Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, wegen EUR 20.000,00 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 20.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 7.6.2025, **-59, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens sind Vertragserfüllungsansprüche der Klägerin aus einem Kaufvertrag vom 11.2.2022, mit dem sie eine Liegenschaft um EUR 393.330,00 (= ca. EUR 709,00 pro m²) an die Beklagte verkaufte. Der Kaufgegenstand bestand aus einem 554 m² großen, in einer Vorarlberger Gemeinde (im Folgenden: Gemeinde A) gelegenen Grundstück, das als „Bauerwartungsland-Wohngebiet“ gewidmet war. Die Beklagte, deren Geschäftszweck unter anderem der Ankauf und Verkauf sowie die Vermietung und Verpachtung von Immobilien ist, hatte bereits im Herbst 2021 von einem anderen Verkäufer ein Grundstück (im Folgenden Nachbargrundstück), das an die von der Klägerin verkaufte Liegenschaft angrenzt, gekauft.
Der Kaufvertrag vom 11.2.2022 enthielt auszugsweise nachstehenden Inhalt:
„ III. / Kaufpreis, Treuhandschaft
[…]
2. Der gesamte Kaufpreis hat binnen einer Woche nach Rechtskraft der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung auf dem Treuhandkonto des Vertragsverfassers einzulangen.
3. Der gesamte Kaufpreis ist bis zur Fälligkeit unverzinslich, ab Fälligkeit sind 4 % Verzugszinsen für das Jahr zu bezahlen. […]
5. Der Käufer verpflichtet sich, binnen einer Woche nach Rechtskraft der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung die Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises) und die gerichtliche Eintragungsgebühr für das Eigentumsrecht (1,1 % des Kaufpreises) - sohin EUR 18.093,60 - auf das vom Vertragsverfasser eingerichtete Selbstberechnungskonto […] einzubezahlen,
[…]
IV. / Übergabe, Übernahme und Gewährleistung
[…]
5. Der Verkäufer leistet Gewähr und haftet dafür, dass […]
b) über den Kaufgegenstand keine verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeleitet sind und keine öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Belastungen bestehen. […]
V. / Aufschiebende Bedingung
Den Vertragsparteien ist bewusst, dass der Kaufvertrag einer grundverkehrsrechtlichen Bewilligung bedarf. […] Der gegenständliche Kaufvertrag steht daher unter der aufschiebenden Bedingung einerseits der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des gegenständlichen Kaufvertrags und andererseits der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des Kaufvertrags betreffend [das Nachbargrundstück]. Dazu wird festgehalten, dass die grundverkehrsrechtliche Genehmigung hinsichtlich des Kaufvertrags betreffend [das Nachbargrundstück] bereits im November des letzten Jahres beantragt wurde und die C* am 5.3.2022 darüber entscheiden wird.
[...] “
Der Bescheid, mit dem dem Kaufvertrag vom 11.2.2022 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beklagten am 15.9.2022 zugestellt. Die dagegen von der Beklagten erhobene Beschwerde wurde vom LVwG Vorarlberg mit Beschluss vom 3.11.2022 zurückgewiesen.
Im Februar 2022 lag in der Gemeinde A ein räumliches Entwicklungskonzept aus dem Jahr 2004 vor. Eine Siedlungsgrenze war darin nicht vorgesehen. Bereits in diesem Konzept war festgehalten, dass in der Gemeinde D* ein Baulandüberhang besteht.
Von diesem Umstand hatte der Geschäftsführer der Beklagten im Februar 2022 keine Kenntnis. Von einem ihm bekannten Sachverständigen wurde ihm mitgeteilt, dass die Gemeinde D* gerne Bauerwartungsland in Bauland umwidmen würde. Er erkundigte sich vor Unterfertigung des Kaufvertrags vom 11.2.2022 daher nicht bei der Gemeinde D*, ob eine Umwidmung der Liegenschaft möglich ist, weil er befürchtete, dass die Gemeinde D* das Grundstück der Klägerin dann selbst erwerben möchte.
Nach einem mittlerweile neu festgelegten räumlichen Entwicklungsplan liegt die von der Klägerin veräußerte Liegenschaft außerhalb der Siedlungsgrenze. Deswegen wird das Grundstück höchstwahrscheinlich nicht in Bauland umgewidmet werden. Sie kann - jedenfalls derzeit - nicht bebaut, aber noch als Kleingartengrundstück verwendet werden. Von diesen Umständen erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten erst nach dem 11.2.2022.
Mit Schreiben vom 3.5.2023 forderte die Klägerin die Beklagte zur Überweisung des Kaufpreises samt Zinsen auf ein Treuhandkonto auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.
Von diesem unstrittigen Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin begehrt die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen
jeweils samt 4 % Zinsen seit 30.9.2022 und 4 % Zinseszinsen seit Streitanhängigkeit auf die in der Klage näher bezeichneten (Treuhand-)Konten des Vertragsverfassers zu zahlen. Unter anderem brachte die Klägerin vor, die in Punkt IV.5.b des Kaufvertrags enthaltene Gewährleistungsregelung sei nicht dahin zu verstehen, dass sich eine Gemeinde außerhalb von Parteianträgen mit der Änderung des räumlichen Entwicklungsplans befasse. Wollte man den Vertragspunkt in diesem Sinne verstehen, läge Intransparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG vor. Im Übrigen habe die Beklagte die Klägerin nie über das nunmehr behauptete Vertragsverständnis der Beklagten aufgeklärt, weshalb die Klägerin selbst nach Maßgabe des Standpunkts der Beklagten in einen kausalen, der Beklagten zurechenbaren Irrtum geführt worden wäre.
