aus Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung, PKW-Umbaukosten und pauschalen Unkosten zusammen. In Bezug auf die Höhe der einzelnen strittigen Positionen wird auf eine weiter unten angeführte tabellarische Aufstellung verwiesen.
Die Klägerin brachte zu den hier strittigen Schadenspositionen im Wesentlichen vor:
Sie habe ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine Lungenkontusion sowie Augenverletzungen erlitten, weshalb sie insbesondere auf dem rechten Auge wesentliche bleibende Beeinträchtigungen habe. Ihr sei eine halbseitige Lähmung verblieben und sei ihr Gesichtsausdruck dadurch auch auffällig. Sie sei praktisch zum Pflegefall geworden und benötige eine 24-Stunden-Betreuung. Ihre Rehabilitation sei sehr aufwendig. Zum Pflegeaufwand sei ein Zuschlag von 10 % hinzuzurechnen, da die Klägerin von ihren Eltern gepflegt werde und diese auf ihre eigenen Freizeitaktivitäten verzichten müssten. Für die Pflege werde ein Stundensatz von EUR 23,-- in Anschlag gebracht. Dies sei ein Bruttobetrag. Netto würden die Pflegekosten EUR 19,-- betragen. Um diesen Stundensatz erhalte man in der Pflegepraxis keine Pflegekraft, weshalb der Stundensatz angemessen sei.
Bei den Heilungskosten seien die (vom Sozialversicherungsträger) der Klägerin bereits geleisteten Ersatzbeträge abgezogen.
Fahrtkosten seien aus Fahrten zu zahlreichen Arztterminen und physiotherapeutischen Behandlungen entstanden.
Insgesamt werde gegenüber den nunmehrigen Beklagten ein Drittel ihres Gesamtschadens geltend gemacht.
Die Beklagten bestritten und wandten – soweit nun noch von Bedeutung – ein, die Nebenintervenientin hafte aufgrund der Ergebnisse des Vorprozesses bereits zu 50 % für die Schäden und Folgen der Klägerin aus dem Verkehrsunfall. Die Nebenintervenientin habe auf dieser Grundlage Schadenersatzleistungen an die Klägerin (im Ausmaß von 50 %) erbracht. Aufgrund dessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten in diesem Verfahren auf ein Sechstel.
Nach Abzug des Mitverschuldensanteils der Klägerin von einem Drittel sei in Bezug auf die Pflegekosten die Leistung der Sozialversicherung nach Quotenvorrecht vorher zu befriedigen.
Der geltend gemachte Stundensatz für den Pflegeaufwand von EUR 23,-- entspreche nicht der ständigen Judikatur. Ein allfälliger Aufschlag in Höhe von 10 % wegen Verzichts der Eltern auf Outdoor-Aktivitäten sei bei Ermittlung des konkreten Pflegebedarfs nicht berechtigt. Bei der Anwendung eines Stundensatzes einer professionellen Pflegekraft werde auch von einem höheren Leistungsniveau der Pflege ausgegangen.
Die auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin wandte ebenso ergänzend ein, dass der von der Klägerin herangezogene Stundensatz für Pflegehilfe von EUR 23,-- weit überhöht und auch ein Aufschlag von 10 % zum Pflegeaufwand nicht gerechtfertigt sei. Es sei davon auszugehen, dass es den Eltern möglich sei, ihre mit der Pflege verbundenen Tätigkeiten einzuteilen, zu organisieren und zu strukturieren. Daher sei mit der Erbringung der Pflege kein Verlust an Freizeitaktivitäten verbunden.
Die Klägerin habe bei Berechnung ihrer Ansprüche gegenüber den hier Beklagten die Zahlungen der Nebenintervenientin, resultierend aus den Urteilen des Vorprozesses und der dort erkannten Haftung der Nebenintervenientin für künftige Schäden zu 50 %, unbeachtet gelassen. Solange die Klägerin jene Zahlungen, die sie von der Nebenintervenientin bislang erhalten habe, bei der Berechnung der Ansprüche gegenüber den hier Beklagten nicht vollständig berücksichtige, trete bei ihr eine ungerechtfertigte Bereicherung ein.
(Die von der Nebenintervenientin für den Zeitraum von April 2014 [gemeint wohl: August 2014 – der Unfall datiert nämlich vom 6.6.2014] bis Ende 2022 im Einzelnen aufgeschlüsselten Zahlungen [S 4 f im Schriftsatz ON 82] sind von der Klägerin ausdrücklich außer Streit gestellt worden [S 3 im Schriftsatz vom 12.11.2024 – ON 85]).
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten mit dem nunmehr teilweise angefochtenen Endurteil zur Zahlung eines Schadenersatzes von EUR 232.956,68 samt 4 % Zinsen aus EUR 68.193,27 von 9.6.2017 bis 6.4.2023, 4 % Zinsen aus EUR 195.257,45 von 7.4.2023 bis 26.8.2024, 4 % Zinsen aus EUR 249.158,52 von 27.8.2024 bis 6.11.2024 und 4 % Zinsen aus EUR 232.956,68 seit 7.11.2024 ( Spruchpunkt 1. ). Das Zahlungsmehrbegehren von EUR 33.349,59 samt dem Zinsenmehrbegehren wurde hingegen abgewiesen ( Spruchpunkt 2. ). Darüber hinaus gab das Erstgericht dem modifizierten Feststellungsbegehren statt ( Spruchpunkt 3. ).
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung die auf S 7 bis 46 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Im Einzelnen wird – soweit von Relevanz – auf die insoweit maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts noch bei Behandlung der Berufungen näher eingegangen.
Weshalb das Erstgericht in Bezug auf die strittigen Positionen auch Feststellungen für die – in diesem Rechtsstreit nicht relevanten – Zeiträume seit 1.1.2023 getroffen hat, ist nicht nachvollziehbar.
