Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.09.2025, ** (GZ **-49 der Staatsanwaltschaft Innsbruck), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluss a u f g e h o b e n und der von der Beschuldigten erhobene Einspruch wegen Rechtsverletzung a b g e w i e s e n .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die am ** geborene A* wurde aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 9) am 09.07.2025 im Krankenhaus B* festgenommen (ON 12) und über sie wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG mit Beschluss vom 10.07.2025 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs-und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a und b StPO verhängt (ON 24), die mit weiteren Beschlüssen vom 24.07.2025 (ON 36) und 22.08.2025 (ON 42) aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt wurde, wobei der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr mit Ablauf des 10.09.2025 entfallen ist.
Das Erstgericht geht bezüglich A* vom folgenden dringenden Tatverdacht aus (ON 24):
A* habe in ** und anderen Orten zumindest im Zeitraum vom 01.01.2025 bis dato im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* und D* und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus den Beschuldigten und dem abgesondert verfolgten E*, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) vielfach übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar durch den gewinnbringenden Weiterverkauf einer Menge von zumindest 6.849 Gramm Kokain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 72 % (4.931,28 Gramm reines Cocain entsprechend 328,75 Grenzmengen) sowie einer Menge von jedenfalls 3.775 Gramm THC-haltigem Cannabiskraut mit einem Reinsubstanzgehalt an Delta-9-THC von zumindest 1,3 % (49,07 Gramm reines Delta-9-THC entsprechend 4,25 Grenzmengen) und einem solchen an THCA von zumindest 12,6 % (475,65 Gramm reines THCA entsprechend 11,89 Grenzmengen) an unbekannte Suchtgiftabnehmer.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2025 (ON 44) beantragte A* durch ihre Verteidigerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Therapiefähigkeit zur Suchtmittelentwöhnung und führte dazu aus, bei ihr liege eine Suchtmittelsucht vor und sei sie gewillt, diese nachhaltig zu bekämpfen, was durch den Umstand bestätigt werde, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Festnahme bereits in freiwilliger stationärer Entwöhnungsbehandlung im F* befunden habe. Sie habe in der Haftprüfungsverhandlung am 22.08.2025 angegeben, dass sie mit einer Weisung nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO einverstanden sei. Da die Aufhebung der verhängten Untersuchungshaft unter Anordnung dieses gelinderen Mittels ein Sachverständigengutachten zur Therapiefähigkeit der Beschuldigten voraussetze, werde nunmehr der angeführte Antrag gestellt.
Seitens der Staatsanwaltschaft wurde der Verteidigerin mitgeteilt (ON 1.17), dass die Einholung eines derartigen Gutachtens nicht beabsichtigt sei, weil fallbezogen die bestehende Tatbegehungsgefahr nicht durch gelindere Mittel substituiert werde könne und der dringende Tatverdacht nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG ein Vorgehen nach § 39 Abs 1 SMG ausschließe.
Am 01.09.2025 brachte die Beschuldigte gegen die „Abweisung“ ihres Antrages einen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO ein (ON 46). Dazu brachte sie vor, sie sei unbescholten. Fallbezogen sei davon auszugehen, dass die Tatbegehungsgefahr durch gelindere Mittel substituiert werden könne und sie sich bereits in freiwilliger stationärer Entwöhnungsbehandlung befunden habe. Eine Bestimmung, wonach die Anwendung des gelinderen Mittels nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO bei Vorliegen eines Tatverdachtes nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG ausgeschlossen sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Durch die Nichteinholung eines Gutachtens sei der Beschuldigten die Ausübung ihres Rechts auf Einholung eines Gutachtens zur Frage ihrer Suchtgiftgewöhnung und der notwendigen, zweckmäßigen sowie nicht aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel verweigert und sie in ihrem Recht, das gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO in Anspruch zu nehmen, beschnitten worden. Es wurde beantragt, das Sachverständigengutachten einzuholen, in eventu den Einspruch dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung vorzulegen.