Die Beklagte hielt dem Klagebegehren im Wesentlichen folgende anspruchsvernichtende Behauptungen entgegen.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren zur Gänze samt 4 % Zinsen seit 30.9.2022 und 4 % Zinseszinsen seit 26.07.2023 statt. Neben dem bereits eingangs dargelegten Sachverhalt ging es im Wesentlichen noch von folgenden Feststellungen aus:
„Der Sohn der Klägerin [...] übernahm die Vertragsverhandlungen für die Klägerin. Er telefonierte vor den Vertragsverhandlungen mit dem Bauamtsleiter der Gemeinde [D*] und erkundigte sich nach dem Wert des Grundstücks. Dieser teilte mit, für Bauland sei der Wert je Quadratmeter EUR 800,00, für Bauerwartungsland ca. die Hälfte. [Der Bauamtsleiter] teilte mit, dass es nicht sicher sei, dass eine Umwidmung erfolgt. Allerdings erhielt [der Sohn der Klägerin] bei diesem Gespräch keine Information darüber, dass sich das Grundstück außerhalb des Siedlungsrands befindet und eine Umwidmung sehr unwahrscheinlich sei. Er nahm auch nicht selbst Einsicht in das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde D*. [A] Ihm war weder bekannt, dass das Grundstück voraussichtlich für längere Zeit nicht bebaut werden darf, noch, dass ein Verwaltungsverfahren anhängig ist. Auch die Klägerin war über all diese Umstände nicht informiert. […]
Die Gemeinde D* hat ein neues Leitbild und einen neuen Entwicklungsplan, beginnend ab Juni 2021, in Angriff genommen. [B] Es wurde dann ab ca. Juni 2022 geplant, in dem Entwicklungsplan eine Siedlungsgrenze vorzusehen, in der sohin festgelegt wird, in welchem Bereich sich das Siedlungsgebiet [der Gemeinde D*] weiter entwickeln soll. Dies sollte in den räumlichen Entwicklungsplan als Teil der Raumplanung der Gemeinde D* aufgenommen werden. Dies wurde zunächst gemeindeintern besprochen und geprüft und dann im Herbst 2022 auf einer Bürgerveranstaltung auch öffentlich diskutiert. Die Festlegung auf die Siedlungsgrenze erfolgte Mitte 2023. Der Entwurf für diesen Entwicklungsplan wurde zur Einsicht um die Jahreswende 2024 öffentlich aufgelegt. Beschlossen wurde dieser Entwicklungsplan erst 2024.
Eine Bebauung ist möglich, allerdings eventuell eingeschränkt und unter Einhaltung von möglichen Auflagen im Bauverfahren. […]
[C] Zum Zeitpunkt des Kaufs betrug der objektive Wert des Grundstücks als Bauerwartungsland je m² EUR 575,00, dies unter Berücksichtigung dessen, dass die beklagte Partei auch das [Nachbargrundstück] erwarb, sodass sich ein Gesamtbetrag von EUR 318.500,00 ergibt.
[D] Wäre zum Zeitpunkt des Kaufs bereits bekannt gewesen, dass ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, mit dem das gegenständliche Grundstück als außerhalb des Siedlungsgebiets eingestuft und damit eine Umwidmung in Bauland unwahrscheinlicher wird, würde sich der Wert weiter vermindern auf ca. EUR 490,00 je m², so dass sich ein Betrag von EUR 271.500,00 ergibt.
Der Freiflächenpreis würde sich auf ca. EUR 15,00/m² belaufen.
Mittlerweile wurde die Siedlungsgrenze in der E* (Anmerkung: räumlichen Entwicklungsplanung) neu festgelegt und liegt das gegenständliche Grundstück außerhalb der Siedlungsgrenze. Die Neubewertung, ob dies noch sinnvoll ist, wird wohl erst in ca. 10 Jahren erfolgen. Das gegenständliche Grundstück kann daher derzeit nicht bebaut werden, es könnte aber noch als Kleingartengrundstück verwendet werden. Der Wert für das Grundstück als Kleingartengrundstück beläuft sich auf ca. EUR 150,00 je m².“
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht die gewährleistungs- und irrtumsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vom bzw. für eine Auflösung des Kaufvertrags. Ein Verfahren, in dem die Siedlungsgrenzen neu festgelegt worden seien, sei im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht eingeleitet gewesen. Ob die Änderung des Entwicklungsplans überhaupt als Verwaltungsverfahren zu beurteilen sei, könne deshalb dahin gestellt bleiben. Davon, dass die Klägerin einen Irrtum veranlasst oder einen Mangel verschwiegen habe, könne keine Rede sein. Ein gemeinsamer Irrtum liege nicht vor, weil den Vertragsparteien bewusst gewesen sei, dass die Kaufliegenschaft als Bauerwartungsland gewidmet sei. Eine vertragsauflösende Bedingung sei nicht vereinbart worden. Der objektive Wert des Grundstücks habe mehr als 50 % des vereinbarten Kaufpreises betragen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung, die auch eine Anschlussbeweisrüge gegen die Feststellung (A) beinhaltet, begehrt die Klägerin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Auf den Einwand, der Vertrag sei nicht zustande gekommen, weil die grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht fristgerecht vorgelegen sei, kommt das Rechtsmittel nicht mehr zurück. Auf diesen selbstständigen Rechtsgrund ist vom Berufungsgericht nicht mehr einzugehen (RS0039435; RS0042365; RS0041490).