Die Begehren der Klägerin hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen, die ungekürzte Ausmittlung seitens des Erstgerichts sowie die Zusprüche des Erstgerichts ergeben sich wie folgt:
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zu den noch strittig verbliebenen Schadenspositionen aus wie folgt:
Pflegeleistungen
Es stehe der Stundensatz zu, wie er einer professionellen Pflegekraft brutto zu bezahlen sei. Dieser werde gemäß § 273 ZPO mit EUR 23,-- bemessen. Zum Vergleich könne nicht der übliche Satz für Haushaltsentschädigung herangezogen werden, da die Pflegetätigkeit von speziell dafür ausgebildeten Fachkräften zu erbringen, höherwertiger und daher höher zu entlohnen sei. Der Stundensatz von EUR 23,-- sei auch als Durchschnittssatz für die Pflegeleistungen seit 2014 als angemessen anzusehen.
Ein Zuschlag für die „Eltern“ sei nicht anzusetzen. Ein derartiger Zuschlag stehe nur für jene Zeiten zu, in denen zwar keine Pflege im eigentlichen Sinn geleistet werde, aber eine Rufbereitschaft notwendig sei. Derartige Zeiten seien bei der Klägerin nicht angefallen. Sie habe nicht ständig überwacht werden müssen und sei durchaus so selbständig, dass sie sich um ihre eigenen Bedürfnisse kümmern könne. Die Unterstützungstätigkeiten würden zudem als tatsächliche Pflegetätigkeit zur Gänze entlohnt. Eine zusätzliche Abgeltung für den in derselben Zeit aufgetretenen Freizeitverlust der Eltern stehe der Klägerin daher nicht zu. Andernfalls würden die Eltern mehr erhalten als eine professionelle Pflegekraft.
Aus den als notwendig festgestellten Pflegestunden bis zum 31.12.2022 errechne sich ein Gesamtschaden der Klägerin von EUR 529.483,-- (errechnet sohin aus 23.021 Stunden zu je EUR 23,--). Davon sei das Pflegegeld als kongruente Leistung abzuziehen. Dass das Pflegegeld bisher zur Gänze dem anderen Schädiger (gemeint zugunsten der Nebenintervenientin) angerechnet worden sei, könne nicht dazu führen, dass die Beklagten insgesamt mehr zahlen müssten, als anteilig auf sie entfalle. Das Pflegegeld für den Zeitraum (vom Unfall bis 31.12.2022) betrage insgesamt EUR 45.280,60, weshalb sich ein restlicher Schaden der Klägerin von EUR 484.202,40 ergebe. Der die Beklagten treffende Drittelbetrag daraus ergebe einen Anspruch der Klägerin gegenüber den hier Beklagten in Höhe von
EUR 161.400,80.
Heilungskosten
Aus Heilungskosten sei nach Ersatz durch die gesetzliche Krankenversicherung sowie die Privatversicherung der Klägerin ein Schaden von EUR 37.127,99 angefallen. Außerdem sei der Klägerin ein ersatzfähiger Aufwand für den Swimmingpool von EUR 45.170,16 entstanden. [Bei richtiger Addition würde sich an sich eine Summe von EUR 82.298,15 ergeben.] Vom Gesamtbegehren der Klägerin aus dieser Position von EUR 77.740,71 errechne sich ein Anspruch gegenüber den Beklagten in Höhe eines Drittels mit EUR 25.913,57. Ziehe man davon die Teilzahlung der Zweitbeklagten vom 24.9.2024 in Höhe von EUR 5.080,10 ab, so errechne sich ein restlicher Anspruch von
EUR 20.833,47.
Fahrtkosten
Die Fahrtkosten ergäben sich laut Auflistung der Mutter mit EUR 23.614,67. Ausgehend vom Begehren der Klägerin von insgesamt EUR 21.221,34 errechne sich ein von den Beklagten zu tragender Anteil von EUR 7.073,78. Abzüglich des bezahlten Betrags von EUR 1. 3 13,40 errechne sich ein restlicher Anspruch von
EUR 5.760,38.
Die zu allen Positionen erfolgten Zahlungen der Nebenintervenientin seien irrelevant, weil der von ihr geleistete Betrag „ unter einem Drittel des Schadensbetrags liege “. Es könne schon deshalb insgesamt nicht zu einer Bereicherung der Klägerin kommen.
Das Endurteil ist im Umfang eines Klagszuspruchs von EUR 168.701,46 s.A., im Umfang einer Klagsabweisung von EUR 606,63 s.A. sowie im Umfang der Stattgebung des Feststellungsbegehrens in Teilrechtskraft erwachsen.
Gegen die darüber hinausgehenden Teile der Entscheidung des Erstgerichts über das Zahlungsbegehren richten sich die Berufungen der Parteien .
Die Klägerin bekämpft das Urteil dahingehend, als ihr nicht ein weiterer Pflegekostenersatz in Höhe von EUR 32.742,96 zuerkannt worden sei. Sie führt dazu eine Verfahrens- und Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung des Urteils dahingehend, dass ihr insgesamt ein Schadenersatz von EUR 265.699,64 s.A. zuzuerkennen sei.
Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen einen Klagszuspruch in Höhe von EUR 23.274,80. Dieser Betrag errechne sich daraus, dass das Erstgericht für insgesamt 23.021 Pflegestunden nicht einen Stundensatz von EUR 18,--, sondern einen solchen von EUR 23,-- herangezogen habe. Unter Ausführung einzig einer Rechtsrüge strebt sie die Abänderung des Urteils dahingehend an, dass der Klägerin lediglich ein Schadenersatz von EUR 209.681,88 zuzuerkennen sei.
Die Berufung der Nebenintervenientin richtet sich ebenso gegen den klagsstattgebenden Teil des Leistungsbegehrens. Unter Ausführung einzig einer Rechtsrüge wird geltend gemacht, dass der Klägerin an Schadenersatz insgesamt EUR 64.255,22 zu Unrecht zuerkannt worden sei. Sie strebt die Abänderung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren dahingehend an, dass der Klägerin lediglich ein Schadenersatz von EUR 168.701,46 zuzusprechen sei.
Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
4. Diese Berechnungsweise hat daher auch in diesem Rechtsstreit weiterhin Berücksichtigung zu finden. Der jeweilige Schädiger haftet der Klägerin als Geschädigter daher (nur) in jenem Ausmaß, in dem er haften würde, wenn er allein gehandelt hätte (2 Ob 24/16t; 2 Ob 103/17m). Dies bedeutet, dass die Klägerin von ihrem Gesamtschaden jedenfalls von keinem der jeweiligen Schädiger, nämlich einerseits vom Halter des Unfallfahrzeugs und der Nebenintervenientin sowie andererseits von den nunmehr Beklagten, mehr als die Hälfte fordern kann. Insoweit ist eine Geltendmachung ihrer Ansprüche bereits der Höhe nach beschränkt ( erste Beschränkung der Ansprüche).
Im Rahmen der Gesamtabwägung ist eine Proportion zu bilden, die die Haftungsanteile aller Beteiligten insgesamt zum Ausdruck bringt und gleichzeitig angibt, welchen Schadensanteil der Geschädigte im Ergebnis selbst zu tragen hat und welche Anteile den Schädigern letztlich – gegebenenfalls erst im Wege des Regresses durch den allein oder doch übermäßig in Anspruch genommenen Schädiger – zur Last fallen (RS0017470; 2 Ob 35/01p, 2 Ob 103/17m, ua). Dies bedeutet daher, dass der Klägerin von ihrem Gesamtschaden insgesamt nie mehr als zwei Drittel zu ersetzen sind.
Der Halter des Unfallfahrzeugs und die Nebenintervenientin einerseits sowie die nunmehr beiden Beklagten andererseits haben demnach gemeinsam nie mehr als zwei Drittel des Schadens der Klägerin zu ersetzen. Insoweit erfolgt eine zweite Beschränkung der Ansprüche der Klägerin gegenüber den Schädigern. Die Einzelabwägung verteilt nämlich das Risiko der Insolvenz und unbekannt gebliebener Beteiligter angemessen zwischen dem mitverantwortlichen Geschädigten (der Klägerin) und den Schädigern. Das Hinzutreten eines weiteren Schädigers kommt zwar der Klägerin als Geschädigter zugute. Dieser Umstand darf aber die Haftung des einzelnen Schädigers weder vermindern noch erhöhen (2 Ob 221/97g; 2 Ob 103/17m; Fucik/Hartl/Schlosser , Verkehrsunfall VI 3 [2022], Rz 237 ff mit Rechenbeispielen).
5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Schädiger aus diesem Verkehrsunfall, nämlich der Halter des Unfallfahrzeugs und die Nebenintervenientin einerseits und andererseits die beiden Beklagten, insgesamt nur zwei Drittel des Gesamtschadens der Klägerin zu ersetzen haben.
II. Heilbehandlungskosten
1. Insoweit weist die Nebenintervenientin in ihrer Rechtsrüge und damit auch zugunsten der Beklagten (§ 19 Abs 1 letzter Satz ZPO) zutreffend darauf hin, dass das Erstgericht den von den nunmehrigen Beklagten restlich zu ersetzenden Schaden (auf die Gesamtquote von zwei Drittel) unzutreffend errechnet hat, da die von der Nebenintervenientin erfolgten Zahlungen nicht abgezogen wurden.
2. Die Klägerin behauptet insoweit einen Gesamtschaden in Höhe von EUR 77.740,71, der in dieser Höhe vom Erstgericht auch als erwiesen angenommen wurde. Gegenüber den hier Beklagten macht die Klägerin nur ein Drittel in Höhe von EUR 25.913,57 und nach Einschränkung um die insoweit gewidmete Teilzahlung des Zweitbeklagten von EUR 5.080,10 einen Schaden von EUR 20.833,47 geltend. Das Erstgericht hat der Klägerin in diesem Rechtsstreit einen Schadenersatz aus dieser Schadensposition auch in Höhe von EUR 20.833,47 zuerkannt.
3. Mit dem Zuspruch dieses Teilbetrags hat jedoch die Klägerin von allen Haftpflichtigen insgesamt mehr als zwei Drittel, nämlich mehr als den Betrag von EUR 51.827,14 (EUR 77.740,71 x 2/3) erhalten.
Das Erstgericht hat nämlich die insoweit erfolgten Teilzahlungen der Nebenintervenientin für den Zeitraum vom Unfall bis einschließlich Dezember 2022 in Höhe von EUR 36.122,78 unberücksichtigt gelassen.
4. Die Haftpflichtigen aus dem Vorprozess (Halter des Unfallfahrzeugs und die Nebenintervenientin) einerseits sowie die nunmehr Beklagten andererseits haften nämlich lediglich für zwei Drittel des Gesamtschadens der Klägerin aus dieser Position,
sohin für einen Betrag von EUR 51.827,14.
Abzüglich der erfolgten Teilzahlungen der Nebenintervenientin - EUR 36.122,78
und abzüglich der Teilzahlung der Zweitbeklagten vom 24.9.2024 - EUR 5.080,10
ergibt sich ein restlicher Anspruch der Klägerin aus
Heilbehandlungskosten in Höhe von EUR 10.624,26 .
5. Die Nebenintervenientin hat auf diese rechnerische Unrichtigkeit zutreffend hingewiesen. In diesem Punkt ist daher deren Rechtsrüge berechtigt.
Die Klägerin und die Beklagten sind in ihren Berufungen auf diese Schadensposition aus Heilbehandlungskosten nicht eingegangen.
III. Fahrtkosten
1. Auch insoweit moniert die Nebenintervenientin in ihrer Rechtsrüge eine unrichtige Berechnung des restlich gegenüber den Beklagten aushaftenden Anspruchs aus Fahrtkosten durch das Erstgericht. Auch diesem Standpunkt ist beizutreten.
2. Die Klägerin hat an Fahrtkosten bis Ende des Jahres 2023 einen Gesamtschaden von EUR 21.221,34 behauptet, der in dieser Höhe vom Erstgericht auch ausgemittelt und zugrundegelegt wurde.
