Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, wider die beklagte Partei B* -AG , vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 46.200), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 46.200) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.06.2025, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.699,42 (darin enthalten EUR 616,57 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert, wobei ab dem 01.02.2020 der Baustein „Grundstückseigentum und Miete“ von dem seit 01.08.2021 zur Gänze beendeten Vertrag nicht mehr umfasst war. Der Kläger ist Miteigentümer einer Liegenschaft in **, auf dessen Nachbargrundstück ein Bauträger als damaliger Eigentümer Bauarbeiten verrichtete, durch welche beginnend 2018 Rissbildungen am Haus des Klägers auftraten. Die vereinbarten ARB 2012 lauten unter anderem:
„Art 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
1. Für die Geltendmachung eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1 und Artikel 24.2. sofern ein Schadenersatzanspruch wegen Beschädigung des versicherten Objekts geltend gemacht wird), gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadensereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses Schadensereignisses. …
2. Im Beratungs-Rechtsschutz (Artikel 22.3.) und in bestimmten Fällen des Rechtsschutzes für Grundstückseigentum und Miete (Artikel 24.4.) …. gelten die dort beschriebenen Sonderregelungen. ….
Art 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung (zeitlicher Geltungsbereich)?
1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten. …
3. Vom Versicherungsschutz sind jene Versicherungsfälle (Artikel 2) ausgeschlossen, die dem Versicherer später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags für das betreffende Risiko gemeldet werden, wenn den Versicherungsnehmer an der verspäteten Mitteilung ein Verschulden trifft oder er unverschuldet erst nach Ablauf dieser Ausschlussfrist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt, er es dann aber unterlässt, im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten. ...
Art 19 Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich.
1. ….. Versicherungsschutz haben ….. im Privatbereich der Versicherungsnehmer ….
2. …. Der Versicherungsschutz umfasst …. Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;
3. Was ist nicht versichert? ….
3.1.4. im Schadenersatz-Rechtsschutz Fälle, welche beim Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen entstehen (versicherbar im Rahmen des Artikel 24). Dieser Ausschluss gilt nicht für Gebäude und Wohnungen (einschließlich dazu gehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen.
Art 24 Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete
Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf die Selbstnutzung des versicherten Objekts und/oder je nach Vereinbarung die Gebrauchsüberlassung am versicherten Objekt.
1. …. Versicherungsschutz hat der Versicherungsnehmer …. für Versicherungsfälle, die in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter oder dinglicher Nutzungsberechtigter des in der Polizze bezeichneten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils (Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) eintreten (Selbstnutzung); ….
2. …. Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verfahren vor österreichischen Gerichten je nach Vereinbarung ….
2.3. aus dinglichen Rechten einschließlich der Geltendmachung und Abwehr nachbarrechtlicher Ansprüche;
2.4. für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die aus der Beschädigung des versicherten Objekts durch Dritte entstehen;
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen Rechtsschutz-Bausteinen umfasst der Versicherungsschutz nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang
3.1.1. mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen als Eigentümer oder Besitzer von Gebäuden oder Wohnungen (einschließlich dazugehöriger Grundstücke), die ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen (versicherbar im Rahmen des Artikel 19); ….
4. Was gilt als Versicherungsfall?
Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen anderen Fällen gelten die Regeln des Artikel 2.“
Der Kläger begehrte mit seiner am 18.04.2024 eingebrachten Klage die Feststellung der Rechtschutzdeckung für „den Schadenfall vom 05.04.2023“ und brachte vor, ihm sei erst durch den Erhalt des Privatgutachtens am 5.4.2023 zur Kenntnis gelangt, dass durch die Mauer der Gegenseite eine wesentliche Beanspruchung seiner baulichen Anlagen erfolgte. Die Beklagte habe Versicherungsdeckung nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass ihm die Schäden nicht vor dem 01.01.2020 zur Kenntnis gekommen seien und habe angekündigt, ihre Leistungen zu regressieren, sollte der Kläger von den Rissen bereits früher Kenntnis gehabt haben. Der Kläger habe sie bereits früher wahrgenommen, ihnen aber keine Bedeutung beigemessen. Erst mit dem Gutachten seien die Risse als Schaden und der Mauerdruck als Ursache erkannt worden. Der Vorbehalt der Beklagten sei unzumutbar. Die Beklagte sei umfassend informiert. Eine bedingte Deckungszusage scheide aus. Angedacht sei die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 364 Abs 2 letzter Satz ABGB und einer Schadenersatzforderung von EUR 20.000. Naturalrestitution werde nicht begehrt, aber die Feststellung, dass von der Gegenseite Sorge zu tragen sei, dass Einwirkungen durch horizontalen Druck auf das Grundstück des Klägers nicht erfolgen. Der Rechtschutzanspruch sei nach Art 19 ARB 2012 gedeckt. Der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Unterlassungsanspruch sei 2018 eingetreten, als die Mauer errichtet worden sei. In diesem Jahr habe der Nachbar begonnen, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen. Der Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch sei ebenfalls mit dem Bau der Mauer 2018 eingetreten. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bereits in diesem Jahr der Schaden eingetreten sei. Die Schadenmeldung sei innerhalb der 2-Jahres-Frist nach Beendigung des Versicherungsvertrags erfolgt. An der Verzögerung treffe den Kläger kein Verschulden, im Übrigen mache die Verzögerung keinen Unterschied für die Beklagte. Im Laufe des Verfahrens erhob der Kläger Eventualbegehren auf Feststellung der Deckung für die Geltendmachung außergerichtlicher Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche sowie auf anteilige Geltendmachung von Ansprüchen aus seinem Miteigentumsanteil.
