25Rs39/25h – OLG Innsbruck Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , im Inland zuletzt wohnhaft in **, vertreten durch B* als Erwachsenenvertreterin, **, diese vertreten durch Mag. C*, Mitarbeiter der Arbeiterkammer D*, Abteilung Sozialrecht, **, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle ** , vertreten durch deren Mitarbeiterin Mag. E*, ebendort, wegen Entzug und Rückersatz von Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.2.2025, signiert mit 22.5.2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die nunmehr 42-jährige Klägerin kam 1988 von der ** nach Österreich und lebte fortan mit ihrer Familie hier. Aufgrund ihrer starken körperlichen Einschränkungen ist sie zur Bewältigung ihres Lebens auf fremde Hilfe angewiesen. Sie sitzt im Rollstuhl, kann kaum sprechen und ist nur in Begleitung mobil. Sie hat Verwandte in der **, bei denen sie ihren Urlaub verbringt, und war von 16.6.2018 bis 8.9.2018, von 12.6.2019 bis 8.9.2019, von 23.6.2021 bis 10.9.2021, von 14.6.2022 bis 12.9.2022, von 14.6.2023 bis 10.9.2023 mit Familienangehörigen dort. Am 13.6.2024 reiste sie wieder zum geplanten Urlaub in die ** und befindet sich seitdem dort.
Die Erwachsenenvertreterin, eine ihrer Schwestern, hat diese Auslandsaufenthalte der Klägerin zunächst nicht bei der Beklagten gemeldet, da sie der Meinung war, Auslandsaufenthalte von weniger als 90 Tagen im Jahr müssten nicht gemeldet werden. Nach ihrer eigenen Rückkehr am 9.9.2024 nach Österreich nahm sie am 10.9.2024 mit einem Berater der Erwachsenenvertretung Kontakt auf mit der Frage, wo sie überall die dauerhafte Abwesenheit der Klägerin von Österreich melden müsse. Bei dem daraufhin vereinbarten Termin am 18.9.2024 bei der Erwachsenenvertretung wurde ihr mitgeteilt, es sei ua die Beklagte zu informieren. Am 19.9.2024 teilte sie der Beklagten mit, die Klägerin sei seit 13.6.2024 in der ** und komme nicht mehr nach Österreich zurück. Bereits am 10.9.2024 informierte eine andere Schwester der Klägerin die Beklagte über diese Aufenthaltsänderung.
Insoweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 25.11.2024 entzog die Beklagte der Klägerin für die Zeiträume von 1.7.2018 bis 30.9.2019, 1.7.2019 bis 30.9.2019, 1.7.2021 bis 30.9.2021, 1.7.2022 bis 30.9.2022, 1.7.2023 bis 30.9.2023 sowie ab 1.7.2024 das Pflegegeld und forderte den entstandenen Überbezug von EUR 22.458,70 zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage und begehrt erkennbar die Feststellung, nicht zum Rückersatz des bezogenen Pflegegelds für die vom Bescheid erfassten Zeiträume bis 2023 in Höhe von EUR 19.320,90 verpflichtet zu sein. Den Entzug des Pflegegelds ab 1.7.2024 und die Verpflichtung zum Rückersatz des dadurch entstandenen Überbezugs von EUR 3.137,80 (Juli und August 2024) bekämpfte sie nicht, sondern anerkannte diesen ausdrücklich.
Sie brachte im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Behinderung seit Jahren Pflegegeld der Stufe 6 bezogen zu haben und bis Sommer 2024 gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Wohnung in ** wohnhaft gewesen zu sein. Ihre Schwester und Erwachsenenvertreterin bewohne eine Nachbarwohnung. Jedes Jahr habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter ihren Sommerurlaub bei Verwandten in der ** verbracht, dies aber immer für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten und seien diese Urlaube der Beklagten auch immer ordnungsgemäß gemeldet worden. Auch im Sommer letzten Jahres sei sie am 13.6.2024 in die ** gereist. Der Rückflug wäre für den 9.9.2024 geplant gewesen, sei aber nicht angetreten worden, da es innerhalb der Familie zur Frage ihres zukünftigen Wohnsitzes Unstimmigkeiten gegeben habe.
Die Beklagte bestritt und hielt – unter Ausklammerung der von der Klägerin nicht bekämpften Rückforderung für das Jahr 2024 von EUR 3.137,80 - ihren Standpunkt zur Rückforderung von Überbezug nur mehr für die Jahre 2019 bis 2023 in Höhe von EUR 15.645,30 aufrecht, da der **aufenthalt im Jahr 2018 gemeldet worden sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, es lägen mehrfach Auslandsaufenthalte von weit über 60 Tagen pro Kalenderjahr vor, weshalb das Pflegegeld für die im Bescheid angeführten Zeiträume (mit Ausnahme des Kalenderjahres 2018) zu entziehen gewesen sei. Die Klägerin bzw. ihre Erwachsenenvertreterin habe trotz Kenntnis der Meldepflichten die Auslandsaufenthalte (mit Ausnahme des Kalenderjahres 2018) nicht gemeldet. Erst zwei Monate nach der Ausreise der Klägerin habe eine andere Schwester der Klägerin der Beklagten am 10.9.2024 telefonisch den Auslandsaufenthalt und die Entscheidung zum Verbleib in der ** bekanntgegeben.
Mit Urteil vom 21.2.2025 stellte das Erstgericht zu Spruchpunkt 1. fest, der Rückforderungsanspruch der Beklagten für die Zeiträume 1.7.2018 bis 30.9.2018, 1.7.2019 bis 30.9.2019, 1.7.2021 bis 30.9.2021, 1.7.2022 bis 30.9.2022, 1.7.2023 bis 30.9.2023 bestehe nicht zu Recht und die Klägerin sei nicht verpflichtet, das für diese Zeiträume bezogene Pflegegeld der Stufe 6 zurückzuzahlen. Zu Spruchpunkt 2. und 3. folgte eine Bescheidwiederholung zum Entzug des Pflegegelds der Stufe 6 ab 1.7.2023 und der Verpflichtung, EUR 3.137,80 an entstandenem Überbezug im Zeitraum 1.7.2024 bis 31.8.2024 an die Beklagte zurückzuzahlen.
Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung:
„Der Lebensmittelpunkt der Klägerin befand sich bis 13.6.2024 in der Wohnung ihrer Mutter, somit im ** in **, wo sich hauptsächlich die Mutter und ihre Geschwister – mit Unterstützung durch eine 24 Stundenhilfe – um die Klägerin kümmerten.“
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant - aus, Abwesenheiten von bis zu vier Monaten seien ohne Rücksicht auf ihre Gründe jedenfalls als unschädlich anzusehen. Der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland müsse aber stets gewahrt werden. Die jährlichen Aufenthalte in der ** bei Verwandten der Familie von etwas mehr als zwei Monaten würden am gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin in Österreich nichts ändern, weshalb bis 2023 kein Rückersatzanspruch seitens der Beklagten bestehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich (nach fristgerechter Anmeldung der Berufung) die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil dahin abzuändern, dass das Pflegegeld für die Zeiträume Juli bis September der Jahre 2019, 2021, 2022 und 2023 entzogen und die Klägerin auch zum Rückersatz des in diesen Zeiträumen bezogenen Pflegegelds von EUR (richtig) 15.645,30 verpflichtet werde. Ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag wurde nicht gestellt.