Das Erstgericht hat zwar – für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar – auf US 49 im dritten Absatz von Fahrtkosten der Klägerin von EUR 23.614,67 gesprochen, die in dieser Höhe in diesem Rechtsstreit aber nie behauptet wurden. Letztlich hat es bei der Ermittlung der Schadensposition aus diesem Betrag aber dennoch nur einen Gesamtschaden von EUR 21.221,34 zugrundegelegt. Der auf US 49 weiter unten angeführte Betrag von EUR 7.073,78 ist nämlich genau ein Drittel dieses Gesamtschadens der Klägerin an Fahrtkosten und auch insoweit behauptet worden (siehe ON 81). Nach Einschränkung des Klagebegehrens um die Teilzahlungen der Zweitbeklagten vom 24.9.2024 ist richtigerweise zuletzt aus dieser Schadensposition ein Betrag von EUR 5.960,38 offen gewesen (EUR 7.073,78 minus EUR 1.113,40). Tatsächlich hat das Erstgericht jedoch vom Drittel der gesamten Fahrtkosten nicht nur EUR 1.113,40, sondern EUR 1.313,40 abgezogen und ist damit zu einem Anspruch von EUR 5.760,38 gelangt. Die Nebenintervenientin hat bei der Berechnung in ihrer Rechtsrüge (dortige Seite 7) auch den Betrag von EUR 5.760,38 (anstelle des richtigen Betrags von EUR 5.960,38) zugrundegelegt. Der (Rechen- oder Schreib-)Fehler des Erstgerichts wurde von den Parteien im Rechtsmittelverfahren zwar nicht aufgezeigt. Die Klägerin ist durch die Richtigstellung der Höhe der diesbezüglichen Teilzahlung der Zweitbeklagten nicht beschwert. Der Fehler war daher nicht weiter fortzuschreiben.
Gegen die aus der Einzelabwägung resultierende Haftungsbegrenzung der nunmehrigen Beklagten aus dieser Schadensposition ist schon deshalb nicht verstoßen worden, da die Klägerin von den Beklagten nicht den Hälftebetrag (EUR 10.610,67), sondern ein Drittel begehrt.
3. Der Ersatzanspruch der Klägerin aus Fahrtkosten gegenüber allen Schädigern (nämlich den Beklagten des Vorprozesses und den nunmehrigen Beklagten) ist mit zwei Drittel oder EUR 14.147,56 begrenzt.
Der restlich der Klägerin daraus zustehende Betrag errechnet sich daher richtigerweise wie folgt:
zwei Drittel des Gesamtschadens EUR 14.147,56
abzüglich der Teilzahlungen der Nebenintervenientin - EUR 10.610,59
abzüglich der Teilzahlung der Zweitbeklagten vom 24.9.2014 - EUR 1.113,40
ergibt EUR 2.423,57
4. Die Nebenintervenientin verfolgt mit ihren Ausführungen in der Rechtsrüge zu dieser Schadensposition die Herabsetzung jedoch auf den Betrag von EUR 2. 2 23,57 (EUR 5.760,38 - EUR 3.536,81 = EUR 2.223,57). Tatsächlich ist jedoch lediglich eine Teilzahlung der Zweitbeklagten – wie von ihr selbst behauptet (S 14 im Protokoll vom 1.10.2024 – ON 83) – in Höhe von EUR 1.113,40 in Abzug zu bringen und nicht (wie vom Erstgericht erfolgt) ein Betrag von EUR 1.313,40.
5. Daher ist insoweit die Rechtsrüge und damit auch die Berufung der Nebenintervenientin nur teilweise berechtigt.
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten haben sich auf die Schadensposition Fahrtkosten überhaupt nicht bezogen.
IV. Pflegekosten
1.1. Die Klägerin macht hinsichtlich dieser Position zunächst eine Verfahrensrüge geltend. Das Erstgericht habe der Klägerin zum Aufwand der Eltern für die Pflege der Klägerin keinen Aufschlag von 10 % zuerkannt. Werde § 273 ZPO nicht herangezogen, obwohl dies möglich wäre, stelle dies einen Verfahrensfehler dar. Dazu hat die Klägerin auch einen sekundären Feststellungsmangel behauptet.
In ihrer Rechtsrüge moniert die Klägerin, dass das Erstgericht unrichtig das von ihr bezogene Pflegegeld auch bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs gegenüber den nunmehrigen Beklagten abgezogen habe. Überdies wäre der Klägerin der 10 %-ige Zuschlag für den Verzicht der Eltern auf freie Lebensgestaltung zuzuerkennen gewesen.
1.2. Sowohl die Beklagten als auch die Nebenintervenientin argumentieren in ihren Berufungen, dass das Erstgericht bei der Ausmittlung des angemessenen Stundensatzes für Pflegeleistungen in Höhe von EUR 23,-- das ihm gemäß § 273 ZPO zustehende Ermessen überschritten habe.
1.3. Die Nebenintervenientin bemängelt in der Rechtsrüge darüber hinaus auch insoweit wiederum die Berechnung des der Klägerin aus Pflegekosten zustehenden restlichen Anspruchs. Die erfolgten Teilzahlungen der Nebenintervenientin seien wiederum nicht berücksichtigt worden.
Hiezu ist zu erwägen:
2. Höhe des Stundensatzes (§ 273 ZPO):
2.1. Dass das Erstgericht zur Ausmittlung der Höhe des berechtigten Stundensatzes für die Pflegehilfe die Bestimmung des § 273 ZPO angewandt hat und anwenden durfte, wurde von den Parteien im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bemängelt. Ob das Ergebnis dieser Anwendung richtig ist, fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (RS0111576; RS0040341).
2.2. Nach § 1325 ABGB schuldet der Schädiger bei einer Körperverletzung unter anderem den Ersatz der Kosten zur Deckung der durch die Schädigung bedingten vermehrten Bedürfnisse, wozu unter anderem auch der Aufwand für Pflegeleistungen gehört. Dieser Aufwand bemisst sich entweder nach den tatsächlich anfallenden Kosten – ein derartiger konkreter Aufwand der Klägerin für eine Fremdpflege (professionelle Pflege) wurde in diesem Verfahren aber nicht geltend gemacht.
