Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A* wegen der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 03.09.2025, GZ ** – 61.1, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit einzelrichterlichem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 06.08.2025 wurde A* von der wegen der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 58).
Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 (ON 60) beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger die Bestimmung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 25.660,78 (darin enthalten Barauslagen von EUR 6.30) und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in Höhe von EUR 25.660,78 (darin enthalten ein Erfolgszuschlag in Höhe von EUR 7.084,73 zzgl. 20 % USt).
Die Staatsanwaltschaft erhob keinen Einwand gegen die Gewährung eines angemessenen Beitrags.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss bestimmte der Erstrichter den Beitrag zu den Verteidigungskosten mit EUR 10.006,30 und listete die Kosten auf, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zweckmäßig und notwendig gewesen seien, mit einem Gesamtbetrag von EUR 15.905,70 (ON 61.1). Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um einen überdurchschnittlichen Fall, gemessen an der Komplexität der Sachlage, sowie einem durchschnittlichen Fall gemessen an der Komplexität der Rechtslage. Der Aktenumfang sei aufgrund der umfangreichen Verhandlungen leicht überdurchschnittlich. Berücksichtige man zudem den aktenkundigen Aufwand des Verteidigers, sowie den Antrag gemäß § 393a StPO vom 28.08.2025 (ON 60) sowie die anderen, bei der Festsetzung des Pauschalbeitrags zu berücksichtigenden Kriterien, sei ein Pauschalbeitrag von EUR 10.000,00 angemessen. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung handle und nicht um eine vollständige Übernahme derselben Die verzeichneten Barauslagen für die Erstellung einer Aktenkopie von EUR 6,30 seien ebenfalls zuzusprechen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch (ON 62) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu Spruchpunkt 1 in Bezug auf die Höhe des gemäß § 196 a StPO zugesprochenen Betrags aufzuheben und den den Verteidigern zuzusprechenden Beitrag auf ein angemessenes Maß zu reduzieren. Dazu wurde eingewandt, das Erstgericht habe zutreffend ausgeführt, dass ein Teil der vom Verteidiger verzeichneten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen sei oder überhaupt nicht zustehen würden. Die Höhe des zugesprochenen Betrages sei dennoch überhöht. Das Erstgericht habe selbst ausgeführt, dass es sich hier zwar um einen überdurchschnittlichen Fall handle, der Aktenumfang aber nur leicht überdurchschnittlich gewesen sei. Der zugesprochene Betrag sei nahe am gesetzlich möglichen Höchstbetrag, der nur bei Überschreitung der Verfahrensdauer von 10 Verhandlungstagen angemessen wäre, was hier bei Weitem nicht der Fall gewesen sei. Insofern wäre der Beitrag mit EUR 8.000,00 zuzüglich Barauslagen von EUR 6,30 angemessen zu bestimmen gewesen.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter anderem dann zu leisten, wenn ein nicht lediglich aufgrund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72 StPO) Angeklagter freigesprochen wird. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Nach Abs 2 Z 2 leg. cit. ist der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichtes EUR 13.000,-- nicht übersteigen.
Grundsätzlich soll bei der mit BGBl I 96/2024 novellierten Bestimmung des § 393a StPO auch weiterhin an der Bemessung des Kostenbeitrags in Form von Pauschalkostenbeiträgen festgehalten werden, jedoch sollen diese nicht nur signifikant erhöht, sondern auch die Kriterien zur Bemessung des Pauschalkostenbeitrages innerhalb eines mehrstufigen Modells neu definiert oder eingeführt werden (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP S 2).
Da auch weiterhin ein – wenngleich weit höher als bisher bemessener – Pauschalbeitrag zugesprochen werden soll, wird dieser auch künftig nicht in allen Fällen die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern nur einen Teilbetrag davon abdecken (können), welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist. Im Hinblick auf das Kriterium des Umfangs des Verfahrens ist auch weiterhin sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Es soll daher der Verfahrensaufwand im gesamten Strafverfahren und auch dessen Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Bemessung des Beitrags zu den Kosten der Verteidigung soll stets unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw. der einzelnen Verteidigungshandlungen stehen (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 6 f).
