Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstbeschuldigten A* und einen weiteren Mitbeschuldigten wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 FPG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.10.2025, AZ ** (= GZ B*-68 der Staatsanwaltschaft Innsbruck) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des Erstbeschuldigten auf Einstellung des zu B* der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug n i c h t zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck behängt zu B* ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten A* und C* wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und 2 FPG.
Mit Schriftsatz vom 11.8.2025 beantragte der Erstbeschuldigte – unter Hinweis auf die Haftentscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 11.8.2025 (ON 35) - mit dem Vorbringen mangelnder Strafbarkeit infolge Nichtvorliegens eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes die Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO (ON 41).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte den Einstellungsantrag mit einer ablehnenden Stellungnahme vom 22.9.2025 an das Erstgericht (ON 63).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde das gegen den Erstbeschuldigten geführte Ermittlungsverfahren nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs gemäß § 108 Abs 2 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt, dass der erkennende Richter aus „eigener Erfahrung mit wiederholten Fahrten mit einem ** über europäische Autobahnen nach wie vor die Ansicht vertrete, dass das mit den Geschleppten vereinbarte Entgelt angemessen sei und somit keine unrechtmäßige Bereicherung der Beschuldigten oder eines Dritten vorliege“ (ON 68).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, „den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben“. Unter Hinweis auf die ablehnende Stellungnahme zum Einstellungsantrag wird vorgebracht, dass sich das Erstgericht mit den dort angestellten Erwägungen nicht auseinandergesetzt habe, sondern aufgrund eigener Erfahrungen mit Privatfahrten auf europäischen Autobahnen ohne nähere Begründung einen auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Erstbeschuldigten ausgeschlossen habe. Die Angemessenheit des Entgelts sei anhand des ortsüblichen Fuhrlohns, nämlich dem Vergleich mit Preisen anderer Busunternehmen, zu ermitteln. Der Umstand, dass die drei Geschleppten im Vergleich mit den zwei legal mitreisenden Frauen EUR 100,-- mehr an Entgelt bezahlt hätten, stelle eine Risikoprämie dar, die nach herrschender Rechtsprechung eine unrechtmäßige Bereicherung darstelle (ON 71).
In seiner vom Oberlandesgericht dazu eingeräumten Möglichkeit zur Gegenäußerung beantragte der Erstbeschuldigte mit dem zusammengefassten Vorbringen, er verfüge über keine Konzession für Personentransporte, vielmehr sei er in casu für ein Gütertransportunternehmen gefahren, schließlich sei ein Vergleich mit den Beförderungskapazitäten großer Busse nicht opportun, der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, kommt Berechtigung zu.
Ausgehend von den Verfahrens- und Beweisergebnissen im Ermittlungsverfahren, insbesondere mit Rücksicht auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse (Abschlussbericht der PI D* in ON 65 samt Beilagen) und die Aussagen der Geschleppten E* (ZV E* ON 2.4), F* (ZV F* ON 2.5) und G* (ZV G* ON 2.6) ist es trotz der leugnenden Depositionen der Beschuldigten zunächst einmal (hoch) wahrscheinlich, dass diese im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorsätzlich am 27.7.2025 in ** und anderen Orten die rechtswidrige Einreise oder Durchreise der drei genannten Fremden (Überschreitung der Aufenthaltsdauer) in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw Nachbarstaat Österreichs gefördert haben, indem sie diese trotz fehlender Aufenthaltsberechtigung im Schengenraum von Belgien aus über Deutschland nach Österreich mit dem weiteren Ziel Italien und Albanien abwechselnd als Lenker eines Kleinbusses chauffierten.
Entgegen den Annahmen im bekämpften Beschluss steht es, wie die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zutreffend aufzeigt, aufgrund der Anzeige und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse keineswegs als erwiesen fest, dass A* dabei nicht mit dem zumindest bedingten (erweiterten) Vorsatz handelte, sich (selbst) oder Dritte (etwa den oder die Inhaber des albanischen Busunternehmens) durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern.
Gemäß § 108 Abs 2 StPO (in der mit 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen [BGBl I 2024/157] und in Bezug auf den Wortlaut der Einstellungsgründe gegenüber der Vorgängerbestimmung unverändert gebliebenen Fassung) hat das Gericht das Ermittlungsverfahren auf Antrag des Beschuldigten einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Ermittlungsergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht oder die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen (etwa wegen Vorliegens von Strafaufhebungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen) unzulässig ist (Z 1) oder der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigt und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist (Z 2).