Wird die Pflege – wie hier – unentgeltlich von einem Angehörigen erbracht, so darf dies andererseits den Schädiger nicht entlassen. Daher schuldet der Schädiger auch in diesem Fall den tatsächlichen Pflegebedarf, grundsätzlich berechnet nach den Bruttolohnkosten einer professionellen Hilfskraft. Für die Bemessung kann dabei auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RS0031691, RS0022789; 2 Ob 110/16i; ua).
2.3. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der hier klagsgegenständliche Pflegeaufwand der Eltern im Zeitraum nach dem Unfall (6.6.2014) bis Ende 2022 erbracht wurde. Es sind daher Bruttolohnkosten maßgeblich, wie sie zwischen 2014 und 2022 angefallen wären, und nicht ein für heute festzusetzender Stundensatz. Ausgehend von den vorangeführten Grundsätzen erscheint bei der gemäß § 273 ZPO festzusetzenden Höhe des entsprechenden Stundensatzes ein solcher, wie er vom Erstgericht ausgemittelt wurde, in Höhe von EUR 23,-- als deutlich überhöht und außerhalb des dem Erstgericht zustehenden Ermessens gelegen. Tatsächlich hat der erkennende Senat für Pflegekosten im genannten Zeitraum Beträge von zwischen EUR 15,-- bis EUR 18,-- als angemessen angesehen (vgl 1 R 2/19g, 1 R 25/18p, 1 R 20/19d, 1 R 45/22k, 1 R 166/21b, 1 R 144/24x, je OLG Innsbruck, ua).
2.4. Sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin haben in ihren Berufungsschriftsätzen einen Stundensatz von EUR 18,-- zugestanden. Schon aus diesem Grund war insgesamt nicht zu prüfen, ob möglicherweise für die ersten Jahre nach dem Unfall allenfalls auch ein geringerer Stundensatz für Pflegehilfe gerechtfertigt gewesen wäre.
3. Stundenanzahl:
3.1. Das Erstgericht hat den Gesamtschaden der Klägerin an Pflegekosten seit dem Unfall bis einschließlich Dezember 2022 mit EUR 529.483,-- ermittelt. Beim vom Erstgericht (überhöht) herangezogenen Stundensatz von EUR 23,-- sind das 23.021 Pflegestunden. Die Klägerin hat insoweit einen Gesamtschaden von EUR 582.431,30 behauptet, nämlich ebenso ausgehend von EUR 529.483,-- (23.021 Stunden x EUR 23,--) einen Zuschlag von 10 % hinzugerechnet, was sodann EUR 582.431,30 ergibt.
3.2. Das Erstgericht hat für die jeweiligen Zeiträume der von den Eltern durchgeführten Pflegebetreuung Feststellungen getroffen und dabei den Pflegeaufwand für den jeweiligen Zeitraum pro Monat festgestellt.
Zur weiteren Darstellung der richtigen Berechnung eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin aus Pflegekosten sind zunächst der diesbezügliche Aufwand und die in den betreffenden Zeiträumen von der Klägerin bezogenen Pflegegeldbeträge wie folgt zusammenzufassen. Dabei ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Erstgerichts in Bezug auf Pflegegeld (zweiter Absatz von US 15) unvollständig geblieben sind. Das Erstgericht hat dort zunächst einen Pflegegeldbezug der Klägerin von September 2014 bis Oktober 2015 und dann erst wiederum den Pflegegeldbezug ab November 2016 und für die weiteren Jahre bis Ende 2022 festgestellt. Tatsächlich ergibt sich aber bereits aus der Aufstellung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6.4.2023 (ON 46), dass die Klägerin auch im Zeitraum von November 2015 bis einschließlich Oktober 2016 Pflegegeld bezogen hat (vgl S 4 des genannten Schriftsatzes).
Der weiteren Berechnung ist – entsprechend dem Begehren der Klägerin (vgl § 405 ZPO) – lediglich ein Stundenaufwand von insgesamt 23.021 und nicht der vom Erstgericht nach dessen Feststellungen errechnete Stundenaufwand von insgesamt 23.085 Stunden zugrundezulegen.
4. Das Erstgericht hat darüber hinaus nachfolgende (unbekämpft gebliebene) Feststellungen getroffen:
„ (….) Es besteht bei der Klägerin nach wie vor eine Bewegungsbeeinträchtigung und Beeinträchtigung der Fortbewegung. Die herabgesetzte Fähigkeit, zielgerichtete motorische Handlungen mit beiden oberen Extremitäten durchzuführen, benachteiligt und beeinflusst das Erscheinungsbild der Klägerin. Dieses wird ebenfalls durch die Spastizität, die Fehlhaltung der rechten Hand und der Wirbelsäule negativ beeinflusst. (….)
Die Klägerin leidet unter Gesichtsfeldausfällen und einer Sehschwäche, was auch ihre Aufmerksamkeit, ihr Gedächtnis und ihre Handlungsplanung und sensorische Integration negativ beeinflusst. Folge dieser Verletzungen ist außerdem, dass die Klägerin eine verringerte Merkfähigkeit im Langzeitgedächtnis aufweist, was eine erhebliche Unterstützung durch ihre Eltern gerade bei der Ablegung von Prüfungen im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung erforderlich machte.
Die Betreuung der Klägerin führen deren Eltern durch. Diese haben aus diesem Grund nicht mehr viel Freizeit. Insbesondere gestaltet die Mutter ihr Leben so, dass dieses den Bedürfnissen der Klägerin angepasst ist. Die Mutter arbeitet zu Hause im Homeoffice, während die Klägerin selbst arbeitet. Kommt die Klägerin nach Hause, kocht die Mutter für sie und bringt sie dann zu diversen Therapien. Die Klägerin muss etwa zur Reittherapie begleitet werden, weil die Mutter der Klägerin das Pferd satteln muss. Die Mutter bemüht sich, die Klägerin beschäftigt zu halten, damit diese nicht zu sehr grübelt und dann in Trübsal verfällt.
Aufgrund der Beeinträchtigungen der Klägerin besteht ein erhöhter Pflege- und Betreuungsaufwand, der von den Eltern der Klägerin abgedeckt wird. (….)
(….)