Die Beklagte wandte ein, die Klage sei unschlüssig, da nicht klar sei, auf welchen Rechtsschutzbaustein die Forderung gestützt werde, wann der Versicherungsfall eingetreten sei und welche konkreten Ansprüche geltend gemacht würden. Die Behauptung, nach § 364 Abs 2 ABGB vorgehen zu wollen, lasse offen, welche rechtlichen Schritte gegen wen ergriffen werden sollen. Eine eindeutige Zuordnung zu einem versicherten Risiko sei ebenso wenig möglich wie die erforderliche Beurteilung der Erfolgsaussichten. Das pauschal auf einen Schadenfall vom 05.04.2023 Bezug nehmende Feststellungsbegehren sei zu unbestimmt. Eine bedingte Deckungszusage sei zulässig, ein Anerkenntnis nicht abgegeben worden. Es sei nicht klar, ob die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche alternativ, kumulativ oder eventualiter geltend gemacht werden sollen, weil das Wort „bzw“ alle Varianten offen lasse. Die Begehren seien zu unbestimmt. Der Kläger habe die Beklagte erstmals am 29.06.2023 vom Versicherungsfall in Kenntnis gesetzt, sohin mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Bausteins Grundstückseigentum und Miete. Die Meldung sei nicht unverzüglich erfolgt. Wegen dieser Obliegenheitsverletzung bestehe Leistungsfreiheit.
Im nun zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klagebegehren abermals ab, wobei es von folgenden [bekämpften] Feststellungen ausging:
Der Kläger ist bautechnischer Laie und zu 136/290 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an Top 1 besteht, welche ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken dient. 2018 wurde auf dem Nachbargrundstück unter anderem eine Steinschlichtung mit einer darüber liegenden steilen Böschung errichtet, wodurch bereits 2018 Rissbildungen an baulichen Anlagen (Mauer/Carport/Haus) auf dem Grundstück des Klägers auftraten, insbesondere an der dort situierten Begrenzungsmauer. Dem Kläger sind die Rissbildungen an der Begrenzungsmauer bereits im Zuge der Bauführung aufgefallen. Er hatte von diesen Rissbildungen an der Begrenzungsmauer zumindest seit 2019 Kenntnis. Im Dezember 2018 löste sich ein Stein in der Größe eines Heuballens aus der am Nachbargrundstück errichteten Steinschlichtung und fiel in den Garten des Klägers. Ein weiterer Stein, der sich ebenso aus der Steinschlichtung löste, wurde vor dem Eindringen in das Grundstück des Klägers noch durch ein Geländer abgefangen. Weitere Erde, kleinere Steine und Lehm lösten sich danach fortwährend aus der Böschung und rieselten von dort auf das Grundstück des Klägers.
Der Kläger beauftragte daraufhin einen Sachverständigen 2018/2019 mit der Erstattung eines Gutachtens (nur) zur Standsicherheit der Steinschlichtung und der Böschung am Nachbargrundstück. Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 06.11.2019 unter anderem aus, dass die Steinschlichtung nicht standsicher sei und Gefahr im Verzug vorliege. Der Kläger ging daher bereits zumindest seit 2019 davon aus, dass die am Nachbargrundstück errichtete Steinschlichtung samt Böschung nicht standsicher ausgeführt ist, Druck auf sein Grundstück und die Begrenzungsmauer ausgeübt und dadurch deren Standsicherheit beeinträchtigt wird, zudem weitere Hangrutschungen zu erwarten waren und für sein Grundstück Gefahr im Verzug vorlag.