2. Zur Verfahrensrüge
2.1 Die Verfahrensrüge macht einerseits einen Begründungsmangel geltend. Das Erstgericht habe sich nicht mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Erstgericht bei seinen Feststellungen zum Verkehrswert dem von ihm eingeholten Gutachten, nicht aber dem Privatgutachten gefolgt sei. Andererseits releviert die Beklagte eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO. Der Sachverständige hätte zwar nachträglich erkannt, dass die im Privatgutachten dargestellten Bewertungsgrundsätze richtig seien. Er habe aber bis zuletzt nicht verstanden, wie diese angewendet werden müssten.
Hierzu ist zu erwägen:
2.2 Gemäß § 272 ZPO hat das Erstgericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfrei nachvollziehbarer Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweis- oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt oder für den Ausgang des Rechtsstreits erhebliche Tatsachen nicht feststellen kann, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteils überprüfen können (RS0040122). Der Beweiswürdigung haftet beispielsweise ein Begründungsmangel an, wenn in Bezug auf entscheidungswesentliche Feststellungen jegliche Beweiswürdigung fehlt, wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffs außer Acht gelassen werden, wenn sich die Begründung der Beweiswürdigung in bloßen Leerformeln erschöpft oder lediglich Beweisergebnisse referiert werden, ohne dass eine Wertung derselben vorgenommen wird ( Rechberger in Fasching/Konecny 3 , § 272 ZPO Rz 8).
2.2.1 Das Erstgericht setzte sich in US 9 und 10 mit den vorliegenden Verfahrensergebnissen und insbesondere auch mit dem auf das Privatgutachten gestützten Standpunkt der Beklagten auseinander, dass der Verkehrswertberechnung zwingend eine landwirtschaftliche Bewertung zu Grunde zulegen sei. Die Nachvollziehbarkeit dieser Ausführungen zeigt sich bereits darin, dass die Berufungswerberin in der Lage ist, sich im Detail mit der Begründung des Erstgerichts auseinanderzusetzen. Damit kann von einem Verfahrensfehler in Form eines Begründungsfehlers keine Rede sein. Auf die vorgebrachten Argumente wird aber in der Behandlung der Beweisrüge Rücksicht genommen (RS0111425; RS0041851).
2.2.2 Die gegen die Feststellung [D] gerichtete Verfahrensrüge stellt in Wahrheit eine Beweisrüge dar, auf die ebenfalls noch einzugehen sein wird. Ein Begründungsmangel liegt jedenfalls nicht vor, weil sich aus der Beweiswürdigung ohne Zweifel ergibt, dass das Erstgericht die Feststellung [D] auf das Sachverständigengutachten stützte. Davon geht im Übrigen auch die Berufung aus.
2.3 Nach § 362 Abs 2 ZPO hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen unter anderem dann anzuordnen, wenn ein bereits abgegebenes Gutachten ungenügend und nicht vervollständigbar erscheint oder vom bereits befassten Sachverständigen widersprüchliche Ansichten geäußert wurden. Nur insoweit kann in der Nichteinholung eines zweiten Gutachtens aus demselben Fachgebiet ein Verfahrensmangel gelegen sein.
2.3.1 Eine Widersprüchlichkeit, die die abermalige Erörterung des Gutachtens oder gar die Einholung eines weiteren Sachbefunds erfordert hätte, liegt jedenfalls nicht vor. Der Sachverständige gab zwar zu Protokoll (ON 55, Seite 3), dass die im Privatgutachten dargelegte Bewertungsmethode nachvollziehbar sowie die darin zitierten Literaturstellen richtig seien. Er legte aber gleichzeitig dar, dass er die fachliche Ansicht des Privatgutachters nicht teile, dass die von der Klägerin veräußerte Liegenschaft auf Basis einer rein landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit zu bewerten sei. Eine Widersprüchlichkeit ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Vielmehr liegen dem gerichtlichen Gutachten konsistente fachliche Aussagen zu Grunde. Ob diesen Aussagen auch zu folgen ist, ist nicht im Rahmen der Verfahrensrüge zu prüfen. Die Beurteilung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines bereits vorliegenden Gutachtens bildet nach der ständigen Rechtsprechung nämlich einen Akt der richterlichen Beweiswürdigung (RS0043320; RS0043163; RS0113643). Darauf wird also bei der Behandlung der Beweisrüge einzugehen sein.
2.4 Damit kommt der Verfahrensrüge insgesamt keine Berechtigung zu.
3. Zur Anschlussbeweisrüge
3.1 Aus anwaltlicher Vorsicht wird in der Berufungsbeantwortung eine Anschlussbeweisrüge ausgeführt, die die Feststellung (A) wie folgt ersetzen will :
„Bei der Gemeinde D* war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Verwaltungsverfahren über den Kaufgegenstand anhängig, von dem der [Sohn der Klägerin] Kenntnis haben hätte können.“
In eventu: „ Ob bei der Gemeinde D* zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Verwaltungsverfahren über den Kaufgegenstand anhängig war, von dem der [Sohn der Klägerin] Kenntnis haben hätte können, kann nicht festgestellt werden.“
3.2 Begründend führt die Berufungsbeantwortung aus, die Feststellung (A) könnte dahin verstanden werden, dass das Erstgericht von der tatsächlichen Anhängigkeit eines „Verwaltungsverfahrens“ ausgegangen sei.
3.3 Die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge setzt unter anderem voraus, dass bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835; RI0100145).