Mit Bescheid vom 8.6.2022 wurde die Klägerin dem Kreis der begünstigt Behinderten angehörend erklärt. Ihr Behindertengrad beträgt danach 80 %. Sie ist mittlerweile in der Pflegegeldstufe 4 eingestuft.
Sie ist mittlerweile volljährig und absolviert ein Praktikum in der Kinderbetreuung, wobei sie zu 50 % beschäftigt ist. Nebenbei macht sie den Mittelschulabschluss nach. Sie hat mittlerweile den Führerschein gemacht, wozu das Fahrschulauto behindertengerecht umgebaut werden musste. (….) “
5. Zum von der Klägerin begehrten Zuschlag von 10 % infolge Verzichts der Eltern auf freie Lebensgestaltung:
5.1. Zunächst moniert die Klägerin dazu in ihrer Verfahrensrüge vom Erstgericht unterlassene Feststellungen. Das Erstgericht hätte „Verzichtszeiten“ und deren Umfang feststellen müssen.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nicht vor. Die Feststellungsgrundlage ist nämlich nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Behauptungen der Klägerin zu konkreten Verzichtszeiten ihrer Eltern und zu deren Umfang sind nicht einmal aufgestellt worden. Auch werden dazu keine Beweisergebnisse aufgezeigt, aus denen das Erstgericht derartige Feststellungen treffen hätte müssen.
5.2. Als Anspruchsgrundlage, weshalb die Klägerin einen Aufschlag von 10 % für die Pflege der Eltern infolge Verzichts auf freie Lebensgestaltung ihrer Eltern fordern könne, zitiert sie die Entscheidung 2 Ob 137/09z. In dieser Entscheidung stützt sich der OGH auf den Aufhebungsbeschluss zu 2 Ob 24/04z. In jenem Judikat hat das Höchstgericht (wie etwa auch zu 2 Ob 49/98i) zum Ersatz von Pflegeleistungen, die von Angehörigen des Verletzten erbracht werden, ausgeführt, dass der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln ist, sohin auch jene Zeit, die die Person, die den Verletzten pflege, sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf diese nunmehr verzichte. In der Folgeentscheidung 2 Ob 137/09z führte das Höchstgericht aus, es seien nur jene Zeiten zusätzlich zu ersetzen, die die Pflegeperson sonst außer Haus als Freizeit verbringen würde und auf die sie nunmehr wegen der Pflege des Angehörigen verzichtet, nicht dagegen solche Zeiträume, die die Pflegeperson jedenfalls beim Verletzten anwesend wäre (insbesondere während der Nacht und während der Hausarbeit). Gleichzeitig hat das Höchstgericht dazu ausgeführt, dass dabei für den beweispflichtigen Kläger die Anwendung des § 273 ZPO in Frage komme. Auch in der Entscheidung 2 Ob 148/19g hat das Höchstgericht in Anwendung des § 273 ZPO einen Zuschlag von 10 % zu den tatsächlichen Betreuungszeiten dann als gerechtfertigt erachtet, wenn die Zeiten, die die pflegenden Angehörigen außer Haus verbracht hätten, nicht näher feststellbar wären.
5.3. Wenn aufgrund eines regulären Beweisverfahrens für den Richter feststeht, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht, soll der Richter die Höhe frei schätzen können, wenn diese gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bewiesen werden könnte. § 273 ZPO entbindet aber nicht die Partei davon, ihr Begehren bestimmt anzugeben und ihrer diesbezüglichen Behauptungslast zu genügen ( Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON, § 273 ZPO, Rz 8 mwN).
Die Klägerin hat zu Zeiten, die ihre pflegenden Eltern ansonsten außer Haus verbracht hätten, jedoch nicht einmal nachvollziehbare Behauptungen aufgestellt, sondern nur vorgetragen, dass die Eltern aufgrund ihrer Behinderung einen erhöhten Pflegeaufwand haben (ON 1) oder dass das Landesgericht Feldkirch im Vorprozess den Zuschlag für den Verzicht der Eltern auf Freizeitaktivitäten mit 10 % bewertet habe (ON 46). Die Prozessbehauptungen der Klägerin zu diesem von ihr nach § 273 ZPO festzusetzenden Zuschlag von 10 % sind daher schon insgesamt zu unsubstantiiert, um davon ausgehen zu können, dass im gegebenen Fall eine große Zahl von Beaufsichtigungsstunden bei der Ermittlung des konkreten Stundenaufwands unberücksichtigt geblieben wäre.
5.4. Es mag aber insgesamt dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht diesen von der Klägerin begehrten Zuschlag zu Unrecht nicht berücksichtigt hat. Wie im Weiteren bei der Berechnung des berechtigten restlichen Anspruchs der Klägerin aus Pflegekosten aufzuzeigen sein wird, hat sie ohnedies jedenfalls durch den in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch aus dieser Schadensposition bereits mehr erhalten, als ihr zustünde.
6. Zum Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers:
6.1. Die Klägerin führt bei der rechnerischen Darstellung ihrer Pflegekosten (S 3 ff in ON 46) selbst aus, dass sie das sogenannte Quotenvorrecht (gemeint des Sozialversicherungsträgers) berücksichtige. Die Beklagten haben zu dieser Schadensposition vorgetragen, dass nach Abzug des Mitverschuldensanteils der Klägerin von einem Drittel vom Gesamtschaden zunächst die Leistung der Sozialversicherung nach Quotenvorrecht vorher zu befriedigen sei (S 5 in ON 68).
6.2. Nach herrschender Rechtsprechung ist Pflegegeld sachlich kongruent zum Anspruch des Verletzten auf Ersatz der Pflegekosten (RS0122867; 2 Ob 190/07s; 10 Ob 34/10p; 5 Ob 202/29x). Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten auf Ersatz der Pflegekosten geht gemäß § 16 Abs 1 BPGG insoweit auf den Bund oder Träger der Sozialversicherung über, als dieser aus diesem Anlass dem Verletzten Pflegegeld zu leisten hat. Dem Geschädigten fehlt somit in jenem Ausmaß, in dem ein Anspruch auf Pflegegeld besteht, die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger. Ihm verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (bereits um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs (2 Ob 190/07s; 10 Ob 34/10p; 5 Ob 202/20x).
Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch aus Pflegekosten hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers; RS0027370).
6.3. Eine sachliche Kongruenz von Pflegegeld und Ersatz der Pflegekosten ist daher zu bejahen. Eine zeitliche Kongruenz ist im gegebenen Fall allerdings nur für die Zeit von September 2014 bis einschließlich Dezember 2022 zu bejahen. Eine erste Pflegegeldleistung ist der Klägerin erst im September 2014 und nicht schon bereits im August 2014 zugegangen. Der (denkbare) Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers in Höhe von EUR 58.715,-- findet – wie noch aufzuzeigen sein wird – im durch den Mitverschuldensanteil verminderten Schadenersatzanspruch gegenüber den hier Schädigern Deckung (vgl 7 Ob 89/14k).
7. Es ist sohin bei der weiteren Darstellung der richtigen Berechnung des restlichen Anspruchs der Klägerin aus Pflegekosten zwischen den Ansprüchen einerseits für den Monat August 2014 und andererseits für die nachfolgenden Zeiträume (September 2014 bis Dezember 2022) zu unterscheiden.
Der Gesamtschaden der Klägerin aus Pflegekosten im Zeitraum August 2014 bis Dezember 2022 beträgt EUR 414.378,-- (23.021 Stunden zu je EUR 18,--).
Der Schaden im August 2014 beträgt EUR 6.534,-- (363 Stunden x EUR 18,--), der Schaden im restlichen Zeitraum (September 2014 bis Dezember 2022), in dem die Klägerin sodann Pflegegeld bezogen hat, beträgt EUR 407.844,-- (22.658 Stunden zu je EUR 18,--).
8.1. August 2014:
Vom Gesamtschaden der Klägerin aus Pflegekosten in diesem Monat von EUR 6.534,-- müssten die Beklagten im Hinblick auf die Einzelabwägung (1 : 1) maximal die Hälfte oder EUR 3.267,-- bezahlen. Sämtliche Schädiger, sohin die Beklagten des Vorprozesses und die nunmehrigen Beklagen haben höchstens zwei Drittel davon, sohin EUR 4.356,-- zu ersetzen.
Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin aufgrund der Verurteilung im Vorprozess – auch dort waren Pflegekosten für diesen Monat bereits gegenständlich – schon einen Betrag von EUR 4.174,50 bezahlt hat. Das Erstgericht im Vorprozess hat den Stundensatz mit EUR 23,-- ausgemittelt. Dies ergab nach der Berechnung im Vorprozess einen Gesamtschaden der Klägerin an Pflegekosten für den Monat August 2014 von EUR 8.349,-- (363 Stunden x EUR 23,--). Davon hatten die Beklagten des Vorprozesses und damit die Nebenintervenientin infolge der Schadensteilung von 1 : 1 die Hälfte, sohin einen Betrag von EUR 4.174,50 zu bezahlen.
Ausgehend von zwei Drittel des Gesamtschadens von EUR 4.356,-
ergibt sich nach Abzug der Zahlung der Nebenintervenientin aus
dem Vorprozess von - EUR 4.174,50
ein restlicher Anspruch der Klägerin gegenüber den nunmehrigen
Beklagten für August 2014 von EUR 181,50.
8.2. Zeitraum September 2014 bis Dezember 2022:
Der Gesamtschaden beträgt wie dargestellt EUR 407.844,-- (22.658 Stunden zu je EUR 18,--).
Dieser Gesamtschaden ist zunächst um die Mitverschuldensquote der Klägerin von einem Drittel zu kürzen. Dies ergibt EUR 271.896,--.
Wegen des Quotenvorrechts ist das gesamte Pflegegeld von - EUR 58.715,80
abzuziehen, weshalb sich ein restlicher gegenüber allen
Schädigern von EUR 213.180,20
errechnet.
Von diesem restlichen Schaden hätten die Beklagten des Vorprozesses eine Hälfte und die nunmehrigen Beklagten ebenso eine Hälfte zu tragen, sohin jeweils maximal den Betrag von EUR 106.590,10. Mit dieser Berechnung ist sichergestellt, dass das von der Klägerin bezogene Pflegegeld nur einmal berücksichtigt wurde.
Wie bereits bei den oben dargestellten Berechnungen (der Ansprüche der Klägerin aus Heilungs- und Fahrtkosten) aufgezeigt, kann die Beklagten des Vorprozesses und die nunmehrigen Beklagten insgesamt nur eine Zahlungspflicht von zwei Drittel des Gesamtschadens treffen, das ist im gegebenen Fall unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Sozialversicherungsträgers ein Maximalbetrag von
EUR 213.180,20.
Eingangs dieser Entscheidungsbegründung wurden die unstrittigen Zahlungen der Nebenintervenientin an Pflegekosten mit EUR 165.360,40 dargestellt. Davon ist die (oben berechnete) Zahlung für den Monat August 2014, in dem noch kein Pflegegeld bezogen wurde, sohin der Betrag von EUR 4.174,50 abzuziehen, weshalb sich für den restlichen Zeitraum zu berücksichtigende Zahlungen der Nebenintervenientin von EUR 161.185,90 ergeben.
Die nunmehrigen Beklagten trifft eine Zahlungspflicht aus Pflegekosten im Zeitraum 9/2014 - 12/2022 lediglich aus der Differenz von EUR 213.180,20
zu den erbrachten Zahlungen der Nebenintervenientin von - EUR 161.185,90 ,
dies ergibt einen restlichen Anspruch der Klägerin gegenüber
den nunmehr Beklagten von EUR 51.994,30.
8.3. Das Erstgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Pflegekosten in Höhe von EUR 161.400,80 verpflichtet. Die Nebenintervenientin und die Beklagten verfolgen mit ihren Berufungen eine Verminderung der Ersatzpflicht der Beklagten an Pflegekosten um EUR 50.509,20 (zusammengesetzt aus EUR 23.274,80 [S 2 der Berufung der Beklagten bzw S 4 der Berufung der Nebenintervenientin]) und aus EUR 27.234,40 [S 5 zweiter Absatz der Berufung der Nebenintervenientin]).