Die Staatsanwaltschaft übermittelte den Einspruch dem Haft-und Rechtsschutzrichter und führte in der beigeschlossenen Stellungnahme (ON 47) aus, es handle sich bei der Einholung eines derartigen Gutachtens um eine Ermessensentscheidung, wobei ein Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG aufgrund des dringenden Tatverdachtes nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG ex lege (nach Urteilsfällung) nicht in Betracht komme und sämtliche Aufwendungen für eine bereits im Ermittlungsverfahren absolvierte gesundheitsbezogene Maßnahme frustriert wären. Zudem seien die Haftgründe derart intensiv, dass die Anwendung gelinderer Mittel nicht möglich sei, um den Haftzweck erreichen zu können.
In ihrer dazu abgegebenen Äußerung (ON 48) führte die Beschuldigte aus, gegenständlich sei das Ermessen von der Strafverfolgungsbehörde nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt worden. Die Argumentation, die Aufwendungen für eine bereits im Ermittlungsverfahren vollzogene gesundheitsbezogene Maßnahme seien im Falle der Verurteilung frustriert, würde – insbesondere im Hinblick auf die Unschuldsvermutung gemäß § 8 StPO iVm Art 6 Abs 2 MRK – dem Sinn des Gesetzes zuwider laufen. Ein Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG setze ein rechtskräftiges Urteil voraus, wohingegen sich das gegenständliche Verfahren im Ermittlungsstadium befinde. Neuerlich verwies die Beschuldigte darauf, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die Anwendung des gelinderen Mittels nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO bei Vorliegen eines Tatverdachtes nach § 28a Abs 1 und Abs 4 Z 3 SMG im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen wäre. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sei zwischenzeitlich entfallen. Die Beschuldigte sei gewillt, ihre Suchtmittelsucht nachhaltig zu bekämpfen. Sie habe sich zum Zeitpunkt ihrer Festnahme bereits in freiwilliger stationärer Entwöhnungsbehandlung befunden und sei bisher unbescholten. Eine Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr, die der Anwendung des gelinderen Mittels entgegenstehen würde, liege nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss stellte der Erstrichter fest, dass die Beschuldigte A* durch die nicht in Auftrag gegebene Aufnahme eines Gutachtens zur Frage ihrer Suchtgiftgewöhnung und der notwendigen, zweckmäßigen sowie nicht aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen als Voraussetzung für die mögliche Aufhebung der Untersuchungshaft unter Anwendung des gelinderen Mittels nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck in ihrem Recht auf eine möglichst kurze Dauer der Untersuchungshaft nach § 177 Abs 1 StPO verletzt wurde. Ein Auftrag zur Einholung eines Gutachtens wurde nicht erteilt.
Zur Begründung führte der Erstrichter an:
Die Untersuchungshaft darf nach § 173 Abs 1 StPO unter anderem nur dann verhängt oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck nicht auch durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Mit Zustimmung des Beschuldigten gehört nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung oder einer Psychotherapie oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, zu diesen gelinderen Mitteln. Nach § 177 Abs 1 StPO sind zudem sämtliche am Strafverfahren beteiligte Behörden verpflichtet (!), darauf hinzuwirken, dass die (Untersuchungs-)Haft so kurz wie möglich dauere.
Zur Beurteilung der Frage, ob und welche Entwöhnungsbehandlung oder gesundheitsbezogene Maßnahme geeignet erscheint, die Beschuldigte während dem laufenden Verfahren von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten zu können, bedarf es der Aufnahme eines medizinischen Fachgutachtens, da sich diese medizinische Frage durch eine rein laienhafte Betrachtung der Gesamtumstände nicht hinreichend lösen lässt. Aus laienhaft-juristischer Sicht lässt sich jedenfalls nicht vorab feststellen, dass eine (stationäre) Entwöhnungsbehandlung ungeeignet wäre, den Untersuchungshaftzweck ebenfalls erreichen zu können.
Durch die Nichtaufnahme des beantragten Gutachtens wird die Beschuldigte in ihrem Recht, dass die Untersuchungshaft möglichst kurz zu dauern hat, verletzt, da es durchaus wahrscheinlich ist, dass bei Aufnahme des Gutachtens die Untersuchungshaft durch Anwendung gelinderer Mittel substituiert werden könnte. Die von der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 SMG geäußerten Bedenken eines möglicherweise frustrierten Aufwands sind dabei ohne Belang.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 50) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung, in eventu dessen Abänderung dahingehend, dass festgestellt werde, dass A* durch die unterbliebene Beauftragung des angeführten Gutachtens nicht in einem subjektiven Recht verletzt worden sei.