[A] Der Kläger konnte somit 2019 erkennen und hat tatsächlich 2019 erkannt, dass die in seiner Begrenzungsmauer aufgetretenen Risse in einem ursächlichen Zusammenhang mit der (aus Sicht des Klägers nicht sach- und fachgerechten) Bauführung [des Bauträgers] auf dem [Nachbargrundstück] stehen bzw aus dieser Bauführung resultieren. Trotz der Tatsache, dass der Kläger die in seiner Stützmauer aufgetretenen Risse bereits 2019 bemerkte und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den Rissen und der Bauführung [des Bauträgers] bereits 2019 erkannte, interessierte sich der Kläger zunächst für diese Risse nicht. Dem Kläger war nur wichtig, die Standsicherheit der am Nachbargrundstück errichteten Steinschlichtung samt Böschung überprüfen zu lassen, weshalb er die Risse vorerst nicht thematisierte.
Wegen der Rissbildungen in der Begrenzungsmauer hat der Kläger erst am 30.08.2022 einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dieser führte in seinem Gutachten unter anderem aus wie folgt:
„ Auf dem Nachbargrundstück …. wurde 2018 eine Steinschlichtung mit einer darüberliegenden steilen Böschung errichtet. Die Standsicherheit der Steinschlichtung wird vom gerichtlich bestellten Sachverständigen …. als gegeben angesehen. Dies allerdings nur augenscheinlich, da zu den tatsächlichen Abmessungen und zur Gründungstiefe der Steinschlichtung ….. keine Angaben gemacht werden konnten. Aus den vorliegenden Unterlagen und unter Berücksichtigung der geometrischen und statischen Randbedingungen kann jedoch darauf geschlossen werden, dass die Fundierung der Steinschlichtung an den ehemaligen Geländeverlauf und nicht an die Fundierungstiefe der bestehenden Baukörper angepasst wurde. Auf diesen Umstand ist es zurückzuführen, dass jene Beanspruchungen, welche von der Steinschlichtung ihren Ausgang nehmen, auf die Bestandbauteile der Liegenschaft [des Klägers] übertragen wurden und an diesen zu Schäden in Form von Verkippungen und Rissbildungen geführt haben. Die ebenfalls erkennbaren Feuchteschäden an den Bauteilen sind als Folge der unsachgemäßen Verfüllung des Zwischenraums zwischen den beiden Stützkörpern und der daraus resultierenden mangelnden Versickerungsfähigkeit zu sehen. Die entstandenen Schäden können nach Abschluss der Konsolidierung und unter der Voraussetzung der Standsicherheit der Steinschlichtung aus technischer Sicht behoben werden.“
Der Kläger erhielt das Gutachten am 05.04.2023. Erstmals mit Schreiben vom 29.06.2023 kontaktierte er die Beklagte unter gleichzeitiger Übermittlung des Gutachtens und ersuchte um Rechtsschutzdeckung für Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den Nachbarn. Die Beklagte lehnte die Deckung unter anderem wegen Verjährung nach § 12 Abs 1 VersVG ab, da die Schäden seit 2019 bekannt seien. Nach weiterem Schriftverkehr zur Verjährung gewährte die Beklagte Kostendeckung für die Geltendmachung der Ansprüche unter dem Vorbehalt, dass der Kläger vom Schaden nicht vor dem 01.01.2020 Kenntnis erlangt hatte und behielt sich für diesen Fall den Regress bereits erbrachter Leistungen vor.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, der Versicherungsfall sei nach den Bedingungen 2018 eingetreten, der Kläger habe 2019 Kenntnis von den Rissen und damit vom Schaden sowie vom ursächlichen Zusammenhang mit der Bauführung am Nachbargrundstück erhalten. Bei erstmaliger Schadenmeldung am 29.06.2023 sei der Anspruch nach § 12 Abs 1 VersVG verjährt gewesen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger 2019 noch nicht Kenntnis vom Schädiger gehabt habe, hätte er den Verursacher früher eruieren müssen und nicht bis zur Deckungsanfrage rund vier Jahre verstreichen lassen dürfen. Er hätte die Frage schon mit dem 2019 beauftragten Gutachten abklären lassen können.