Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Gast&Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen EUR 2,905.196,37 s.A. (hier: wegen Fortsetzung des Verfahrens), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15.5.2025, C*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 14.5.2024 (im Rahmen der vorbereitenden Tagsatzung - ON 28) wurde das Verfahren C* „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens D* des Landesgerichts Innsbruck unterbrochen“ und ausgesprochen, dass eine Fortsetzung nur über Antrag der Parteien erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 12.5.2025 (ON 34) beantragte die Klägerin die Fortsetzung des Verfahrens. Das Verfahren ** sei rechtskräftig durch Klagsstattgebung erledigt worden. Aufgrund dessen sei der Schaden gemäß Punkt 5.3. der Klage mittlerweile auch in der Sphäre der Klägerin eingetreten.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ab.
Begründend führte das Erstgericht aus, dass das präjudizielle Verfahren D* nur hinsichtlich der dort Erstbeklagten rechtskräftig erledigt worden sei. Betreffend die dort Zweitbeklagte sei das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Da im präjudiziellen Verfahren nur Teilrechtskraft eingetreten sei, sei der Unterbrechungsgrund (noch) nicht weggefallen und der Fortsetzungsantrag abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.
Der Beklagte hat sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, dass lediglich die Teilrechtskraft gegenüber der dort Erstbeklagten (hier Klägerin) im Verfahren D* maßgeblich sei. Eine Präjudizialität des Verfahrens D* für dieses Verfahren sei nur im Hinblick auf die dort Erstbeklagte gegeben.
Bei der Erst- und der Zweitbeklagten im präjudiziellen Verfahren handle es sich um einfache Streitgenossen im Sinne des § 13 ZPO. Die Rechtsgründe, auf deren Basis im präjudiziellen Verfahren die Haftung der beiden Beklagten gegenüber der dortigen Klägerin behauptet werde, seien gänzlich unterschiedlich. Die prozessrechtliche Stellung der Streitgenossen sei weitestgehend unabhängig und hindere somit der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss betreffend die dort Zweitbeklagte nicht die Rechtskraft des Urteils gegen die dort Erstbeklagte (hier Klägerin).
Die Selbstständigkeit der Streitgenossen gelte auch im Rechtsmittelverfahren. Die Prozessverbindung habe bloß faktische Konsequenzen, schaffe aber keine Streitgenossenschaft.
Da in der Tagsatzung vom 14.5.2024 festgehalten worden sei, dass in diesem Verfahren ewiges Ruhen eintrete, wenn keine der Parteien innerhalb von 3 Monaten ab Rechtskraft des präjudiziellen Verfahrens einen Fortsetzungsantrag stelle, müsse die Klägerin die Fortsetzung dieses Verfahrens beantragen.
Hiezu ist zu erwägen:
1. Dem Erstgericht ist darin beizupflichten, dass das Verfahren D* nur teilweise hinsichtlich der dort Erstbeklagten und hier Klägerin rechtskräftig beendet wurde. Eine rechtskräftige „Entscheidung“ im Sinne einer rechtskräftigen Beendigung dieses gesamten Rechtsstreits (also gegenüber beiden dort Beklagten) liegt nicht vor.
Daran vermag auch die von der Klägerin ins Treffen geführte Selbständigkeit der beiden Beklagten im präjudiziellen Verfahren als lediglich formelle Streitgenossen nichts zu ändern.
2.Auch eine Auslegung der Unterbrechungsentscheidung des Erstgerichts, dass sie trotz ihres Wortlauts ebenso eine nur teilweise rechtskräftige Verfahrensbeendigung betreffend die dort Erstbeklagte umfasse, kommt nicht in Betracht. Die Möglichkeit konkludenter Entscheidungen oder Verfügungen eines Gerichts ist grundsätzlich abzulehnen, weil das Gericht seinen Entscheidungswillen nur in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zum Ausdruck zu bringen hat (RS0014575). Ausgehend davon kommt auch eine einschränkende Interpretation des Entscheidungswillens hinsichtlich der Unterbrechungsvoraussetzungen aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Unterbrechungsbeschlusses vom 14.5.2024 nicht in Frage.
3. Dem Rekurs der Klägerin war daher nicht Folge zu geben.
4.Aufgrund der Erfolglosigkeit des Rekurses war auszusprechen, dass die Klägerin die Kosten ihres Rekurses endgültig selbst zu tragen hat (§§ 50, 40 ZPO).
5.In der bloß temporären Verweigerung einer Verfahrensfortsetzung – etwa wegen Verneinung des Wegfalls eines Unterbrechungsgrunds – kann noch keine einer Klagszurückweisung gleichkommende, definitive und endgültige Verweigerung des Rechtsschutzes erblickt werden, weshalb die Konformatssperre des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift (3 Ob 82/21m).
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