Diesen Anforderungen genügt die Beweisrüge nicht. Die Feststellung (A) bezieht sich nämlich auf den Kenntnisstand des Sohns der Klägerin. Sie beinhaltet aber keine Aussage darüber, ob bereits ein Verfahren im Zusammenhang mit der Neufestsetzung des räumlichen Entwicklungsplans eingeleitet war. Ob der Sohn der Klägerin von einem allfälligen Verfahren Kenntnis haben hätte können, stellt zudem eine Rechts- und keine Tatfrage dar.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnedies klarstellte, ein entsprechendes Verfahren sei jedenfalls erst nach Abschluss des Kaufvertrags eingeleitet worden. Auch die Rechtsrüge der Beklagten versteht die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in diesem Sinn. Demnach habe „die Einleitung des Verfahrens über den Siedlungsrand spätestens im Juni 2022 begonnen“. Diesem Verständnis steht auch die unbekämpft gebliebene Feststellung nicht entgegen, dass die Gemeinde D* bereits ab Juni 2021 ein neues Leitbild und einen neuen Entwicklungsplan in Angriff nahm. Aus dieser Feststellung kann nämlich nicht abgeleitet werden, dass mit den Arbeiten zur Ausarbeitung des neuen Entwicklungsplan am 12.3.2022 schon begonnen worden war.
4. Zur Anfechtung wegen gemeinsamen Irrtums
4.1 Das Rechtsmittel macht geltend, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei nicht nur ein Motivirrtum, sondern ein wesentlicher gemeinsamer Geschäftsirrtum vorgelegen. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass die Baulandumwidmung kein Problem darstelle und das Kaufobjekt innerhalb des Siedlungsgebiets liege.
4.2 Diesem Standpunkt kann nicht beigepflichtet werden.
4.2.1 Richtig ist zwar, dass nach der Judikatur auch ein gemeinsamer wesentlicher Irrtum, der voraussetzt, dass beide Parteien demselben Irrtum unterliegen (RS0016226), die Anfechtung eines Vertrags rechtfertigen kann (RS0016230 [T 7]). Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte (RS0016201). Er ist unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre (RS0082957). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Irrtumsvoraussetzungen liegt bei demjenigen, der sich auf die Irrtumsanfechtung stützt (RS0093831).
4.2.2 Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Beklagte zwar, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass die Liegenschaft außerhalb der Siedlungsgrenze liege. Abgesehen davon, dass dies nach den Feststellungen im Vertragszeitpunkt nicht der Fall war, behauptete die Beklagte nicht, dass dieser Umstand auch für die Klägerin einen wesentlichen Geschäftsirrtum dargestellt habe. Dass das Erstgericht keine Feststellungen traf, auf deren Basis die Wesentlichkeit eines Geschäftsirrtums beurteilt werden könnte, schadet deshalb nicht. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt nämlich nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
4.3 Von einem gemeinsamen Irrtum kann somit nicht ausgegangen werden.
5. Zur Anfechtung wegen Arglist sowie wegen eines veranlassten Irrtums
5.1 Im Rahmen der Rechtsrüge führt die Berufung aus, aus der Aussage des im Verfahren als Zeugen einvernommenen Raumplanungsbeamten der Gemeinde D* ergebe sich, dass er alle Personen, die eine entsprechende Anfrage gestellt hätten, darüber informiert habe, dass eine Baulandumwidmung keineswegs gesichert sei. Es habe sich aber auch ergeben, dass der Sohn der Klägerin, der für sie die Vertragsverhandlungen geführt habe, vor Vertragsabschluss beim genannten Raumplanungsbeamten vorgesprochen habe. Daraus folge, dass der Sohn der Klägerin die ungewisse Baulandumwidmung gegenüber der Beklagten verschwiegen und deshalb arglistig gehandelt und gleichzeitig einen Irrtum der Beklagten veranlasst habe.
5.2 Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Berufung in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt und ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312).
5.3 Das Rechtsmittel rügt aber gleichzeitig, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Wissenstand des Sohns der Klägerin getroffen habe. Damit wird ein sekundärer Feststellungsmangel moniert, der aber nicht vorliegt.
Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, selbst wenn diese von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich nämlich keine rechtlichen Feststellungsmängel geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]). Das Erstgericht traf mehrere Feststellungen zum vorvertraglichen Wissenstand des Sohns der Klägerin bzw der Klägerin selbst. Dazu zählt unter anderem die Feststellung [A], die von der Beklagten unbekämpft blieb.
5.4 Ausgehend von diesen Feststellungen ist dem Erstgericht beizupflichten, dass weder die Voraussetzungen nach § 871 ABGB noch jene nach § 874 ABGB vorliegen.