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mit Beweisrüge bekämpft der Kläger den oben zu [A] hervorgehobenen Sachverhalt und begehrt stattdessen festzustellen, er habe zwar bereits 2019 die Risse an der Begrenzungsmauer erkannt, habe aber erst nach Vorliegen des 2022 in Auftrag gegebenen Gutachtens einen ursächlichen Zusammenhang mit der Bauführung auf dem Nachbargrundstück annehmen können. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts falle nicht ins Auge, dass die Risse durch die Bauführung entstanden seien und ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Der Kläger habe schon vor dem zweiten Privatgutachten Kenntnis von den Rissen gehabt, diesen jedoch keine besondere Bedeutung zugemessen. Aus dem 2019 eingeholten ersten Privatgutachten habe sich nicht ergeben, dass die Risse aus der Bauführung des Nachbarn resultierten und als Schäden zu werten seien. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung hätte der Kläger umgehend rechtliche Schritte eingeleitet, wenn er die Risse als aus der Bauführung des Nachbarn resultierende Schäden erkannt hätte. Diesfalls hätte er nicht den Umweg über eine vorbeugende Unterlassungsklage aus der Befürchtung gewählt, dass die Mauer des Nachbarn nicht standsicher sei. Die vom zweiten Privatsachverständigen dargestellte Druckbeanspruchung samt Kausalität für die Risse habe der Kläger nicht erkannt. Bei Befundaufnahme im Vorverfahren seien einige Risse noch nicht vorhanden bzw weniger deutlich ausgeprägt gewesen. Es sei nachvollziehbar, dass für den Kläger nicht eindeutig feststellbar gewesen sei, ob durch die Bauführung vermehrt Risse auftraten. Der Sachverständige im Vorprozess habe die Veränderungen des Rissbilds nicht schlüssig mit einer sich nach vorne bewegenden oder drückenden Stützmauer des Nachbarn in Zusammenhang bringen können. Der Kläger habe auf dieses Gutachten vertrauen dürfen, welches noch vor Verjährung vorgelegen sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei dem Kläger daher nicht zuzumuten gewesen. Dieses sei beauftragt worden, da er sich nicht mit dem unbefriedigenden Ergebnis habe abfinden wollen. Es treffe ihn kein Verschulden daran, dass er erst mit dem zweiten Privatgutachten Kenntnis von der Ursache für die Rissbildung erhalten habe.
1.1 Das Erstgericht hat weiters noch an anderer Stelle festgestellt, dass der Kläger seit 2019 davon ausging, dass die Steinschlichtung samt Böschung nicht standsicher ausgeführt ist, Druck auf das klägerische Grundstück und die Begrenzungsmauer des Klägers ausgeübt und dadurch deren Standsicherheit beeinträchtigt wird und Gefahr im Verzug ist. Der in der Berufung angestrebte Wunschsachverhalt stünde im Widerspruch zu diesen Feststellungen. Widersprüchliche Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ermöglichen, begründen Feststellungsmängel, die einen Aufhebungsgrund im Sinn des § 503 Z 4 ZPO darstellen. Dies führt zur Konsequenz, dass sich das Berufungsgericht inhaltlich nicht mit einer Beweisrüge befassen kann, wenn die angestrebte Feststellung einer weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung widerspricht und daher zu einer Sachverhaltsgrundlage führen würde, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht mehr zugänglich wäre (RI0100163).