Zieht man nun vom Zuspruch des Erstgerichts an Pflegekosten in Höhe von EUR 161.400,80 die von der Nebenintervenientin geforderte, auch der Beklagten zugute kommende Minderung von EUR 50.509,20 ab, so ergibt sich ein berechtigter Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten aus dem Titel Pflegekosten von EUR 110.891,60 .
Gegen eine weitere Herabsetzung spricht die Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung. Tatsächlich stünde der Klägerin gegenüber den Beklagten lediglich ein restlicher Ersatzanspruch aus Pflegekosten von EUR 52.175,80 zu (zusammengerechnet aus EUR 181,50 [August 2014] und EUR 51.994,30 [September 2014 bis Dezember 2022]).
9. Der bereits in Teilrechtskraft erwachsene Zuspruch zugunsten der Klägerin aus dem Titel der restlichen Pflegekosten von EUR 110.891,60 würde auch dann nicht erreicht, wenn zu den Pflegekosten – wie von der Klägerin in ihrer Berufung gefordert – jeweils ein Zuschlag von 10 % hinzugerechnet würde:
9.1. August 2014:
Addiert man nämlich zum Betrag von EUR 6.534,-- (363 Stunden x EUR 18,--) 10 %, so ergibt dies einen Betrag von EUR 7.187,40. Die Haftung der Beklagten des Vorprozesses und der nunmehrigen Beklagten ist mit zwei Drittel daraus, somit mit dem Betrag von EUR 4.791,60 begrenzt. Zieht man davon den bereits von der Nebenintervenientin aufgrund der Zahlungsverpflichtung aus dem Vorprozess für den Monat August 2014 erbrachten Betrag von EUR 4.174,50 ab, so ergäbe sich ein restlicher Anspruch für diesen Monat von EUR 617,10.
9.2. Zeitraum September 2014 bis Dezember 2022:
Zählt man zum Betrag von EUR 407.844,-- (22.658 Stunden à EUR 18,--) 10 % hinzu, so ergibt dies eine Summe von EUR 448.628,40. Nach Kürzung um die Mitverschuldensquote der Klägerin von einem Drittel errechnet sich ein Betrag von
EUR 299.085,60.
Zieht man davon wiederum die im selben Zeitraum bezogenen
Pflegegeldbezüge von - EUR 58.715,80
ab, so ergibt dies zunächst einen Restanspruch der Klägerin gegenüber allen Schädigern von EUR 240.869,80.
Subtrahiert man wiederum von diesem Betrag die bereits erfolgten Zahlungen der Nebenintervenientin von - EUR 161.185,90 ,
so ergäbe dies einen Restanspruch gegenüber den hier Beklagten
von EUR 79.183,90.
Bei Zusammenrechnung der restlichen Ansprüche der Klägerin von EUR 617,10 (August 2014) und EUR 79.183,90 (restlicher Zeitraum) hätte die Klägerin auch bei dieser fiktiven Berechnung mit einem Zuschlag von 10 % mit dem in Teilrechtskraft erwachsenen Zuspruch von EUR 110.891,60 bereits mehr erhalten, als ihr bei richtiger Berechnung zustünde.
V. Die Nebenintervenientin macht in ihrer Rechtsrüge noch einen sekundären Feststellungsmangel geltend. Die erfolgten Teilzahlungen der Nebenintervenientin auch betreffend Zeiträume, die im Vorprozess noch nicht klagsgegenständlich gewesen seien, seien vom Erstgericht bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden.
Eingangs der nunmehrigen Entscheidungsbegründung wurde aufgezeigt, dass die Klägerin diese Zahlungen als richtig außer Streit stellte (S 3 in ON 85). Wie diese Teilzahlungen anzurechnen sind, ist eine Rechtsfrage. Weiterer Tatsachenfeststellungen bedurfte es daher insoweit nicht.
VI. Ergebnis
1. Der Klägerin steht aus den drei im Berufungsverfahren noch strittigen Schadenspositionen nachfolgender Schadenersatzanspruch zu:
• Pflegekosten EUR 110.891,60
• Heilbehandlungskosten EUR 10.624,26
• Fahrkosten EUR 2.423,57
insgesamt EUR 123.939,43.
Das Erstgericht hat der Klägerin aus diesen drei Schadenspositionen hingegen einen Betrag von EUR 187.994,65 zuerkannt. Es ergibt sich daher eine Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten und damit ein Berufungserfolg der Beklagten und der Nebenintervenientin von EUR 64.055,22.
Es reduziert sich daher der Klagszuspruch (EUR 232.956,68) um EUR 64.055,22 auf den Betrag von EUR 168.901,46.
2. Das Erstgericht hat gestaffelt 4 % Zinsen aus Beträgen zuerkannt, diese Zinsenentscheidung jedoch in keiner Weise begründet. Auch die Rechtsmittelschriften gehen nicht auf den Zinsenzuspruch ein, weshalb die Zinsenstaffel des Erstgerichts bis zu einem Betrag von EUR 185.103,30 (errechnet aus EUR 168.901.46 zuzüglich EUR 16.201,84) bis zur Einschränkung des Zahlungsbegehrens wegen der Teilzahlungen der Zweitbeklagten (EUR 16.201,84 – siehe ON 85) und von EUR 168.901,46 seither infolge der Rechtskraft der Zinsenentscheidung zu übernehmen und das Zinsenmehrbegehren neben dem Hauptsachenbetrag von EUR 97.404,81 abzuweisen war.
VII. Verfahrensrechtliches
1. Da das Erstgericht die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO der rechtskräftigen Erledigung vorbehalten hat, gilt dies auch für die infolge der Abänderung des angefochtenen Urteils neu zu fassende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz wie auch jene des Berufungsverfahrens (Abs 3 leg cit).
2. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands konnte unterbleiben, da das Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren nicht mehr Entscheidungsgegenstand war.
3. Da sich das Berufungsgericht hinsichtlich der zu klärenden Rechtsfragen – wie durch Zitate belegt – an einer gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zu orientieren vermochte und der Entscheidung im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Ausmittlung nach § 273 ZPO, eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.
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