Die Klägerin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die amtswegige Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass die Rechtsmittelwerberin eingangs der Berufung anführt, den Spruchpunkt 1. anzufechten, im Rechtsmittel aber nur Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2023 enthalten sind und sich aus dem Berufungsantrag auch nur ein Abänderungsantrag für diese Zeiträume ergibt. Daher war auf den Zeitraum 1.7.2018 bis 30.9.2018 im Berufungsverfahren nicht einzugehen (RS0043352[T24]; RS0041570). Zudem wurde dieser von der Beklagten, der in diesem Verfahren die materielle Klägerrolle zukommt, bereits im erstgerichtlichen Verfahren fallengelassen.
1. Zur Beweisrüge
Die Rechtsmittelwerberin begehrt folgende Feststellung:
„Die Klägerin hatte in den Zeiträumen von 1.7.2019 bis 30.9.2019, von 1.7.2021 bis 30.9.2021, von 1.7.2022 bis 30.9.2022 und von 1.7.2023 bis 30.9.2023 ihren Lebensmittelpunkt nicht in Österreich.“
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, das Erstgericht habe für diese Jahre jeweils Auslandsaufenthalte in der ** von zumindest über 60 Tagen pro Kalenderjahr sowie deren unterlassene Meldung durch die Erwachsenenvertreterin der Klägerin festgestellt. Die Klägerin habe eine Nahebeziehung zur **, wie die nunmehrige Verlegung des Wohnsitzes auf Dauer in dieses Land aufzeige.
1.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, 1) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3) welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4) aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835, RI0100145). Dies bedingt, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können (RI0100145). Dabei genügt es nicht, wenn der Berufungswerber lediglich begehrt, einzelne Feststellungen ersatzlos entfallen zu lassen (RS0041835[T3]). Werden diese Grundsätze nicht beachtet, ist eine Beweisrüge nicht judikaturgemäß ausgeführt.
1.2. Die von der Rechtsmittelwerberin begehrte Feststellung betrifft nicht den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 1.7.2018 bis 13.6.2024, sondern lediglich bestimmte Monate, wodurch erkennbar die anderen Zeiträume, für die das Erstgericht den Lebensmittelpunkt der Klägerin in Österreich feststellte, nicht bekämpft werden.
1.3. Das Berufungsgericht hat keine eigene Würdigung der Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen (vgl RI0100099).
1.4. Dem Rechtsmittel sind keine Ausführungen zu entnehmen, aufgrund welcher Beweisergebnisse das Erstgericht annehmen hätte müssen, in diesen jährlich wiederkehrenden Sommeraufenthalten, die aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen naturgemäß ein gewisses Naheverhältnis zur ** bedingen, läge eine Änderung des Lebensmittelpunktes.
Die Aussage der Erwachsenenvertreterin zu den Pflegeerfordernissen, den Familienverhältnissen und damit einhergehenden Lebensinteressen der Klägerin in Österreich bis 2024 wurde vom Erstgericht als glaubwürdig und nachvollziehbar erachtet. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Da die Klägerin zur Lebensführung unstrittig auf Dritte angewiesen ist und diese, nämlich ihre Mutter und ihre Erwachsenenvertreterin bis zur Ausreise im Juni 2024 auch unstrittig in ** lebten, war im gegenständlichen Fall der „Lebensmittelpunkt“ feststellbar und bestehen keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
1.5. Die Beweisrüge geht daher ins Leere.
2. Zur Rechtsrüge
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, Abwesenheiten bis zu vier Monaten seien nicht grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre Gründe jedenfalls als unschädlich anzusehen, sondern müsse immer im Einzelfall geprüft werden, wo sich der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt einer Person (körperliche Anwesenheit) befinde. Lediglich Abwesenheiten bis zu vier Wochen seien unschädlich, da hier von einem rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich weiterhin auszugehen sei. Abweichendes müsse allerdings gelten, wenn eine pflegegeldbeziehende Person beabsichtige, ihren Wohnsitz in Österreich zur Gänze aufzugeben. Bei der festgestellten Dauer der Auslandsaufenthalte in der ** pro Kalenderjahr hätte das Erstgericht daher zum Schluss kommen müssen, in den Zeiträumen der Abwesenheit liege kein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt der Klägerin in Österreich mehr vor und hätte es die Klägerin aufgrund der Meldepflichtverletzung der Erwachsenenvertreterin zum Rückersatz des bezogenen Pflegegelds verpflichten müssen.