Der Einstellungsgrund nach der Z 1 erfordert die Gewissheit, dass der Sachverhalt nicht strafbar oder verfolgbar sein werde. Bei der vorzunehmenden Prüfung vor allem von rechtlichen Gründen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit oder gar nur die Möglichkeit, dass das Gericht im Hauptverfahren einen Freispruch aus dem Grund des § 259 Z 3 StPO fällen würde, reicht nicht aus. Der Grundsatz in dubio pro reo gelangt erst im Hauptverfahren zur Anwendung (
Nach § 114 Abs 1 FPG macht sich strafbar, wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Tatbestandsmäßig nach § 114 Abs 1 FPG handelt nur jener Förderer, der zusätzlich auch den erweiterten Vorsatz hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Das Tatbestandsmerkmal der unrechtmäßigen Bereicherung betrifft die subjektive Tatseite, sodass das Gesetz insoweit nicht nicht auf eine tatsächlich eingetretene Bereicherung, sondern auf einen darauf gerichteten Vorsatz abstellt. Unter einem Entgelt im Sinne des § 114 Abs 1 FPG ist die Gewährung oder Forderung eines Vermögensvorteils zu verstehen. Das ist jeder Vorteil, der einer Bewertung in Geld zugänglich ist, somit jede Geld- oder andere Sachzuwendung. Er stellt im gegebenen Zusammenhang die sogenannte „Risikoprämie“ des Täters für die Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden dar, was etwa die Erfassung eines adäquaten Fuhrlohns ausschließt. Eine - in den Gesetzesmaterialien angesprochene - Geringfügigkeitsgrenze ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Verfügt ein Beschuldigter – wie auch fallkonkret - über keine Taxi- oder Mietwagenkonzession, kommt eine Orientierung an Preisen gewerblicher Beförderung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0130267 [T1]). Der adäquate Fuhrlohn hat sich in solchen Fällen ausschließlich am Sachaufwand zu orientieren. Bei der Beurteilung der Höhe fahrtbedingter Spesen (in Form eines Aufwandersatzes) kommt daher – dem Vorbringen des Erstbeschuldigten und der Staatsanwaltschaft zuwider - dem amtlichen Kilometergeld durchaus Indizwirkung zu (vgl 14 Os 134/15k), zumal damit der mit der Nutzung eines Fahrzeugs verbundene gesamte Sachaufwand abgegolten wird (RIS-Justiz RS0047476), sodass die – im Übrigen rein spekulative - Kostenaufstellung des Erstbeschuldigten außer Betracht zu bleiben hat.
Legt man diese Grundsätze auf die Fahrt vom 27.7.2025 von H* nach I*/J* um, so beträgt das amtliche Kilometergeld für eine Distanz von 1.445 km EUR 722,50 (H* – I*; ON 61.1) und EUR 950,50 für eine solche von 1.901 km (H*-J*; ON 61.2). Davon sind die nach den Ermittlungsergebnissen auf die beiden legal reisenden Zeuginnen K* und L* fallenden Beträge von gesamt EUR 400,-- vom Sachaufwand für die Fahrt in Abzug zu bringen, sodass einem damit restlich verbleibenden Betrag von EUR 322,50 bzw EUR 550,50 an Fahrtspesen, die auf die Geschleppten entfallen, ein von diesen nach der Verdachtslage geleisteter Betrag von EUR 900,-- gegenüber stehen würde, womit sich ein derzeit einfacher Verdacht auf Überzahlung und ein damit auf unrechtmäßige Bereicherung (von EUR 577,50 bzw EUR 349,50) ausgerichteter Vorsatz der Beschuldigten ergeben würde. Ein solcher Vorsatz ist umso mehr indiziert, als nach den vorliegenden Lichtbildern (vgl Lichtbildbeilage in ON 55.25 bzw Lichtbilder in ON 59.1 bis ON 59.3 [bzw ON 65.18 – ON 65.20]) die gegenständliche Fahrt augenscheinlich auch der Beförderung diverser Güter gedient hat, was mit dem Umstand in Einklang zu bringen ist, dass das bei der inkriminierten Fahrt verwendete Fahrzeug auf ein in Albanien regulär seit 2021 registriertes Unternehmen für nationalen und internationalen Gütertransport zugelassen ist.
Bleibt im Übrigen anzumerken, dass – worauf auch der Erstbeschuldigte zutreffend hinweist – der von der Staatsanwaltschaft ins Treffen geführte Vergleich mit durchschnittlichen Preisen des Busunternehmens „M*“ schon deshalb zu kurz greift, da mit Blick auf die Beförderungskapazitäten derartig großer, im Rahmen gewerblicher Personenbeförderung verkehrender Busse die Kostenstruktur eine vollkommen andere ist.
Bereits diese oben dargestellte Verdachtslage steht der Annahme der Gewissheit fehlender gerichtlicher Strafbarkeit und demnach auch dem Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 1 StPO entgegen, sodass die bisherigen Ermittlungsergebnisse keine Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus diesem Grund rechtfertigen und sich dem Akteninhalt auch kein Verfolgungshindernis entnehmen lässt.
Im Übrigen würde auch der Einstellungsgrund nach § 108 Abs 2 Z 2 StPO nicht vorliegen.
Damit drang die Beschwerde durch.
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