6. Zur Anfechtung wegen laesio enormis
6.1 Die Beweisrüge strebt für die Feststellungen (C) und (D) folgenden Ersatz an:
für (C): „Zum Zeitpunkt des Kaufes betrug der objektive Wert [der Liegenschaft der Klägerin] als Bauerwartungsland pro m² EUR 15,00, sodass sich ein objektiver Verkehrswert des Grundstückes mit 554 m² von insgesamt EUR 8.310,00 ergibt.“
für (D): „Zum Zeitpunkt des Kaufes am 11.2.2022 betrug der objektive Wert [der Liegenschaft der Klägerin] als Bauerwartungsland EUR 15,00, sodass sich ein objektiver Verkehrswert des Grundstückes mit 554 m² von insgesamt EUR 8.310 ergibt. Dies ergibt sich umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass [das Grundstück der Klägerin] außerhalb des Siedlungsrandes zu liegen kommt oder liegt.“
Zusammengefasst macht die Beweisrüge geltend, das Erstgericht hätte sich nicht auf das gerichtliche Gutachten stützen dürfen. Der Sachverständige habe nämlich die herrschenden Bewertungsgrundsätze missachtet. Demnach sei für Bauerwartungsland immer der Preis für landwirtschaftliche Güter anzusetzen, wenn eine Umwidmung in Bauland nicht innerhalb von 10 Jahren erfolgen könne. Wie sich aus mehreren Aussagen ergebe, sei schon im Februar 2022 davon auszugehen gewesen, dass innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre nicht mit einer Baulandumwidmung der Liegenschaft zu rechnen gewesen sei. Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin sei es im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vollkommen unsicher gewesen, ob das Grundstück in Bauland gewidmet werde. Dementsprechend hätte das Gericht nicht den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, sondern dem Privatgutachten folgen müssen, das die Grundsätze der Bewertung beachtet habe. Die Ausführungen des Sachverständigen seien zudem widersprüchlich und wenig überzeugend geblieben. Dies gelte für allem für die Ansicht des Sachverständigen, dass selbst dann ein Preis von EUR 490,00 pro m² anzusetzen sei, wenn im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannt gewesen wäre, dass ein Verwaltungsverfahren anhängig sei, mit dem das gegenständliche Grundstück als außerhalb des Siedlungsgebiets eingestuft werde. Bei lebensnaher Betrachtung sei praktisch niemand bereit, mehr als den Preis für landwirtschaftliche Flächen zu zahlen, wenn davon auszugehen sei, dass eine spätere Umwidmung praktisch ausgeschlossen sei.
6.2 Auch die Rechtsrüge geht davon aus, dass für die Bewertung der Liegenschaft zwingend der Verkehrswert von landwirtschaftlichen Flächen herangezogen werden müsse. Bauerwartungsland könne genausowenig wie Freiflächen bebaut werden. Auf zukünftige Entwicklungen dürfe nur dann Rücksicht genommen werden, wenn im Vertragszeitpunkt konkrete Anhaltspunkte vorgelegen wären, dass innerhalb von 10 Jahren eine Baulandumwidmung sehr wahrscheinlich erfolgen werde. Derartige Umstände seien aber nicht vorgelegen.
Hierzu ist zu erwägen:
6.3 Zunächst ist auf den von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand einzugehen, die Geltendmachung der laesio enormis sei ausgeschlossen, weil der Kaufvertrag aus Sicht der Beklagten als glücksspielhafter Vertrag im Sinn des § 1276 ABGB zu werten sei.
6.3.1 Richtig ist, dass § 1268 ABGB die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte bei Glücksverträgen ausschließt und die Rechtsprechung diese Bestimmung analog auch auf glücksspielhafte Verträge, also auf Rechtsgeschäfte, die bedeutsame aleatorische Elemente aufweisen, anwendet (RS0106040). Dem Ausschluss liegt zugrunde, dass Risiken für das glücksvertragsähnliche Rechtsgeschäft charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden (4 Ob 135/07t; 8 Ob 82/20x).
6.3.2 Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Es steht nämlich unbekämpft fest, dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrags von einem ihr bekannten Sachverständigen die Auskunft erhielt, dass die Gemeinde D* gerne Bauerwartungsland in Bauland umwidme. Bereits deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Risiko, dass es zu keiner Umwidmung kommen würde, bewusst in Kauf genommen habe. Von einem glücksspielhaften Vertrag kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wurde von der Klägerin gar nicht behauptet, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss überzeugt war, dass die Aussicht auf Umwidmung der Grundstücks in Bauland gegen Null gehe. Auch deshalb kommt weder die Anwendung des § 1276 ABGB (vgl 8 Ob 82/20x), noch der Ausschluss der laesio enormis nach § 935 ABGB in Betracht (RS0087574).
6.4 Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen (RS0018871).
6.4.1 Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Kaufvertrags sowie des die Nachbarliegenschaft betreffenden Rechtserwerbs geschlossen. Auch bei einem unter aufschiebender Bedingung geschlossenen Vertrag werden die auszutauschenden Leistungen bereits mit dem Vertragsschluss festgelegt. Daher ist auch für den Wertevergleich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend (vgl. Reischauer in Rummel/Lukas 4 § 934 ABGB Rz 70).
6.4.2 Das Erstgericht hat als maßgeblichen Bewertungszeitpunkt daher rechtsrichtig auf den 11.2.2022 abgestellt.
6.5 Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verkürzung über die Hälfte im Sinne des § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. Als gemeiner Wert einer Liegenschaft ist der Verkehrswert anzusehen (RS0010065; RS0113651). Nach § 2 Abs 2 LBG ist als Verkehrswert jener Preis zu verstehen, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann (RS0010065 [T1]).
Besteht für die Wertermittlung durch einen Sachverständigen - wie hier - keine gesetzlich vorgeschriebene oder vom Gericht vorgegebene Methode, so hat der Sachverständige gemäß § 7 Abs 1 LBG die geeignete Methode unter Beachtung des jeweiligen Stands der Wissenschaft und der im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten selbst auszuwählen (RS0109006; RS0066223; RS0056492). Die Auswahl der Bewertungsmethode und die Ermittlung des Verkehrswerts gehören dem Tatsachenbereich an (RS0109006 [T5]; RS0043517 [T1]).