Dazu bringt die Staatsanwaltschaft vor, die rechtliche Beurteilung, ob gelindere Mittel den Haftzweck substituieren können, sei nicht einem Sachverständigen zu überlassen. Die vorhandenen Beweisgrundlagen würden ausreichendes Entscheidungssubstrat liefern. Zwar könne der Umstand, dass sich die Beschuldigte in stationärer Entwöhnungsbehandlung befunden habe, als Hinweis auf eine bei ihr bestehende Suchtproblematik gelten, es sei aber auszuschließen, dass die Überlassung von zwei Suchtgiften in den in Rede stehenden exorbitanten Mengen ausschließlich zur Befriedigung der sich aus der eigenen Suchtgiftergebenheit ergebenden Notwendigkeiten erfolgt sei, vielmehr sei auch eine wirtschaftliche Zielsetzung offenkundig. Der zukünftigen Tatbegehung könne durch eine Entwöhnungsbehandlung, die nur das Bedürfnis nach Suchtmitteln, nicht aber jenes nach finanziellen Mitteln unterdrücken könne, keinesfalls begegnet werden. Dementsprechend hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass die Tatbegehungsgefahr nicht durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO substituierbar sei. Die Aufnahme des beantragten Sachverständigengutachtens sei damit obsolet. Ein Aufschub nach § 39 SMG sei nur dann möglich, wenn die Verurteilung nicht wegen § 28a Abs 2, 4 oder 5 SMG erfolge. Die diesen Straftaten innewohnende hohe Schuld drücke sich bereits in den hohen Strafdrohungen aus. Wenn der Gesetzgeber einen derartigen Strafaufschub nach § 39 SMG ausschließe, könne für die Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen das gelindere Mittel gesundheitsbezogener Maßnahmen nichts anderes gelten. Der hohe Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die besondere Schwere der Schuld, hindere die Substituierung der Haft durch gesundheitsbezogene Maßnahmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung habe sich gemäß § 177 Abs 2 StPO gleichermaßen auf die Untersuchungshaft wie auf gelindere Mittel zu beziehen und sei daher kein Mittel zur Prüfung, ob die Untersuchungshaft durch gelindere Mittel substituiert werden könne. Eine Verletzung des Rechts auf möglichst kurz dauernde Untersuchungshaft durch Ablehnung der Aufhebung der Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel sei daher ausgeschlossen.
In ihrer Äußerung zu dieser Beschwerde führte die Beschuldigte aus, die Frage, ob und welche Entwöhnungsbehandlung oder gesundheitsbezogene Maßnahme gegenständlich geeignet und zweckmäßig sei, stelle eine medizinische Frage dar, für deren Klärung das Gericht nicht über ausreichend Kenntnisse verfüge. Dieses Sachverständigengutachten sei sohin lediglich die notwendige Grundlage, um im Anschluss daran rechtlich beurteilen zu können, ob das beantragte gelindere Mittel den Haftzweck substituieren könne. Die ausgeprägte Suchtmittelsucht der Beschuldigten sei offenkundig, da diese nach ihren eigenen Angaben bereits Drogen konsumiere, seit sie elf Jahre alt sei. Am Tag verbrauche sie bis zu 10 Gramm Kokain. Eine wirtschaftliche Zielsetzung der Beschuldigten sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gegeben, weil deren Involvierung in die Suchtmittelgeschäfte eines Mitbeschuldigten nur äußerst geringfügig gewesen sei. Die Beschuldigte sei bestrebt, ihre Suchtmittelsucht in den Griff zu bekommen und diese nachhaltig im Rahmen einer Wiederaufnahme der begonnenen stationären Therapie zu bekämpfen. Derartigen Maßnahmen habe die Beschuldigte ausdrücklich zugestimmt. Eine analoge Anwendung des § 39 SMG auf § 173 Abs 5 Z 9 StPO sei insbesondere mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbar.
