JudikaturOLG Innsbruck

6Bs173/25d – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
24. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Obwieser als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9.5.2025, GZ **-24, und die Beschwerde des Genannten gegen den damit verbundenen Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach der am 24.9.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Posch, der Oberstaatsanwältin Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Holzmann durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag

zu Recht erkannt :

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

beschlossen :

Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig gesprochen und nach § 107 Abs 1 StGB in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 sowie Abs 1a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages von EUR 306,-- an die Privatbeteiligte Justizanstalt ** binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Unter einem wurde mit Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (vormals ** des Landesgerichtes Salzburg) gewährte bedingte Entlassung widerrufen (Strafrest 8 Monate).

Laut Schuldspruch hat A* während seiner Strafhaft in der Justizanstalt **

am 31.12.2024 den Justizwachebeamten BI B* mit der Zufügung einer Körperverletzung von sich und ihm nahestehenden Personen gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihm gegenüber äußerte „Ich habe noch 3 Wochen Strafe und weiß wo du wohnst! Ich warte auf dich, dann werde ich dir oder deiner Familie was antun“,

am 02.01.2025 fremde Sachen, nämlich Inventar (ein Leintuch und eine Matratze) der Justizanstalt **, beschädigt, indem er im Haftraum A1 ein Leintuch anzündete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche sowie die Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht (ON 25.2). Die Berufung mündet in die Anträge, das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, in eventu die Strafe herabzusetzen bzw. teilweise bedingt nachzusehen, in eventu das Adhäsionserkenntnis aufzuheben und die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. In der Beschwerde beantragte der Angeklagte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Widerruf der bedingten Entlassung abzuweisen.

In ihrer Gegenausführung zur Berufung verweist die Privatbeteiligte darauf, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen der Schadensbetrag in Höhe von EUR 306,-- ergebe (ON 31.3).

Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme die Ansicht, der Berufung und der Beschwerde werde nicht Folge zu geben sein.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO macht der Berufungswerber eine unzureichende Begründung geltend. Zum einen lasse die Begründung des Urteils vermissen, warum die Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vorlage der Bestätigung über den absolvierten Termin beim Weißen Ring durch die Aussage der Zeugen widerlegt worden sei und die Vorlage der Bestätigung daran nichts ändern könne. Dabei zitiert der Berufungswerber lediglich zwei Absätze aus der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und negiert sämtliche weiteren beweiswürdigenden Überlegungen im Ersturteil. Die Erstrichterin hat sich detailliert mit den Angaben der Zeugen BI B* und RI C* auseinandergesetzt (US 9 und 10) und ausführlich begründet, warum sie diesen beiden Zeugen glaubt, nicht jedoch der Verantwortung des Angeklagten. Die Erstrichterin begründete dabei auch nachvollziehbar, warum die vorgelegten Bestätigungen (Beilagen I und II zum Hv-Protokoll) daran keine Änderung ergeben, weil der Angeklagte erst fast zwei Monate nach seiner Haftentlassung einen Termin beim Weißen Ring vereinbart habe. Entgegen dem Berufungsvorbringen genügt jedoch das Ersturteil auch betreffend die Feststellungen zum Sinn- und Bedeutungsinhalt sowie der subjektiven Tatseite durchaus der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Pflicht zur getrennten Darstellung der Entscheidungsgründe. Die Schlüsse von einem äußeren Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen sind ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 452 mwN).

Auch die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) hat keinen Erfolg. Weshalb die zu Faktum 1 getroffenen Feststellungen zum Bedeutungsinhalt und der Ernsthaftigkeit der Äußerung (US 6 und 7) bei Anlegung des gebotenen objektiv-individuellen Maßstabs (RIS-Justiz RS0092753) die (rechtliche) Annahme der Eignung der Drohung begründete Besorgnis einzuflößen, nicht tragen sollen, macht die Berufung unter Zitat einer einzelnen isoliert betrachteten Entscheidungspassage nicht klar. Indem die Berufung dabei nicht an der Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen Maß nimmt, verfehlt sie solcher Art den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ( Ratz in Fuchs/Ratz WK StPO § 281 Rz 584). Zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes bedarf es eines Festhaltens am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und der Behauptung, dass das Gericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist (RIS-Justiz RS0099810). Mit seinem Vorbringen entfernt sich der Rechtsmittelwerber diesen Vorgaben zuwider in unzulässiger Weise vom festgestellten Urteilssachverhalt.

Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 107 Abs 1 StGB setzt die Äußerung einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB voraus, mithin die Androhung einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen, die geeignet ist, den Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Die Annahme einer gefährlichen Drohung erfordert demzufolge zunächst die in freier Beweiswürdigung zu treffende Feststellung tatsächlicher Natur, dass der vom Drohenden gewollte Sinngehalt der Äußerung darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer ernstgemeinten Ankündigung einer bevorstehenden Beeinträchtigung der genannten Rechtsgüter zu erwecken. Auf dieser Grundlage ist sodann die in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende Frage der gemäß § 74 Abs 1 Z 5 StGB erforderlichen Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung zu beantworten. Bejahendenfalls stellt sich sodann die wiederum dem Tatsachenbereich zugehörige Frage, welche Zielsetzung der Drohende mit der gefährlichen Drohung verbunden hat, ob er z.B. die Absicht hatte, den Bedrohten im Sinn des § 107 StGB in Furcht und Unruhe zu versetzen ( Jerabek, Ropper , Reindl-Krauskopf, Schroll, Oberressl in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 74 Rz 34). Der vom Erstgericht auf Tatsachenebene festgestellte objektive Bedeutungsgehalt der festgestellten Äußerungen des Berufungswerbers entzieht sich dem Anfechtungsrahmen der Rechtsrüge, da er ausschließlich eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage darstellt (RIS-Justiz RS0092588 [T21]).

Auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen unter Einbeziehung der Tatsache, dass der bedrohte Justizwachbeamte um die Persönlichkeit des Angeklagten wusste und aufgrund welcher Taten der Angeklagte in Strafhaft war sowie des lauten und unbeherrschten Verhaltens des Angeklagten samt der Geste mit dem „gestreckten Mittelfinger in Richtung des Justizwachebeamten“ eignet sich die konstatierte Äußerung des Angeklagten jedenfalls zu einer begründeten Besorgnis, dass der Bedrohte oder einer seiner Familienangehörigen zumindest eine Verletzung am Körper zu erleiden haben. Warum die „problembehaftete Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Adressaten der Äußerung“ dieser die Eignung zur Besorgniserregung nehmen sollte, macht die Berufung nicht klar.

Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt die Berufung die Abweisung des Antrages auf Einholung und Verlesung der Aufzeichnungen der Justizanstalt ** über die Betätigungen der Ruftaste im Haftraum A1 zur Tatzeit 2.1.2025, 10.45 Uhr, und in den Stunden davor, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte mehrfach versucht hat, mit dem Wachpersonal in Kontakt zu treten. Dies ist erheblich, weil es entschuldigende Umstände belegen würde. Die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung und Verlesung der Aufzeichnungen erfolgte rechtsfehlerfrei, zumal das Erstgericht in seinen Feststellungen ohnehin davon ausging, dass der Angeklagte am Vormittag des 2.1.2025 einmal oder mehrmals die Taste, welche für Notfälle installiert ist, betätigt hat (US 7).

Nach der Bestimmung des entschuldigenden Notstandes nach § 10 StGB ist entschuldigt, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war. Das Eingreifen in ein fremdes Rechtsgut wird erst toleriert, wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht ( Höpfel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 10 Rz 7), wovon mit Blick auf die weiteren Urteilsfeststellungen (US 7 unten und US 8 oben) gegenständlich nicht gesprochen werden kann.

Die Schuldberufung zu Faktum I. wendet sich gegen die Feststellung des Wortlautes der Äußerung des Angeklagten mit der Begründung, dass eine erhebliche räumliche Distanz von mehreren Metern sowie eine Scheibe mit Sicherheitsglas zwischen dem Angeklagten und den beiden Zeugen gewesen sei, was die Wahrnehmbarkeit der Äußerung beeinträchtige. Dem ist zu entgegnen, dass keiner der beiden Zeugen über eine verminderte Wahrnehmbarkeit der Äußerung des Angeklagten berichtete. Vielmehr gab der Zeuge B* in der Hauptverhandlung an, dass der Angeklagte die Äußerungen lautstark getätigt habe (Seite 6 in ON 23). Der Zeuge C* gab in der Hauptverhandlung an, dass er die Äußerung des Angeklagten sehr gut verstehen habe können, weil er diese ja nicht normal gesagt sondern geschrien habe (Seite 9 in ON 23). Wenn der Angeklagte in der Berufung moniert, dass der Zeuge C* bei seiner polizeilichen Einvernahme den „exakten Wortlaut“ nicht mehr wiedergeben habe können, so ist darauf zu verweisen, dass der Wortlaut vom Zeugen C* bei seiner polizeilichen Einvernahme am 23.1.2025, sohin mehr als drei Wochen nach dem Vorfall sehr detailgetreu geschildert wurde (Seite 3 in ON 5.6). Er bestätigte darüber hinaus, dass sich der Vorfall „definitiv“ so zugetragen habe (Seite 4 in ON 5.6).

Soweit der Angeklagte in der Berufung argumentiert, es wäre genauso wahrscheinlich, dass entsprechend seinem Zugeständnis er gesagt habe „wir werden uns in drei Wochen sehen“, spricht er den Zweifelsgrundsatz an. Die dazu in der Beweisrüge hervorgebrachte Kritik und die Argumente überzeugen nicht. Vielmehr übersieht der Berufungswerber, dass die Erstrichterin schlüssig und nachvollziehbar ihre diesbezüglichen Überlegungen dargelegt hat (US 8 bis 11). Die äußerst sorgfältige Beweiswürdigung, in deren Rahmen die Erstrichterin sich mit sämtlichen vorgekommenen Verfahrensergebnissen eingehend befasst hat und die logische Schlüsse aufweist, bietet keinen Raum für die Anwendung des Zweifelsgrundsatzes.