6.5.1 Die Beweisrüge wirft dem gerichtlichen Sachverständigen primär vor, er habe die Liegenschaft nicht mit dem Preis für landwirtschaftliche Flächen bewertet, obwohl bereits im Vertragszeitpunkt hoch wahrscheinlich gewesen sei, dass das Grundstück längere Zeit nicht in Bauland umgewidmet werde. Diese Argumentation stützt die Beklagte im Wesentlichen auf den mit Beilage 10 vorgelegten Auszug aus einem Handbuch zur Liegenschaftsbewertung. Die daraus ersichtlichen Ausführungen sind für den hier zu beurteilenden Fall aber nur bedingt aussagekräftig. Der Autor des Handbuchs geht nämlich davon aus, dass Bauerwartungsland immer als Grünland/Freifläche gewidmet sei. Die dieser Lehrmeinung zu Grunde liegenden Prämissen weichen damit vom hier maßgeblichen Vorarlberger Raumordnungsgesetz ab. Bereits das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft stehende RPG (LGBl Nr. 28/2011 bzw Nr. 4/2019) unterschied nämlich zwischen Bau-, Bauerwartungs- und Freiflächen. Nach der Legaldefinition des § 18 RPG waren alle Flächen, die nicht als Bau-, Bauerwartungs- oder Verkehrsflächen gewidmet waren, Freiflächen, die nach Erfordernis und Zweckmäßigkeit als Landwirtschaftsgebiet, Sondergebiet oder Freihaltegebiet zu widmen waren. Mit dem Verweis auf Beilage 10 ist für den Standpunkt der Beklagten somit nichts Entscheidendes gewonnen, weil das von der Beklagten erworbene Grundstück bereits als Bauerwartungsland - und eben nicht als Grünland - gewidmet war.
6.5.2 Im Übrigen übergeht die Beweisrüge ein wesentliches Begründungselement des Gutachtens. Der Sachverständige führte nämlich aus, dass selbst nach der mittlerweile aufsichtsbehördlich genehmigten Verordnung des neuen Entwicklungsplans kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, dass die Gemeinde D* in absehbarer Zeit eine Umwidmung des Grundstücks in eine Freifläche plane.
6.5.3 Das Gutachten beinhaltet schließlich auch eine nachvollziehbare Begründung für die Ansicht des Sachverständigen, dass von einem Verkehrswert von EUR 490,00 m² auszugehen sei, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bereits bekannt gewesen wäre, dass die Liegenschaft in ** außerhalb des Siedlungsrands liegen würde. Dazu verwies der Sachverständige einerseits auf den Umstand, dass seiner Verkehrswertberechnung die Annahme zu Grunde liegt, dass er das frühere Grundstück der Klägerin und die Nachbarliegenschaft als Bewertungseinheit ansehe, was sich deutlich werterhöhend auswirke. Diesem beide Liegenschaften miteinbeziehenden Bewertungsansatz tritt die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht entgegen. Andererseits führte der Sachverständige an, dass sich im unmittelbaren Nahbereich zum Grundstück mehrere bereits bebaute Gebäude befänden. Auch wenn es derzeit noch einen Baulandüberschuss gebe, sei nicht ausgeschlossen, dass sich der Baulandbedarf innerhalb von 15 Jahren ändere, was die Wahrscheinlichkeit einer Umwidmung wieder höher machen würde. Dafür könnte unter anderem eine geänderte demographische Entwicklung verantwortlich zeichnen. Dass das Erstgericht diesen überzeugenden Argumenten folgte und das Gutachten des Sachverständigen, das sich - wie bereits im Rahmen der Verfahrensrüge ausgeführt - im Detail mit dem Inhalt des Privatgutachtens und der mit Beilage 12 vorgelegten Fachliteratur beschäftigte, ist vom Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
6.5.4 Das Gutachten wird auch durch die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Erörterung vom 28.2.2025 nicht widersprüchlich. Im Protokoll ON 55, Seite 3 wiederholte der Sachverständige seine Einschätzung, dass das von der Klägerin veräußerte Grundstück nicht als Grünland zu bewerten sei. Einerseits liege die Liegenschaft im Bereich des Siedlungsrands und sei von mehreren, bereits bebauten Grundstücken umgeben. Zudem könne es auch als Kleingarten genutzt werden, „ wobei dies EUR 150,00 pro m² “ wären. Diese Ausführungen des Sachverständigen waren eindeutig gegen die in Beilage 10 vertretene Auffassung gerichtet, dass für die Liegenschaft der Quadratmeterpreis für Freiland/Grünfläche (EUR 15,00 pro m²) heranzuziehen sei. Dass der Sachverständige von seiner Aussage abgehen wollte, wonach das von der Klägerin veräußerte Bauerwartungsland mit (mindestens) EUR 490,00 pro m², sondern nur als Kleingartenfläche zu bewerten sei, ergibt sich aus der Gutachtenserörterung vom 28.2.2025 nicht.
6.5.5 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen (C) und (D), die auf dem nachvollziehbar begründeten gerichtlichen Gutachten beruhen, das sich eingehend und gewissenhaft mit den zu beurteilenden Fachfragen auseinander setzte.
6.6 Wie bereits erwähnt ist die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich zuzuordnen. Ob eine Liegenschaft als landwirtschaftlich genutztes Grünland, als Bauerwartungsland oder als Bauland anzusehen und dementsprechend zu bewerten ist, betrifft hingegen eine aufgrund der gesamten Verfahrensergebnisse vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage (RS0007824). Die nachträgliche Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse ist dabei dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bewertungszeitpunkt als wahrscheinlich vorausgesehen werden konnte (RS0053483 [T1]). Entscheidend ist die realistisch beurteilte künftige Verwendungsmöglichkeit samt ihrer Auswirkung auf den Marktwert (RS0058043 [T3]; RS0057977; RS0057981).