Es werde sohin beantragt, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht Folge zu geben sowie der Staatsanwaltschaft aufzutragen, dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu entsprechen.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Feststellung der Verletzung des Rechtes auf eine möglichst kurze Dauer der Untersuchungshaft nach § 177 Abs 1 StPO mittels des von der Beschuldigten eingebrachten Einspruches gar nicht beantragt wurde. Vielmehr machte sie ihr Recht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Antrag auf dessen Einholung geltend. Zu der vom Erstgericht festgestellten Verletzung des § 177 Abs 1 StPO (Beschleunigungsgebot in Haftsachen) ist festzuhalten, dass aus dem Wortlaut des § 106 Abs 1 StPO klar gestellt ist, dass dieser auf Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot nicht anwendbar ist ( Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 106 Rz 17).
Beweisaufnahmen dienen der Sachverhaltsaufklärung, sodass Beweisanträge auf die Klärung des Sachverhaltes bzw diesbezüglicher erheblicher Tatsachen gerichtet sind.
Gegenständlich richtet sich der gegen A* bestehende dringende Tatverdacht auf das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG. Eine erhebliche Tatsache im Zusammenhang mit der Sachverhaltsaufklärung wäre lediglich in der Bestimmung des § 28a Abs 3 SMG in Bezug auf die dortige Voraussetzung einer Suchtmittelgewöhnung zu erblicken. Diese Bestimmung kommt jedoch angesichts des dringenden Tatverdachts nach § 28a Abs 4 SMG nicht in Betracht, sodass eine Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der in diesem Zusammenhang ausschließlich interessierenden Frage einer Suchtmittelgewöhnung nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung geeignet ist und keine erhebliche Tatsache zu beweisen vermag.
Ob ein gelinderes Mittel geeignet ist, die Tatbegehungsgefahr hintanzuhalten, stellt keine Frage an einen Sachverständigen dar. Die Möglichkeit der Substituierung der Untersuchungshaft durch gelindere Mittel – fallaktuell durch jenes des § 173 Abs 5 Z 9 StPO – obliegt der Beurteilung durch den Haft- und Rechtsschutzrichter. Fallkonkret ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte beim „Anbot“ eines gelinderen Mittels immer auf eine stationäre Entwöhnungsbehandlung bezogen hat. Der Haft- und Rechtsschutzrichter hat daher aufgrund des bisherigen Sachverhaltes, nämlich des Umstandes, dass sich die Beschuldigte bereits in stationärer Behandlung befunden hat, und ihrer Angaben zu ihrem Suchtmittelkonsum einerseits und des ihr laut dringendem Tatverdacht vorgeworfenen Verbrechens andererseits zu beurteilen, ob die Substitution der Untersuchungshaft durch das angeführte gelindere Mittel geeignet ist. Für die Schuld-oder Subsumtionsfrage ist die Einholung des Sachverständigengutachtens derzeit ohne Bedeutung.
Auch in den bisherigen Beschlüssen auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft wurden gelindere Mittel für nicht geeignet gehalten, den Haftzwecken entgegenzuwirken.
Einspruch an das Gericht steht nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert wurde. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser auf explizit gesetzlich eingeräumtes Ermessen abstellenden Bestimmung ein strikter Fokus auf eine ex-ante-Überprüfung bei der infolge eines Einspruchs nachträglich erfolgenden Beurteilung der Ausübung staatsanwaltschaftlichen Ermessens gelegt werden ( Pilnacek/Stricker, aaO Rz 19). Dieses Ermessen wurde seitens der Staatsanwaltschaft ausgeübt, indem sie die fehlende Notwendigkeit der Einholung des angesprochenen Sachverständigengutachtens schon daraus schloss, dass ein gelinderes Mittel nach § 173 Abs 5 Z 9 StPO den Haftzweck nicht zu substituieren vermöge.
Indem die Staatsanwaltschaft sohin von dem ihr eingeräumten Ermessen zulässig Gebrauch gemacht hat, liegt eine Verletzung des Rechtes der Beschuldigten auf Einholung des Sachverständigengutachtens nicht vor und war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft aufzuheben und der von der Beschuldigten erhobene Einspruch wegen Rechtsverletzung abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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