Zu Faktum II. argumentiert die Schuldberufung, dass dem Beschuldigten kein Vorsatz im Sinn des § 125 StGB zu unterstellen sei und wiederholt den Antrag auf Einholung und Verlesen der Aufzeichnungen der Justizanstalt ** über die Betätigungen der Ruftaste im Haftraum A1 zur Tatzeit 2.1.2025, 10.45 Uhr, und in den Stunden zuvor zum Beweis dafür, dass der Angeklagte mehrfach versucht hat, mit dem Wachpersonal in Kontakt zu treten. Es sei angesichts des bestehenden elektronischen Systems davon auszugehen, dass diese Ruftasten-Betätigungen aufgezeichnet werden. Die Beweisergebnisse seien entscheidend, um Feststellungen zum Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes zu treffen, wobei zu berücksichtigen ist, dass in der Isolationszelle keine alternative Handlungsmöglichkeit abseits dieser Ruftaste bestehe. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zur Nichtigkeitsberufung wegen § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist auf die Feststellung im Ersturteil hinzuweisen, dass nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte am Vormittag des 2.1.2025 (vor dem Anzünden des Leintuchs mit einem Feuerzeug) einmal oder mehrmals die Taste, welche für Notfälle installiert ist, betätigt hat (US 7), weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass diese Taste betätigt wurde. Die Frage, ob sich der Angeklagte dabei in einer Notstandssituation im Sinn des § 10 Abs 1 oder Abs 2 StGB befunden hat, ist eine Rechtsfrage zu welcher ebenfalls auf obige Ausführungen zum genannten Nichtigkeitsgrund verwiesen wird. Somit konnte die auch im Berufungsverfahren beantragte Einholung und Verlesung der Aufzeichnungen der Justizanstalt ** über die Betätigungen der Ruftaste im Haftraum A1 zur Tatzeit 2.1.2025, 10.45 Uhr, und in den Stunden davor, bedenkenlos unterbleiben.

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe ist ebenfalls nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und sind diese lediglich dahingehend zu konkretisieren, dass die Strafregisterauskunft des Angeklagten neun einschlägige Vorstrafen zu Gewaltdelikten bzw. Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und drei zu Vermögensdelikten aufweist.

Soweit die Berufung den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB reklamiert, ist zu erwidern, dass die Verantwortung des Angeklagten zu Faktum 2 weder ein von Reumut getragenes Geständnis noch eine wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende Aussage darstellt. Bei seiner Aussage in der Hauptverhandlung (AS 4 und 5 in ON 23) gestand er einzelne Tatsachen zu, schilderte mit keinem Wort, wie er das Leintuch und die Matratze in der Zelle angezündet hat und berief sich auf eine Notsituation. Dies stellt keinen maßgeblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar (RIS-Justiz RS0091460 [insbesondere T6]).

Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der besondere Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB noch dadurch verstärkt wird, dass beim Angeklagten auch in Ansehung seiner Vermögensdelinquenz die Strafschärfungsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB vorliegen.

Wie im Ersturteil zutreffend ausgeführt, liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB vor. Das Vorliegen beider Fälle bildet zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund, verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB.

Ausgehend von den so präzisierten besonderen Strafzumessungsgründen und unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erweist sich die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von bis zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe als eine angemessene Sanktion, die einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Diese Strafe wird spezial-, aber auch generalpräventiven Gründen gerecht (RIS-Justiz RS0090600).

Zur Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche:

Diese moniert, dass sich aus dem Beweisverfahren die genaue Höhe des verursachten Schadens nicht zweifelsfrei ergebe. Aus der Schadensaufstellung der Justizanstalt ** (ON 4.7) ergibt sich ein Schaden für den Ersatz des Leintuchs in Höhe von EUR 160,-- sowie den Ersatz der Matratze in Höhe von EUR 146,--, gesamt sohin EUR 306,--. Der im Ersturteil erfolgte Zuspruch an die Privatbeteiligte findet sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Deckung in den Urteilsfeststellungen und ist daher nicht zu beanstanden.

Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.

Zur Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung:

Der Angeklagte wurde innerhalb der bereits auf fünf Jahre verlängerten Probezeit der zu ** des Landesgerichtes Innsbruck (vormals ** des Landesgerichtes Salzburg) gewährten bedingte Entlassung einschlägig rückfällig, dies bereits gut sechs Monate nach Rechtskraft der zuletzt zu ** erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht Telfs sowie während des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe. Der Vollzug von insgesamt mehrjährigen Freiheitsstrafen konnte den Angeklagten zum wiederholen Male nicht von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhalten. Der Widerruf der bedingten Entlassung ist daher im Sinne des § 53 Abs 1 StGB zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe geboten und war der Beschwerde daher nicht Folge zu geben.

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