6.7 Nach der Aktenlage gab es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Anhaltspunkte dafür, dass innerhalb der nächsten 10 bis 15 Jahre mit einer Umwidmung des von der Klägerin veräußerten Grundstücks in Freifland oder in Bauland zu rechnen war. Dass eine Umwidmung in eine Freifläche zu befürchten gewesen wäre, wurde von der Beklagten im Übrigen gar nicht thematisiert. Das Risiko, dass die Liegenschaft im Zuge der Neufassung des räumlichen Entwicklungsplan außerhalb des Siedlungsrands liegen könnte, sowie die mit diesem Risiko für den Marktwert der Liegenschaft verbundenen Auswirkungen, wurden vom Sachverständigen, wie dieser klarstellte, bereits berücksichtigt. Zudem ist - wie das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung feststellte - davon auszugehen, dass eine Umwidmung „in naher Zukunft“ zwar nicht zu erwarten, aber „in Zukunft“ eben auch nicht ausgeschlossen ist. Damit ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die Liegenschaft als Bauerwartungsland, nicht aber als landwirtschaftlich genutzte Grünfläche (oder nur als Kleingarten) zu bewerten ist.
6.7.1 Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits wahrscheinlich voraussehbar war, dass die Liegenschaft künftig außerhalb des Siedlungsrands liegen wird, läge keine laesio enormis vor. Denn auch ausgehend von dem diesfalls maßgeblichen Verkehrswert von EUR 271.500,00 hätte die Beklagte nicht mehr als doppelt soviel an Kaufpreis geleistet. Unter dem Gesichtspunkt der laesio enormis kommt der von der Beklagten bekämpften Feststellung (B) somit keine Entscheidungsrelevanz zu.
7. Zur Vertragsauflösung nach § 932 ABGB
7.1 Die Rechtsrüge macht geltend, die in Punkt IV.5.b des Kaufvertrags enthaltene Gewährleistungszusage ( „kein im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über den Kaufgegenstand eingeleitetes verwaltungsbehördliches Verfahren“ ) umfasse auch das Verwaltungsverfahren, in dem die Siedlungsgrenze sowie die künftigen Bebauungsmöglichkeiten festgelegt werden. Nach den Feststellungen sei dieses Verfahren spätestens im Juni 2022 eingeleitet gewesen. Laut Kaufvertrag sei die Übergabe mit Verbücherung des Eigentumsrechts der Käuferin vereinbart gewesen. Diese hätte frühestens am Tag nach der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, sohin am 16.9.2022, erfolgen können, sodass von einem Gewährleistungsfall auszugehen sei. Die Nichteinhaltung einer im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaft stelle einen wesentlichen Mangel dar, der zur Vertragsauflösung berechtige.
Hierzu ist auszuführen:
7.2 Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Auflösung des Vertrags (§ 932 Abs 4 ABGB). Nach der Judikatur ist (grundsätzlich) dann von einem nicht bloß geringfügigen Mangel auszugehen, wenn der Übernehmer ein besonderes Interesse am Vorhandensein dieser Eigenschaft deutlich gemacht hat (vgl etwa 8 Ob 92/15k; Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.03 § 932 Rz 62).
7.3 Auf die Frage, ob überhaupt von einem Mangel auszugehen ist, und ob dieser nicht bloß als geringfügig zu qualifizieren ist, muss zum derzeitigen Standpunkt aus nachstehenden Erwägungen nicht eingegangen werden.
7.3.1 Gewährleistung ist das bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche seine Leistung im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Das Gewährleistungsrecht stellt somit auf die Mangelhaftigkeit der Sache im Übergabs- bzw Gefahrübergangszeitpunkt ab ( Riedler , ZR II SchRAT⁷ Rz 7/2). Vor Ablieferung der Sache (des Werkes) kommen die Verzugs- und Unmöglichkeitsregeln zur Anwendung, danach das Gewährleistungsrecht ( Zöchling-Jud, aaO , Vor §§ 922-933b Rz 15).
7.3.2 Die Echtheit des mit Beilage 1 vorgelegten Kaufvertrags wurde von den Parteien nicht bestritten. Der daraus ersichtliche Inhalt kann der rechtlichen Beurteilung daher zu Grunde gelegt werden, auch wenn dazu vom Erstgericht keine Feststellung getroffen wurde (RS0121557). Wie bereits von der Berufungswerberin angeführt, enthält der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Kaufvertrag in Punkt IV.1 eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Übergabe. Demnach erfolgen Übergabe und Übernahme des Kaufvertrags mit der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten. Nach dem Grundbuchsauszug Beilage 2 steht die Liegenschaft aber nach wie vor im grundbücherlichen Eigentum der Klägerin. Dieser Grundbuchsstand ist aufrecht aktuell, wie das Berufungsgericht im Zuge einer amtswegigen Grundbuchsabfrage feststellte.
7.3.3 Nach der Aktenlage und den bisherigen Verfahrensergebnissen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft bereits übergeben wurde. Unterstellt man diese Prämisse, kann dem auf Gewährleistung gestützten Vertragsauflösungsbegehren von Vornherein keine Berechtigung zukommen.