2.1. Abwesenheiten bis zu vier Wochen sind ohne Rücksicht auf ihre Gründe jedenfalls als unschädlich anzusehen ( Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 3.69). Nur vorübergehende bzw. kurzfristige Auslandsaufenthalte beeinträchtigen den Anspruch auf Pflegegeld nicht. Der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland muss aber stets gewahrt werden. Seine zeitliche Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen (10 ObS 145/21b). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn sich eine Pensionsberechtigte mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland aufhält (RS0119112). Die Frage, bis zu welcher Dauer eines Aufenthalts im Ausland noch von einem bloß vorübergehenden Auslandsaufenthalt gesprochen werden kann, der nicht zur Entziehung des Pflegegelds nach § 9 Abs 4 BPGG führt, kann immer nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 145/21b).
Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird weder im BPGG definiert, noch enthalten die Materialien entsprechende Hinweise. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Zuständigkeitsnorm des § 66 JN sonst in der österreichischen Rechtsordnung zukommt, wird der gewöhnliche Aufenthalt in § 3 Abs 1 BPGG im Sinn der Definition des § 66 Abs 2 zu verstehen sei (RS0106709).
Der gewöhnliche Aufenthalt wird durch die körperliche Anwesenheit bestimmt und setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und auch auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet (RS0085478; 10 ObS 137/22b).
2.2. Die Beklagte trägt die Beweislast sowohl für den Umstand, dass eine Leistung zu Unrecht bezogen worden ist, als auch für den zusätzlich nach § 11 Abs 1 BPGG geforderten Rückforderungstatbestand (samt maßgeblicher subjektiver Tatseite) ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 11.40).
2.3. Die Klägerin war feststellungsgemäß in den Jahren 2018 bis 2023 (mit Ausnahme des Jahres 2020) in denselben Sommermonaten mit ihrer Familie bei Verwandtschaft in der **. Die Klägerin kann selbst nicht reisen, wird durch ihre Schwester als Erwachsenenvertreterin betreut und lebt im Familienverband, da sie umfangreiche Unterstützung benötigt. Trotz dieser periodisch wiederkehrenden Urlaube kann der erforderliche weitere Schluss, dass in der ** auch ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden wäre, nicht gezogen werden. Denn von der notwendigen längeren und vor allem beständigen Beziehung zwischen einer Person und einem Aufenthaltsort kann allein durch regelmäßige Aufenthalte bei Verwandten, wie etwa in Form von jährlichen Besuchen zur Sommerzeit, noch nicht ausgegangen werden, auch wenn sie zwischen einem und drei Monaten dauern (vgl 10 ObS 137/22b [T18]).
Zudem stellte die Beklagte für die Annahme eines solchen auch nicht entsprechende Tatsachenbehauptungen auf, sondern argumentierte ausschließlich mit der Dauer der Abwesenheit. Damit kommt es auch auf die allfällige Meldepflichtverletzung durch die Klägerin bzw. ihre Erwachsenenvertreterin nicht an, weil die Auslandsaufenthalte in den Jahren 2019, 2021, 2022 und 2023 für den Bezug des Pflegegelds noch unschädlich sind.
2.4. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflegegelds nicht vor, sodass die Klägerin für die klagsgegenständlichen Sommerzeiträume Anspruch auf das (der Höhe nach unstrittige) Pflegegeld hatte. Angesichts dessen ist sie auch nicht zur Rückzahlung der für diese Zeit erhaltenen Beträge verpflichtet.
3. Der Berufung war somit insgesamt keine Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Rechtsmittelwerberin keine Kosten verzeichnete und sich die Klägerin am Berufungsverfahren nicht beteiligte.
Weil eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).