Rückverweise
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15.7.2025, GZ **-84, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung :
A* wurde zu AZ ** des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (ON 61, ON 76.1 und ON 77.1).
Die Aufforderung, den unbedingten Strafteil (acht Monate Freiheitsstrafe) anzutreten, wurde dem Verurteilten am 11.6.2025 zugestellt (ON 78).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss hat die Vorsitzende des erkennenden Schöffensenats den Antrag des Verurteilten vom 20.6.2025 auf Aufschub des Vollzugs des unbedingten Strafteils abgewiesen und dies damit begründet, dass trotz der Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder im Alter von einem und zwei Jahren kein Aufschubsgrund vorliege. Auch ein späterer Strafantritt würde die familiäre Situation nicht grundlegend verbessern, sondern nur die Belastung nach hinten verschieben, ohne sie dauerhaft zu mindern (ON 84).
Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitig und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, und die nicht durchdringt.
Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit a StVG ist unter den fallbezogen vorliegenden allgemeinen Voraussetzungen des Abs 1 leg cit die Einleitung des Vollzugs einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten dann aufzuschieben, wenn der Aufschub für das spätere Fortkommen des Verurteilten, für den Wirtschaftsbetrieb, in dem der Verurteilte tätig ist, für den Unterhalt der ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen oder für die Gutmachung des Schadens zweckmäßiger erscheint als der sofortige Vollzug. Der Aufschub darf jedoch nur für die Dauer von höchstens einem Jahr gestattet werden, gerechnet von dem Tag an, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen.
Zutreffend hat das Erstgericht darauf verwiesen, dass ein Aufschub in der Regel bloß eine zeitliche Verlagerung der mit dem Vollzug in jedem Fall verbundenen Nachteile darstellt. Für den Unterhalt unterhaltsberechtigter Personen ist ein Aufschub daher nur dann zweckmäßig, wenn der während der Anhaltung drohende Ausfall der Mindestversorgung der Unterhaltsberechtigten durch vom Verurteilten zu setzende Maßnahmen abgewendet werden kann, etwa indem dieser in die Lage versetzt wird während des Aufschubs den zu zahlenden Unterhalt anzusparen ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 6 Rz 28). Dass der begehrte Aufschub dem Verurteilten eine solche Vorsorge möglich machen würde, hat er nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte aus dem Akt. Die in der Beschwerde hauptsächlich intendierte Übernahme der Vollstreckung des unbedingten Strafteils durch Rumänien ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
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