1.2 Unabhängig davon hat sich das Erstgericht eingehend mit allen wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und lebensnah dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen es zur Entscheidungsgrundlage gelangte und die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt ( E. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 482 ZPO Rz 6). Der Kläger bestreitet nicht, bereits 2019 die aufgetretenen Schäden erkannt zu haben, sondern lediglich, dass er sie den Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zugeordnet habe. Dies ist in Anbetracht der Beweisergebnisse wenig wahrscheinlich. So gab der Kläger bereits im Jahr 2019 – jedenfalls vor dem 06.11.2019 (vgl Beilage AF) – ein Gutachten zur Ausführung und Standsicherheit der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück in Auftrag, in welchem die Standsicherheit der Mauer mangels rechnerischen Nachweises angezweifelt wurde. Die Einschätzung des Erstgerichts, dass auch ein bautechnischer Laie einen neu aufgetretenen oder einen sich verbreiternden Riss in einer Mauer, die zuvor jahrzehntelang keine Veränderung erfuhr, den unmittelbar angrenzenden Bauarbeiten zuordnet, ist nicht abwegig. Dies insbesondere wenn bereits Bedenken an der Standfestigkeit der Steinschlichtung bestehen, nachdem im Dezember 2018 ein heuballengroßer Stein aus der Böschung in den Garten fiel, wodurch die Alarmanlage ausgelöst worden sei. Die vom Berufungswerber zitierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Vorprozess sind dabei nur unvollständig wiedergegeben. Der Sachverständige bestätigte, dass es nach den Messungen zu einer Verkippung der Mauer des Klägers gekommen war. Aufgrund dessen, dass er keine Baustoffprüfungen, Bodenproben, Bauteilprüfungen oder Funktionsprüfungen (mangels Zustimmung des Grundstückseigentümers) durchführen konnte, war ihm aber keine Aussage dahingehend möglich, dass die Veränderungen ihre Ursache nur in der neu errichteten Stützmauer auf dem Nachbargrundstück hatten. Er führte an, dass aus technischer Sicht auch andere Ursachen nicht auszuschließen seien, wie Untergrundveränderungen durch Wassereintrag oder durch Bautätigkeiten und dergleichen. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Fundamentierung der Stützmauer daher auf dem Nachbargrundstück immer noch ein offenes Thema sei. Dasselbe gilt für seine Ausführungen zu dem Riss in der Mauer. Auch diesen konnte er mangels durchführbarer Untersuchungen nicht eindeutig der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück zuordnen. Er bestätigte aber auch hier, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung im Rissbild zugetragen haben muss, dies im Sinn einer Rissbreitenveränderung. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen führten also zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn. Unabhängig davon hatte der Kläger die Klage gegen den Nachbarn im Vorprozess schon 2020 eingebracht und dort vorgebracht, dass Druck auf seine Begrenzungsmauer ausgeübt werde. Er sah sich also schon 2020 in der Lage, eine Klage auf diesen Umstand zu stützen. Es ist nachvollziehbar, dass für den Kläger die aufgetretenen Risse nicht das drängendste Problem waren, nachdem große Gesteinsbrocken vom Nachbargrundstück auf seine Liegenschaft fielen und er vor allem danach trachtete, Immissionen und Gefahren von seinem Grundstück abzuwehren. Das ändert aber nichts daran, dass ihm – wie das Erstgericht zutreffend schlussfolgerte – schon 2019 klar war, dass die neu aufgetretenen Risse bzw Rissverbreiterungen auf die Bauführung am Nachbargrundstück zurückzuführen sind. Schließlich hatte er schon 2019 das erste Privatgutachten eingeholt, aus welchem sich ergab, dass die Standsicherheit der Stützmauer nicht gegeben war.
2. In der Rechtsrüge macht der Kläger ausschließlich einen sekundären Feststellungsmangel geltend und begehrt zusätzlich festzustellen, dass er erst durch das zweite Privatgutachten auf neue Schäden aus der Bauführung des Nachbarn aufmerksam geworden sei. Das Vorbringen sei von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Hinsichtlich der neu erkannten Schäden liege keine Verjährung vor.
2.1 Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat und daher Feststellungen für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung fehlen ( E. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 496 ZPO Rz 10). Es trifft zwar zu, dass der Kläger bei seiner Einvernahme am 08.04.2025 ausführte, einen Teil der Schäden, welche der zweite Privatsachverständige in seinem Gutachten 2023 feststellte, zuvor noch nicht gekannt zu haben, allerdings würde auch die Berücksichtigung dieses Umstands nichts an der rechtlichen Beurteilung ändern. Sind künftig eintretende Schäden eine voraussehbare Folge desselben Schadenereignisses, bilden diese und der schon entstandene Erstschaden verjährungsrechtlich eine Einheit, weshalb vorhersehbare künftige Schäden nicht gesondert verjähren (vgl R. Mandl in Kletečka/Schauer ABGB-ON 1.07 § 1489 Rz 9, RS0087613). Sämtliche, auch jene vom zweiten Privatsachverständigen festgestellten neu aufgetretenen Schäden sind allesamt auf dasselbe ursächliche Ereignis, nämlich die Bauführung auf dem Nachbargrundstück, zurückzuführen. Dabei war und ist vorhersehbar, dass bei unveränderter Druckeinwirkung auf die Liegenschaft des Klägers solche und weitere Schäden entstehen werden.
2.2 Eine darüber hinausgehende unrichtige rechtliche Beurteilung wird in der Berufung nicht releviert. Das angefochtene Urteil war zu bestätigen.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
4. Da der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht in einem Geldbetrag besteht, hat ein Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu erfolgen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung abzurücken.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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