7.3.4 Ob das Gewährleistungsrecht mangels Übergabe nicht anwendbar ist, wurde im bisherigen Verfahren weder von den Parteien thematisiert noch vom Erstgericht einer Erörterung zugeführt. Damit ist zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung (RS003700) eine Aufhebung der Rechtssache unvermeidlich. Der Grundsatz, dass das Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat, gilt nämlich auch im Berufungsverfahren (RS0037300 [T1]).
8. Im fortgesetzten Verfahren werden nachstehende Umstände zu beachten sein:
8.1 Die Streitpunkte des (gemeinsamen und veranlassten) Irrtums, der Arglist sowie der laesio enormis sind abschließend erledigt (RS0042031 [T22]; RS0042458 [T2]).
8.2 In Bezug auf den Rechtsgrund der Gewährleistung wird das Erstgericht mit den Parteien zunächst die Frage zu erörtern haben, ob von einer Übergabe im Sinn der §§ 922ff ABGB auszugehen ist.
Sollte diese Frage zu bejahen sein, wird zu prüfen sein, ob überhaupt von einem Mangel (§ 922 ABGB) auszugehen ist, der zudem nicht bloß geringfügig (§ 932 Abs 4 ABGB) ist.
Zu der von den Streitteilen relevierten Thematik, ob das Verfahren zur Erlassung eines räumlichen Entwicklungsplans überhaupt als Verwaltungsverfahren anzusehen ist, ist insbesondere auf §§ 1, 11 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes zu verweisen, die konkrete Verfahrensvorschriften zur Erlassung von Raumordnungsinstrumenten vorsehen.
Die Frage, was Vertragsinhalt wurde und ob das Verfahren zur Erlassung des räumlichen Entwicklungsplans überhaupt als Verwaltungsverfahren im Sinn des Punkt IV.5.b zu verstehen ist, ist im Wege der Vertragsauslegung nach §§ 914 ff ABGB zu beurteilen. Da keine abweichende Parteienabsicht behauptet wurde, ist allein der Wortlaut des Kaufvertrags maßgeblich ( Bollenberger in KBB 7 , § 914 ABGB Rz 5). Es kommt also der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung (RS0017797 [T18]), aber auch dem Zweck der Regelung, den beide Teile redlicherweise unterstellen, entscheidende Bedeutung zu (RS0017915 [T23]). Die Erklärungen sind so zu verstehen, wie ein redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung verstehen konnte, wie sie also bei objektiver Beurteilung der Sachlage gemessen am Empfängerhorizont zu verstehen war (RS0113932; RS0014205).
Wenn Unklarheiten verbleiben, wird § 915 ABGB zu berücksichtigen sein.
Für den Fall, dass sich die vereinbarten Gewährleistungsregelungen nach dem Ergebnis der Vertragsauslegung auch auf das in § 11 RPG geregelte Verfahren zur Erlassung eines räumlichen Entwicklungsplans beziehen sollte, wären konkretisierende Feststellungen erforderlich, aufgrund derer beurteilt werden kann, ob dieses Verfahren im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich schon anhängig/eingeleitet war (Erhielt die Gemeinde D* einen „Auftrag“ zur Überarbeitung und wenn ja, wann war dies der Fall? Wann, durch wen bzw in wessen Auftrag wurden konkret welche Schritte im Zusammenhang mit der Neukonzeptionierung des Entwicklungsplans gesetzt? Etc). Dabei wird das Erstgericht Gelegenheit haben, sich mit den in diesem Zusammenhang in der Beweisrüge dargelegten Argumenten auseinanderzusetzen.
Schließlich könnte es erforderlich sein, sich mit den von der Klägerin gegen den Gewährleistungseinwand vorgetragenen Behauptungen (Intransparenz; Irrtumsveranlassung durch die Beklagte) auseinanderzusetzen.
8.3 Zur Vermeidung allfälliger Schlüssigkeitsprobleme wird mit der Klägerin schließlich zu erörtern sein, dass dem Klagebegehren zu Punkt 1.b nicht entnommen werden kann, welcher Teil der eingeklagten Summe von EUR 4.000,00 für (anteilige) Grunderwerbsteuer und welcher Teil für (anteilige) Eintragungsgebühr geltend gemacht wird.
8.4 Zu den Zinseszinsen ist festzuhalten:
Die Klägerin begehrt den Zuspruch von 4 % Zinseszinsen seit Streitanhängigkeit, die mit der Zustellung des bedingten Zahlungsbefehls, somit mit 27.6.2023 eintrat. Das Erstgericht sprach der Klägerin hingegen 4 % Zinseszinsen seit 26.7.2023 zu. Damit erledigte es das Zinsenbegehren nicht vollständig. Da dieser Umstand vom Kläger aber nicht gerügt wurde, schied der unerledigt gebliebene Teil des Zinsenbegehrens (4 % Zinseszinsen aus 4 % Zinsen aus den jeweiligen Hauptsachenbeträgen vom 27.6.2023 bis einschließlich 25.7.2023) aus dem Verfahren aus ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 496 ZPO Rz 18).
Gemäß § 1000 Abs 2 ABGB kann der Gläubiger einer Geldforderung Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Sonst, also auch ohne Vereinbarung, kann er Zinseszinsen vom Tag der Streitanhängigkeit an fordern, wenn er - wie hier - fällige Verzugszinsen eingeklagt (RS0083307). Der in diesem Zusammenhang in der Berufung vertretene gegenteilige Standpunkt, wonach der Zuspruch von Zinseszinsen mangels Vereinbarung nicht möglich sei, steht mit der zitierten Gesetzeslage somit nicht in Einklang.
9. Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
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