Die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags ist entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwands zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen. Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bleiben außer Betracht. Grundsätzlich umfasst der durchschnittliche Verteidigungsaufwand in einem Standardverfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von 5 Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes mit einem Aufwand in der Höhe von rund EUR 6.500,-- (EBRV 2557 der Beilagen XXVII GP Seite 8).
Der nunmehr Freigesprochene bediente sich schon im Ermittlungsverfahren eines (Wahl-) Verteidigers, der neben der Vollmachtsbekanntgabe auch einen Antrag auf Akteneinsicht stellte (ON 3). Im Hauptverfahren brachte der Verteidiger eine Vertagungsbitte (ON 9) und eine Gegenäußerung mit Beweisanträgen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ein (ON 18).
Die erste Hauptverhandlung fand am 09.07.2024 für die Dauer von 09:00 Uhr bis 11:25 Uhr statt. Nach der Aussage des Angeklagten wurde eine Zeugin einvernommen und die Hauptverhandlung zur Einvernahme weiterer Zeugen vertagt. Den Beweisanträgen des Verteidigers wurde teilweise stattgegeben (ON 19). Am 01.10.2024 stellte der Verteidiger zur Besprechung des eingeholten Gutachten einen Fristerstreckungsantrag (ON 30.1). Die nächste Hauptverhandlung fand am 12.11.2024 für die Dauer von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt. Neben der Einvernahme von 6 Zeugen, darunter auch eine Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz, fand auch die mündliche Erörterung des eingeholten Gutachtens statt (ON 35). Der weitere Beweisantrag des Verteidigers (ON 36.2) wurde in der Hauptverhandlung am 10.12.2024 abgewiesen und der Angeklagte der Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB schuldig gesprochen. Von der weiteren Anklage für den Zeitraum September 2021 bis Oktober 2021 sowie September 2023 bis inklusive 08.10.2023 wurde der Angeklagte freigesprochen (ON 42). Noch in der Hauptverhandlung meldete der Angeklagte volle Berufung an, die der Verteidiger am 21.03.2025 einbrachte (ON 48.2). Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 brachte der Verteidiger eine Beschwerde gegen die Sachverständigengebühren ein (ON 49.2). Zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zur Berufung des Angeklagten (ON 54.2), brachte der Verteidiger eine Gegenäußerung ein (ON 54.3). Mit Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck zu 7 Bs 96/25p wurde der Berufung wegen Nichtigkeit Folge gegeben, das angefochtene Urteil im verurteilenden Teil aufgehoben und die Strafsache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (ON 54.1). In der Hauptverhandlung am 06.08.2025 wurde der Angeklagte von der ausgedehnten Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 58). Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 beantragte der Freigesprochene durch seinen Verteidiger einen Beitrag zu den Verteidigungskosten zu gewähren (ON 60). Bis zum Urteil vom 06.08.2025 umfasst der Akt 58 Ordnungsnummern.
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Unter Einbeziehung aller Kriterien und mit Blick auf den Verfahrensumfang handelt es sich fallaktuell um ein durchschnittliches Verfahren. Das Erstgericht hat aber zutreffend unter Berücksichtigung des notwendigen und zweckmäßigen Verteidigungsaufwand, insbesondere der Beweisanträge, der Gegenäußerungen, der Gutachtenserörterung und Einvernahme von insgesamt sieben Zeugen, sowie der Erhebung eines Rechtsmittels das Verfahren mit einem etwas über dem Durchschnitt des Standardverfahrens bewertet.
Die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers, wonach der zugesprochene Betrag nahe am gesetzlich möglichen Höchstbetrag sei, der nur bei Überschreitung der Verfahrensdauer von 10 Verhandlungstagen angemessen wäre, konnten bei Gegenüberstellung des oben dargestellten zweckmäßigen und notwendigen Verteidigungsaufwand nicht überzeugen, weshalb dem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden